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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 45 StGB
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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Allgemeines
    Verhältnis von § 45 StGB zu § 70 StGB
§ 45 Abs. 2 StGB
    Verlust der Amtsfähigkeit bei Gesamtfreiheitsstrafe
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Verhältnis von § 45 zu § 70 StGB

5
§ 70 StGB tritt grundsätzlich hinter der Bestimmung des § 45 StGB über den Verlust der Amtsfähigkeit und den einschlägigen Bestimmungen der Beamtengesetze über den Verlust der Beamtenrechte - etwa Art. 46 BayBG - zurück (BGH NJW 1987, 2686, 2687; BGH, Urt. v. 4.12.2001 - 1 StR 428/01; Hanack in LK 11. Aufl. § 70 StGB Rdn. 32).

 
siehe hierzu näher: Berufsverbot, § 70 StGB  



§ 45 Abs. 2 StGB




Verlust der Amtsfähigkeit bei Gesamtfreiheitsstrafe

35
L E I T S A T Z    Der Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde (BGH, Beschl. v. 8.1.2008 - 4 StR 468/07 - Ls. - NJW 2008, 929).

 
siehe auch:  Nebenfolgen, § 358 StGB; Strafzumessung,
 
 Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB ---> Rdn. 25.5 ff.



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 45 StGB wird verwiesen in:

§ 129a StGB  siehe auch: 
Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB
§ 264 StGB  siehe auch: Subventionsbetrug, § 264 StGB

§ 106 JGG  siehe auch:  § 106 JGG, Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung

      

 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 1. Titel (Strafen)
 
 




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