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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 216 StGB
Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 Allgemeines
    Menschliches Leben in der Werteordnung des Grundgesetzes
    Zum Tode führende Selbstgefährdung
       Grundsatz
       Abgrenzung
          Handelnder als Werkzeug des Suizidenten
    Sterbehilfe
       Die frühere Rechtsprechung
§ 216 Abs. 1 StGB
    Verlangen
       Ernstlichkeit des Verlangens
    Bestimmen
    Irrtum
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
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    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Hauptverhandlung
       Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Menschliches Leben in der Werteordnung des Grundgesetzes

3
Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes – ohne zulässige Relativierung – an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter (BGH, Urt. v. 7.2.2001 – 5 StR 474/00 - BGHSt 46, 279; BGH, Urt. v. 6.4.2016 - 5 StR 504/15 Rn. 29). Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergebende Einwilligungssperre legitimiert (BGH, Urt. v. 20.5.2003 – 5 StR 66/03 - NStZ 2003, 537; BGH, Urt. v. 6.4.2016 - 5 StR 504/15 Rn. 29). Nur unter den engen (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2005 – 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80, 91 f.) – Voraussetzungen dieser Vorschrift kann eine Einwilligung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 6.4.2016 - 5 StR 504/15 Rn. 29).




Zum Tode führende Selbstgefährdung

5




[ Grundsatz ]

5.1
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist als Folge des Grundsatzes der Selbstverantwortung des sich selbst eigenverantwortlich gefährdenden Tatopfers anerkannt, dass gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts unterfallen, wenn das mit der Gefährlichkeit bewußt eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (BGH, Urt. v. 14.2.1984  - 1 StR 808/83 - BGHSt 32, 262, 263 f. - NJW 1984, 1469; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH, Urt. v. 11.4.2000 - 1 StR 638/99 - NJW 2000, 2286; BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 5 StR 474/00 - BGHSt 46, 279, 288 - StV 2001, 684; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 5 StR 491/10 - NStZ 2011, 341; BGH, Beschl. v. 16.1.2014 - 1 StR 389/13; BGH, Beschl. v. 5.8.2015 - 1 StR 328/15).

Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, dass die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGH, Urt. v. 14.2.1984  - 1 StR 808/83 - BGHSt 32, 262 f. - NJW 1984, 1469; BGH NStZ 1985, 319; 
BGH, Urt. v. 11.4.2000 - 1 StR 638/99 - NJW 2000, 2286; BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 5 StR 474/00 - BGHSt 46, 279, 283 - StV 2001, 684), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGH, Urt. v. 14.2.1984  - 1 StR 808/83 - BGHSt 32, 262, 265 - NJW 1984, 1469; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH, Urt. v. 11.4.2000 - 1 StR 638/99 - NJW 2000, 2286; BGH, Urt. v. 20.5.2003 - 5 StR 66/03 - NStZ 2003, 537; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 5 StR 491/10 - NStZ 2011, 341; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).

   siehe auch:  § 228 StGB Rdn. 30§ 222 StGB Rdn. 15;
§ 30 BtMG Rdn. 100.1




[ Abgrenzung ]

5.2
Maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung strafloser Selbstgefährdung ist in diesen Fällen somit - wie auch bei der Anwendung des § 216 StGB anerkannt (vgl. BGHSt 19, 135, 139 f.; BGH, Beschl. v. 25.11.1986 - 1 StR 613/86 insoweit nicht in NStZ 1987, 365 f. abgedruckt; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 216 Rdn. 11) - der Sache nach die Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 211 Rdn. 22; ders. aaO § 216 Rdn. 11; ders. aaO § 222 Rdn. 21 sub Selbstgefährdung; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 10; Neumann in NK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 45). Deren Grundsätze werden von der Rechtsprechung auch herangezogen, soweit eine ausschließlich von dem Beteiligten ausgehende Gefährdung, wie sie etwa bei einer durch Täuschung bewogenen Vornahme der Tötungshandlung (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1983 - 1 StR 168/83 - BGHSt 32, 38, 41 f. - NJW 1983, 2579) oder beim Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten mit einem gesunden Menschen entsteht, zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 36, 1, 17 f.; BGH, Urt. v. 20.5.2003 - 5 StR 66/03 - NStZ 2003, 537; BayObLG NStZ 1990, 81 f.). 




