www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 129a StGB
Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330 Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 Allgemeines
    Schutzzweck
§ 129a Abs. 1 StGB
    Terroristische Vereinigung
       Militärische Organisationen
    Gründer
    Mitgliedschaftliche Beteiligung
 § 129a Abs. 2 StGB
    Bestimmung und Eignung
       Eignung, "einen Staat erheblich zu schädigen"
          Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts
          Mittelbare Folgen durch Handeln Dritter
       Indizwirkung
    Einschüchterung der Bevölkerung
    Staat
    Maßgeblicher Zeitpunkt
    Unterbrechung der Mitgliedschaft
    Vorsatz
    Versuch
 § 129a Abs. 4 StGB
    Rädelsführer
    Hintermann
 § 129a Abs. 5 StGB
    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung
    Werben um Mitglieder
 § 129a Abs. 7 StGB
    Tätige Reue
 § 129a Abs. 9 StGB
    Führungsaufsicht
 Konkurrenzen
    Tateinheit
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
      Strafschärfende Erwägungen
         Nachtatverhalten
          Einbeziehung Dritter in gewaltverherrlichende Aktivitäten
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Strafklageverbrauch
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Ausschließung des Verteidigers
    Haftsachen
       Haftgrund
       Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten site sponsoring
    Zuständigkeit
       Gericht
          Ermittlungsrichter
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 129a StGB





Allgemeines




Schutzzweck

5
§ 129a StGB schützt die öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung (BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 129 Rdn. 2 m. w. N.).

Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung und Fortführung einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, welche kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit für wichtige Güter der Gemeinschaft mit sich bringt. Diese größere Personenzusammenschlüsse kennzeichnende Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.10.1978 - 3 StR 105/78 - BGHSt 28, 147, 148 f.; BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - BGHSt 49, 268, 271; BGH, Urt. v. 28.10.2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28, 31; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - StB 10/14 - NJW 2015, 1032, 1033 mwN; BGH, Beschl. v. 9.8.2016 - 3 StR 466/15).
 



§ 129a Abs. 1 StGB
 
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. ... 




Terroristische Vereinigung

10
Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NStZ 1999, 503, 504; BGH, Beschl. v. 12.10.2001 - AK 14/01; BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - AK 12/02; BGH, Beschl. v. 6.8.2002 - StB 14/02; BGH NJW 2005, 1668; BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267; BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - StB 43/07; BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07 und 47/07 - NStZ 2008, 146; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff. betr. Al Qaida). Eine solche Vereinigung wird zur terroristischen, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gemäß den Katalogen des § 129a Abs. 1 und 2 StGB gerichtet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - StB 22/16 Rn. 27; BGH, Beschl. v. 2.6.2016 - AK 28/16 Rn. 26). Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein. Zu verlangen ist demnach jedenfalls, dass die von einzelnen verfolgte Zweckgerichtetheit von den übrigen Mitgliedern mitgetragen wird (BGH, Beschl. v. 17.12.1992 - StB 21-25/92 - BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 3 StR 537/14). Das Merkmal des Gruppenwillens ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil dessen Existenz dem Einzelnen die Begehung von Straftaten erleichtert und das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückdrängt, woraus sich die vereinigungsbezogene Gefährlichkeit im Sinne der in größeren Personenzusammenschlüssen liegenden typischen Eigendynamik ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2009 - 3 StR 277/09 - BGHSt 54, 216, 229; BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 3 StR 537/14; BGH, Beschl. v. 2.6.2016 - AK 28/16 Rn. 26; BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - StB 22/16 Rn. 27).

 
siehe auch: § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen - Rdn. 10 - Kriminelle Vereinigung

Für eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68; 
BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).

Eine - möglicherweise nur vorübergehende und taktisch bedingte - Lockerung der Organisationsstruktur führt nicht dazu, dass die Gruppierung für diese Phase ihrer Existenz die Eigenschaft als Vereinigung verliert. Insoweit gilt Ähnliches wie für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, das grundsätzlich auch für solche (Zwischen-)Phasen in Betracht kommt, in denen das Mitglied - gegebenenfalls bedingt durch die äußeren Umstände - keine aktiven Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGHSt 29, 288, 294; 46, 349, 355 ff.; 
BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).

Der Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses steht nicht entgegen, daß die bei der Planung der Anschläge als Selbstmordkommandos vorgesehenen Attentäter für weitere Aktionen nicht mehr zur Verfügung stehen würden und sich die anderen bekannten Mitglieder der Organisation schon vor den Anschlägen aus der Bundesrepublik absetzen sollten. Das Vorliegen dieses Merkmals beurteilt sich nach den Vorstellungen, die die Mitglieder der Vereinigung bei deren Gründung hegten (vgl. 
BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - AK 12/02).

Voraussetzung für eine Vereinigung ist ferner die subjektive Einbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und Weise der Willensbildung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH, Beschl. v. 12.10.2001 - AK 14/01). Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425; 
BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).

Die Erfüllung des Merkmals der organisierten Willensbildung (vgl. BGHSt 31, 239, 243 aE) kann unter Berücksichtigung des erheblichen Aufwands, der zur logistischen Vorbereitung der Anschläge und zur internen Abstimmung der Vorgehensweise sowohl innerhalb einer einzelnen, als auch zwischen dieser und anderen an der Planung und Vorbereitung der Terrorakte beteiligten Gruppierungen oder Einzelpersonen auf internationaler Ebene erforderlich war, auf der Hand liegen (vgl. 
BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - AK 12/02).

Der Annahme einer terroristischen Vereinigung steht nicht entgegen, daß die von der Organisation geplanten Straftaten ausschließlich im Ausland begangen werden sollten, wenn jedenfalls auf die beabsichtigten Straftaten, wie etwa Flugzeugentführungen (§ 316c StGB), gemäß § 6 Nr. 3 StGB das deutsche Strafrecht Anwendung findet (vgl. 
BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - AK 12/02).

Zu Erwägungen für und Vorbehalte gegen eine erweiternde Auslegung des Vereinigungsbegriffs vgl. 
BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn. 40 f.;

Leitsatz
  Haben sich Mitglieder einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Inland zu einer organisatorischen Struktur zusammengeschlossen, deren Zwecke oder Tätigkeit der Zielsetzung der ausländischen Vereinigung entsprechen, so können sie sich nur dann tateinheitlich auch wegen Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung strafbar machen, wenn ihre inländische Organisation einen eigenständigen, von der ausländischen Vereinigung unabhängigen Gesamtwillen bildet (BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10 - Ls.).
   




[ Militärische Organisationen ]

10.5
Das Vorliegen einer Vereinigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vereinigung auch als militärische Organisation nach den §§ 7, 8 VStGB anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10 betr. FDLR; vgl. auch Werle/Burchards in MünchKomm § 7 VStGB Rdn. 35; aA wohl Weigend in MünchKomm § 4 VStGB Rdn. 23). Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der §§ 129 ff. StGB oder der §§ 7 ff. VStGB legen eine solche Ansicht nahe. Das Völkerstrafgesetzbuch trifft keine abschließende Sonderregelung für Straftaten, die in bewaffneten Konflikten oder im Zusammenhang mit Angriffen gegen die Zivilbevölkerung begangen werden (BTDrucks. 14/8524 S. 13; BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10).

