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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 138 StGB
Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. (aufgehoben)
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis. 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann,
glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige
zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 Allgemeines
    Schutzzweck der Norm
 § 138 Abs. 1 StGB
    Mitteilungspflicht bei Tatbeteiligung
       Die bisherige Rechtsprechung
       Anfragebeschluss
    Vorhaben
    Innere Tatseite
    Versuch
 § 138 Abs. 3 StGB
    Leichtfertigkeit
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung site sponsoring
    Zuständigkeit
       Gericht
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 138 StGB





Allgemeines




Schutzzweck der Norm

3
Seit dem Urteil des BGH vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95 - BGHSt 42, 86, 88 - NJW 1996, 2239 ist anerkannt, dass durch § 138 StGB die Rechtsgüter der dort genannten Katalogtaten mittelbar geschützt werden (BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 464/09; vgl. das insoweit zustimmende Schrifttum Rudolphi/Stein in SK-StGB § 138 Rdn. 2b; Hanack in LK StGB 12. Aufl. § 138 Rdn. Rdn. 2; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 1; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 138 Rdn. 1; Ostendorf  in NK 2. Aufl. § 138 Rdn. 3; Fischer, StGB 57. Aufl. § 138 Rdn. 3, 20). Der Unrechtskern der Nichtanzeige liegt demnach in der Gefährdung desselben Rechtsguts, gegen das sich die anzuzeigende Katalogtat richtet, und bleibt lediglich quantitativ hinter ihr zurück (BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 464/09; Rudolphi/Stein aaO Rdn. 35). 



§ 138 Abs. 1 StGB




Mitteilungspflicht bei Tatbeteiligung

5
Die Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten besteht nach dem Wortlaut des § 138 StGB grundsätzlich für jedermann. Der Bundesgerichtshof hat die Reichweite des Tatbestandes indes eingeschränkt. Als tauglicher Täter scheidet danach bereits tatbestandlich aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe - auch durch Unterlassen - beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat muss eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732; BGH NStZ 1982, 244; BGH wistra 1992, 348; BGH, Urt. v. 7.8.1997 - 1 StR 319/97 - NStZ 1998, 210; so zusammenfassend BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 464/09; BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 3 ARs 3/10; vgl. ferner Hanack in LK StGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.).

Die Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten (§ 
138 Abs. 1 StGB) entfällt nicht nur für den, der (als Täter oder Teilnehmer) der Haupttat oder der Mitwirkung am Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB) überführt oder einer strafbaren Beteiligung verdächtig ist (BGH, Urt. v. 29.11.1963 - 4 StR 390/63 - NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 10.8.2016 - 2 StR 493/15 Rn. 43). Von der Anzeigepflicht ist vielmehr auch derjenige frei, der bei der Planung der Tat lediglich beteiligt war, ohne dass es bei ihm zu mehr als einer straflosen Vorbereitung oder zu einer wegen Rücktritts straffreien Beteiligung gekommen wäre (BGH, Urt. v. 27.1.1982 - 3 StR 437/81 - NStZ 1982, 244; BGH, Urt. v. 10.8.2016 - 2 StR 493/15 Rn. 43).

Die unterschiedlichen Begründungen für diese Voraussetzung lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich bei der Fremdheit der nicht angezeigten Katalogtat um ein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal oder ein konkurrenzrechtliches Problem handelt (vgl. 
BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 3 ARs 3/10; Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 43 m. w. N.).

In dem Vorwurf, an einer Katalogtat i.S.d. § 
138 StGB beteiligt gewesen zu sein, ist zugleich auch i.S.d. § 264 StPO der - der tatrichterlichen Kognition unterstehende - Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht angezeigt zu haben (vgl. BGHSt 36, 167, 169; BGH NStZ 1993, 50; BGH, Urt. v. 27.1.1998 - 1 StR 727/97 - NStZ-RR 1998, 204; BGH, Beschl. v. 25.7.2000 - 4 StR 229/00 - NStZ-RR 2001, 40; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 464/09). Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher Kognition (BGH, Urt. v. 19.5.2010 – 5 StR 464/09 Rn. 19 mwN, insoweit in BGHSt nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 27.10.2016 - 4 StR 254/16 Rn. 5).

Eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 
138 StGB und der strafbaren Beteiligung scheidet auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen aus; der Angeklagte ist in dieser Konstellation demnach freizusprechen (BGHSt 36, 167, 174 [3 StR 453/88]; 39, 164, 167, [1 StR 21/93]; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1 [1 StR 382/87], 2 [5 StR 276/86]; BGH bei Holtz MDR 1979, 635, 636 [1 StR 481/78]; BGH NStZ 1982, 244 [3 StR 437/81 - nicht tragend]; BGH StV 1988, 202 [5 StR 521/87]; MDR 1993, 785, 786 [1 StR 21/93]; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 464/09).   




