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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 73c StGB
Einziehung des Wertes von Taterträgen

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
BtMG § 31 Abs. 2
StGB § 46b Abs. 3, § 73c Abs. 1

1. Für eine Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß § 31 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB eine Strafrahmenverschiebung ausgeschlossen; diese kann bei der Strafzumessung im Rahmen des § 46 StGB berücksichtigt werden.

2. Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB in den Urteilsgründen ist nur dann erforderlich, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind.

BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11 - LG Hof

 
 
StGB § 73 Abs. 1, § 73a, § 73c Abs. 1; StPO § 111i Abs. 2

1. Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist im Urteilstenor (nur) der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt.

2. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs, der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten.

3. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB kann zur Folge haben, dass gegen mehrere Täter und/oder Teilnehmer unterschiedlich hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden müssen.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 – LG Hagen

NJW 2011, 624

 
 
StGB §§ 73, 73 a, 73 c

JGG § 2 Abs. 2, §§ 6, 8 Abs. 3

Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugend-liche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10 - LG Bochum
 
BGHSt 55, 174 - StV 2010, 578
 
 
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2

1. Bei der Härteklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB (Entreicherung) kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Vermögen einen Bezug zu der rechtswidrigen Tat hat.
2. Zum Wert des Erlangten bei Tatbeteiligten in einer Handelskette.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06 - LG Karlsruhe

wistra 2006, 382

 

StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; § 73c; § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; § 334

1. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten entwickelten Grundsätze.

2. Ist für einen dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen.

3. Zur Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1  StGB bei der Bestechung.

BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 
5 StR 138/01 - LG Hildesheim

BGHSt 47, 260 - NJW 2002, 2257





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