Nach § 
129a Abs. 1 Nr. 1 StGB können die Zwecke oder Tätigkeit einer terroristischen Vereinigung vielmehr gerade darauf gerichtet sein, Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dies nur für Verbände gelten soll, die im Normgefüge des Völkerstrafgesetzbuchs keine Rolle spielen können. Der Schutzzweck der §§ 129 ff. StGB würde ebenfalls nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn militärische Einheiten von vorneherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften herausfielen; denn gerade von solchen Gruppierungen gehen regelmäßig etwa aufgrund ihrer Bewaffnung und Struktur besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten sowohl einen Tatbestand des allgemeinen Strafrechts als auch einen solchen des Völkerstrafgesetzbuchs, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (BTDrucks. 14/8524 S. 13). Deshalb gilt für das Verhältnis zwischen den §§ 129 ff. StGB und den von dem Täter in Verfolgung des Zwecks der Vereinigung ausgeführten Straftaten keine Besonderheiten, wenn als konkrete Straftaten solche nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Rede stehen (BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10). 




Gründer

15
Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB sind nur solche Personen, die den Gründungsakt "führend und richtungsweisend" bewirken (BGH, Urt. v. 19.5.1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in BGHSt 27, 325, 326 wiedergegeben). Gegen diese - möglicherweise missverständliche - Definition wird der Einwand erhoben, bei einer so engen Auslegung könnten die Strafmilderungsvorschriften der § 129 Abs. 5, § 129 a Abs. 6 StGB bei Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung keine Funktion erlangen (vgl. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 129 Rdn. 14; Fischer/Tröndle, StGB 53. Aufl. § 129 Rdn. 23). Der Bundesgerichtshof hat daher klarstellend entschieden, das für das Gründen einer terroristischen Vereinigung das Erbringen eines wesentlichen Beitrags zur Gründung erforderlich ist. Nicht nur die Gründungsaktivitäten führender Personen sollen daher erfasst werden; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267; auch Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 43).

Leitsatz  Gründer im Sinne der §§ 
129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung wesentlich fördert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326; BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - Ls. - NStZ-RR 2006, 267; BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - 3 StR 263/05). So verstanden kann ein Tatbeitrag durchaus eine weiterführende Wirkung für die Gründung entfalten, auch wenn er im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267). 




Mitgliedschaftliche Beteiligung

20
Die mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).

Als Mitglied einer (kriminellen oder) terroristischen Vereinigung kommt nur derjenige in Betracht, der sich in deren organisierte Willensbildung einordnet. Außerdem muß er in subjektiver Hinsicht zumindest damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, daß der Zweck oder die Tätigkeit der Gruppierung auf die Begehung von Katalogtaten nach § 
129a Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB gerichtet sind (vgl. BGHSt 29, 99, 101 f.; BGH, Beschl. v. 6.8.2002 - StB 14/02).

Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und seine Verbindung zu der Vereinigung ausschließlich in dem Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied der Organisation besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.2013 - AK 13 und 14/13). Allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Vielmehr setzt die Mitgliedschaft ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69, 112 f.; BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - StB 12/11 - NStZ-RR 2011, 372; BGH, Beschl. v. 11.7.2013 - AK 13 und 14/13).

Die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Die Begehungsform der mitgliedschaftlichen Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlungen des Werbens für die oder des Unterstützens der Vereinigung nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert (
BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; BGH, Beschl. v. 5.7.2012 - AK 19/12; Krauß in LK 12. Aufl. § 129 Rdn. 110). Zwar ist hierfür eine organisierte Teilnahme am Leben der Vereinigung nicht erforderlich, weshalb es etwa einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft mit etwa listenmäßiger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder gar Ausstellung eines Mitgliedsausweises nicht bedarf (BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121; Rebmann NStZ 1989, 97, 100 Fn. 27). Notwendig ist allerdings, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierfür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; 29, 114, 123; BGH NStZ 1993, 37, 38; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 13).

Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (Krauß in LK 12. Aufl. § 129 Rdn. 105). Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH NStZ 1993, 37, 38; 
BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).

Beteiligungsakte, die der Täter zur Förderung der Zwecke oder Tätigkeit der Organisation entfaltet, müssen für sich genommen nicht strafbar sein, um unter § 
129a Abs. 1, § 129b StGB subsumiert werden zu können. Vielmehr genügen auch solche Handlungen, die an sich betrachtet nicht pönalisiert sind; Voraussetzung ist lediglich, dass sie Ausfluss der Mitgliedschaft des Täters in der Vereinigung sind und in deren Interesse vorgenommen werden. Durch diese Verknüpfung erhalten auch isoliert gesehen legale Aktivitäten, wenn sie für die Organisation entfaltet werden, ihr Unwerturteil (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 3 StR 537/14 - NJW 2016, 657, 658; BGH, Beschl. v. 14.7.2014 - StB 23/16 Rn. 9).

Eine Beteiligung als Mitglied darf nicht für Zeiten angenommen werden, in denen der Täter keine Aktivitäten für die Vereinigung entfaltet, und eine längere Unterbrechung mitgliedschaftlicher Betätigungen daher je nach Fallgestaltung zu einer rechtlichen Zäsur in
der tatbestandlichen Handlungseinheit führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2001 - StB 4 - 5/01 - BGHSt 46, 349, 355 ff.; BGH, Beschl. v. 14.7.2014 - StB 23/16 Rn. 11).

 
  siehe auch: § 129b StGB Rdn. 15    



§ 129a Abs. 2 StGB
 
...  (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330 Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. ... 




Bestimmung und Eignung

35
Die Strafbarkeit ist im Vergleich zu § 129a StGB a.F. durch zwei zusätzliche Anforderungen an die begangenen oder beabsichtigten Straftaten, nämlich einer subjektiven ("bestimmt ist, ...") und einer objektiven ("schädigen kann"), eingeschränkt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - StB 43/07).

Leitsatz  Für die Anwendung von § 
129a Abs. 2 StGB genügt es, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 genannten Taten die erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit weiteren von der Vereinigung geplanten Taten aufweist (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - Ls. - NStZ-RR 2006, 267)

Bei der Prüfung, ob die geplanten kriminellen Aktivitäten der Vereinigung bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, und ob sie geeignet waren, den Staat erheblich zu schädigen, ist es rechtsfehlerfrei, auf die insgesamt vorgesehenen Straftaten abzustellen. Zwar spricht § 
129a Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut nur von einer Tat, die diese Bestimmung und Eignung haben müsse. Doch ergibt eine Auslegung nach Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift, dass es ausreicht, wenn eine Tat im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB die erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit den weiteren von der Vereinigung geplanten Taten aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267).

Terroristische Vereinigungen sind, wenn nicht sogar typischerweise, so doch jedenfalls häufig so konzipiert, dass sie nach den Vorstellungen ihrer Gründer und Mitglieder erst durch eine Vielzahl von Straftaten ihre politischen Ziele erreichen ("Nadelstich-Taktik") (
BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267).   




