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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 67e StGB
Überprüfung

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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Überblick zur Darstellung
§ 67e Abs. 1 StGB
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    Zweifel bei der Prognoseentscheidung
    Anwendbarkeit im Rahmmen der Prüfung nach Art. 316e Abs. 3 EGStGB
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 67e StGB





§ 67e Abs. 1 StGB




Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

5
Angesichts des relativ geringen Gewichts der Anlaßtaten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2008 - 5 StR 282/08). Dabei wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein. Dies gilt insbesondere, wenn das Tatgericht seine Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, dass es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus größere Therapiechancen beimißt als einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2005 - 5 StR 202/05).

Bei den Überprüfungen nach § 67e StGB kann angesichts der künftig etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Überwachung der Medikamenteneinnahme des Beschuldigten mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67d Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.2000 - 5 StR 384/00).
         




Zweifel bei der Prognoseentscheidung

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Der Umstand, dass Vollzugslockerungen möglicherweise zu Unrecht unterblieben sind, findet bei der Prüfung, ob eine Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, grundsätzlich keine Berücksichtigung (OLG Köln, Beschl. v. 15.12.2004 - 2 Ws 521/04). Verbleibende Zweifel bei der Prognoseentscheidung gehen zu Lasten des Untergebrachten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insofern nicht (OLG Köln, Beschl. v. 15.12.2004 - 2 Ws 521/04). Dies hat der Bundesgerichtshof für die Bewährungsentscheidung gemäß § 56 StGB ausdrücklich so festgestellt (BGHR StGB § 56 Abs. 1 [Sozialprognose 13]). Entsprechendes gilt für die bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung anzustellende Prognose, denn sie ist ebenso wie die Strafaussetzung zur Bewährung an die Erwartung geknüpft, dass es nicht zu weiteren Taten kommen wird (OLG Köln, Beschl. v. 15.12.2004 - 2 Ws 521/04; ebenso Stree, in Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 26. Aufl., 2001, § 67e Rdnr. 7; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Aufl., 2004, § 67d Rdnr. 7). 




Anwendbarkeit im Rahmen der Prüfung nach § 316e Abs. 3 EGStGB

55
  siehe § 67c StGB Rdn. 55 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 67e StGB wird verwiesen in:

§ 7 JGG 
 siehe auch: § 7 JGG, Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 463 StPO 
siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
      




[ Änderungen § 67e StGB
]

Z.8.2
§ 67e StGB wurde mit Wirkung vom 1.6.2013 geändert durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2425.

Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:


"§ 67e StGB
Überprüfung

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem."



Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
 




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