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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 12 StGB
Verbrechen und Vergehen

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 12 Abs. 3 StGB
    Besonders schwere Fälle
Urteil
    Urteilsformel





§ 12 Abs. 3 StGB
 
... (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht. 



Besonders schwere Fälle

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Gemäß § 12 Abs. 3 StGB lässt das Vorliegen eines Regelbeispiels und die damit mögliche Strafrahmenverschiebung die Einordnung als Vergehen unberührt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 10.10.2007 - 5 StR 376/07).

Der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen hat faktisch jedoch vor allem noch gesetzestechnische Bedeutung und ist vorwiegend formal zu verstehen (vgl. Radtke in MünchKomm, StGB § 12 Rdn. 6). Der sachliche Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen ist vor allem dort nicht hoch, wo der besonders schwere Fall eines Vergehens mit ebenso hoher Mindeststrafe bedroht ist wie ein Verbrechen (vgl. hierzu näher Radtke aaO Rdn. 9 m. w. N.). Daher lässt allein die fehlerhafte Bezeichnung der Taten (Bezeichnung der Taten im Urteil als Verbrechen statt als Vergehen) eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung nicht besorgen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2006 - 1 StR 7/06).

  siehe zum Verhältnis von Regelbeispiel und Grunddelikt ausführlich: 
Strafzumessung, § 46 StGB --> Rdn. 225 ff.
   



Urteil




Urteilsformel

U.1
Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbrechens und den eines Vergehens  verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - 3 StR 202/02).

  siehe auch: § 260 StPO Rdn. 95.1 - Ordnung und Übersichtlichkeit der Urteilsformel

  

 Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 2. Titel (Sprachgebrauch)
 
   




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