- Die bisherige Rechtsprechung

5.1
Ausgehend von dem Grundsatz, daß für einen Tatbeteiligten eine Mitteilungspflicht nach § 138 StGB nicht besteht, kam nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafbarkeit nach § 138 StGB nicht in Betracht, wenn der Verdacht einer Tatbeteiligung am Ende der Beweisaufnahme noch fortbestand. Nach dieser Rechtsprechung war, wenn sich der Verdacht der Tatbeteiligung nicht ausräumen lies, der Angeklagte vielmehr in (doppelter) Anwendung des Zweifelssatzes freizusprechen (BGH, Urt. v. 23.3.1993 - 1 StR 21/93 - BGHSt 39, 164, 167 - NStZ 1993, 441; BGH, Urt. v. 12.4.1989 - 3 StR 453/88 - BGHSt 36, 167, 174 - StV 1989, 388; BGH bei Holtz MDR 1979, 635; 1986, 794; 1988, 276).

Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht befreit war danach, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig blieb (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGH StV 1988, 202; BGH MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.). Lediglich die Möglichkeit, sich durch die Gebotserfüllung der Beteiligung an der geplanten Straftat selbst verdächtig machen zu können, reichte für den Ausschluss des Tatbestandes indes noch nicht aus (vgl. BGHSt 36, 167, 170; aA Joerden Jura 1990, 633, 638).

An dieser Rechtsprechung beabsichtigt der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, gegebenenfalls unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung, nicht länger festzuhalten. Vielmehr neigt er der in der Literatur mit beachtlichen Argumenten vertretenen Auffassung zu, daß in den Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, ob der Nichtanzeigende auch an der Vortat beteiligt war, jedenfalls eine Bestrafung aus § 
138 StGB zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2004 - 4 StR 533/03 - BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 6; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder aaO § 138 Rdn. 29; Hanack in LK 11. Aufl. § 138 Rdn. 75; Rudolphi in SK-StGB § 138 Rdn. 35; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 138 Rdn. 6; Joerden Jura 1990, 633, 640 f.).   




- Anfragebeschluss

5.2
Auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist - die beachtlichen Einwände in der Literatur gegen diese bisherige Rechtsprechung berücksichtigend - der Auffassung, dass die doppelte Anwendung des Zweifelssatzes in der vorgenannten Konstellation rechtlich weder zwingend noch gerechtfertigt ist. Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht. Er hat daher - unter Aufgabe eigener entgegenstehender Entscheidungen - bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 464/09).

- Antwortbeschluss des 1. Strafsenat

Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf (BGH, Beschl. v. 11.3.2010 - 1 ARs 1/10).

- Antwortbeschluss des 2. Strafsenat

Der 2. Strafsenat hat beschlossen, dass der beabsichtigten Entscheidung, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegensteht und würde an möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung nicht festhalten (BGH, Beschl. v. 17.3.2010 - 2 ARs 45/10).

- Antwortbeschluss des 3. Strafsenats

Der 3. Strafsenat hat beschlossen, dass der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegensteht (
BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 3 ARs 3/10).

Jedenfalls dann, wenn die Fremdheit der Katalogtat dogmatisch als unrechtsbegründendes (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des § 
138 StGB einzuordnen sein sollte, erscheint es dem 3. Strafsenat fraglich, ob ein Angeklagter wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten verurteilt werden kann, wenn er nach Abschluss der Beweisaufnahme weiterhin der Beteiligung an der nicht angezeigten Katalogtat verdächtig ist. Dabei mag dahinstehen, ob zwischen der Strafvorschrift des § 138 StGB und der nicht angezeigten Katalogtat ein normativ-ethisches Stufenverhältnis anzunehmen ist. Denn auch wenn das der Fall sein sollte, bedarf die Bestrafung nach § 138 StGB des Nachweises aller tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung. Dies kann nach Auffassung des Senats nicht durch die Anwendung des Zweifelssatzes ersetzt werden. Vermag sich das Tatgericht nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte mit Sicherheit eines von zwei in Betracht kommenden Delikten begangen hat, weil für jede der beiden in Betracht kommenden Strafvorschriften die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals in Zweifel bleibt, ist es sich aber sicher, dass der Angeklagte einen der beiden Tatbestände verwirklicht hat, so liegt die typische Konstellation vor, in der eine Wahlfeststellung in Betracht zu ziehen ist. Scheidet diese wegen fehlender rechtsethischer und psychologischer Vergleichbarkeit der alternativen Straftaten aus, so ist auch der Zweifelssatz nicht geeignet, die Verurteilung wegen des weniger schwerwiegenden Delikts zu tragen (BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 3 ARs 3/10).