- Handelnder als Werkzeug des Suizidenten

5.2.1
Diese Grundsätze sind auch bei dem vom Angeklagten verursachten Tötungserfolg bei eigenverantwortlicher Planung und Durchführung nach den Wünschen des sich selbst Gefährdenden zugrundezulegen. Danach ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob der Angeklagte im Vollzug des Gesamtplans des zum Tode führenden Geschehens über die Gefährdungsherrschaft verfügte oder als Werkzeug des Suizidenten handelte (vgl. BGHSt 19, 135, 140; Jähnke in LK 11. Aufl. § 216 Rdn. 11; Roxin NStZ 1987, 345, 347; Neumann in NK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 51). Letzteres wäre angesichts der eigenhändigen Ausführung der Gefährdungshandlungen durch den Angeklagten nur anzunehmen, falls der Lebensmüde den Angeklagten über das zum Tode führende Geschehen getäuscht und ihn mit Hilfe des hervorgerufenen Irrtums zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hätte (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2003 - 5 StR 66/03 - NStZ 2003, 537; vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1983 - 1 StR 168/83 - BGHSt 32, 38, 41 - NJW 1983, 2579 zur spiegelbildlichen Situation einer Täuschung des sich selbst Tötenden; vgl. auch OLG Nürnberg NJW 2003, 454 f.). Verneinendenfalls sind in erster Linie die Voraussetzungen einer fahrlässigen Todesverursachung gemäß § 222 StGB zu prüfen (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2002, 315, 316 f.; BGH, Urt. v. 20.5.2003 - 5 StR 66/03 - NStZ 2003, 537).

 
siehe hierzu auch: § 228 StGB, Einwilligung   




Sterbehilfe

10
Leitsätze:
1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09 - Ls.

Eine Rechtfertigung direkt lebensbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der "Sterbehilfe" ist von der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt worden (siehe hierzu unten "Die frühere Rechtsprechung"). Hieran hält der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der in diesem Zusammenhang erstmals auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung der §§ 1901a ff. BGB zu entscheiden hatte, nicht fest (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09).
 
Nach der bisher in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung wurde zwischen (unter bestimmten Bedingungen) erlaubter "passiver" und "indirekter" sowie stets verbotener "aktiver" Sterbehilfe unterschieden (vgl. hierzu allgemein: Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 211 ff. Rn. 21 ff.; Fischer StGB 57. Aufl. vor §§ 211-216 Rn. 16 ff.; Otto NJW 2006, 2214 ff.; Roxin in Roxin/Schroth Handbuch des Medizinstrafrechts 4. Aufl. S. 83 ff.; Chr. Schneider, Tun und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlung, 1998 S. 33 ff.; H. Schneider in MüKo-StGB vor §§ 211 ff. Rn. 88 ff.; Schöch in FS für Hirsch (1999) S. 693 ff.; Schreiber NStZ 2006, 473, 474 ff.; Schroth GA 2006, 549 ff.; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis 4. Aufl. (2008) S. 336, Rn. 275 ff., alle mwN; vgl. auch Sterbehilfe und Sterbebegleitung, Bericht der Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz v. 23. April 2004 S. 64 ff.; siehe zur früheren Rspr. auch nachstehend Rdn. 10.1). Das bloße Einstellen künstlicher Ernährung ist danach schon wegen seines äußeren Erscheinungsbildes, jedenfalls aber nach dem Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens, nicht als aktives Tun, sondern als Unterlassen und damit als "passives" Verhalten angesehen worden (BGHSt 40, 257, 265 f.; vgl. dazu auch Coeppicus FPR 2007, 63; Eser aaO Rn. 27 ff.; Fischer aaO Rn. 19 ff.; Rn. 92 u. 104 ff.; Helgerth JR 1995, 338, 339; Kutzer NStZ 1994, 110, 113 f.; ders. FPR 2007, 59, 62; Merkel ZStW Bd. 107 (1995), 545, 554; H. Schneider aaO; Schöch NStZ 1995, 153, 154; Schroth GA 2006, 549, 550 ff.; Verrel, Gutachten zum 66. DJT, 2006, C 13 ff. u. C 56 f.; Vogel MDR 1995, 337, 338 f.; Weigend in LK 12. Aufl. § 13 Rn. 8; jew. mwN; grundlegend dazu schon Geilen, "Euthanasie" und Selbstbestimmung, 1975, S. 22 ff.). Eine zulässige "passive Sterbehilfe" setzt auf der Grundlage dieser Differenzierung nach bisher herrschender Meinung deshalb stets ein Unterlassen im Rechtssinn (§ 13 StGB) voraus; aktives Handeln im natürlichen Sinne soll danach stets als rechtswidriges Tötungsdelikt im Sinne der §§ 212, 216 StGB strafbar sein (vgl. Helgerth JR 1995, 338, 339).


