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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 265b StGB
Kreditbetrug

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
Allgemeines
    Sinn und Zweck der Vorschrift
    Geschütztes Rechtsgut
    Deliktscharakter
 § 265b Abs. 1 StGB
    Kreditbegriff
      Gelddarlehen
          Genussrechte als Gelddarlehen
             Beteiligungsähnliche schuldrechtliche Verbindung des Genussrechts
      Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen
    Kreditantrag
    Abgrenzung zu Privatkrediten
    Stundung
    Schriftlich unrichtige und schriftlich unvollständige Angaben
    Erheblichkeit
    Anwendbarkeit bei fehlendem Vermögensschaden
    Taten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber
    Beihilfe
 § 265b Abs. 3 StGB
    Betrieb oder Unternehmen
Konkurrenzen
    Kreditbetrug und Betrug
Strafzumessung
    Strafrahmen
 Urteil
    Urteilsfeststellungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse site sponsoring
       Verfolgungsverjährung
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen





Allgemeines




Sinn und Zweck der Vorschrift

2
§ 265b StGB soll nicht nur das Vermögen potentieller Kreditgeber (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.1989 - 4 StR 643/88 - BGHSt 36, 130, 131), sondern auch die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens schützen (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 14, 16; BGH, Beschl. v. 10.4.2014 - 1 StR 649/13; vgl. auch Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 265b StGB Rn. 2 f. mwN).




Geschütztes Rechtsgut

3
Der Tatbestand des Kreditbetruges schützt sowohl das individuelle Vermögen des Kreditgebers als auch das überindividuelle Rechtsgut der Kredit- und Volkswirtschaft (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14; BGH, Beschl. v. 10.4.2014 – 1 StR 649/13; im Ergebnis noch offen gelassen im BGH, Beschl. v. 7.2.2002  – 1 StR 222/01 - NStZ 2002, 433, 435, und bei BGH, Beschl. v. 21.2.1989 – 4 StR 643/88 - BGHSt 36, 130 ff.; wie hier auch OLG Celle wistra 1991, 359; Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 265b Rn. 10 ff. mwN; Lackner in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 265b Rn. 1; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 265b Rn. 3; Krack NStZ 2001, 505, 506; Kießner, Kreditbetrug, 1985, S. 55 f.; Lampe, Der Kreditbetrug, 1980, S. 33 ff.; a.A. offenbar Fischer, StGB, 61. Aufl., § 265b Rn. 3 mwN; Hoyer in SK-StGB, 112. Lfg., § 265b Rn. 6 ff.; von Rintelen, Überindividuelle Rechtsgüter im Vorfeld des Betruges?, Diss. 1993, S. 121 ff.; Schubarth ZStW 92 (1980), 80, 91 f.; s.a. RefE zum 1. WiKG 1974, S. 36 ff. und Bericht Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. 7/5291, S. 14, 16).

Der Anwendungsbereich des § 
265b StGB erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein Unternehmen sein muss, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (BGH, Beschl. v. 16.11.2010 – 1 StR 502/10 - NStZ 2011, 279; BGH, Beschl. v. 7.4.2016 - 1 StR 579/15; siehe auch unten Rn. 75). 




Deliktscharakter

4
§ 265b StGB begründet als abstraktes Gefährdungsdelikt eine Strafbarkeit im Vorfeld des Betruges auch ohne Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - 5 StR 508/02 - wistra 2003, 343; BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - 1 StR 502/10 - wistra 2011, 105; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.4.2014 - 1 StR 649/13).

Für die von der Revision geforderte teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 
265b StGB in Fällen, in denen ein Kreditausfallrisiko des Kreditgebers durch ausreichende Sicherheiten oder gar eine Übersicherung praktisch ausgeschlossen werden kann, sah der 1. Senat in BGH, Beschl. v. 10.4.2014 - 1 StR 649/13 keinen Anlass. Zum einen enthielt schon das Urteil keine hinreichenden Feststellungen und zum anderen ist aufgrund des zweifachen Schutzzwecks der Norm (siehe oben Rdn. 2), ihrer bewussten Gestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt durch den Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 14) und der Tatsache, dass selbst bei Verpfändung im Kreditvergabezeitpunkt werthaltiger Sicherheiten aufgrund der Unwägbarkeiten wirtschaftlicher Entwicklungen ein zukünftiger Kreditausfall nie "absolut ausgeschlossen" werden kann (vgl. zu diesem Maßstab einer teleologischen Einschränkung bei  abstrakten Gefährdungsdelikten BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 124 f.), eine teleologische Reduktion nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2014 - 1 StR 649/13).