Der 3. Strafsenat lässt offen, ob die Verurteilung eines Angeklagten nach § 
138 StGB im Wege der sog. Präpendenzfeststellung in Betracht gezogen werden könnte (vgl. Joerden JZ 1998, 847, 852 f.; ders. Jura 1990, 663 ff., 640 f.), falls die Fremdheit der Katalogtat dogmatisch nur als Frage der konkurrenzrechtlichen Abgrenzung zwischen § 138 StGB und der nicht angezeigten Katalogtat einzustufen sein sollte (BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 3 ARs 3/10; s. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 138 Rdn. 35).

- Antwortbeschluss des 4. Strafsenats

Der 4. Strafsenat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (BGH, Beschl. v. 23.3.2010 - 4 ARs 3/10).

Er gibt jedoch zu bedenken, ob es zur Vermeidung von Missverständnissen nicht angezeigt sein könnte, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt zu fassen: Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hat nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil der Verdacht der Beteiligung an einer in § 
138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht (BGH, Beschl. v. 23.3.2010 - 4 ARs 3/10).

In einer Leitsatzentscheidung hat der 5. Strafsenat nunmehr entschieden:

L E I T S A T Z  Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer in § 
138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht (BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 5 StR 464/09 - BGHSt 55, 148; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.10.2016 - 4 StR 254/16 Rn. 5).




Vorhaben

7
Das Merkmal "Vorhaben" im Sinne des § 138 Abs. 1 StGB setzt das Vorhandensein eines ernsthaften Tatplans voraus (BGH, Urt. v. 29.6.1976 - 1 StR 237/76 Rn. 31; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - StB 33/16 Rn. 22). Erforderlich ist in der Regel, dass der Täter seine Absicht auf bestimmte Personen oder Ziele konkretisiert und auch die Art seines geplanten Vorgehens wenigstens in Grundzügen bereits festgelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - StB 33/16 Rn. 22; LK/Hanack, StGB, 12. Aufl., § 138 Rn. 6; MüKoStGB/Hohmann, 2. Aufl., § 138 Rn. 9; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 138 Rn. 4).

War etwa die Mitangeklagte ernsthaft entschlossen, einen Sprengstoffanschlag zu begehen, bei dem beliebige "Ungläubige" getötet werden sollten, waren damit zumindest die Grundzüge ihres Vorgehens schon festgelegt. Unerheblich ist, dass naturgemäß noch offen war, welche Personen konkret zu Schaden kommen sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - StB 33/16 Rn. 22).
 




Innere Tatseite

10
Für eine Verurteilung nach § 138 StGB ist erforderlich, dass der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit des Tatentschlusses seitens des Haupttäters erkennt (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1976 - 1 StR 237/76 - bei Holtz MDR 1976, 987; BGH, Urt. v. 6.11.2001 - 5 StR 292/01). 




Versuch

15
Der konkrete Tatplan bildet die Beurteilungsgrundlage und auf dieser Grundlage ist nach objektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden, ob die Tatbestandsverwirklichung bis zu einem "unmittelbaren Ansetzen" gediehen war (BGH, Beschl. v. 13.8.1996 - 1 StR 453/96 - StV 1997, 241).

Eine Handlung, die das Tatopfer dem ungehinderten Zugriff der Täter preisgeben soll, kann bereits eine hinreichende unmittelbare Rechtsgutsgefährdung begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.8.1996 - 1 StR 453/96 - NStZ 1997, 83; auch BGH NJW 1980, 1759, 1760), selbst wenn der eigentliche Zugriff noch aussteht (BGH, Urt. v. 7.8.1997 - 1 StR 319/97 - NStZ 1998, 210).
 



§ 138 Abs. 3 StGB
 
... (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 




Leichtfertigkeit

45
 
  siehe dazu: § 15 StGB, Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln - Rdn. 65 - Leichtfertigkeit



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 138 Abs. 1 u. 2 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen


Strafrahmen § 
138 Abs. 3 StGB: 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 6 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen




Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 138 Abs. 1 und 2 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), für § 138 Abs. 3 StGB drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht ]

Z.6.1
Bei Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB sind gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 7 GVG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört.

 
siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG

- Ermittlungsrichter

Nach § 169 Abs. 1 StPO können in Sachen, die nach § 
120 GVG zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann gemäß § 169 Abs. 2 StPO Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts
vorzunehmen sind.

 
siehe auch: § 169 StPO, Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes 




[ Staatsanwaltschaft ]

Z.6.2
Der Generalbundesanwalt übt gemäß § 142a Abs.1 GVG in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Ihm obliegt die Entscheidungskompetenz für den Fall, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat (§ 142a Abs. 1 Satz 2 GVG).

Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren gemäß § 142a Abs. 2 GVG vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 StPO) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 StGB,
b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 StGB, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach § 
138 StGB in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 PatG, nach § 9 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 PatG oder nach § 4 Abs. 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebrMG und § 52 Abs. 2 PatG;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.