[ Eignung, "einen Staat erheblich zu schädigen" ]

35.1
Die in § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Eignung "einen Staat erheblich zu schädigen" kann nach allen maßgeblichen Auslegungsgesichtspunkten - Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgebers - nur bejaht werden, wenn die von der Vereinigung begangenen oder intendierten Straftaten geeignet sind, die Bevölkerung oder einen größeren Teil der Bevölkerung erheblich einzuschüchtern, eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - StB 43/07; BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07 und 47/07 - NStZ 2008, 146). Dies hat - entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - im Vergleich zur früheren Rechtslage eine deutliche Einschränkung der Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 2 StGB zur Folge (BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07 und 47/07 - NStZ 2008, 146). 




- Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

35.1.1
Soweit es den Grad der Realisierung des Nachteils anbelangt, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut ("schädigen kann"), dass ein Schaden für den Staat nicht tatsächlich eintreten muss. Es genügt, dass die Straftat oder die Straftaten im Falle ihrer Ausführung - unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen - konkret geeignet sind, den Schaden für den Staat herbeizuführen. Dazu reicht die realistische Möglichkeit aus, dass der Schaden nach den Umständen der (vorgestellten) Tatbegehung eintritt (vgl. Miebach/Schäfer in Münch-Komm-StGB § 129 a Rdn. 54; Rudolphi/Stein in SK-StGB - Stand März 2005 - § 129 a Rdn. 11). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 129 a Rdn. 16) oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit sind nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - StB 43/07). 




- Mittelbare Folgen durch Handeln Dritter

35.1.2
Mittelbare Tatfolgen, die sich erst durch eigenständiges Handeln Dritter ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen der Tat und haben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07 und 47/07 - NStZ 2008, 146; Tröndle/Fischer aaO § 129 a Rdn. 5). 




[ Indizwirkung ]

35.2
Die Mitglieder der von §§ 129, 129 a StGB erfassten Vereinigungen arbeiten, wenn auch nicht notwendiger-, so doch typischerweise konspirativ zusammen. Schon deshalb kann dem Gesichtspunkt der konspirativen Arbeitsweise bei der Prüfung, ob das die Strafbarkeit beschränkende Merkmal der Eignung zur erheblichen Schädigung des Staates vorliegt, keine Bedeutung zukommen (BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07 und 47/07 - NStZ 2008, 146). 




Einschüchterung der Bevölkerung

40
Das Merkmal der Einschüchterung der Bevölkerung in § 129a Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gegen nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung - wie etwa der ausländischen Bevölkerung - gerichtet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267). Da sich terroristische Aktivitäten zudem sehr häufig gegen Teile der Bevölkerung richten, die ethnisch, religiös, national oder rassisch bestimmt sind, würde bei einer wörtlichen Auslegung ein sehr erheblicher Teil typischer terroristischer Straftaten nicht erfasst werden können. Daher ist eine sinngemäße Auslegung der Vorschrift geboten, wonach es genügt, wenn die Taten der Vereinigung wenigstens nennenswerte Teile der Bevölkerung auf erhebliche Weise einschüchtern sollen (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267; Rudolphi/Stein in SK-StGB § 129 a Rdn. 10; vgl. auch Fischer/Tröndle, StGB 53. Aufl. § 129 a Rdn. 15; aA Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn. 66: "wenigstens überwiegender Teil").

Hatten die Sprengstoffanschläge - unabhängig von der Frage eines ohnehin zur Anwendung von § 
129a Abs. 1 Nr. 1 StGB führenden Tötungsvorsatzes - das Ziel, politisch Andersdenkende einzuschüchtern und Asylbewerber so zu verängstigen, dass sie die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen würden, erfüllt ein solches Vorgehen gegen politisch Andersdenkende und Asylbewerber, die sich infolgedessen nicht mehr sicher und geschützt fühlen könnten, und das so zu einer tiefgreifenden Beeinträchtigung der inneren Sicherheit und des Vertrauens der Bevölkerung in ihre Gewährleistung führt, die Voraussetzungen von § 129a Abs. 2 StGB, zumal, wenn sich die Anschläge in eine Vielzahl ausländerfeindlicher Straftaten im gesamten Bundesgebiet einreihen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NJW 2006, 1603, 1604 mwN; BGH, Beschl. v. 2.6.2016 - AK 28/16 Rn. 28).

(vgl. zum Begriff der Untergrabung von Verfassungsgrundsätzen in § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b GVG, zu denen der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten gehört, BGH, Urt. v. 22.12.2000 - 3 StR 378/00 - BGHSt 46, 238, 251 - NJW 2001, 1359).
 




Staat

45
Leitsatz  Ein Bundesland ist kein Staat im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - Ls. - NStZ-RR 2006, 267).

Schutzobjekt sind nur Staaten oder internationale Organisationen. Dabei ergibt sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Begriffe und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass mit Staat nur Staatsgebilde auf der Ebene der Vertragsstaaten, die den EU-Rahmenbeschluss gefasst hatten, nicht aber Gliedstaaten eines Bundesstaates gemeint sind (
BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267). 




Maßgeblicher Zeitpunkt

50
Für die Eignung zur Schädigung kommt es nach der Fassung des § 129a Abs. 2 StGB auf den Zeitpunkt der Gründung der Vereinigung und ihrer Ausrichtung auf bestimmte Straftaten an. Unerheblich ist dagegen, ob bei einer rückblickenden Betrachtung nach der Auflösung der Vereinigung, die etwa durch einen polizeilichen Zugriff bewirkt worden ist, tatsächlich ein solcher Schaden eingetreten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267).

Ob die bloße Zusage späterer Hilfsdienste als Unterstützen gewertet werden kann, ist rechtlich ungeklärt (vgl. BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 1; BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - 3 StR 263/05).
 




Unterbrechung der Mitgliedschaft

55
Die vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agententätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitgliedschaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2001 - StB 4/01 und 5/01 - BGHSt 46, 349 - NStZ 2002, 328). 




Vorsatz

60
§ 129a StGB kann - jedenfalls rechtstheoretisch - in allen seinen Tatvarianten bedingt vorsätzlich verwirklicht werden (s. BGHSt 29, 99, 101 f.; BGH, Urt. v. 9.6.2005 - 3 StR 269/04; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 a Rdn. 19 sowie § 129 Rdn. 69 m. w. N.).

Sind etwa die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, Straftaten nach § 
129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, namentlich Tötungsdelikte und Straftaten nach den §§ 7, 8 VStGB, zu begehen, genügt es hierfür, wenn sich die Mitglieder der Vereinigung bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Katalogtaten kommen kann und sie dies auch wollen; die Vereinigung muss nicht ausschließlich das Ziel der Begehung solcher Taten verfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10; BGH, Beschl. v. 11.7.2013 - AK 13 und 14/13). 




Versuch

65
Nicht zu entscheiden brauchte der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Schädigungseignung verneint wurde, die Frage, ob eine Versuchstat überhaupt in der Weise vorstellbar ist, dass sich der Täter subjektiv eine Schädigungseignung der von der Vereinigung intendierten Taten im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB vorstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - StB 43/07; BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07 und 47/07 - NStZ 2008, 146; so Tröndle/Fischer aaO § 129 a Rdn. 17). 



§ 129a Abs. 4 StGB
 
... (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. ... 




Rädelsführer

95
L E I T S A T Z    Zur Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (BGH, Urt. v. 16.2.2012 - 3 StR 243/11 - Ls.).

