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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



§ 11 StGB
Personen- und Sachbegriffe
 
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a. Europäischer Amtsträger:
wer
a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde:
auch ein Gericht;
8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



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§ 11 Abs. 1 StGB
    Verwandte und Verschwägerte, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
       Verwandte in gerader Linie
       Verwandte in der Seitenlinie
       Verschwägerte Personen
    Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b StGB
       Beamte
    Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB
       Bestellung
       Sonstige Stellen
          Privatisierung
       Vorsatz
      Einzelfälle
    Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
    Zeitpunkt der Amtsträgereigenschaft
    Vorsatz bezüglich der Amtsträgereigenschaft
    Auslandsbezug
    Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Maßnahmen, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB
       Abschließende Regelung
§ 11 Abs. 3 StGB
    Schriftengleiche Darstellungen
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 11 StGB





§ 11 Abs. 1 StGB



Verwandte und Verschwägerte, § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB

5




[ Verwandte in gerader Linie ]

5.1
Verwandte in gerader Linie sind Personen, bei denen der eine vom anderen abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Dabei kann die Gradlinie mangels Beschränkung beliebig auf- oder absteigend sein. --> Eltern, Großeltern, Urgroßeltern pp., Kind, Enkelkind, Urenkelkind pp.

siehe insb.:  § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen, Rdn. 10.10 




[ Verwandte in der Seitenlinie ]

5.2
Grundsätzlich nicht erfasst von § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB sind die in der Seitenlinie verwandten Personen, die also nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen (§ 1589 Satz 2 BGB). Hiervon ausgeklammert werden Geschwister, die ausdrücklich als Angehörige im Sinne der Vorschrift gelten. Zu den Geschwistern gehören alle Personen, die mindestens einen gemeinsamen Elternteil haben (OLG Düsseldorf, NJW 1958, 394). Andere in Seitenlinie verwandte Personen unterfallen nicht dem Angehörigenbegriff, so dass die Geschwister der Eltern (Tanten und Onkel) und Geschwisterkinder (Nichten und Neffen) nicht hierzu zählen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.2012 - 1 StR 586/11; BayObLG, Urt. v. 28.10.1997 - 4 St RR 221/97 - NJW 1998, 3580). Gleiches gilt für ein nur von einem Elternteil in die Ehe eingebrachtes Kind. 




[ Verschwägerte Personen ]

5.3
Schwägerschaft bedeutet das Verhältnis der Verwandten eines Ehegatten zum anderen Ehegatten, wobei Linie und Grad sich nach Linie und Grad der Verwandtschaft des sie vermittelnden Ehegatten bestimmen (vgl. § 1590 Abs. 1 BGB).

Auch bei der Schwägerschaft in gerader Linie sind auf- oder absteigende Grade unbeschränkt. So ist auch die Großmutter der Ehefrau des Angeklagten eine Angehörige des Angeklagten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2001 - 2 StR 509/01). Der Angeklagte ist mit ihr über seine Ehefrau in gerader Linie - im zweiten Grad (§§ 1590 Abs. 1 Satz 2, 1589 Satz 3 BGB) - verschwägert (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 11 Rdn. 1; MünchKomm/Mutschler 3. Aufl. § 1590 Rdn. 1-4). Die Angehörigeneigenschaft besteht auch dann fort, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Ehe des Angeklagten inzwischen geschieden wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2001 - 2 StR 509/01; BGH, Beschl. v. 21.12.2016 - 3 StR 453/16 Rn. 5: frühere Schwiegermutter; s. auch § 1590 Abs. 2 BGB). Der Sohn der Ehefrau aus deren erster Ehe ist mit dem Ehemann in gerader Linie verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.2000 - 5 StR 274/00 - StV 2002, 3).

In der Seitenlinie unterfallen dem Angehörigenbegriff nach dem Wortlaut der Vorschrift die Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und die Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner. Von praktischer Bedeutung ist vornehmlich die Angehörigeneigenschaft der Schwiegereltern und Schwiegerkinder, der Stiefväter und die der Stiefkinder.

Hingegen sind Ehegatten zweier Geschwister im Verhältnis zueinander ebenso wie Geschwister beider Ehegeatten im Verhälnis zueinander keine Angehörigen.

Auch nach Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung, Nichtigerklärung, Aufhebung) besteht eine durch sie vermittelte Angehörigeneigenschaft fort.

siehe insb.:  § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen, Rdn. 10.10
 




Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b

10




[ Beamte
]

10.1
Der Begriff des Beamten ist im staatsrechtlichen Sinne zu verstehen. "Beamte" sind danach nur solche Personen, die - unabhängig von der Art der ihnen übertragenen Tätigkeit - vom Staat förmlich in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind. Erfaßt werden hierbei nicht nur unmittelbare, d. h. direkt beim Bund oder einem Land im Dienst stehende Beamte, sondern auch mittelbare Beamte, die zu einer dem Staate nachgeordneten Stelle wie zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder sonst zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1990 - 1 StR 538/89 - BGHSt 37, 191).

Kirchenbeamte gehören nicht zu den mittelbaren Beamten in diesem Sinne. Das ergibt sich daraus, daß die Kirchen dem Staate nicht im dargelegten Sinne nachgeordnet sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1990 - 1 StR 538/89 - BGHSt 37, 191; ebenso OLG Karlsruhe Justiz 1989, 15).

Ein ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 68 Abs. 3 NGO in der Fassung vom 28. Oktober 2006) ist Ehrenbeamter nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 NBG (in der Fassung vom 6. Dezember 2006) und als solcher Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2014 - 5 StR 200/14; BGH, Urt. v. 3.12.1987 – 4 StR 554/87 - BGHSt 35, 128, 132; LK/Sowada, StGB, 12. Aufl., § 331 Rn. 5; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 26).

Ein ehrenamtlich Beigeordneter Ehrenbeamter (§ 32 Abs. 9 Thüringer Kommunalordnung, § 2 Abs. 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte) ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14).
 




Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB

15
Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, wer (ohne Beamter oder Richter zu sein oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zu stehen, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b StGB) dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15 Rn. 11), und zwar unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform. Sonstige Stellen sind - ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform - behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; 43, 370, 375 ff.; BGH, Urt. v. 16.7.2004 - 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214 - wistra 2005, 22; BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96; BGH, Urt. v. 18.4.2007 - 5 StR 506/06 - wistra 2007, 302; BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - 5 StR 70/06 - wistra 2007, 17).

Durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I, 2038) hat der Gesetzgeber den Tatbestand dahingehend ergänzt, daß die Amtsträgereigenschaft "unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform" zu beurteilen ist. Damit sollte allerdings keine Änderung, sondern lediglich eine gesetzliche Klarstellung verbunden sein (BT-Drucks. 13/5584, S. 12; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102).

L E I T S A T Z    Der Amtsträgerbegriff nach Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG ist nicht im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 auszulegen (BGH, Urt. v. 29.8.2008 - 2 StR 587/07 - Ls. - BGHSt 52, 323 - wistra 2009, 61).
  




[ Bestellung ]

15.1
Die Amtsträgereigenschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB setzt zunächst eine Bestellung durch eine zuständige Stelle voraus, d.h. die bloß faktische Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist nicht ausreichend. Dahinter steht der Gedanke, dass dem Bestellungsakt eine Warnfunktion für den Betroffenen zukommt, die ihm die gesteigerte Verantwortung in seiner Position vor Augen führt (BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15 Rn. 13). Eines förmlichen, öffentlich-rechtlichen Bestellungsaktes bedarf es jedoch nicht; ausreichend ist insoweit entweder die Eingliederung in die Organisationsstruktur einer Behörde bzw. einer sonstigen Stelle oder aber eine über den Einzelauftrag hinausgehende längerfristige Tätigkeit bei oder für eine Behörde bzw. sonstige Stelle (BGH, Urt. v. 15.5.1997 - 1 StR 233/96 - BGHSt 43, 96, 105; BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15 Rn. 13).

Die Bestellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit c StGB - für die es keines förmlichen Bestellungsaktes bedarf (BGH, Urt. v. 15.5.1997 – 1 StR 233/96 - BGHSt 43, 96, 102 f.; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39, 43; BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11) - ist von der bloßen privatrechtlichen Beauftragung zu unterscheiden. Sie setzt voraus, dass der Betreffende über den Einzelfall hinaus mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut und in die behördliche Organisation eingebunden wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1997 - 1 StR 233/96 - BGHSt 43, 96, 105 - StV 1997, 579; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310, 313 - NJW 2001, 2102; BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87). Die Bestellung ergibt sich vielmehr aus der Art der übertragenen Aufgaben. Sie ist in der Heranziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn diese mit einer auf eine gewisse Dauer angelegten Eingliederung verbunden ist (BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 4; BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10). Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht durch besondere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch bewirkte Einbeziehung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung bestimmt. Sie beschreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1997 - 1 StR 233/96 - BGHSt 43, 96, 101 ff. - StV 1997, 579; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 4; BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39 - StV 2009, 581; BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10). Eine bloße Zulassung oder Hinzuziehung ist noch keine Bestellung im Sinne der Betrauung mit amtlichen Funktionen oder der Wahrnehmung öffentlicher Belange (vgl. BGH, Urt. v. 21.8.1996 - 2 StR 234/96 - BGHSt 42, 230 - NJW 1996, 3158).

Beispiel: Die Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 SGB V) ist aber schon deshalb keine Bestellung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, weil es insoweit an einer der Krankenkasse unmittelbar zurechenbaren Entscheidung fehlt (vgl. § 96 Abs. 1, 2 SGB V). Im Übrigen kann nicht jede Zulassung oder Hinzuziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben als Bestellung angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.8.1996 – 2 StR 234/96 - BGHSt 42, 230, 232); vielmehr kann der Begriff nur mit Blick auf den Charakter der Aufgabe bestimmt werden, zu deren Erfüllung die Privatperson herangezogen wird (BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11).

Die öffentlich-rechtliche Bestellung ist von der rein privatrechtlichen Beauftragung abzugrenzen und muss zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen, ohne dass es freilich eines förmlichen Bestellungsaktes bedarf (BGH, Urt. v. 15.5.1997 - 1 StR 233/96 - BGHSt 43, 96, 102 - StV 1997, 579; BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 ff. - wistra 2009, 20; Fischer, StGB 55. Aufl. § 11 Rdn. 20 m. w. N.).

Fehlt eine Verpflichtungserklärung und liegt kein anderer förmlicher Bestellungsakt vor, sind allerdings an den Nachweis in subjektiver Hinsicht besondere Anforderungen zu stellen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Betreffende nur um die seine Amtsträgerstellung begründenden Tatsachen weiß. Er muss auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben (vgl. BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39 - StV 2009, 581).

Eine Rechtswidrigkeit oder Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes ist für § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB tatbestandlich ohne Bedeutung. Die Verletzung von Rechtsvorschriften im Innenverhältnis zwischen Stelle und Betroffenem lässt die Frage der Amtsträgereigenschaft unberührt; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Übernahme der Erfüllung übertragener öffentlicher Aufgaben (BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39 - StV 2009, 581; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 11 Rdn. 29; Hilgendorf in LK 12. Aufl. § 11 Rdn. 36; Rudolphi/Stein in SK StGB 40. Lfg. § 11 Rdn. 31a; Radtke in MünchKomm StGB § 11 Rdn. 57; Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht 2001 S. 544).
  




[ Sonstige Stellen ]

15.2
Der durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) eingefügte Zusatz „sonstige Stelle“ erfasst – über den engeren Behördenbegriff im organisatorischen Sinne hinaus – unter Einschluss der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auch andere Einrichtungen, soweit diese zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung berufen sind (BTDrucks. 7/550, S. 209; BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11).

Unter einer sonstigen Stelle versteht man eine behördenähnliche Institution, die unabhängig von ihrer Organisationsform befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein. Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 2 StR 521/97 - BGHSt 43, 370, 377 - NJW 1998, 1874; BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 437/98 - BGHSt 45, 16, 19 - NJW 1999, 2378; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310, 312 f. - NJW 2001, 2102; BGH, Urt. v. 16.7.2004 - 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214, 219 - NJW 2004, 3129; BGHSt 50, 299, 303; BGH, Urt. v. 11.5.2006 - 3 StR 389/05 - NStZ 2006, 628, 630; BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - 1 StR 470/08 - StV 2009, 239; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39 - StV 2009, 581).


Zu den öffentlichen Aufgaben gehören nicht nur die der Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch der Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.1992 - 5 StR 338/91- BGHSt 38, 199, 201 - NJW 1992, 847; BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09- NJW 2010, 784; BGH, Beschl. v. 9.12.2010 - 3 StR 312/10 - StV 2011, 355; BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10; BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15 betr. Stadtschulamt).  Liegt im Bereich der Daseinsvorsorge die Erfüllung von „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung” vor, so sind auch die sie ermöglichenden Tätigkeiten selbst öffentliche Verwaltung; d.h. auch das staatliche Auftreten auf der Nachfragerseite zum Zwecke der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge stellt eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung dar (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; Ransiek, NStZ 1997, 519, 522; Müko/Radtke, aaO § 11 Rn. 52).

