www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 149 StGB
Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 Allgemeines
    Auslandsbezug
 § 149 Abs. 1 StGB
    Geld
    Kreditkartenlesegerät
    Zahlungskartenrohlinge
    Zum Verwechseln ähnlich
    Einzelfälle
 Konkurrenzen
    Mehrere Vorbereitungshandlungen
    Vorbereitung und Verbrechensverabredung
    Verwahren mehrerer Hologramme
    Gleichzeitiges Verwahren von Hologrammen und von falschen amtlichen Ausweisen
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse site sponsoring
       Verfolgungsverjährung
    Einziehung und erweiterter Verfall
       Einziehung
       Erweiterter Verfall
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Auslandsbezug

5
Das deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach § 149 StGB - unabhängig vom Recht des Tatorts - (§ 6 Nr. 7 StGB).

  siehe auch: 
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB 



§ 149 Abs. 1 StGB




Geld

10
Dem Geld im Sinne des § 149 StGB  stehen gemäß § 151 StGB folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; 2. Aktien; 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine; 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; 5. Reiseschecks.

 
siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB

§ 
149 StGB ist gemäß § 152 StGB auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden
Währungsgebiets anzuwenden.

 
siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB       




Kreditkartenlesegerät

15
Bei dem mit Speicherelementen versehenen Kreditkartenlesegerät handelt es sich um keinen Gegenstand im Sinne von § 149 Abs. 1 StGB. Darauf, ob es sich bei den elektronisch gespeicherten Datensätzen bzw. der - möglicherweise programmierten - Auslese- und der Speichermöglichkeit überhaupt um "Computerprogramme" im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder um "andere Bestandteile" im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelte, kam es bei der nachstehend zitierten Entscheidung nicht an, weil das Merkmal "Computerprogramme" und die Nr. 3 des Abs. 1 erst nach der Tat im zugrundeliegenden Fall mit dem Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3387) mit Wirkung vom 30.08.2003 in die Norm eingefügt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2003 - 1 StR 297/03 - wistra 2004, 265; hingegen bejahend Fischer, StPO 55. Aufl., § 149 Rdnr. 3 m.w.N.).

Auch das Merkmal der "ähnlichen Vorrichtungen" im Sinne von § 
149 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht erfüllt, wenn das Kartenlesegerät nicht unmittelbar der Fälschung von Zahlungskarten diente und nicht, wie vom Gesetz gefordert, seiner Art nach zur Begehung der Tat - der Vorbereitung der Kartenfälschung - geeignet war, weil damit die gefälschten Kreditkarten nicht hergestellt wurden. Die Übergabe oder das Sichverschaffen dieses Geräts - Datensätze waren noch nicht gespeichert - bereitete lediglich die in § 149 StGB i.V.m. § 152 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen zur Zahlungskartenfälschung vor (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2003 - 1 StR 297/03 - wistra 2004, 265).   




Zahlungskartenrohlinge

16
Ob die beim Angeklagten sichergestellten Zahlungskartenrohlinge von § 152b Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst werden (vgl. dazu Puppe in NK-StGB 2. Aufl. § 152 b Rdn. 27), konnte in BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623 offen gelassen werden. Der Angeklagte hatte gleichzeitig eine Mehrzahl von Hologrammen verwahrt. Zu seinen Gunsten wurde davon ausgegangen, dass die Rohlinge mit Hologrammen aus dem vorgefundenen Bestand vervollständigt werden sollten; da verschiedene Vorbereitungshandlungen, die sich auf denselben Gegenstand erstrecken, nur eine Tat darstellen (Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 149 Rdn. 12), käme den weiteren Rohlingen keine gesonderte Bedeutung zu (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623).   