An den an den äußeren Erscheinungsformen von Tun und Unterlassen orientierten Kriterium für die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter und rechtswidriger Herbeiführung des Todes mit Einwilligung oder mutmaßlicher Einwilligung des betroffenen Patienten hält der 2. Strafsenat nicht fest (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09 mit ausführlicher Begründung).

Der Begriff der Sterbehilfe durch Behandlungsunterlassung, -begrenzung oder -abbruch setzt voraus, dass die betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt ist und die betreffende Maßnahme medizinisch zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens geeignet ist. Nur in diesem engen Zusammenhang hat der Begriff der "Sterbehilfe" einen systematischen und strafrechtlich legitimierenden Sinn. Vorsätzliche lebensbeendende Handlungen, die außerhalb eines solchen Zusammenhangs mit einer medizinischen Behandlung einer Erkrankung vorgenommen werden, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung dagegen von vornherein nicht zugänglich; dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 216 und § 228 StGB und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Wertungen unserer Rechtsordnung (BGH, Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09).

 
Eine durch Einwilligung gerechtfertigte Handlung der Sterbehilfe setzt überdies voraus, dass sie objektiv und subjektiv unmittelbar auf eine medizinische Behandlung im oben genannten Sinn bezogen ist. Erfasst werden hiervon nur das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung oder ihr Abbruch sowie Handlungen in der Form der so genannten "indirekten Sterbehilfe", die unter Inkaufnahme eines möglichen vorzeitigen Todeseintritts als Nebenfolge einer medizinisch indizierten palliativen Maßnahme erfolgen (BGH, Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09).

Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten beweismäßig strenge Maßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben (vgl. schon BGHSt 40, 257, 260 f.). Dies hat insbesondere zu gelten, wenn es beim Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung um die Feststellung eines in der Vergangenheit mündlich geäußerten Patientenwillens geht. Die Verfahrensregeln der §§ 1901a ff. BGB, insbesondere das zwingend erforderliche Zusammenwirken von Betreuer oder Bevollmächtigtem und Arzt sowie gegebenenfalls die Mitwirkung des Betreuungsgerichts, sichern die Beachtung und Einhaltung dieser Maßstäbe (BGH, Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09).


Der Angeklagte - der weder als Betreuer noch als Bevollmächtigter zur Ermittlung und gegebenenfalls Durchsetzung des Patientenwillens befugt war - kann sich etwa nicht darauf berufen, er habe den Willen des Verstorbenen umgesetzt, wenn er dessen Willen nicht im Einzelnen kannte und auch nicht bereit war, ihn zur Kenntnis zu nehmen und außerdem die in der Patientenverfügung vorgesehenen Bedingungen für einen Behandlungsabbruch - wie er wußte - nicht vorlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 2 StR 320/10 - NStZ 2011, 274). Der 2. Strafsenat hat in BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 2 StR 320/10 - NStZ 2011, 274 darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen zukünftig ein rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 25. Juni 2010 in Rede steht (2 StR 454/09 - NJW 2010, 2963), die Voraussetzungen der §§ 1901a, 1901b BGB - eingefügt durch Gesetz vom 29. Juli 2009 mit Wirkung vom 1. September 2009 - zu beachten sein werden. Diese Vorschriften enthalten verfahrensrechtliche Absicherungen, die den Beteiligten bei der Ermittlung des Patientenwillens und der Entscheidung über einen Behandlungsabbruch Rechts- und Verhaltenssicherheit bieten sollen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucksache 16/13314, S. 3 f. u. 7 f.) und bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Maßnahmen auch für das Strafrecht Wirkung entfalten (vgl. BGH NJW 2010, 2966). Sie dienen zum einen der Verwirklichung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts von Patienten, die selbst zu einer Willensäußerung nicht (mehr) in der Lage sind (Senat aaO). Hierin erschöpft sich ihre Funktion jedoch nicht. Vielmehr tragen sie zum anderen gleichgewichtig dem von Verfassungs wegen gebotenen Schutz des menschlichen Lebens Rechnung, indem sie die notwendigen strengen Beweisanforderungen an die Feststellung eines behandlungsbezogenen Patientenwillens verfahrensrechtlich absichern (vgl. Senat aaO 2967; BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 2 StR 320/10 - NStZ 2011, 274).