Beispiel: Entsprechend ist nicht nur der Betrieb der in Trägerschaft der Stadt stehenden Schule eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, sondern auch die den Betrieb der Schule ermöglichenden Tätigkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15).

In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGH, Urt. v. 29.1.1992 - 5 StR 338/91- BGHSt 38, 199, 201 - NJW 1992, 847), ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist (BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 2 StR 521/97 - BGHSt 43, 370, 372 f. - NJW 1998, 1874), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 437/98 - BGHSt 45, 16, 20 - NJW 1999, 2378) sowie, in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 2 StR 521/97 - BGHSt 43, 370, 378 f. - NJW 1998, 1874; BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 437/98 - BGHSt 45, 16, 20 f. - NJW 1999, 2378; BGH, Urt. v. 16.7.2004 - 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214, 224 f. - NJW 2004, 3129; BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 ff. - wistra 2009, 20; BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - 1 StR 470/08 - StV 2009, 239). 

Beispiel: Die gesetzlichen Krankenkassen sind sonstige Stellen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10; BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11). Sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 SGB V). Dieser öffentlichrechtlichen Organisationsform kommt im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zwar keine allein ausschlaggebende Aussagekraft zu; sie hat allerdings eine erhebliche indizielle Bedeutung (BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39, 41; BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09 - BGHSt 54, 202, 208; BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11). Dabei ergibt sich der spezifisch öffentlich-rechtliche Bezug, der eine Gleichstellung ihrer Tätigkeit mit behördlichem Handeln rechtfertigt, aus den gesetzlich vorgegebenen Verbandsstrukturen auf Landes- und Bundesebene (§§ 207 ff. SGB V), der Gesetzesbindung der Krankenkassen sowie aus dem Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung staatlicher Rechtsaufsicht unter-liegen (§§ 87, 90 SGB IV; § 195 Abs. 1 SGB V). Indem sie auf der Grundlage des für sie in den §§ 1, 2 SGB V formulierten gesetzlichen Auftrags als solidarische und eigenverantwortliche Krankenversicherung ihren beitragspflichtigen Pflichtmitgliedern (vgl. §§ 5 ff., 226 SGB V) Leistungen zur Verfügung stellen, nehmen sie – in mittelbarer Staatsverwaltung (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 – 2 BvR 879/73, BVerfGE 39, 302, 313; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 76. Lfg., § 29 SGB IV Rn. 11) – Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11). Die Krankenkassen wirken in der Sache bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge mit. Nach § 1 Satz 1 SGB V kommt der gesetzlichen Krankenversicherung die Aufgabe zu, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Um diese Ziele zu erreichen, stellen die Krankenkassen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V den Versicherten - unter im SGB V näher bestimmten Voraussetzungen - bestimmte Leistungen zur Verfügung. Sie nehmen damit in dem gegliederten System der sozialen Sicherung in Deutschland im Rahmen der Gesundheitsfürsorge eine wesentliche Aufgabe wahr (zur Amtsträgereigenschaft eines Vorstands einer betrieblichen Krankenkasse vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 3 StR 460/03 - NStZ 2005, 214). Es kann dahinstehen, ob die Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben derart einer staatlichen Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen; denn für ihre Eigenschaft als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB kommt es darauf nicht entscheidend an. Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrechtlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwickelt, weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerkmals von staatlichem und privatem Handeln bedarf. Auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Organisationsformen des öffentlichen Rechts ist es deshalb nicht übertragbar (BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10; BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 212).

Auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand können demnach „sonstige Stellen“ sein, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann der Fall, wenn sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen. Hinzukommen müssen weitere aussagekräftige Unterscheidungskriterien, um privates von staatlichem Handeln abzugrenzen. Dies ist insbesondere jedoch dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2004 - 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214, 219 - NJW 2004, 3129; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - 4 StR 550/00 - NJW 2001, 3062, 3063; BGH, Urt. v. 14.11.2003 - 2 StR 164/03 - BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 - wistra 2004, 99; BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - BGHSt 50, 299, 303 - wistra 2006, 96; BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - 5 StR 70/06 - wistra 2007, 17;  BGH, Urt. v. 18.4.2007 - 5 StR 506/06 - wistra 2007, 302). Es müssen daher Sachverhaltskonstellationen vorliegen, die einen spezifisch öffentlich-rechtlichen Bezug aufweisen, der eine Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2007 - 5 StR 506/06 - wistra 2007, 302).

Als „verlängerter Arm“ des Staates und damit als „sonstige Stellen“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB können aber privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge jedenfalls dann nicht mehr verstanden werden, wenn ein Privater an dem Unternehmen in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann (BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96).

 
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge für sich genommen nicht ausreicht, um eine der Behörde gleichgestellte „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 2 StR 521/97 - BGHSt 43, 370, 377 - NJW 1998, 1874; 45, 16, 19; BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96). Mit der Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB durch die Worte „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform“ durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wahl der Organisationsform - privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - für sich gesehen kein solches Abgrenzungskriterium sein kann. Der Bundesgerichtshof hat anstelle eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die „sonstige Stelle“ muss bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie als „verlängerter Arm“ des Staates erscheint; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGHSt 43, 370, 377; BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 437/98 - BGHSt 45, 16, 19 - NJW 1999, 2378; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310, 312 f. - NJW 2001, 2102; 49, 214, 219; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; BGH NJW 2004, 693, 694 m. Anm. Krehl StV 2005, 325 und Dölling JR 2005, 30, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96; BGH, Beschl. v. 9.12.2010 - 3 StR 312/10 - StV 2011, 355). In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - 4 StR 550/00 - NJW 2001, 3062, 3064), ob sie gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 437/98 - BGHSt 45, 16, 20 - NJW 1999, 2378; BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290, 294 - NJW 2008, 3724), ob ihre Tätigkeit - unmittelbar oder mittelbar - aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 437/98 - BGHSt 45, 16, 20 - NJW 1999, 2378) und in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 2 StR 521/97 - BGHSt 43, 370, 378 f. - NJW 1998, 1874; BGH, Urt. v. 3.3.1999- 2 StR 437/98 - BGHSt 45, 16, 20 f. - NJW 1999, 2378; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - 4 StR 550/00 - NJW 2001, 3062, 3064; BGH, Urt. v. 16.7.2004 - 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214, 224 f. - NJW 2004, 3129; BGH, Beschl. v. 9.12.2010 - 3 StR 312/10 - StV 2011, 355).

Nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG neigt der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dazu, hinsichtlich der Steuerungsmöglichkeiten des Staates nicht zu verlangen, dass sich aus gesellschaftsrechtlichen Regelungen ein Einfluss der Öffentlichen Hand auf konkrete Einzelentscheidungen im Tagesgeschäft ergeben muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 ff. - wistra 2009, 20; dazu Radtke in MünchKomm-StGB § 11 Rdn. 55; Heinrich NStZ 2005, 197, 201; kritisch zum Erfordernis der staatlichen Steuerung auch Rudolphi/Stein in SK-StGB § 11 Rdn. 30 a).

   siehe zum Bestimmtheitsgebot auch: 
§ 1 StGB Rdn. 5. ff. - Bestimmtheitsgebot  




- Privatisierung

15.2.1
Öffentliche Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist nicht allein die Gesamtheit der von Hoheitsträgern ausgeübten Eingriffs- und Leistungsverwaltung; vielmehr sind auch Mischformen sowie die Tätigkeit von Privatrechtssubjekten erfasst, wenn diese wie ein "verlängerter Arm" hoheitlicher Gewalt tätig werden (BGH, Urt. v. 19.12.1997 – 2 StR 521/97 - BGHSt 43, 370, 377; BGH, Urt. v. 3.3.1999 – 2 StR 437/98 - BGHSt 45, 16, 19; BGH, Urt. v. 15.3.2001 – 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310, 312; BGH, Urt. v. 16.7.2004 – 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214, 219; BGH, Urt. v. 2.12.2005 – 5 StR 119/05 - BGHSt 50, 299, 303; BGH, Urt. v. 27. 11.2009 – 2 StR 104/09 - BGHSt 54, 202, 212; BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 11 Rn. 22a mwN). Für die Zuordnung der Tätigkeit von Privaten zum Bereich öffentlicher Verwaltung kommt es darauf an, dass der Ausführende dem Bürger nicht auf der Ebene vertraglicher Gleichordnung mit der grundsätzlichen Möglichkeit individueller Aushandlung des Verhältnisses entgegentritt, sondern quasi als ausführendes Organ hoheitlicher Gewalt. Es fehlt Rechtbeziehungen im Rahmen öffentlicher Verwaltung daher typischerweise ein bestimmendes Element individuell be-gründeten Vertrauens, der Gleichordnung und der Gestaltungsfreiheit (BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11).

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge von einer öffentlichen Aufgabe dann nicht (mehr) gesprochen werden, wenn der Hoheitsträger diesen Bereich aus der Hand gibt und ihre Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlichen Unternehmen überlässt (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), selbst wenn das private Unternehmen einer staatlichen Aufsicht unterstellt wird (BGH, Urt. v. 16.7.2004 – 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214, 221 - NJW 2004, 3129). In diesen Fällen fehlt der spezifisch öffentlich-rechtliche Bezug, der eine Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft in alleiniger staatlicher Inhaberschaft würde letztlich nur einen weiteren Wettbewerber auf einem Markt darstellen, der vom Staat eröffnet wurde und sich um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildet hat (BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - BGHSt 50, 299 - wistra 2006, 96).


Letztlich beruht die Bestimmung des Begriffs der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB auf einer wertenden Abgrenzung. Dies gilt insbesondere in Bereichen, die nicht zur unmittelbaren staatlichen Verwaltung zählen. Zu prüfen ist jeweils, ob der Tätigkeit der betreffenden Person im Verhältnis zum Bürger der Charakter – wenn auch nur mittelbar – eines hoheitlichen Eingriffs zukommt oder ob das persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten so im Vordergrund steht, dass ein hoheitlicher Charakter der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dahinter zurücktritt (BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11).

Trotz der (teilweisen) Privatisierung der deutschen Eisenbahnen stellt das Eisenbahnwesen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 16.7.2004 – 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214, 221 ff. - NJW 2004, 3129; BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 ff. - wistra 2009, 20; BGH, Beschl. v. 9.12.2010 - 3 StR 312/10 - StV 2011, 355 betr. DB Netz AG) und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Rudolphi/Stein in SK-StGB § 11 Rdn. 27; Radtke in MünchKomm-StGB § 11 Rdn. 41; Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht S. 637 f.; Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] 521, 537; jew. m. w. N.; aA Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben S. 14 f., 114) eine öffentliche Aufgabe dar.

Zur Frage, ob Privatrechtssubjekte, an denen der Staat nicht beteiligt ist, überhaupt "sonstige Stelle" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c 2. Var. StGB sein können vgl. einerseits MüKo-Radtke StGB § 11 Rdn. 55, andererseits BGH, Urt. v. 15.5.1997 - 1 StR 233/96 - BGHSt 43, 96, 102 ff. - StV 1997, 579; BGH, Urt. v. 29.1.1998 - 1 StR 64/97 - NJW 1998, 2373, 2374).


Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind nicht schon auf Grund ihrer Rechtsnatur stets sonstige Stellen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der betreffenden Stelle kommt in diesem Zusammenhang keine allein ausschlaggebende Aussagekraft zu. Sie hat allerdings erhebliche indizielle Bedeutung für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "sonstige Stelle" (BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39 - NJW 2009, 3248, 3249; BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09 - NJW 2010, 784; vgl. auch BGH, Urt. v. 9.10.1990 - 1 StR 538/89 - BGHSt 37, 191, 195 ff.).

Für die Eigenschaft einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Stelle bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheint (aA Hellmann wistra 2007, 281, 283; Bernsmann in FS für Herzberg, 167, 171 ff.). Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrechtlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwickelt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 2 StR 521/97 - BGHSt 43, 370, 377; BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 437/98 - BGHSt 45, 16, 19 - StV 1999, 366; BGH, Urt. v. 16.7.2004 - 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214, 219 - wistra 2005, 22; BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - BGHSt 50, 299, 303 - wistra 2006, 96), weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerkmals von staatlichem und privatem Handeln bedarf (BGH, Urt. v. 18.4.2007 - 5 StR 506/06 - NJW 2007, 2932, 2933). Auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Organisationsformen des öffentlichen Rechts ist es nicht übertragbar (BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09 - NJW 2010, 784).