Nach gefestigter, ursprünglich zu § 90a StGB aF entwickelter und später auf die §§ 
129129a StGB übertragener Rechtsprechung ist Rädelsführer, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag für die Vereinigung hat. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter, falls er nicht schon selbst zu den Führungskräften gehört, doch durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt (BGH, Urt. v. 2.10.1963 - 3 StR 34/63 - BGHSt 19, 109, 110). Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein (BGH, Urt. v. 1.12.1964 - 3 StR 37/64 - BGHSt 20, 121, 123 f.). Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen noch nicht aus (LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 173 mwN). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Rädelsführerschaft andererseits nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Täter von Weisungen abhängig ist (BGH, Beschl. v. 25.1.1956 - 6 StR 100/55 - bei Wagner GA 1960, 235) (BGH, Urt. v. 16.2.2012 - 3 StR 243/11).

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in BGH, Urt. v. 16.2.2012 - 3 StR 243/11 dahin präzisiert, dass der bestimmende Einfluss des Täters als Führungskraft bzw. als gleichsam an der Führung der Organisation mitwirkende Person sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen muss. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals ist geboten aufgrund von dessen Sinn und Zweck, die dahin gehen, "Drahtzieher" (BGH, Urt. v. 12.5.1954 - 6 StR 30/54 - BGHSt 6, 129, 130 mwN), Führungskräfte und solche Personen zu erfassen, die kraft einer Schlüsselstellung einen bestimmenden Einfluss haben (LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 173), der hohen, im Vergleich zum jeweiligen Grundtatbestand deutlich gesteigerten Strafdrohung des § 
129a Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren in den Fällen des § 129a Abs. 1 und 2, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in den Fällen des § 129a Abs. 3 StGB) sowie der gesetzlichen Gleichstellung des Rädelsführers mit dem Hintermann (BGH, Urt. v. 16.2.2012 - 3 StR 243/11). 




Hintermann

100
Für den Hintermann ist kennzeichnend, dass er zwar - im Unterschied zum Rädelsführer - nicht Mitglied der Vereinigung ist, gleichwohl aber die Vereinigung als Außenstehender dadurch wesentlich fördert, dass er geistig oder wirtschaftlich maßgebenden Einfluss auf die Führung der Vereinigung hat (BGH, Urt. v. 1.12.1964 - 3 StR 37/64 - BGHSt 20, 121, 123; BGH, Urt. v. 16.2.2012 - 3 StR 243/11). 



§ 129a Abs. 5 StGB
 
... (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um
Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ...




Unterstützen einer terroristischen Vereinigung

115
Nach bisheriger Rechtsprechung und vorherrschender Ansicht im Schrifttum (s. insg. Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129a Rdn. 60 i. V. m. § 129 Rdn. 81 ff. m. zahlr. w. N.) unterstützt eine terroristische Vereinigung, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - NJW 2007, 2782; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; BGH, Beschl. v. 5.7.2012 - AK 19/12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.3.2016 - StB 4/16).

Stellen die Bemühungen des Angeklagten eine unmittelbare Förderung der Vereinigung dar, wirkten sie sich auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung positiv aus und festigten damit die dieser wesenseigene Gefährlichkeit, ist damit der Tatbestand der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.4.2012 - 3 StR 552/08 m.w.N.).

Tätigkeiten, die sich als Werben für eine terroristische Vereinigung darstellen, sind nicht unter das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens zu subsumieren; dies gilt sowohl für das Werben um Mitglieder oder Unterstützer, als auch für das Werben für die Ideologie oder die Ziele der Vereinigung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.8.2002 - StB 14/02; BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - NJW 2007, 2782). Wirbt der Täter um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt seine Strafbarkeit - nur - nach § 
129a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er lediglich für die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos (BGHSt 51, 345; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).

Die hieraus folgende Privilegierung des Werbens für eine Vereinigung ist durch die entsprechende Änderung der §§ 
129, 129 a StGB durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I 3390) sowie das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) bedingt und auf diese Tathandlung beschränkt; sie führt insbesondere nicht dazu, dass für die sonstigen Erscheinungsformen möglicher Unterstützungshandlungen vergleichbare Einschränkungen gelten etwa mit der Folge, dass die Anforderungen an den notwendigen Vorteil der Unterstützungshandlung für die Vereinigung generell zu erhöhen wären (BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).

Ein tatbestandliches Unterstützen liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Handlung der Vereinigung von vornherein nicht nützlich war und sein konnte (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1981, 91; 
BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - NJW 2009, 3448 ff.; Krauß in LK 12. Aufl. § 129 Rdn. 133).

Danach ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69, 117 - NJW 2009, 3448 ff.; BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 314/12; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 3 StR 334/15; Krauß in LK 12. Aufl. § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 Rdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).

Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch weiter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallgestaltungen nicht (
BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).

In derartigen Fällen wird die gleichzeitig verwirklichte Beihilfe des Täters zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Dritten an der Vereinigung durch das täterschaftliche Unterstützen der Vereinigung verdrängt. Ob daneben Fallgestaltungen denkbar sind, in denen sich die Tathandlung lediglich als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, nicht aber als Unterstützen der Vereinigung darstellt, konnte in BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff. offen bleiben.

Das Unterstützen kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urt. v. 30.10.1964 - 3 StR 45/64 - BGHSt 20, 89; BGH, Urt. v. 3.10.1979 - 3 StR 264/79 - BGHSt 29, 99, 101; BGH, Beschl. v. 11.7.2013 - AK 13/13 u. 14/13). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 - BGHSt 51, 345, 350 f.; 
BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69, 117 f.; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 3 StR 334/15). Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69, 116; BGH, Urt. v. 25.7.1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16, 17; BGH, Urt. v. 25.1.1984 - 3 StR 526/83 - BGHSt 32, 243, 244; so zusammenfassend: BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 314/12; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 3 StR 334/15).

Diese im Ausgangspunkt weite Begriffsbestimmung des Unterstützens darf indes nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines Nichtmitgliedes im Sinne der Vereinigung als tatbestandsmäßig einzustufen wäre, ohne dass es auf die konkreten Wirkungen seines Tuns ankäme. Die vorausgesetzte Nützlichkeit für die Vereinigung muss anhand belegter Fakten nachgewiesen sein und darf sich nicht nur auf vermeintliche Erfahrungswerte oder allgemeine Vermutungen stützen. Außerdem darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass der Gesetzgeber mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002, BGBI. I S. 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBI. I S. 2836) die Strafbarkeit des propagandistischen Wirkens eines Nichtmitglieds im Sinne der Vereinigung auf die Fälle des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die Organisation beschränkt und das lediglich befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten straffrei gestellt hat. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist zu beachten. Es ist nicht zulässig, sie dadurch zu umgehen, dass propagandistisches Handeln eines Nichtmitgliedes, das sich nicht als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die Vereinigung darstellt, allein wegen der psychologischen Folgen die es - insbesondere etwa im Falle der Rechtfertigung oder Verherrlichung von Gewalttaten der Organisation - auf die angesprochenen Adressatenkreise haben kann, als Unterstützen der Vereinigung einzustufen (BGH, Beschl. v. 19.7.2012 - 3 StR 218/12 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 - BGHSt 51, 345, 349 f.; BGH, Beschl. v. 11.7.2013 - AK 13/13 und 14/13). Anderes kommt nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall festgestellt werden kann, dass das Handeln des Nichtmitgliedes über die propagandistische Wirkung hinaus einen objektiv nützlichen Effekt für die mitgliedschaftliche Betätigung eines Angehörigen der Organisation bewirkt oder sonst für diese förderlich ist (BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 314/12).