Unter letzterem Gesichtspunkt ist zunächst sicherzustellen, dass Patientenverfügungen nicht ihrem Inhalt zuwider als Vorwand benutzt werden, um aus unlauteren Motiven auf eine Lebensverkürzung schwer erkrankter Patienten hinzuwirken. Darüber hinaus muss in der regelmäßig die Beteiligten emotional stark belastenden Situation, in der ein Behandlungsabbruch in Betracht zu ziehen ist, gewährleistet sein, dass die Entscheidung nicht unter zeitlichem Druck, sondern nur nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Grundlagen und des sich gegebenenfalls in einer Patientenverfügung manifestierenden Patientenwillens erfolgt. Dass es solcher das Verfahren regelnder Vorschriften bedarf, um einen missbräuchlichen und/oder vorschnellen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu verhindern, macht gerade der in der Entscheidung vom  10.11.2010 zugrunde Sachverhalt deutlich (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 2 StR 320/10 - NStZ 2011, 274).

Für die Feststellung des Patientenwillens als Grundlage für den rechtfertigenden Abbruch lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen sehen die §§ 1901a und 1901b BGB daher grundsätzlich folgendes Verfahren vor: Gemäß § 1901a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist nur der Betreuer bzw. Bevollmächtigte (§ 1901a Abs. 5 BGB) befugt, die Übereinstimmung der Festlegungen in der Patientenverfügung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Willen des Patienten gegebenenfalls Geltung zu verschaffen. Darüber hinaus setzt die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch gemäß § 1901b Abs. 1 BGB zwingend ein Zusammenwirken von Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Arzt voraus. Danach prüft der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung, welche ärztliche Behandlung im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist und erörtert dies mit dem Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 2 StR 320/10 - NStZ 2011, 274).
    




[ Die frühere Rechtsprechung ]

10.1
Einer Anerkennung strafloser aktiver Sterbehilfe steht der sich aus der Werteordnung des Grundgesetzes ergebende vorrangige Schutz menschlichen Lebens entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 5 StR 474/00 -  BGHSt 46, 279, 285 f. - StV 2001, 684), der auch die sich aus § 216 StGB ergebende Einwilligungssperre legitimiert (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 5 StR 474/00 -  BGHSt 46, 279, 286 - StV 2001, 684). Änderungen des Rechtsgüterschutzes bleiben vor diesem Hintergrund allenfalls dem Gesetzgeber vorbehalten. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf aktive Sterbehilfe, der eine Straflosigkeit des die Tötung Ausführenden zur Folge haben könnte, ist dagegen nicht anerkannt (vgl. BVerfGE 76, 248, 252; BGH, Urt. v. 20.5.2003 - 5 StR 66/03 - NStZ 2003, 537; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 222 Rdn. 17 m. w. N.).
 
Sogenannte passive Sterbehilfe setzt voraus, daß das Grundleiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist, einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird. Ist eine derartige Prognose - insbesondere das Merkmal der unmittelbaren Todesnähe - gegeben, so hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt. Erst in diesem Stadium ist es deshalb gerechtfertigt, von Hilfe für den Sterbenden und Hilfe beim Sterben, kurz: von Sterbehilfe zu sprechen. Sie erlaubt dem Arzt den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder künstliche Ernährung (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204).

Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken. An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an. Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, eines Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person (BGH, Urt. v. 13.9.1994 - 1 StR 357/94 (Ls.) - NJW 1995, 204).
 



§ 216 Abs. 1 StGB
 
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. ... 




Verlangen

20
Das Verlangen des Opfers muss für den Täter handlungsleitend gewesen sein (BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876; Schneider in MünchKomm § 216 Rdn. 26; vgl. auch: Horn in SK 6. Aufl. § 216 Rdn. 5; Jähnke in LK 11. Aufl. § 216 Rdn. 8; Neumann in NK [13. Lieferung] § 216 Rdn. 16; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1. Teilband 9. Aufl. S. 57; a.A. Arzt/Weber Strafrecht BT [2000] S. 88).