Vielmehr ist es hier gerade das institutionelle Moment, das die Integrität und Funktionstüchtigkeit des Verwaltungsapparats und das öffentliche Vertrauen in die staatlichen Institutionen in den Blick geraten lässt, auch ohne dass der Aufgabenträger einer Steuerung der Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden im engeren Sinn unterliegt (ähnl. Lenckner ZStW 1994, 502, 532 f.; Haft NJW 1995, 1113, 1114 ff.). Vor diesem Hintergrund stellen auch solche Anstalten des öffentlichen Rechts, die auf Grund der besonderen Natur der ihnen zur Erfüllung anvertrauten öffentlichen Aufgabe von staatlicher Steuerung frei bleiben müssen und deshalb nicht der Staatsaufsicht unterliegen, sonstige Stellen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB dar (BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09 - NJW 2010, 784).
  




[ Vorsatz
]

15.6
An den Vorsatz hinsichtlich des tatbestandlichen Elements der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei einer sonstigen Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB werden zu hohe Anforderungen gestellt, wenn  eine ins Einzelne gehende Kenntnis von den rechtlichen Grundlagen für erforderlich gehalten wird, aus denen sich die Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten ergeben. Indes genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 3 StR 208/12; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 60), der gegeben ist, wenn der Täter das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals als möglich sowie nicht ganz fernliegend erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest damit abfindet (BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 3 StR 208/12; s. etwa BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11 - NJW 2012, 1524, 1525 mwN). 




[ Einzelfälle ]

15.9
L E I T S A T Z    Ein Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ist kein Amtsträger, wenn die Wohnungsbaugesellschaft nur einer von vielen Anbietern von Wohnraum ist, der mit städtischen Belegungsrechten belastet ist (im Anschluss an BGHSt 38, 199) (BGH, Urt. v. 18.4.2007 - 5 StR 506/06 - Ls. - wistra 2007, 302).

Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, wenn sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, die über die Ausübung ihres freien Mandats in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen (BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 - BGHSt 51, 44 - wistra 2006, 299; BGH, Beschl. v. 29.6.2006 - 5 StR 77/06; BGH, Urt. v. 12.7.2006 - 2 StR 557/05 - wistra 2006, 419; vgl. hierzu auch § 108e Abs. 1 StGB).

Ein Oberbürgermeister ist es etwa dann, wenn er als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses tätig war, weil dieser Ausschuss (zu dessen Aufgaben und Zuständigkeiten vgl. Lüersen, Niedersächsische Gemeindeordnung, 15. Lfg., Anm. 2, 4 zu § 57 NGO aF) nicht rechtsetzend, sondern ausführend tätig ist, so dass seine Mitglieder als Amtsträger anzusehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2006 - 3 StR 389/05 - wistra 2006, 344; OLG Celle MDR 1962, 671; BGH, Urt. v. 23.6.1955 - 3 StR 157/55 - BGHSt 8, 21, 24).


Gleiches gilt für Vorstände und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats einer kommunalen AG, wenn der Angeklagte dazu bestellt war, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (Stadtwerke) wahrzunehmen, bei der die AG als "sonstige Stelle" anzusehen ist. Die Verwendung einer privatrechtlichen Organisationsform für die Stadtwerke spricht zwar dafür, dass auch im Zusammenhang mit dem Wirken der privatrechtlichen Gesellschaft, ihrer Organe und ihrer sonstigen Angestellten diejenigen Regeln gelten, die sonst auf privatrechtliche Gesellschaften und die in ihrem Rahmen Handelnden anzuwenden sind (BGHSt 38, 199, 203). Allein durch die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform verliert aber die von den Stadtwerken zu erfüllende Aufgabe nicht den Charakter als Verwaltungsaufgabe; nicht diese Aufgabe, sondern nur die Organisation ihrer Wahrnehmung ist privatisiert worden (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 2 StR 521/97 - BGHSt 43, 370 - NJW 1998, 1874; BGH, Urt. v. 11.5.2006 - 3 StR 389/05 - wistra 2006, 344; so auch Schmidt-Aßmann/Röhl in Schmidt-Aßmann, BesVerwR 13. Aufl. 1. Kap. Rdn. 122). Trotz ihrer privatrechtlichen Organisationsform sind Einrichtungen Behörden jedenfalls dann gleichzustellen, "wenn sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als 'verlängerter Arm' des Staates erscheinen" (BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 2 StR 521/97 - BGHSt 43, 370 - NJW 1998, 1874 - BGHSt 43, 370, 377; BGH, Urt. v. 11.5.2006 - 3 StR 389/05 - wistra 2006, 344; siehe hierzu näher oben Rdn. 25). Dementsprechend ist der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet und deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner mit Fernwärme ist, als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB angesehen worden, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert (BGH, Urt. v. 14.11.2003 - 2 StR 164/03 - NStZ 2004, 380 - wistra 2004, 99; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.5.2006 - 3 StR 389/05 - wistra 2006, 344). Ebenso ist in Brandenburg der Vorsteher des Zweckverbandes Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; denn er stand gemäß lit. b dieser Vorschrift in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dies folgt aus der Gesamtregelung in §§ 5, 14 und 16 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG, Art. II des Artikelgesetzes über kommunalrechtliche Vorschriften im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991). Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB kann ein freiberuflicher Bauingenieur dann sein, wenn er aufgrund eines Rahmenvertrages sämtliche Bauangelegenheiten eines städtischen Krankenhauses zu betreuen hat (BGH, Urt. v. 29.1.1998 - 1 StR 64/97 - wistra 1998, 222).

Ein DEKRA-Fahrprüfer ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (vgl. BGHSt 42, 230, 233; BGH, Urt. v. 23.1.2002 - 5 StR 130/01 - BGHSt 47, 220 - NJW 2002, 1508).

Die Amtsträgereigenschaft eines Bediensteten der GEZ wurde in BGH, Urt. v. 11.5.2001 - 3 StR 549/00 - BGHSt 47, 22 - NJW 2001, 2560 angenommen.

L E I T S A T Z    Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - Ls. - BGHSt 54, 39 - StV 2009, 581). Es spricht viel dafür, dass das Versorgungswerk eine Behörde im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 1 StGB ist. Jedenfalls ist sie eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 2 StGB (BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39 - StV 2009, 581).

(vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - 1 StR 470/08 - StV 2009, 239).

L E I T S A T Z    Der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter das Bayerische Rote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist kein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - Ls. - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102).

