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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
StGB §§ 21, 63, 211 Abs. 2
 
1. Niedrige Beweggründe bei außergewöhnlich brutalem, eklatant menschenverachtendem Tatbild. 
2. Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Fällen dieser Art.
  

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 5 StR 380/14 - LG Bremen
 
 
StGB § 63
 
Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei „Spielsucht“.
 
BGH, Urteil vom 6. März 2013 – 5 StR 597/12 - LG Göttingen
 

StGB §§ 55, 63

Ist der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurteilung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die Aufrechterhaltung der Maßregel geboten, hingegen die erneute Anordung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig (im Anschluss an BGHSt 30, 305).

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - 5 StR 149/09 - LG Braunschweig

NJW 2009, 2903



StGB § 63

Zur erneuten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn sich der Angeklagte oder Beschuldigte zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug dieser Maßregel
befindet.

BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05 - LG Wuppertal

BGHSt 50, 199 - StraFo 2005, 472


StGB §§ 20, 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2
 
Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den Prüfungsanforderungen an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen Gegengutachtens.

BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 - LG Koblenz

BGHSt 49, 347 - NStZ 2005, 205



StGB §§ 63, 66, 323 a

Bei einer Verurteilung nach § 323 a StGB kommt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaften Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 4 StR 147/03 - LG Bielefeld

NStZ 2004, 198



StGB §§ 71, 63;
StPO §§ 413, 416

Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.

BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 - LG Köln

BGHSt 46, 345 - NJW 2001, 3277






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