§ 265b Abs. 1 StGB




Kreditbegriff

5
Der Kreditbegriff wird durch § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB legal definiert; danach sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen erfasst. 




[ Gelddarlehen ]

5.5
Unter dem Begriff des Gelddarlehens ist jedes rechtsgeschäftliche Zurverfügungstellen von Geld für einen begrenzten Zeitraum zu verstehen (BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14; in diesem Sinne Saliger in SSW-StGB, 2. Aufl., § 265b Rn. 5 mwN; ähnlich bereits OLG Hamm wistra 2008, 195; dem folgend Tiedemann in LKStGB, 12. Aufl., § 265b Rn. 35).




- Genussrechte als "Gelddarlehen"

5.5.5
Die Qualifizierung von Genussrechten als „Gelddarlehen“ i. S. von § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB ist umstritten. 

Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums gehen von einer allgemeinen Zuordnung der Genussrechte zum Kreditbegriff des § 
265b Abs. 3 Nr. 2 StGB aus (OLG Hamm wistra 2008, 195, 197; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 265b Rn. 12; Saliger aaO). 
Demgegenüber lehnt ein Teil des Schrifttums eine generelle Subsumtion der Genussrechte unter den Kreditbegriff wegen der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten dieses Finanzierungsinstruments ab und fordert eine einzelfallbezogene Überprüfung, die jedenfalls solche Genussrechte ausnimmt, die gesellschafterähnliche Beteiligungsrechte gewähren (vgl. Wohlers/Mühlbauer in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 265b Rn. 14).

Genussrechte sind – unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen – „Gelddarlehen“ und damit „Kredite“ i. S. des § 
265b Abs. 3 Nr. 2 StGB (BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14).




- - Beteiligungsähnliche schuldrechtliche Verbindung des Genussrechts

5.5.5.1
Herleitung in BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14:

Das Genussrecht findet zwar im Gesetz vielfach Erwähnung, ist jedoch gesetzlich nicht definiert (BGH, Urt. v. 5.10.1992 – II ZR 172/91 - BGHZ 119, 305, 309; Überblick bei Schrecker, Mezzanine-Kapital im Handels- und Steuerrecht, 2012, S. 27 mwN). Es begründet keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1992 – II ZR 172/91 - BGHZ 199, 305, 309 f.; BFH, Urt. v. 19.1.1994 – I R 67/92 - GmbHR 1994, 410, 411 mwN; Krieger in MünchHdbGesR, Band 4, 3. Aufl., § 63 Rn. 62 mwN; Golland/Gehlhaar/Grossmann/Eickhoff-Kley/Jänisch, BB-Beilage 2005 Nr. 14, 1, 17). Der Genussrechtsvertrag wird zivilrechtlich als Dauerschuldverhältnis eigener Art bewertet (BGH, Urt. v. 21.7.2003 – II ZR 109/02 - BGHZ 156, 38, 43; BGH, Urt. v. 5.10.1992 – II ZR 172/91 - BGHZ 119, 305, 330 mwN; näher Dangelmayer, Der Schutz von Genussrechtsinhabern im Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes, 2013, S. 55 ff.).

In ihrer grundsätzlichen Struktur weisen Genussrechte klassische Elemente von Darlehensgeschäften auf: Sie sind auf die Überlassung von Kapital zur Rückzahlung nach Ablauf einer (zumeist langfristigen) Laufzeit ausgerichtet. Für die Überlassung wird eine Vergütung geleistet, die je nach Vereinbarung als Festvergütung oder als Zinsschuld ausgestaltet sein kann. Kapitalüberlassung und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung sind Hauptpflichten des Vertrages (BGH, Urt. v. 5.10.1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 330).