L E I T S A T Z    Zur Amtsträgereigenschaft von Angestellten einer GmbH, die auf dem Gebiet der Entwicklungs-Zusammenarbeit (Entwicklungshilfe) tätig ist und dabei staatlicher Steuerung unterliegt (hier: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit - GTZ) (BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 2 StR 521/97 - Ls. - BGHSt 43, 370 - NJW 1998, 1874).


L E I T S A T Z    Zur Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines in der Rechtsform einer GmbH geführten, auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus tätigen landeseigenen Unternehmens (BGH, Urt. v. 29.1.1992 - 5 StR 338/91 - Ls. - BGHSt 38, 199 - NJW 1992, 847).

Ein Universitätsprofessor und Oberarzt des Universitätskrankenhauses ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.2003 - 5 StR 363/02 - wistra 2003, 303 u. 464; HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 278).

Ein Oberstadtdirektor ist Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB und daher tauglicher Täter des § 332 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2006 - 2 StR 557/05 - wistra 2006, 419). Ebenso ein mit der Leitung für den Wiederaufbau kommunaler Verkehrs- und Infrastrukturanlagen und die Verwaltung von Fördermitteln von der Kommune beauftragter Angeklagter, der faktisch Leitungsfunktion gegenüber kommunalen Bediensteten ausübte (vgl. BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87).

L E I T S A T Z  Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09 - Ls. - NJW 2010, 784).

L E I T S A T Z    Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DBGrG aus dienstlichen Gründen beurlaubterBundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB (BGH, Urt. v. 16.7.2004 - 2 StR 486/03 - Ls. - BGHSt 49, 214 - wistra 2005, 22).

L E I T S A T Z   Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (Fortführung von BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290). (BGH, Beschl. v. 9.12.2010 - 3 StR 312/10 - Ls. - StV 2011, 355).


Der Bundesgerichtshof hat ferner einen Beamten einer evangelischen Landeskirche nicht als Amtsträger im Sinne des § 332 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nrn. 2, 4 StGB angesehen, weil die Kirche - auch im weitesten Sinne - nicht Teil der Staatsverwaltung ist (BGH, Urt. v. 9.10.1990 - 1 StR 538/89 - BGHSt 37, 191, 193; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102).

Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist aufgrund enger Verzahnung mit dem Bundesministerium der Finanzen und ihrer Aufgabenstellung eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - 4 StR 550/00 - NJW 2001, 3062 - StV 2003, 5).


Der durch privatrechtlichen Vertrag in die Vorbereitung einer öffentlichen Ausschreibung zur Vergabe von Werkleistungen durch eine Gebietskörperschaft eingeschaltete freiberufliche Prüf- und Planungsingenieur ist kein Amtsträger, wenn kein besonderer öffentlich-rechtlicher Bestellungsakt vorliegt. Die Bestellung muß den Betroffenen entweder zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen (BGH, Urt. v. 15.5.1997 - 1 StR 233/96 - Ls. - BGHSt 43, 96 - NJW 1997, 3034).
 
Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB kann ein freiberuflicher Bauingenieur dann sein, wenn er aufgrund eines Rahmenvertrages sämtliche Bauangelegenheiten eines städtischen Krankenhauses zu betreuen hat (BGH, Urt. v. 29.1.1998 - 1 StR 64/97 - NStZ 1998, 564). Die freiberufliche Ausübung der übertragenen Aufgaben steht der Amtsträgereigenschaft jedenfalls dann nicht entgegen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.1998 - 1 StR 64/97 - NJW 1998, 2373: freiberuflich tätiger Bauingenieur; BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10: freiberuflich tätiger niedergelassener, für die vertragsärtzliche Versorgung zugelassener Arzt - siehe hierzu unten).

L E I T S A T Z    Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214) (BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 490/07 - Ls. - BGHSt 52, 290 ff. - wistra 2009, 20).


Soldaten sind keine Amtsträger im strafrechtlichen Sinne (vgl. SSW-StGB/Satzger § 11 Rn. 18; Fischer StGB 58. Aufl. § 11 Rn. 16). Dies ergibt sich – im Umkehrschluss – auch aus § 48 WStG, durch den Soldaten der Bundeswehr lediglich für einen abschließenden Katalog von (Amts-)delikten den Amtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleich gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 1 StR 75/11).

   siehe zur Amtsträgereigenschaft von Angestellten in Deutschland stationierter ausländischer Truppen
BGH, Beschl. v. 28.4.1994 - 1 StR 173/94 u. BGH, Beschl. v. 10.2.1994 - 1 StR 792/93 - wistra 1994, 227.

L E I T S A T Z    Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/Main AG ist nicht Amtsträger, 4weil die Flughafengesellschaft keine "sonstige Stelle" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist (im Anschluß an BGHSt 43, 370) (BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 437/98 - Ls. - BGHSt 45, 16 - StV 1999, 366).
 
Niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt:
Der 3. Strafsenat hat nach § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Handelt ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung eines Hilfsmittels) als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB?
2. Hilfsweise für den Fall der Verneinung von Frage 1: Handelt ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung eines Hilfsmittels) im Sinne des § 299 StGB als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen?
Nach Auffassung des 3. Strafsenats handelt ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei der Verordnung von Hilfsmitteln (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V) als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, so dass die Zuwendung ihm im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gewährter Vorteile den Tatbestand der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder den der Bestechung (§ 334 StGB) erfüllen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10 [Verordnung von Hilfsmitteln]).

Der 5. Strafsenat hat dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt Amtsträger im Sinne der Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB) ist, wenn er im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von Kassenpatienten tätig wird und diesen Medikamente verordnet. Hilfsweise für den Fall der Verneinung dieser Frage hat der Senat angefragt, ob ein solcher Arzt in diesen Fällen Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB ist (BGH, Beschl. v. 20.7.2011 - 5 StR 115/11). Er hat sich damit dem 3. Strafsenat angeschlossen, der dem Großen Senat dieselbe Rechtsfrage, bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung von Hilfsmitteln, vorgelegt hat (BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10). Die Entscheidung darüber hat der Große Senat für Strafsachen einstweilen zurückgestellt.

Die Entscheidung des Großem Senats für Strafsachen in der vom 5. Strafsenat vorgelegten Rechtsfrage:


L e i t s a t z    Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB (BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11 - Ls.).

Die Vertragsärzte sind nicht dazu bestellt, im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Das in den §§ 72 ff. SGB V geregelte System der vertragsärztlichen Versorgung ist so ausgestaltet, dass der einzelne Vertragsarzt keine Aufgabe öffentlicher Verwaltung wahrnimmt (BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - GSSt 2/11).