Zum Verwechseln ähnlich

20
Das Tatbestandsmerkmal "zum Verwechseln ähnlich", das sich auch in anderen Straftatbeständen wie etwa § 86a Abs. 2 Satz 2, § 132a Abs. 2 und § 275 Abs. 1 Nr. 2 StGB findet, umschreibt seinem Wortlaut nach einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit. Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich ist (vgl. BGH GA 1966, 279; BGH NStZ 1994, 124; BGH, Beschl. v. 31.7.2002 - 3 StR 495/01 - BGHSt 47, 354 - NJW 2002, 3186; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 132 a Rdn. 13; Rudolphi in SK-StGB 46. Lfg. § 132 a Rdn. 11).

 
siehe auch:  § 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen --> Rdn. 35;  § 132a StGB, Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen; § 275 StGB, Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen       




Einzelfälle

45
Der Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion kann sich etwa schuldig machen, wer Visa- oder Mastercard-Hologramme verwahrt (§ 152b Abs. 5 StGB i.V.m. § 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623).  



Konkurrenzen




Mehrere Vorbereitungshandlungen

K.1
Verschiedene Vorbereitungshandlungen, die sich auf denselben Gegenstand erstrecken, stellen nur eine Tat dar (BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 149 Rdn. 12).




Vorbereitung und Verbrechensverabredung

K.2
Die Strafbarkeit nach § 149 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 152b Abs. 5 StGB tritt hinter § 30 Abs. 2 i.V.m. § 152b Abs. 1 und 2 StGB zurück (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Erb in MünchKomm-StGB § 149 Rdn. 10).

Der 3. Strafsenat konnte in BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10 offen lassen, ob der Rechtsprechung des 2. Strafsenats (
BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623, 624) und Teilen der Literatur (MünchKomm-StGB Erb, § 149 Rn. 10) gefolgt werden kann, wonach dieses Delikt gegenüber der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2, § 152a Abs. 1 Nr. 1, § 152b Abs. 1, 2 und 4 StGB zurücktritt (vgl. etwa Fischer, StGB, 58. Aufl., § 30 Rn. 18 einerseits: Zurücktreten des § 30 gegenüber § 149; § 149 Rn. 12 andererseits: Idealkonkurrenz möglich).

 
siehe auch:  § 30 StGB, Verabredung eines Verbrechens; § 152b StGB, Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion    




Verwahren mehrerer Hologramme

K.3
Wird eine Mehrzahl von Hologrammem verwahrt (§ 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB), besteht gleichartige Tateinheit (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623). 




Gleichzeitiges Verwahren von Hologrammen und von falschen amtlichen Ausweisen

K.4
Allein das gleichzeitige Verwahren der Hologramme einerseits und der falschen amtlichen Ausweise andererseits vermag die Annahme von Tateinheit ebenso wenig zu begründen wie ein "gleicher Tatentschluss", wenn eine auch nur teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen im Sinne der §§ 149 Abs. 1 und 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 20, 24).

 
siehe auch:  § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 5; § 276 StGB, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 149 Abs. 1 StGB:
1. Vorbereitung einer Geldfälschung
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen


2. sonst 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen   

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
  



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 149 Abs. 1 u. 2 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

 
siehe auch:  Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO  




Einziehung und erweiterter Verfall

Z.7




[ Einziehung ]

Z.7.1
Ist eine Straftat nach dem 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung) begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 StGB bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen (§ 150 Abs. 2 StGB).

 
siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung;  § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen      




[ Erweiterter Verfall ]

Z.7.2
In den Fällen der Vorbereitung der Geldfälschung nach § 149 Abs. 1 StGB ist § 73d StGB anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 150 Abs. 1 StGB).

Die Verweisung in § 
150 Abs. 1 StGB auf § 73d StGB umfasst auch die Begehungsformen des Versuchs und der versuchten Beteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 2; Weber BtMG 3. Aufl. § 33 Rdn. 189).

 
siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung;  § 73d StGB, Erweiterter Verfall  




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 149 StGB wird verwiesen in:

§ 6 Nr. 7 StGB 
 siehe auch:  Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB
§ 150 StGB 
  siehe auch:  Erweiterter Verfall und Einziehung, § 150 StGB
§ 151 StGB 
  siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB
§ 152 StGB 
  siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB
§ 152a StGB   siehe auch:  Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln, § 152a StGB 
§ 152b StGB   siehe auch:  Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks, § 152b StGB 
§ 202c StGB 
  siehe auch: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, § 202c StGB
§ 263a StGB 
  siehe auch: Computerbetrug, § 263a StGB

 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)


 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de