Gemäß § 216 Abs. 1 StGB setzt die Privilegierung der Tötung auf Verlangen voraus, dass das Tötungsverlangen des Opfers, das den Täter zur Tat bestimmt, ausdrücklich und ernsthaft ist. Während die Ausdrücklichkeit bestimmte Anforderungen an den Inhalt des Verlangens stellt, grenzt die Ernstlichkeit unter normativen Gesichtspunkten rechtlich anzuerkennende Beweggründe des Tatopfers für sein Tötungsverlangen von solchen ab, denen die Rechtsordnung eine privilegierende Wirkung versagt (BGH, Urt. v. 7.10.2010 - 3 StR 168/10 - StV 2011, 284).
 




[ Ernstlichkeit des Verlangens
]

20.1
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, welche Anforderungen an die Ernstlichkeit eines Tötungsverlangens zu stellen sind, nicht abschließend geklärt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1981 (4 StR 480/80, NJW 1981, 932) festgehalten, dass ernstlich im Sinne des § 216 StGB nur ein Verlangen sei, das auf fehlerfreier Willensbildung beruhe. Der seinen Tod verlangende Mensch müsse die Urteilskraft besitzen, um Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig zu überblicken und abzuwägen. Es komme deshalb auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Lebensmüden an; sei dieser zu einer freien Selbstbestimmung über sein Leben entweder allgemein oder in der konkreten Situation nicht imstande, z.B. als Geisteskranker oder Jugendlicher (s. aber auch BGH, Urteil vom 14. August 1963 - 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, zum "ernstlichen und in vollem Bewusstsein seiner Tragweite zum Ausdruck gebrachten" Todesverlangen eines 16-jährigen, "über sein Alter hinaus gereifte(n) Mädchen(s)"), der nicht die entsprechende Verstandesreife besitze, so fehle es an einem ernstlichen Verlangen. Dem entsprechend hat er im Urteil vom 22. April 2005 - nicht tragend - einem Tötungsverlangen die Anerkennung versagt, weil das Tatopfer durch eine krankhafte seelische Störung in seiner natürlichen Einsichts- und Willensfähigkeit beeinträchtigt war und deshalb die Tragweite seines Entschlusses, sich töten zu lassen, nicht rational überblickte (2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80, Rn. 5, 37) (BGH, Urt. v. 7.10.2010 - 3 StR 168/10 - StV 2011, 284).

Gemäß § 216 Abs. 1 StGB setzt die Privilegierung voraus, dass das Tötungsverlangen des Opfers, welches den Täter zur Tat bestimmt, ausdrücklich und ernsthaft ist. Ernstlich ist ein derartiges Verlangen nur, wenn es auf fehlerfreier Willensbildung beruht. Der seinen Tod verlangende Mensch muss dazu die Urteilskraft besitzen, um die Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses zu überblicken und abzuwägen. Dem entsprechend ist einem Tötungsverlangen die Anerkennung im Sinne des Privilegierungstatbestands für den Täter zu versagen, wenn das Opfer durch eine Erkrankung in seiner natürlichen Einsichts- und Willensfähigkeit beeinträchtigt war und es deshalb die Tragweite seines Entschlusses, sich töten zu lassen, nicht überblickte. Unbeachtlich ist aber auch ein Tötungsverlangen in depressiver Augenblicksstimmung, zumindest wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird (BGH, Urt. v. 14.9.2011 - 2 StR 145/11; BGH, Urt. v. 7.10.2010 - 3 StR 168/10).