Im Unterschied zur Rechtsstellung „echter“ Gesellschafter von Kapitalgesellschaften gewähren Genussrechte ihren Inhabern allenfalls gesellschaftertypische Vermögensrechte, jedoch keine Mitverwaltungsrechte (BGH, Urt. v. 21.7.2003 – II ZR 109/02 - BGHZ 156, 38, 43; BGH, Urt. v. 9.11.1992  – II ZR 230/91 - BGHZ 120, 141, 146 f.; BGH, Urt. v. 5.10.1992 – II ZR 172/91 - BGHZ 119, 305, 310, 316 mwN; s.a. Golland/Gehlhaar/Grossmann/ Eickhoff-Kley/Jänisch aaO, S. 14, 18). Informations- und Teilnahmerechte (ohne Mitverwaltungsrechte) werden ihnen nur in eng begrenztem Rahmen zugestanden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5.10.1992 – II ZR 172/91 - BGHZ 119, 305, 316 mwN; Krieger aaO Rn. 62 mwN; Dangelmayer aaO S. 38 f. mwN), eine aktive Beteiligung am Willensbildungsprozess innerhalb der Gesellschaft ist ihnen jedoch verwehrt (vgl. zum Ausschluss von Stimm- und Anfechtungsrechten BGH aaO S. 316 mwN; Krieger aaO Rn. 62 mwN; Dangelmayer aaO S. 38 f. mwN; Emde, Der Genussschein als Finanzierungsinstrument, Diss. 1987, S. 7 mwN).

Bereits die vom Gesetzgeber zur Abgrenzung des in § 
265b StGB definierten Kreditbegriffs selbst gewählte Formulierung „gesellschaftsrechtliche Beteiligungen“ (BT-Drucks. 7/3441, S. 32) deutet aber darauf hin, dass ausgenommen nur die klassischen Unternehmensbeteiligungen, jedoch keine beteiligungsähnlichen schuldrechtlichen Verbindungen sein sollten. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommenen „Beteiligungen“ i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 5 KWG aF (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG nF), sind indes gerade durch die mitgliedschaftlichen Mitsprache- und Mitwirkungsmöglichkeiten ihrer Inhaber geprägt (für § 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG nF vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG,  4. Aufl., § 19 Rn. 29; zur Anlehnung des § 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG nF an den Begriff der „Beteiligung“ in § 271 HGB und zur dort h.M., die Genussrechte ebenfalls mangels mitgliedschaftlicher Rechte ausschließt, vgl. Hüttemann/Meyer in Staub, HGB, Band 5, 5. Aufl., § 271 Rn. 6 mwN; Böcking/Gros in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 1, 3. Aufl., § 271 Rn. 2; einschr. Reiner in MüKo-HGB, Band 4, 3. Aufl., Rn. 8).




[ Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen ]

5.30
Nach dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sind allerdings insbesondere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen vom Kreditbegriff des § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgenommen (BTDrucks. 7/3441, S. 32;BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14).




Kreditantrag

6
Die Tathandlung des § 265b StGB muß im Zusammenhang mit einem Kreditantrag begangen werden (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1990, 213). Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob lediglich inländische Kreditgeber oder nur solche mit einem Sitz innerhalb der Europäischen Union unter den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 1 StR 222/01 - wistra 2002, 263; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265b Rdn. 117 ff.).

Ein Kreditantrag im Sinne von § 
265b StGB (vgl. hierzu näher Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 265b Rn. 51 mwN) kann auch im Zusammenhang mit der Zulassung des Kontos zum Lastschriftverfahren vorliegen, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der vorläufig gutgeschriebene Betrag zur freien Verfügung gestellt werden sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 416/12; Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 265b Rn. 36, 54 aE).




Abgrenzung zu Privatkrediten

7
§ 265b StGB ist beschränkt auf Kredite "für einen Betrieb oder ein Unternehmen". Der Bundesgerichtshof hat in BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - 1 StR 502/10 - wistra 2011. 105 offen gelassen, ob auch in einem Fall der Täuschung über den Kreditzweck die Abgrenzung zu Privatkrediten, die nicht dem Anwendungsbereich des § 265b StGB unterfallen, danach erfolgen kann, wem der beantragte Kredit nach seiner tatsächlichen, "wahren" Zweckbestimmung wirtschaftlich zugute kommen soll (vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 265b Rn. 5, Hoyer in SK-StGB, § 265b Rn. 26; Saliger in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 265b Rn. 4) oder vielmehr darauf abzustellen ist, wer nach dem Darlehensvertrag rechtlich als Kreditnehmer anzusehen ist oder wäre (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 11. Aufl., § 265b Rn. 29, Wohlers in MüKo-StGB, § 265b Rn. 9 mwN).