 
L e i t s a t z Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender Schulsekretär, der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden (BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15 - Ls.).




Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

18
Die Amtsträgereigenschaft setzt weiter voraus, dass der zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bestellte solche Aufgaben auch selbst wahrnehmen muss (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1979 - 3 StR 405/79 - NJW 1980, 846, 847; BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 11 Rn. 9a). Mit diesem Merkmal sind Begrenzungen der Reichweite des Amtsträgerbegriffs in zwei Richtungen verbunden: Zum einen kommt es auf die tatsächliche Ausübung der Verwaltungstätigkeit an, zu deren Ausführung die Person bestellt worden ist. Diese Begrenzung ergibt sich aus der für Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c relevanten funktionalen, auf die konkrete Tätigkeit abstellenden Betrachtungsweise statt der institutionellen Anknüpfung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b. Zum anderen führt - in Abgrenzung zu dem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB - nicht jede Tätigkeit bei einer Behörde, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt, eine Amtsträgereigenschaft der agierenden Person herbei (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, S. 515; MüKo/Radtke, aaO § 11 Rn. 77). Erforderlich ist jedenfalls eine gewisse selbständige und eigenverantwortliche, wenngleich nicht unbedingt eine gehobene oder schwierige Tätigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., 2007, § 11 Rn. 52; vgl. auch Ransiek, NStZ 1997, 519, 523).
 
Rein mechanische oder nur untergeordnete Hilfstätigkeiten, wie zum Beispiel Reinigungs- oder Schreibarbeiten (vgl. zum strafrechtlichen Beamtenbegriff des § 359 StGB aF: BGH, Urt. v. 25.4.1953 - 2 StR 780/51 - NJW 1953, 1153; RG, Urt. v. 29.10.1898 - 3409/98 - RGSt 31, 293) innerhalb der öffentlichen Verwaltung begründen daher keine Amtsträgereigenschaft (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 11 Rn. 23c). Auch Dienste als Kraftfahrer genügen für die Amtsträgereigenschaft nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; NK/Saliger, StGB, 4. Aufl., § 11 Rn. 38). Solche Beschäftigte können nur dann, wenn sie für den öffentlichen Dienst gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB besonders verpflichtet wurden, Täter der §§ 331 ff. StGB sein (BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15).

Erforderlich ist vielmehr, dass der Betroffene mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; LK/Hilgendorf, StGB, aaO § 11 Rn. 36; Lackner/Kühl/Heger, aaO § 11 Rn. 9a; vgl. auch KG, Beschluss vom  24. Januar 2008 - 3 Ws 66/07, NStZ-RR 08, 198) und er diese Aufgaben - wenn auch auf niedriger Ranghöhe - unmittelbar wahrnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; MüKo/Radtke aaO § 11 Rn. 77). Anhalt für eine solche eigene unmittelbare Aufgabenwahrnehmung sind das Vorhandensein eines „gewissen Entscheidungsspielraums” und die Vornahme von Verwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; Heinrich, aaO, S. 518; vgl. auch Ransiek, NStZ 1997, 519, 524). Die Anforderungen an den „Entscheidungsspielraum” dürfen indes nicht hoch angesetzt werden, wenn und soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmenden Behörde liegen (BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; MüKo/Radtke, aaO § 11 Rn. 77). Danach nimmt zwar der tatsächliche Entscheidungsträger stets Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auch „selbst“ wahr. Doch auch derjenige, der in sonstiger Weise unmittelbar an Verwaltungsentscheidungen mitwirkt, weil er gewisse Machtbefugnisse und Einflussmöglichkeiten besitzt und im Rahmen dessen zumindest vorbereitend oder unterstützend an der Entscheidung eines anderen mitwirkt, kann diese Voraussetzung erfüllen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn seine Tätigkeit ein „unentbehrliches Glied“ in der Kette von Verrichtungen darstellt, die letztlich zu einer bestimmten Verwaltungsentscheidung führt (BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; Heinrich, aaO, S. 518 f.). Dabei reicht es aus, dass der Betroffene im Rahmen des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs über eine jedenfalls praktische Einflussnahmemöglichkeit verfügt; er also durch eine inhaltliche Befassung mit der jeweiligen Aufgabe allein oder zusammen mit anderen das Ergebnis der Aufgabenerfüllung mitbestimmen oder zumindest beeinflussen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; SKStGB/Rudolphi/Stein, StGB, 7. Aufl., § 11 Rn. 29 ff. mwN; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB, Stand 1.12.2015 § 11 Rn. 29; aA Ransiek, NStZ 1997, 519, 525). Ob die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach außen als Verwaltungshandeln in Erscheinung tritt oder in der Öffentlichkeit als solche bemerkbar ist, ist dagegen unerheblich (BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; NK/Saliger, aaO § 11 Rn. 38); auch eine bloß beratende Tätigkeit bei der Beschaffung und Verwaltung der für eine Universitätsklinik benötigten Lebensmittel kann genügen (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15; zu § 359 StGB aF: RG, Urt. v. 31.8.1940 - 3 D 202/40 - RGSt 74, 251, 253; zustimmend LK/Hilgendorf, StGB, aaO § 11 Rn. 52).
 




Zeitpunkt der Amtsträgereigenschaft

20
   siehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Amtsträgereigenschaft: § 332 StGB Rdn. 20 - Zeitpunkt der Amtsträgerschaft 




Vorsatz bezüglich der Amtsträgerstellung

25
   siehe zum Vorsatz des Angeklagten bezüglich seiner Amtsträgerstellung:  § 332 StGB Rdn. 100.1 - Vorsatz betreffend Amtsträgerstellung 




Auslandsbezug

35
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten im Ausland, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht (§ 5 Nr. 12 StGB) und für Taten im Ausland, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht (§ 5 Nr. 13 StGB). Gleiches gilt für im Ausland begangene Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht (§ 5 Nr. 14 StGB).

   siehe auch:  Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB

Leitsatz: Eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union setzt eine zweistufige Prüfung der Amtsträgerschaft voraus. Zunächst ist seine Stellung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats zu beurteilen und bejahendenfalls (kumulativ) nach deutschem Recht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 1 StR 399/14 - Ls.).




Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB

45
Ist der Angeklagte als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen, kommt es auf die Frage nicht an, ob er gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet war. Die Frage, ob jemand besonders Verpflichteter ist, stellt sich erst, wenn feststeht, dass er nicht Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.1994 - 1 StR 792/93 - NStZ 1994, 277; BGH, Urt. v. 13.1.2016 - 2 StR 148/15 Rn. 21).




