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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 67f StGB
Mehrfache Anordnung der Maßregel

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 67f StGB
    Neue Entscheidung über die Maßregelanordnung





§ 67f StGB




Neue Entscheidung über die Maßregelanordnung

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Aus § 67f StGB ergibt sich, daß von einer an sich gebotenen Unterbringungsanordnung nicht deshalb abgesehen werden kann, weil eine bereits früher angeordnete und noch vollstreckbare Unterbringungsanordnung besteht. Vielmehr ist mit der Rechtskraft der späteren Anordnung die frühere erledigt (vgl. BGH NStZ 1992, 432; Beschl. v. 17.7.1997 - 4 StR 314/97; BGH, Beschl. v. 13.3.2002 - 1 StR 47/02; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 15, § 67f Rdn. 1 m. w. N.).

  siehe auch: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB --> Rdn. 20.7 - "Ermessen"

Für eine erneute Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt besteht indes kein Raum, wenn die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren, die Maßregel anordnenden Verurteilung des Angeklagten begangen wurde. In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.12.1981 – 4 StR 622/81 - BGHSt 30, 305; BGH Beschl. v. 8.11.1991 - 2 StR 401/91; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 9; § 64 Anordnung 4; BGH, Urt. v. 11.9.1997 – 4 StR 287/97 - NStZ 1998, 97; BGH Beschl. v. 22.7.2005 - 2 StR 258/05; BGH NStZ 2009, 565; BGH, Beschl. v. 31.5.2011 - 3 StR 132/11; BGH, Beschl. v. 27.9.2016 - 5 StR 417/16). Wegen des Vorrangs von § 55 Abs. 2 StGB vor § 67f StGB ist deshalb die in dieser Verurteilung angeordnete Maßregel aufrechtzuerhalten; die neuerlich angeordnete Maßregel hat zu entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1981 – 4 StR 622/81 - BGHSt 30, 305; BGH, Urt. v. 11.9.1997 – 4 StR 287/97 - NStZ 1998, 97; BGH, Beschl. v. 27.9.2016 - 5 StR 417/16).


  siehe auch: § 55 StGB, Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe - Rdn. 100 - Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen und Rdn. 120 - Maßregelanordnungen im Jugendstrafrecht
 



Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
 




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