Stundung

10
Die Stundung einer Geldforderung kann als Kreditvergabe zu werten sein (vgl. § 265b Abs. 3 StGB, Fischer, StGB 55. Aufl. § 265b Rdn. 12), so etwa, wenn der Angeklagte durch die unrichtigen Angaben zur Bonität den Abschluß des Änderungsvertrages herbeigeführt hat, der hinsichtlich des Kaufpreises einen späteren Fälligkeitszeitpunkt vorsah (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 1 StR 222/01 - wistra 2002, 263). 




Schriftlich unrichtige und schriftlich unvollständige Angaben

12
Für die Auslegung schriftlicher unrichtiger Angaben im Rahmen von § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB - wie bei der Auslegung sonstiger Erklärungen auch - ist nicht nur auf die schriftlich verkörperten Angaben selbst, sondern auch auf ihren Kontext abzustellen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der Norm, die als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht nur das Vermögen potentieller Kreditgeber (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.1989 - 4 StR 643/88 - BGHSt 36, 130, 131), sondern auch die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens schützen soll (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 14, 16; vgl. auch Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 265b StGB Rn. 2 f. mwN). Zum anderen zeigt dies auch der Vergleich mit der zweiten Alternative von § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, die schriftliche unvollständige Angaben den schriftlichen unwahren Angaben gleichsetzt. Dass schriftliche Angaben unvollständig sind, lässt sich in aller Regel nicht der schriftlichen Erklärung selbst, sondern nur außerhalb der Erklärung liegenden Umständen entnehmen. Da das Gesetz in beiden Fällen Schriftlichkeit voraussetzt, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit diesem Tatbestandsmerkmal eine Einschränkung der üblichen Auslegungsmethoden formulieren wollte. Die Gesetzesmaterialien enthalten für eine solche, den Wortlaut einschränkenden Interpretation ebenfalls keinen Anhaltspunkt (BGH, Beschl. v. 10.4.2014 - 1 StR 649/13).




Erheblichkeit

15
Für die Erheblichkeit kommt es auf die Sicht eines "verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten" an (BGHSt 30, 285, 292; BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 1 StR 222/01 - wistra 2002, 263).

Hatte der Angeklagte mitgeteilt, "dass die Käuferin uneingeschränkt bereit sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen; sie sei dazu auch in der Lage", kann diese allgemeine Anpreisung nicht als erhebliche Angabe angesehen werden, zumal dann, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit der Käuferin bereits offenbar geworden war und die Anpreisung von einer Person stammte, die eine Provision verdienen wollte und die als Vertreter der Käuferin auftrat (vgl. 
BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 1 StR 222/01 - wistra 2002, 263).




Anwendbarkeit bei fehlendem Vermögensschaden

20
Eine Strafbarkeit nach § 265b StGB kommt auch in Betracht, wenn kein Vermögensschaden eingetreten ist. Allerdings verlangt § 265b Abs. 1 Satz 1 StGB, daß die Kreditgewährung für einen Betrieb oder ein Unternehmen erfolgt sein muß. Dies erfordert, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein solches Unternehmen (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 265b Rdn. 26) sein muß, das - nach der Legaldefinition des § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB - einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - 5 StR 508/02 - wistra 2003, 343).




Taten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber

23
Das abstrakte Gefährdungsdelikt § 265b StGB erfasst auch Straftaten, die unter den Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB zu Lasten ausländischer Kreditgeber begangen werden. Die transnationale Wirkung ergibt sich bereits aus der Betroffenheit des Individualvermögens der betroffenen Kreditgeber. Dass der Norm daneben auch noch eine kollektivschützende Komponente zukommt, ändert hieran nichts. Für im Inland auch gegenüber ausländischen Kreditgebern begangene Taten (§ 9 Abs. 1 StGB) gelten die allgemeinen Regeln (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14).