Maßnahmen, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB

60




[ Abschließende Regelung
]

60.1
§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB erfasst als Maßnahmen nur Maßregeln der Besserung und Sicherung, den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - 5 StR 114/10).

Die lediglich vollstreckungssichernden Maßnahmen der Strafprozessordnung selbst sind keine Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB; allein ihre Vereitelung kann den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB nicht erfüllen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - 5 StR 114/10; auch Jahn in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 2009 § 258 Rdn. 12). Diese Auslegung entspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB; dessen Aufzählung ist abschließend und enthält ausschließlich Rechtsfolgen der Tat, die ebenso wie die Haupt- und Nebenstrafen gemäß § 258 Abs. 1 Alt. 1 StGB in der Urteilsformel anzuordnen und – insbesondere mit Blick auf § 258 Abs. 2 StGB – der Rechtskraft fähig sind. Es fehlt ein ausdrücklicher Bezug auf Verfahrensvorschriften, denen jedenfalls teilweise auch vollstreckungssichernde Wirkung zukommt (vgl. §§ 111a ff. StPO); sie können schon deshalb nicht im Wege der Auslegung in den Maßnahmebegriff einbezogen werden (BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - 5 StR 114/10; vgl. zur gebotenen restriktiven Auslegung Hilgendorf in LK 12. Aufl. § 11 Rdn. 98; MünchKomm-Radtke StGB 2008 § 11 Rdn. 100).

Auch der Gang des Gesetzgebungsverfahrens belegt, dass mit dem Maßnahmebegriff ein „einheitlicher Ausdruck“ geschaffen werden sollte für die „Nebenfolgen“ Verfall und Einziehung sowie für die Maßregeln der Besserung und Sicherung als „Folgen der Tat“ und damit lediglich für Rechtsfolgen, die mit dem Urteil anzuordnen sind (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission Band IV S. 367; Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, Bd. 1 S. 238; BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - 5 StR 114/10).

   siehe hierzu auch: 
§ 258 StGB Rdn. 13.1 und  Rdn. 60  



§ 11 Abs. 3 StGB
 
... (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen. 




Schriftengleiche Darstellungen

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Einer Schrift stehen nach § 11 Abs. 3 StGB CDs (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13) und Videokassetten (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - 1 StR 70/03 - BGHSt 48, 278 - NJW 2003, 2838) gleich.

Zu einem verfaßten und in einer Pressemappe aufgenommenen Redemanuskript als Schrift im Sinne von § 130 StGB vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1959 - 3 StR 52/59 - BGHSt 13, 375, 376; BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04.

Der in das Internet eingestellte Text steht nach § 11 Abs. 3 StGB den Schriften im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 216 - StV 2001, 395; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 36, 36 a). Mit der Einstellung in das Internet wird der Text im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a StGB verbreitet und im Sinne von lit. b der genannten Vorschrift öffentlich zugänglich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 8.8.2006 - 5 StR 405/05 - NStZ 2007, 216), denn dort ist der Text für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und damit öffentlich (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 80a Rdn. 2).

   siehe auch: 
§ 130 StGB Rdn. 5 - Eignung der Tat zur Störung des öffentlichen Friedens u. § 130 StGB Rdn. 25 - Schrift
 
Die auf der Festplatte des Smartphones gespeicherten Daten, die durch das Gerät wahrnehmbar gemacht werden können, verkörpern gedankliche Inhalte und unterfallen deshalb dem Begriff des Datenspeichers, der durch § 11 Abs. 3 StGB den Schriften gleichgestellt wird (vgl. BT-Drucks. 13/7385, S. 36; s. zum Ganzen auch S/S-Eser/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 11 Rn. 74 mwN).
 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 11 Abs. 1 StGB wird verwiesen in:

§ 84 AsylG siehe auch:  § 84 AsylG, Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
 
 
Auf § 11 Abs. 3 StGB wird verwiesen in:

§ 74d StGB Abs. 1, 3 und 4 StGB
§ 80a StGB   Aufstacheln zum Angriffskrieg, § 80a StGB aF
§ 86 Abs. 2 StGB  Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, § 86 StGB
§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB  Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB
§ 90 Abs. 1 StGB   Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 90 StGB
§ 90a StGB   Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, § 90a StGB
§ 90b Abs. 1 StGB   Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen, § 90b StGB
§ 91 StGB   Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 91 StGB
§ 111 StGB   Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB
§ 130 Abs. 2 und 5 StGB  Volksverhetzung, § 130 StGB
§ 131 Abs. 1 StGB   Gewaltdarstellung, § 131 StGB
§ 166 Abs. 1 und 2 StGB  
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, § 166 StGB
§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB  Sexueller Mißbrauch von Kindern, § 176 StGB
§ 176a Abs. 3 StGB  Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern, § 176a StGB
§ 184 Abs. 1 StGB  Verbreitung pornographischer Schriften, § 184 StGB
§ 184a StGB  Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften, § 184a StGB
§ 184b Abs. 1 StGB  Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, § 184b StGB
§ 186 StGB 
Üble Nachrede, § 186 StGB
§ 187 StGB 
Verleumdung, § 187 StGB
§ 188 StGB  Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 188 StGB
§ 194 Abs. 1 und 2 StGB 
Strafantrag, § 194 StGB

§ 29 Abs. 1 Nr. 12 BtMG  Straftaten, § 29 BtMG

RiStBV Nr. 208 Abs. 1 und 2 
RiStBV Nr. 224 Abs. 1

Auf § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB wird verwiesen in:

§ 52 Abs. 4 StGB  Tateinheit, § 52 StGB
§ 55 Abs. 2 StGB  Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, § 55 StGB
§ 78 StGB  Verjährungsfrist § 78 StGB
§ 79 StGB
§ 91 StGB  Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 91 StGB
§ 258 StGB 
Strafvereitelung, § 258 StGB
§ 258a StGB 
Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB
§ 345 StGB  Vollstreckung gegen Unschuldige, § 345 StGB

 




[ Änderungen § 11 StGB ]

Z.8.2
§ 11 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 11 StGB
Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a. Europäischer Amtsträger:
wer
a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde:
auch ein Gericht;
8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."

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§ 11 StGB wurde mit Wirkung vom 26.11.2015 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:


"§ 11 StGB
Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde:
auch ein Gericht;
8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 2. Titel (Sprachgebrauch)
 
 




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