Die dargestellten Maßstäbe schließen es zwar nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall allein schon die Zusage eines Außenstehenden, zugunsten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder Geld- oder Sachleistungen zu erbringen oder sich sonst in bestimmter Weise zu verhalten, als Unterstützungshandlung im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten ist, auch wenn es letztlich nicht zur Erfüllung der Zusage kommt oder der zugesagte Erfolg aus anderen Gründen ausbleibt. In Abgrenzung zum bloßen straflosen Versuch der Unterstützung ist jedoch stets an dem Erfordernis festzuhalten, dass das Tun des Nichtmitglieds für die Vereinigung objektiven Nutzen entfaltet. Erschöpft es sich - wie hier - in der Zusage einer Unterstützungshandlung bzw. in nachfolgendem erfolglosem Bemühen, muss sich somit bereits dies für sich allein auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 3 StR 334/15).

Beispiel: Der Bruder des Angeklagten hatte sich in Syrien der dort bestehenden terroristischen Vereinigung "Jaish al-muhajirin  wa-l-ansar" angeschlossen. Auf dessen Bitte veranlasste der Angeklagte die Überweisung von 1.000 USD an einen Mittelsmann in der Türkei, die zur Förderung der Zwecke der Vereinigung bestimmt waren. Da die Auszahlung des überwiesenen Betrags an den Mittelsmann scheiterte, kam der Angeklagte mit seinem Bruder überein, die Summe zurückzubuchen. Sie sollte stattdessen vom Angeklagten anlässlich eines ins Auge gefassten Besuchs in Syrien bar übergeben werden. Auch dazu kam es indes nicht. Dies trägt nicht den Schuldspruch wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 3 StR 334/15).

Leitsatz - StGB §§ 
129129a Abs. 5 Satz 1 
Ein Außenstehender unterstützt eine Vereinigung auch mit Tätigkeiten, die sich der Sache nach als Förderung des Werbens für die Vereinigung durch ein Organisationsmitglied darstellen.  
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13

Ein Unterstützen ist auch anzunehmen bei Tätigkeiten, die inhaltlich als Werbung für die Vereinigung einzuordnen sind, wenn im konkreten Einzelfall das Handeln des Nichtmitgliedes über die propagandistische Wirkung seines Tuns hinaus einen objektiv nützlichen Effekt für die mitgliedschaftliche Betätigung eines Angehörigen der Organisation bewirkt (vgl. schon BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 314/12 - BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4 mwN; insoweit noch offen gelassen in 
BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 - BGHSt 51, 345, 351). Dies bedeutet, dass ein Außenstehender eine Vereinigung auch mit Tätigkeiten unterstützt, die sich der Sache nach als Förderung des Werbens für die Vereinigung durch ein Organisationsmitglied darstellen, unabhängig davon, ob dieses um (weitere) Mitglieder oder Unterstützer der Gruppierung wirbt oder sein Verhalten als sonstige propagandistische Tätigkeit im Sinne einer reinen Sympathiewerbung anzusehen ist. Demgegenüber unterfällt die um Sympathie oder um Mitglieder oder Unterstützer werbende Tätigkeit eines Nichtmitglieds dann nicht dem Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, wenn sie sich allgemein für die Organisation oder ihre Ziele einsetzt, ohne dabei die propagandistische Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds individuell zu fördern (BGH, Beschl. v. 11.7.2013 - AK 13 und 14/13).

Die bisher vom 3. Senat in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Fallgestaltungen waren jeweils dadurch maßgebend geprägt, dass der Täter selbst propagandistisch für die Vereinigung tätig wurde, nicht aber einem Mitglied der Vereinigung bei dessen werbender Tätigkeit Hilfe leistete. Wirbt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung um Sympathie oder um Mitglieder  oder Unterstützer für die Organisation, ist dies materiellrechtlich nach allgemeiner Auffassung als eine von § 
129a Abs. 1 StGB erfasste Beteiligungshandlung des Mitglieds an der Vereinigung einzuordnen, nicht aber als straflose oder in den Bereich des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB fallende Tätigkeit zu qualifizieren (BGH, Urt. v. 24.3.1982 - 3 StR 28/82 - BGHSt 31, 16, 17; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 120). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 129a StGB durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) sowie das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2836) nichts geändert. Durch diese Neufassungen ist - soweit hier von Bedeutung - lediglich die Tatbestandsalternative des Werbens auf das Werben um Mitglieder oder Unterstützer beschränkt, nicht aber die Tathandlung der mitgliedschaftlichen Beteiligung modifiziert worden. Soweit der außerhalb der Vereinigung stehende Täter einem Mitglied der Organisation bei dessen Werbung für die Gruppierung Hilfe leistet, ist Anknüpfungspunkt des strafrechtlichen Vorwurfs nicht in erster Linie der Inhalt der werbenden Äußerung, sondern die Hilfeleistung zu der propagandistischen mitgliedschaftlichen Betätigung des Angehörigen der Organisation, die sich ohne die Sonderregelung des § 129a Abs. 5 StGB ohne Weiteres als Beihilfe (§ 27 StGB) zu dem Beteiligungsakt des Vereinigungsmitglieds darstellen würde. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber durch das Herausnehmen der Sympathiewerbung aus dem Kreis strafbarer Werbungs- und Unterstützungshandlungen auch dieses nach allgemeinen Grundsätzen zu ahndende Verhalten von der Strafbarkeit ausnehmen oder nicht als täterschaftliche Unterstützungshandlung sondern lediglich als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung pönalisieren wollte (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 8; BGH, Beschl. v. 11.7.2013 - AK 13 und 14/13).

Fördert der Außenstehende konkret die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung Unterstützen in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Vereinigung. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69, 117 f.; BGH, Beschl. v. 11.7.2013 - AK 13 und 14/13).
 




Werben um Mitglieder

120
Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs.1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen (BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - BGHSt 51, 345, 353 - NJW 2007, 2782; BGH, Beschl. v. 19.7.2012 - 3 StR 218/12 - StV 2013, 303; BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14). Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern (BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - BGHSt 51, 345, 353 - NJW 2007, 2782; BGH, Beschl. v. 19.7.2012 - 3 StR 218/12 - StV 2013, 303; BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14). Dies bedeutet eine Umgrenzung des Tatbestandes in zweifacher Hinsicht: Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus (BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14).

Beispiel: Die Aufforderung, sich dem "Jihad" anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum "Jihad" nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO; BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14).


Leitsatz - StGB §§ 129129a Abs. 5 Satz 1 
Ein Außenstehender unterstützt eine Vereinigung auch mit Tätigkeiten, die sich der Sache nach als Förderung des Werbens für die Vereinigung durch ein Organisationsmitglied darstellen.  
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13

Notwendig ist daneben die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie (BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14). Ein Werben im Sinne von § 
129a Abs. 5 Satz 2 StGB erfordert einen sich dem Adressaten - wenn auch nur aus den Gesamtumständen - erschließenden eigenen Inhalt der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation. Nicht ausreichend ist das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient, mag dies auch von der stillschweigenden Erwartung getragen sein, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss auch an eine bestimmte Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen (BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 314/12; BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - BGHSt 51, 345, 353; BGH, Beschl. v. 19.7.2012 - 3 StR 218/12; BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14). Um die gebotene Abgrenzung zur straflosen bloßen Sympathiewerbung zu gewährleisten, muss vielmehr festgehalten werden am Erfordernis eines sich dem Adressaten - wenn auch nur aus den Gesamtumständen - erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation (BGH aaO).