Die Anwendbarkeit einer Strafnorm auf ausländische Rechtsgüter ist durch Auslegung ihres Tatbestandes zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14; BGH, Beschl. v. 31.7.1979 – 1 StR 21/79 - BGHSt 29, 85, 88). Tatbestände, die ausschließlich dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, erfassen grundsätzlich nur inländische Interessen, was eine transnationale Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes allerdings nicht von vorneherein ausschließt (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 24.4.1963 – 2 StR 81/63 - BGHSt 18, 333, 334). Für Tatbestände, die transnational anerkannte Individualrechtsgüter schützen, kommt es jedoch auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsgutsträgers oder die Belegenheit des geschützten Rechtsgutes nicht an (BGH, Beschl. v. 26.7.1967  – 4 StR 38/67 - BGHSt 21, 277, 280; BGH, Urt. v. 15.12.1955 – 4 StR 342/55 - BGHSt 8, 349, 355; BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14; s.a. BGH, Beschl. v. 31.7.1979 – 1 StR 21/79 - BGHSt 29, 85, 88; vgl. auch OLG Köln NJW 1982, 2740).




Beihilfe

25
Beihilfe ist nach der ständigen Rechtsprechung auch noch nach Vollendung der Haupttat bis zu deren Beendigung möglich (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 27 Rdn. 6 m.w.N.). Die Teilnahme am Kreditbetrug ist bis zum Erbringen der letzten Leistung möglich (Fischer aaO § 265b Rdn. 40, § 264 Rdn. 38 f.). Wann die Leistung als erbracht anzusehen ist, hängt von der Art des beantragten Kredits ab (BGH, Urt. v. 11.2.2010 - 4 StR 433/09 - wistra 2010, 219; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 265b Rdn. 49).



§ 265b Abs. 3 StGB
 
... (3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. 




Betrieb oder Unternehmen

75
§ 265b StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt eine Strafbarkeit im Vorfeld des Betruges auch ohne Eintritt eines Vermögensschadens begründet, ist beschränkt auf Kredite "für einen Betrieb oder ein Unternehmen". Dies erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein (bereits existierendes oder als solches vorgetäuschtes) Unternehmen sein muss, das - nach der Legaldefinition des § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB - einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - 5 StR 508/02 - wistra 2003, 343 - NStZ 2011, 279; BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - 1 StR 502/10 - wistra 2011, 105 - NStZ 2011, 279; BGH, Beschl. v. 7.4.2016 - 1 StR 579/15; vgl. auch BayObLG NJW 1990, 1677).

Der Anwendungsbereich des § 
265b StGB erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein Unternehmen sein muss, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (BGH, Beschl. v. 16.11.2010 – 1 StR 502/10 - NStZ 2011, 279; BGH, Beschl. v. 7.4.2016 - 1 StR 579/15).



Konkurrenzen




Kreditbetrug und Betrug

K.1
§ 265b StGB tritt hinter Betrug nach § 263 StGB zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.1989 - 4 StR 643/88 - BGHSt 36, 130; BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - 1 StR 502/10 - wistra 2011. 105).



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 265b StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
   



Urteil




Urteilsfeststellungen

U.2
Mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 265b StGB kann es rechtsfehlerhaft sein, wenn insbesondere Feststellungen dazu fehlen, wann und von wem gegenüber welchen Banken für welche Kredite unrichtige oder unvollständige Bilanzen und/oder sonstige für die Kreditgewährung bzw. -belassung bedeutsame Unterlagen vorgelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2010 - 4 StR 433/09 - wistra 2010, 219).



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ] 
 
 

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Kreditbetrug beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

  siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Verjährungsbeginn 78a StGB; Ruhen der Verjährung 78b StGB; Unterbrechung der Verjährung 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO. 




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht ]

Z.6.1




- Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

Z.6.1.1
Für Straftaten des Kreditbetruges ist gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 5 GVG, soweit nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. § 120 GVG bleibt unberührt. 




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.6.1.2
Seine Zuständigkeit prüft die Wirtschaftsstrafkammer als besondere Strafkammer nach § 74c GVG abis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf sie ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO).

 
siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO   




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 22. Abschnitt (Betrug und Untreue)

 




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