Nach § 142a Abs. 3 GVG unterbleibt eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die
Tat verfolgt.

Gemäß § 142a Abs, 4 GVG gibt der Generalbundesanwalt eine Sache, die er nach § 
120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GVG oder § 74a Abs. 2 GVG übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

RiStBV Nr. 202 - Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören:

(1) Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im
ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 
120 GVG, Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)
ergibt, übersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverzüglich dem Generalbundesanwalt.
(2) Das Begleitschreiben soll eine gedrängte Darstellung und eine kurze rechtliche Würdigung
des Sachverhalts enthalten sowie die Umstände angeben, die sonst für das Verfahren von Bedeutung sein können. Erscheinen richterliche Maßnahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten.
(3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach Möglichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 
169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit möglich, mit dem Generalbundesanwalt Fühlung zu nehmen; Nr. 5 findet Anwendung.
(4) Die Pflicht der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 142a Abs. 1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht berührt.
 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 138 StGB wird verwiesen auf:

§ 81 StGB 
  siehe auch: Hochverrat gegen den Bund, § 81 StGB
§ 82 StGB 
  siehe auch: Hochverrat gegen ein Land, § 82 StGB
§ 83 StGB 
  siehe auch: Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, § 83 StGB
§ 89a StGB 
  siehe auch: § 89a StGB, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 94 StGB 
  siehe auch: Landesverrat, § 94 StGB
§ 95 StGB 
  siehe auch: Offenbaren von Staatsgeheimnissen, § 95 StGB
§ 96 StGB 
  siehe auch: Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen, § 96 StGB
§ 97a StGB 
  siehe auch: Verrat illegaler Geheimnisse, § 97a StGB
§ 100 StGB 
  siehe auch: Friedensgefährdende Beziehungen, § 100 StGB
§ 129a StGB 
  siehe auch: Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB
§ 129b StGB 
  siehe auch: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, § 129b StGB
§ 146 StGB 
  siehe auch: Geldfälschung, § 146 StGB
§ 151 StGB 
  siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB
§ 152 StGB 
  siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB
§ 152b StGB 
  siehe auch: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB
§ 211 StGB 
  siehe auch: Mord, § 211 StGB
§ 212 StGB 
  siehe auch: Totschlag, § 212 StGB
§ 232 StGB 
  siehe auch: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, § 232 StGB
§ 232a StGB
§ 232b StGB
§ 233a StGB

§ 234 StGB 
  siehe auch: Menschenraub, § 234 StGB
§ 234a StGB 
  siehe auch: Verschleppung, § 234a StGB
§ 239a StGB 
  siehe auch: Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
§ 239b StGB 
  siehe auch: Geiselnahme, § 239b StGB
§ 249 StGB 
  siehe auch: Raub, § 249 StGB
§ 250 StGB 
  siehe auch: Schwerer Raub, § 250 StGB
§ 251 StGB 
  siehe auch: Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
§ 255 StGB 
  siehe auch: Räuberische Erpressung, § 255 StGB
§ 306 StGB 
  siehe auch: Brandstiftung, § 306 StGB
§ 306a StGB 
  siehe auch: Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
§ 306b StGB 
  siehe auch: Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
§ 306c StGB 
  siehe auch: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
§ 307 StGB 
  siehe auch: Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, § 307 StGB
§ 308 StGB 
  siehe auch: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB
§ 309 StGB 
  siehe auch: Mißbrauch ionisierender Strahlen, § 309 StGB
§ 310 StGB 
  siehe auch: Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens, § 310 StGB
§ 313 StGB 
  siehe auch: Herbeiführen einer Überschwemmung, § 313 StGB
§ 314 StGB 
  siehe auch: Gemeingefährliche Vergiftung, § 314 StGB
§ 315 StGB 
  siehe auch: Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 315 StGB
§ 315b StGB 
  siehe auch: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 316a StGB 
  siehe auch: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
§ 316c StGB 
  siehe auch: Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, § 316c StGB

§ 6 VStGB 
  siehe auch: Völkermord, § 6 VStGB
§ 7 VStGB 
  siehe auch: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 VStGB
§ 8 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen gegen Personen, § 8 VStGB
§ 9 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, § 9 VStGB
§ 10 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme, § 10 VStGB
§ 11 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung, § 11 VStGB
§ 12 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung, § 12 VStGB


Auf § 
138 StGB wird verwiesen in:

§ 120 GVG 
  siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG 




[ Änderungen § 
138 StGB ]

Z.8.2
§ 138 StGB wurde mit Wirkung vom 1.1.2017 durch das Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 138 StGB
Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis. 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann,
glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige
zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

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Die Vorschrift wurde zuvor mit Wirkung vom 15.10.2016 durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert. Zuvor hatte § 138 StGB folgenden Wortlaut:

"§ 138 StGB
Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis. 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."



Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)


 




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