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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 20 VereinsG
Zuwiderhandlungen gegen Verbote
 
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,

2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,

3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,

4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder

5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder

2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
 
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz), Stand 30.07.2016

Leitsätze zu § 20 VereinsG

 
VereinsG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
 
Zur Strafbarkeit wegen Verwendens der Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch das Tragen sog. Rockerkutten.
 
BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 - LG Bochum
 
 
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3;
StGB § 85 Abs. 2

Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die Annahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus.

BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05 - LG Koblenz

NStZ 2006, 355
 
 
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3
 
1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine Unterstützungshandlung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt, wenn sein Handeln auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen.
 
2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das Verteilen
von Vereinszeitungen.
 
BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - LG Dortmund
 
NStZ 2006, 356
 

VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4

Zur Strafbarkeit einer im Rahmen einer Massenkampagne erfolgten Befürwortung des Ungehorsams gegenüber einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot als Zuwiderhandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.

BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 - LG Düsseldorf

NJW 2003, 2621


VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4


Zur Frage des tatbestandsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot für eine Vereinigung (hier: PKK) im Inland, wenn Spenden für einen ihr nahestehenden, aber von der Verbotsverfügung nicht erfaßten eingetragenen Verein (hier: Kurdischer Roter Halbmond) gesammelt werden, dessen im ausländischen Kampfgebiet geleistete humanitäre Hilfe für die von dem Betätigungsverbot betroffene Vereinigung mittelbar vorteilhaft ist.

BGH, Beschluss vom 5. März 2002 -3 StR 514/01 - Landgericht Dortmund

NJW 2002, 2190



VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1; Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3


1. Die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB entwickelten Grundsätze zum Strafklagenverbrauch gelten auch für das Organisationsdelikt des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Fortführung von BGHSt 43, 312).

2. Erkenntnisse aus personenbezogenen Überwachungsmaßnahmen nach § 2 G 10 können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Verfolgung eines Beschuldigten verwendet werden, gegen den sich die Anordnung nicht richtete, sofern die Erkenntnisse den Verdacht einer der in § 7 Abs. 3 G 10 genannten Katalogtaten betreffen.

BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 - Hanseatisches OLG Hamburg

BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1 - NJW 2001, 2643


VereinsG § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4
; StGB § 52 Abs. 1

Übernimmt ein Täter im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmten Tätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das übernommene Amt sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (im Anschluß an BGHSt 43, 312).

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99
- LG Dortmund

BGHSt 46, 6 - NStZ 2000, 322




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