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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 147 StGB
Inverkehrbringen von Falschgeld

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 147 Abs. 1 StGB
    Inverkehrbringen
    Geld
    Falschgeld
    Versuch
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 147 Abs. 1 StGB




Inverkehrbringen

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Der Täter bringt Falschgeld in den Verkehr, wenn er es derart aus seinem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Willen zu verfahren (BGH NStZ 1986, 548 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 471/02 - wistra 2003, 177).

Beispiel: Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte im Mai 2011 über gefälschte 20-Euro-Noten unbekannter Zahl und Herkunft. Am 23. Mai 2011 zahlte er in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang in einer Bar und einem Eiscafé jeweils Getränke mit einem gefälschten Geldschein und ließ sich das Wechselgeld herausgeben. Bei der anschließenden Bestellung eines Eises bemerkte die Bedienung die Fälschung und wies den Schein zurück. Daraufhin bezahlte der Angeklagte das Eis mit Münzgeld (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14). Diese Feststellungen belegen keine Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB sondern nur ein (vollendetes) Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß § 147 StGB; denn es lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Falschgeld selbst nachmachte oder verfälschte oder sich in der Absicht verschaffte, dass es als echt in den Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14).

 
siehe zum Inverkehrbringen auch:  § 146 StGB, Geldfälschung - Rdn. 30 - Inverkehrbringen    




Geld

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Dem Geld im Sinne des § 147 StGB stehen gemäß § 151 StGB folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; 2. Aktien; 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine; 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; 5. Reiseschecks.

 
siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB

§ 
147 StGB ist gemäß § 152 StGB auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden
Währungsgebiets anzuwenden.

 
siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB   




Falschgeld

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Falschgeld liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gültigen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da erfahrungsgemäß selbst mit schlechtesten Fälschungen Täuschungen gelingen, sind dabei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt werden kann, ohne daß eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch bedacht werden, daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eine Täuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrene Personen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten Geldes (vgl. BGH NJW 1995, 1844, 1845 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 472/02 - wistra 2003, 179: betr. nachgemachte 1000-DM-Scheine, die in der Mitte den Werbeaufdruck eines italienischen Restaurants trugen und einen unechten Geldschein, auf dem das Wort "Kopie" aufgedruckt war).

 
siehe auch:  § 146 StGB, Geldfälschung - Rdn. 15 - Falschgeld   




Versuch

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Ein Versuch des Inverkehrbringens kommt erst dann in Betracht, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung unmittelbar in eine derartige Gewahrsamsaufgabe einmünden sollen. Bietet der Täter einem potentiellen Abnehmer Falschgeld an bzw. führt er mit diesem Verhandlungen über dessen Abgabe, setzt er zum Inverkehrbringen des Geldes nur dann unmittelbar an, wenn er es in eigener Verfügungsgewalt hat und in der Lage wäre, im Falle der Annahme seines Angebots bzw. des Erfolgs der Verhandlungen die Übergabe des Geldes tatsächlich unmittelbar vorzunehmen. Befindet sich das Falschgeld dagegen im Gewahrsam eines Dritten, von dem es erst zur Übergabe an den Abnehmer beschafft werden müßte, oder soll der Dritte die Gewahrsamsübertragung selbst durchführen, liegt in dem Angebot an den bzw. in den Verhandlungen mit dem potentiellen Abnehmer noch kein Versuch des Inverkehrbringens von Falschgeld (BGH NStZ 1986, 548; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 471/02 - wistra 2003, 177; vgl. auch BGH, Urt. v. 5.8.1980 - 1 StR 376/80 -, insoweit in BGHSt 29, 311 nicht abgedruckt: Versuch nach erfolgreichen Verhandlungen - erst - dann, wenn die Fahrt mit den gefälschten Wertpapieren - § 151 StGB - zum vereinbarten Übergabeort angetreten wird).

 
siehe auch:  § 22 StGB - Rdn. 5 - Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 147 Abs. 1 StGB:   1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 147 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

 
siehe auch:  Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 147 StGB wird verwiesen auf:

§ 146 StGB   siehe auch: 
Geldfälschung, § 146 StGB

Auf § 
147 StGB wird verwiesen in:

§ 151 StGB 
  siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB
§ 152 StGB 
  siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)


 




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