Die Werbung kann sich dabei in beiden Fällen (Werben um Mitglieder / Werben um Unterstützer) sowohl an eine konkrete Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - BGHSt 51, 345 - NJW 2007, 2782).

Allein der Umstand, dass die "Medienstelle" einer bestimmten terroristischen Vereinigung eine Veröffentlichung in ihr Angebot aufnimmt, verleiht andererseits einem darin enthaltenen allgemeinen Aufruf zur Teilnahme am "Jihad" regelmäßig noch nicht den Erklärungswert, dies solle gerade auf Seiten dieser terroristischen Vereinigung geschehen. Denn solche Angebote umfassen erfahrungsgemäß oft nur schwer überschaubare Mengen propagandistischen und radikalreligiösen Materials (BGH, Beschl. v. 19.7.2012 - 3 StR 218/12).

Veröffentlicht oder verbreitet ein Dritter lediglich eine in diesem Sinne um Mitglieder oder Unterstützer werbende Äußerung eines anderen - sei dieser selbst Mitglied der beworbenen terroristischen Vereinigung oder nicht -, so macht er sich nur dann nach § 
129a Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar, wenn zumindest aus den Umständen erkennbar wird, dass er sie sich zu eigen macht und als eigenes werbendes Eintreten für die Vereinigung verstanden wissen will. Wer die Äußerung lediglich als fremde - gleichsam zu Informationszwecken - weitergibt, handelt hingegen nicht tatbestandsmäßig (BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - BGHSt 51, 345 - NJW 2007, 2782).

Besondere Sorgfalt ist auf die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie für eine bestimmte terroristische Vereinigung zu richten, ohne die der Tatbestand des § 
129a Abs. 5 Satz 2 StGB die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit verlöre. Nicht ausreichend ist danach das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient (BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - BGHSt 51, 345 - NJW 2007, 2782; BGH, Beschl. v. 19.7.2012 - 3 StR 218/12). Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, kann hieran nichts ändern. Will man die gebotene Abgrenzung zur bloßen Sympathiewerbung nicht aufgeben, so muss vielmehr festgehalten werden am Erfordernis eines sich dem Adressaten - wenn auch nur aus den Gesamtumständen - erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation (BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - BGHSt 51, 345 - NJW 2007, 2782; BGH, Beschl. v. 19.7.2012 - 3 StR 218/12).

Die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt ist Sache des Tatrichters (BGH, Urt. v. 15.3.1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97, 101; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12 - NStZ 2012, 564; BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14). Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 3 StR 446/01 - NStZ 2002, 592; BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14). Maßgeblich ist das Verständnis des Durchschnittsadressaten (BGH, Urt. v. 25.7.1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16, 19; BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14). Lässt eine Sinngebung Verstöße gegen Denk- oder Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 314/12 m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14). 



§ 129a Abs. 7 StGB
 
... (7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend. ...
 
Wortlaut § 129 Abs. 6 StGB:
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird
es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft. 




Tätige Reue

135
  siehe hierzu: § 129 StGB, Bildung krimineller Vereinigungen - Rdn. 95 - Tätige Reue    



§ 129a Abs. 9 StGB
 
... (9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).




Führungsaufsicht

155
§ 129a Abs.9 StGB sieht die Anordnung der Führungsaufsicht in den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6).

 
siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht 



Konkurrenzen




Tateinheit

K.1
Bei den sog. Organisationsdelikten der §§ 84, 85129129a StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VereinsG bilden die jeweiligen Betätigungsakte eines Mitglieds während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Organisation grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 29, 288, 294; BGH, Beschl. v. 15.2.2007 - StB 19/06 - NStZ 2007, 401; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 24). Betätigt sich jedoch ein Täter durch unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Organisationen, so liegen mehrere selbständige Organisationsdelikte vor (vgl. BGH, Beschl. v. 15.2.2007 - StB 19/06 - NStZ 2007, 401; Steinmetz in MünchKomm § 84 Rdn. 27). Kommt es bei einer Organisation zu strukturellen Veränderungen, so wird es von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob es sich gleichwohl noch um die gleiche Organisation handelt oder infolge der Veränderung eine neue, davon verschiedene Organisation entstanden ist (BGH, Beschl. v. 15.2.2007 - StB 19/06 - NStZ 2007, 401).

Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 
129a Abs. 1 StGB in Tateinheit zu Straftaten steht, die der Täter als Mitglied der Vereinigung begeht (BGHSt 29, 288, 291 zu § 129 StGB). Mehrere solcher Straftaten, die untereinander in Tatmehrheit stehen würden, können jedoch nur dann durch die Klammerwirkung des Organisationsdelikts des § 129a StGB zu einer Handlung zusammengefasst werden, wenn sie im Verhältnis zu ihm leichter oder annähernd gleichwertig sind (BGHSt 29, 288, 291; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.). Dies ist bei Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 311 Abs. 1 StGB aF nicht der Fall, da sie mit einer Höchststrafe von 15 Jahren gegenüber 10 Jahren bei § 129a Abs. 1 StGB bedroht sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2006 - 3 StR 284/05; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 30).

 
siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB

Im Ausgangspunkt besteht bei einer Mehrzahl von Unterstützungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit. Hierin liegt der Unterschied zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, bei der mehrere Einzelakte zu einem tatbestandlichen Verhaltenstypus im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden (vgl. Krauß in LK 12. Aufl. § 129 Rdn. 193). Eine tatbestandliche Handlungseinheit zwischen mehreren Unterstützungshandlungen kommt nur in Betracht, wenn es um ein und denselben Unterstützungserfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und bezugmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; Krauß in LK 12. Aufl. m. w. N.).

Leitsatz - StGB § 
129 Abs. 1, § 129a Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 
Zum Konkurrenzverhältnis von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen.   
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14 - LG Köln

Aus der pauschalisierenden Handlungsbeschreibung des § 
129a Abs. 1 Alternative 2 StGB folgt, dass die durch das Mitglied der Vereinigung begangenen Betätigungsakte grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. Aus dieser fallen nach der neueren Rechtsprechung des 3. Senats zwar diejenigen Handlungen heraus, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen. Diese materiell-rechtlich eigenständig zu bewertenden Handlungsakte begründen aber keine Zäsur, welche die zwischen den sonstigen Betätigungsakten bestehende tatbestandliche Handlungseinheit durchtrennt und in mehrere materiellrechtlich selbständige Handlungseinheiten aufteilt. Erfüllen mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen auch den Tatbestand einer anderen Strafnorm und dienen diese der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen, steht tatmehrheitlich neben diesen Handlungen daher nur die Einheit aller sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte als die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit, sofern sich nicht nach allgemeinen Grundsätzen etwas anderes ergibt (BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 3 StR 537/14 - BGHSt 60, 308, 311 f., 318; BGH, Beschl. v. 6.10.2016 - AK 52/16 Rn. 32).

Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2016 - AK 52/16): Die den Fällen 2 bis 180 zugrunde liegenden Handlungen, durch die der Beschuldigte sich einerseits mitgliedschaftlich im ISIG bzw. IS beteiligte und zugleich auch zur Förderung der Ziele der Vereinigung das Waffendelikt erfüllte, stehen sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit. Auf die Schwere des Unrechtsgehalts des Waffendelikts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 3 StR 537/14 - BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.).

Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 und 2 StGB) wird nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz durch die Strafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 
129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB verdrängt (AnwK-StGB/Gazeas, 2. Aufl., § 89a Rn. 78; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 45; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 89a Rn. 24; aA OLG München, Urteil vom 15. Juli 2015 - 7 St 4/14 (7) - StV 2016, 505, 506; Kauffmann, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, S. 140 f.). Die Annahme von Gesetzeseinheit würde der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs nicht gerecht, der das gesamte tatbestandsmäßige Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll (vgl. BGH, Beschl. v. 9.8.2016 - 3 StR 466/15; vgl. etwa BGH, Urt. v. 30.3.1995 - 4 StR 768/94 - BGHSt 41, 113, 116 mwN).   



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 129a Abs. 1 u. 2 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


Strafrahmen § 
129a Abs. 3 StGB: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


Strafrahmen § 
129a Abs. 4 StGB:
1. in den Fällen des Absatzes 1 u. 2
3 Jahre bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

2. in den Fällen des Absatzes 3
1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Strafrahmen § 
129a Abs. 5 StGB:
1. Unterstützen in den Fällen der Absätze 1 u. 2
6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


2. Unterstützen in den Fällen des Absatzes 3
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen

3. § 
129a Abs. 5 Satz 2 StGB
6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
 




Strafzumessungserwägungen

S.2




[ Strafschärfende Erwägungen ]

S.2.3




- Nachtatverhalten

S.2.3.1
Dass der Angeklagte sich auch nach der Hausdurchsuchung nicht auf seine Information über jihadistische Aktivitäten beschränkte, sondern seinerseits Aktivitäten im Hinblick auf die Fertigung neuer Videofilme über jihadistische Themen entwickelte, durfte der Tatrichter als Nachtatverhalten zu seinen Lasten werten, aus dem sich Rückschlüsse auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten ziehen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14).




- Einbeziehung Dritter in gewaltverherrlichende Aktivitäten

S.2.3.2
Ebenso wenig unterliegt die straferschwerende Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, seinen Sohn in seine gewaltverherrlichenden Aktivitäten einzubeziehen und dessen kindliche Entwicklung durch rigide Glaubensvorstellungen "in Art einer Gehirnwäsche" zu beeinflussen, einem Rechtsfehler. Zwar garantiert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02,  BVerfGE 108, 282, 301 mwN; Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09, NJW 2009, 3151, 3152 mwN), wobei die Grundrechte auch bei der Strafzumessung als Wertmaßstäbe Beachtung verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67, BVerfGE 23, 127, 133 f.). Doch ergibt der Zusammenhang der Urteilsdarlegungen des Kammergerichts, dass es zu Lasten des Angeklagten nicht die religiöse Erziehung seines Sohnes, sondern dessen Einbeziehung in seine gewaltverherrlichenden Aktivitäten berücksichtigt hat, die vom Erziehungsrecht nicht umfasst sind. Diese Bewertung wird von den Feststellungen auch getragen, wonach der Angeklagte als Arbeitsmaterial für seine jihadistischen Beiträge im Internet auch Bilder seines achtjährigen Sohnes erstellt hat, die diesen mit wollener Gesichtsmaske und einer Gewehrattrappe in der Hand zeigen, die ungefähr seine Größe erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2015 - 3 StR 197/14). 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]
   

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 129a Abs. 1 und 2 StGB beträgt zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Für Vergehen nach § 129a Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

§ 
129a Abs. 4 enthält - anders als § 129 Abs. 4 StGB - eine Qualifikation (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 129a Rdnr. 26). Die Verjährungsfrist beträgt für Rädelsführer oder Hintermänner in den Fällen der Absätze 1 und 2 zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und in den Fällen des Absatzes 3 zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).
 
Die Verjährungsfrist für § 
129a Abs. 5 StGB beträgt für das Unterstützen in den Fällen der Absätze 1 und 2 zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), für die übrigen Taten des Absatzes 3 fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

§ 
129a Abs. 6 StGB, der eine Milderungsmöglichkeit betrifft, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB).




[ Strafklageverbrauch ]

Z.1.2
Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129129a, 129b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (BGHSt 29, 288; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - StB 37/09; BGH, Beschl. v. 4.9.2009 - StB 44/09 - NStZ 2010, 287). Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 607, 608; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - StB 37/09BGH, Beschl. v. 4.9.2009 - StB 44/09 - NStZ 2010, 287).

Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 239; NStZ 2006, 509; StraFo 2008, 423; 
BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - StB 37/09).

 
siehe auch: § 55 StPO, Auskunftsverweigerungsrecht 




Ermittlungsmaßnahmen

Z.2




[ Überwachung der Telekommunikation ]

Z.2.1
Verbrechen und Vergehen nach § 129a StGB stellen Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 d StPO dar, bei denen unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf.

 
siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO 




[ Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation ]

Z.2.2
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 
100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 
100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO),
so dürfen nach § 
100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig.

 
siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation   




[ Einsatz technischer Mittel ]

Z.2.3
Nach § 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Dabei darf sich gemäß § 
100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf nach § 
100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Für das Verfahren gelten nach § 
100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO  entsprechend.

 
siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel 




- Einsatz weiterer technischer Mittel

Z.2.3.1
Den Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

 
siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel 




[ Ermittlung von Mobilfunkendgeräten ]

Z.2.4
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin
verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO).

 
siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten 




[ Akustische Wohnraumüberwachung ]

Z.2.5
Die Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, gehört zu den in § 100c Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf.

  siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO   




[ Durchsuchung bei anderen Personen ]

Z.2.6
Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

 
siehe auch: Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO 




[ Kontrollstellen ]

Z.2.7
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 begangen worden ist, so können gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 StPO auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 StPO jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

 
siehe auch: Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten, § 111 StPO 




Ausschließung des Verteidigers

Z.3
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger - mit einem gegenüber § 138a Abs. 1 StPO geringeren Verdachtsgrad - auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in § 138a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO bezeichneten Handlungen (Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet (Nr. 1), Mißbrauch des Verkehrs mit dem inhaftierten Beschuldigten zur Begehung von Straftaten oder erhebliche Gefährdung der Sicherheit der Vollzugsanstalt (Nr. 2) begangen hat oder begeht (§ 138a Abs. 2 StPO).

 
siehe auch: Ausschließung des Verteidigers, § 138a StPO 




Haftsachen

Z.5




[ Haftgrund ]
   

Z.5.1
Nach § 112 Abs. 3 StPO darf gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 129a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, dringend verdächtig ist, die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO (Flucht / Fluchtgefahr / Verdunkelungsgefahr) nicht besteht.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragend hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift verfassungskonform dahin ausgelegt, dass Umstände vorliegen müssen, die die Gefahr begründen, dass ohne Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat in Frage gestellt sein könnte (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342 - NJW 1966, 243; BVerfG, Beschl. v. 16.3.1966 - 1 BvR 675/65; 1 BvR 55/66 - NJW 1966, 772).

