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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 133 StGB
Verwahrungsbruch

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
 
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 133 Abs. 1 StGB
    Dienstliche Verwahrung
 § 133 Abs. 3 StGB
    Anvertrautsein
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung





§ 133 Abs. 1 StGB
 
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... 




Dienstliche Verwahrung

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In dienstlicher Verwahrung befindet sich eine Sache in Abgrenzung zum allgemeinen Amtsbesitz dann, wenn sich im Gewahrsam die besondere dienstliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt äußert, die den staatlichen Aufgaben der verwahrenden Dienststelle entspringt (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 224; BGH, Urt. v. 27.1.2016 - 5 StR 328/15; siehe auch LK-StGB/Krauß, 12. Aufl., § 133 Rn. 11).

Beispiel (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2016 - 5 StR 328/15): In fünf Fällen (Fälle 1, 5, 7, 8 und 9) zog die bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landes ... beschäftigte Angeklagte die Bearbeitung von Bußgeldverfahren an sich, die wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten gegen Fahrer der F.     geführt wurden und in denen die zuständigen Sachbearbeiter bereits Bußgeldbescheide erlassen hatten. Sie verfügte die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft, druckte die elektronisch geführte Akte aus, die aus technischen Gründen nur in Papierform an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden konnte, und entzog die „Papierakte“ dem Dienstverkehr, um eine Ahndung zu verhindern. Die von der Angeklagten gefertigten Ausdrucke der bis dahin elektronisch geführten Verfahrensakten dienten der Aufgabenerfüllung der ZBSt und nicht lediglich deren technischen Funktionsinteresse. Mit dem Ausdruck wurden die neu geschaffenen Papierakten zur allein maßgeblichen Grundlage für die weitere hoheitliche Aufgabenerfüllung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelte es sich nicht lediglich um Aktenkopien. Der Medienwechsel von der elektronisch geführten Akte zur Papierakte war notwendig, um die gesetzmäßige Fortführung der Verfahren durch Weiterleitung der ausgedruckten Akten an die Staatsanwaltschaft (Fälle 1, 5, 7, 8 und 9) bzw. an das LAS (Fälle 2, 3, 4 und 6) und eine dortige Bearbeitung überhaupt erst zu ermöglichen. Dass durch Ausdruck der weiterhin bestehenden elektronischen Akte abermals Papierakten hätten hergestellt werden können, steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen.
 



§ 133 Abs. 3 StGB
 
... (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 




Anvertrautsein

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Die Papierakte war etwa in dem oben unter Rn. 10 aufgeführten Beispiel der Angeklagten auch dienstlich anvertraut (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2016 - 5 StR 328/15; RGSt 7, 252, 257). Dass die Angeklagte naheliegend schon beim Ausdruck deren Entziehung beabsichtigte, hindert die Annahme dienstlichen Anvertrautseins nicht (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2016 - 5 StR 328/15; BGH, Urt. v. 20.8.1975 – 3 StR 120/75 - NJW 1975, 2212, 2213). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 133 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen


Strafrahmen § 
133 Abs. 3 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen




Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]
  
 

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Verwahrungsbruch beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
 
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)


 




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