Der zwar nicht mit "bestimmten Tatsachen" belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsverdacht kann unter Umständen bereits ausreichen. Ebenso kann die ernstliche Befürchtung, daß der Beschuldigte weitere Verbrechen ähnlicher Art begeht, für den Erlaß eines Haftbefehls genügen. § 
112 Abs. 3 StPO ist in engem Zusammenhang mit Absatz 2 zu sehen; er läßt sich dann damit rechtfertigen, daß mit Rücksicht auf die Schwere der hier bezeichneten Straftaten die strengen Voraussetzungen der Haftgründe des Absatzes 2 gelockert werden sollen, um die Gefahr auszuschließen, daß gerade besonders gefährliche Täter sich der Bestrafung entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342 - NJW 1966, 243; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 112 Rdnr. 37; Graf in KK-StPO, 6. Aufl. § 112 Rdnr. 42 jeweils m.w.N.).

 
siehe auch: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe, § 112 StPO 




[ Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten ]

Z.5.2
Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, so sieht § 148 Abs. 2 StPO Beschränkungen des freien Verkehrs zwischen Verteidiger und dem Beschuldigten vor.

 
siehe auch: Verkehr mit dem Verteidiger, § 148 StPO 




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht ]

Z.6.1
Bei Bildung terroristischer Vereinigungen in den Fällen des § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, sind gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung.

 
siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG 




- Ermittlungsrichter

Z.6.1.1
Nach § 169 Abs. 1 StPO können in Sachen, die nach § 120 GVG zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann gemäß § 169 Abs. 2 StPO Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts
vorzunehmen sind.

 
siehe auch: § 169 StPO, Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes




[ Staatsanwaltschaft ]

Z.6.1.2
Der Generalbundesanwalt übt gemäß § 142a Abs.1 GVG in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Ihm obliegt die Entscheidungskompetenz für den Fall, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat (§ 142a Abs. 1 Satz 2 GVG).

Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren gemäß § 142a Abs. 2 GVG vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 StPO) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 StGB,
b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 StGB, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach § 138 StGB in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 PatG, nach § 9 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 PatG oder nach § 4 Abs. 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebrMG und § 52 Abs. 2 PatG;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.

Nach § 142a Abs. 3 GVG unterbleibt eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die
Tat verfolgt.

Gemäß § 142a Abs, 4 GVG gibt der Generalbundesanwalt eine Sache, die er nach § 
120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GVG oder § 74a Abs. 2 GVG übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

RiStBV Nr. 202 - Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören:

(1) Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im
ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 
120 GVG, Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)
ergibt, übersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverzüglich dem Generalbundesanwalt.
(2) Das Begleitschreiben soll eine gedrängte Darstellung und eine kurze rechtliche Würdigung
des Sachverhalts enthalten sowie die Umstände angeben, die sonst für das Verfahren von Bedeutung sein können. Erscheinen richterliche Maßnahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten.
(3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach Möglichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 
169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit möglich, mit dem Generalbundesanwalt Fühlung zu nehmen; Nr. 5 findet Anwendung.
(4) Die Pflicht der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 142a Abs. 1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht berührt.
  




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]
   

Z.8.1
In § 129a StGB wird verwiesen auf:

§ 45 StGB 
  siehe auch: Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, § 45 StGB
§ 49 StGB 
  siehe auch: Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB
§ 68 StGB 
  siehe auch: Voraussetzungen der Führungsaufsicht, § 68 StGB
§ 129 StGB 
  siehe auch: Bildung krimineller Vereinigungen § 129
§ 211 StGB 
  siehe auch: Mord, § 211 StGB
§ 212 StGB 
  siehe auch: Totschlag, § 212 StGB
§ 226 StGB   siehe auch: Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
§ 239a StGB   siehe auch: Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
§ 239b StGB 
  siehe auch: Geiselnahme, § 239b StGB
§ 303b StGB 
  siehe auch: Computersabotage, § 303b StGB
§ 305 StGB 
  siehe auch: Zerstörung von Bauwerken, § 305 StGB
§ 305a StGB 
  siehe auch: Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, § 305a StGB
§ 306 StGB 
  siehe auch: Brandstiftung, § 306 StGB
§ 306a StGB 
  siehe auch: Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
§ 306b StGB 
  siehe auch: Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
§ 306c StGB 
  siehe auch: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
§ 307 StGB 
  siehe auch: Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, § 307 StGB
§ 308 StGB 
  siehe auch: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB
§ 309 StGB 
  siehe auch: Mißbrauch ionisierender Strahlen, § 309 StGB
§ 313 StGB 
  siehe auch: Herbeiführen einer Überschwemmung, § 313 StGB
§ 314 StGB 
  siehe auch: Gemeingefährliche Vergiftung, § 314 StGB
§ 315 StGB 
  siehe auch: Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 315 StGB
§ 316b StGB 
  siehe auch: Störung öffentlicher Betriebe, § 316b StGB
§ 316c StGB 
  siehe auch: Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, § 316c StGB
§ 317 StGB 
  siehe auch: Störung von Telekommunikationsanlagen, § 317 StGB
§ 330 StGB 
  siehe auch: Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat, § 330 StGB

§ 19 KWKG 
  siehe auch: Strafvorschriften gegen Atomwaffen, § 19 KWKG
§ 20 KWKG 
  siehe auch: Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen, § 20 KWKG
§ 20a KWKG 
  siehe auch: Strafvorschriften gegen Antipersonenminen, § 20a KWKG
§ 21 KWKG   
§ 22a KWKG 
  siehe auch: Sonstige Strafvorschriften, § 22a KWKG

§ 51 WaffG 
  siehe auch: Strafvorschriften, § 51 WaffG

§ 6 VStGB 
  siehe auch: Völkermord, § 6 VStGB
§ 7 VStGB 
  siehe auch: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 VStGB
§ 8 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen gegen Personen, § 8 VStGB
§ 9 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, § 9 VStGB
§ 10 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme, § 10 VStGB
§ 11 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung, § 11 VStGB
§ 12 VStGB 
  siehe auch: Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung, § 12 VStGB

Auf § 
129a StGB wird verwiesen in:

§ 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) 
  siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
§ 89b StGB
§ 129b StGB 
  siehe auch: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung, § 129b StGB
§ 138 StGB 
  siehe auch: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
§ 261 StGB 
  siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB

§ 100a StPO 
  siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
§ 100c StPO 
  siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO
§ 103 StPO 
  siehe auch: Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO
§ 111 StPO 
  siehe auch: § 111 StPO, Kontrollstellen
§ 112 StPO 
  siehe auch: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe, § 112 StPO
§ 138a StPO 
  siehe auch: Ausschließung des Verteidigers, § 138a StPO
§ 148 StPO 
  siehe auch: Verkehr mit dem Verteidiger, § 148 StPO

§ 120 GVG 
  siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG 




[ Änderungen § 
129a StGB ]

Z.8.2
§ 129a StGB wurde mit Wirkung vom 22. Juli 2017 geändert durch das Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 129a StGB
Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330 Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)."

-----------------

§ 
129a StGB wurde mit Wirkung vom 30.7.2016 geändert durch das Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 129a StGB
Bildung terroristischer Vereinigungen                  

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet
sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330 Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um
Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)."




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)


 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de