Damit sind indessen lediglich die grundlegenden Voraussetzungen umschrieben, die für jeden Verzicht des Betroffenen auf ein persönliches Rechtsgut zu fordern sind und die ungeachtet dessen, dass ihr Vorliegen keinen die Straflosigkeit begründenden Rechtfertigungsgrund für die Tötung eines Menschen zu schaffen vermag, auch für § 216 StGB Geltung beanspruchen. Dass ein Tötungsverlangen von vornherein nur dann Anerkennung verdient, wenn das Opfer die zureichende natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, um frei verantwortlich entscheiden sowie die Bedeutung und die Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig überblicken und abwägen zu können, ist unumstritten. Auch das Schrifttum versagt einem Tötungsverlangen dann die Anerkennung, wenn dem Opfer diese Fähigkeit - etwa infolge alters- oder krankheitsbedingter Mängel oder unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen - fehlt (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 216 Rn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 216 Rn. 2; LK-Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 216 Rn. 7; MünchKommStGB/Schneider § 216 Rn. 21; S/S-Eser, StGB, 26. Aufl., § 216 Rn. 8; SK-StGB/Horn, 6. Aufl., § 216 Rn. 8). Gleiches gilt für einen Todeswunsch, der deshalb nicht auf einem in freier Eigenverantwortung gefassten Entschluss beruht, weil der Täter ihn durch Zwang, Drohung oder arglistige Täuschung hervorrief, etwa durch Vorspiegelung eigener Suizidabsicht (Fischer aaO; Jähnke aaO; Eser aaO; Schneider aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 5 StR 637/85, JZ 1987, 474) (BGH, Urt. v. 7.10.2010 - 3 StR 168/10 - StV 2011, 284).

Damit sind die inhaltlichen Anforderungen, die das normative Tatbestandsmerkmal der Ernstlichkeit für die privilegierende Wirkung des Tötungsverlangens voraussetzt, jedoch nicht abschließend umschrieben. Das Fehlen von Willensmängeln der genannten Art ist zwar notwendige, nicht aber auch hinreichende Voraussetzung der Ernstlichkeit des Tötungsverlangens. Der Senat stimmt insoweit im Grundsatz der im strafrechtlichen Schrifttum einhellig geäußerten Auffassung zu, dass einem Todesbegehren die privilegierende Wirkung mangels Ernstlichkeit auch dann zu versagen sein kann, wenn es auf einem Entschluss des Opfers beruhte, der nach obigen Maßstäben frei von Willensmängeln war (BGH, Urt. v. 7.10.2010 - 3 StR 168/10 - StV 2011, 284).

Welche weiteren Eingrenzungen des Tatbestandsmerkmals danach geboten sind, wird aber in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Teils wird einem Todeswunsch die Ernstlichkeit schon dann abgesprochen, wenn er als unüberlegt anzusehen ist (Kühl aaO), ohne diesem Begriff allerdings schärfere Konturen zu geben. Überwiegend wird einem Verlangen die Anerkennung dann versagt, wenn es einer Augenblicksstimmung oder einer vorübergehenden Depression entsprang (Fischer; Jähnke; Eser; Horn; jeweils aaO). Gelegentlich wird der Wunsch des Opfers, sterben zu wollen, darüber hinaus auch dann für unbeachtlich gehalten, wenn es bei seinem Entschluss von unzutreffenden Voraussetzungen ausging oder einem wesentlichen Motivirrtum unterlag, so etwa bei irriger Annahme einer unheilbaren Erkrankung (Eser; Horn; jeweils aaO). Am weitesten geht die Auffassung, das Tötungsverlangen sei ein Unterfall der Einwilligung, weshalb es grundsätzlich schon dann anzuerkennen sei, wenn das Tatopfer keinen einwilligungsrelevanten Willensmängeln unterlag; auch diese Ansicht verlangt aber einschränkend eine durch Willensfestigkeit und Zielstrebigkeit gezeichnete innere Haltung des Lebensmüden, die einem beiläufig oder leichthin artikulierten Tötungsverlangen fehle (Schneider aaO Rn. 19 f.) (BGH, Urt. v. 7.10.2010 - 3 StR 168/10 - StV 2011, 284).

Der 3. Senat hat offen gelassen welcher dieser Ansichten zu folgen ist. Selbst die Auffassung, nach der ein frei von Willensmängeln geäußerter Todeswunsch die weitestgehende Anerkennung verdient, lässt ein Verlangen in depressiver Augenblicksstimmung jedenfalls dann nicht genügen, wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird (Schneider aaO). Dem schließt sich der 3. Strafsenat insoweit an, als damit eine Voraussetzung umschrieben ist, welcher ein Tötungsverlangen mindestens zu genügen hat, um als ernstlich zu gelten (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.2010 - 3 StR 168/10 - StV 2011, 284).




Bestimmen

25
"Bestimmen" i. S. v. § 216 Abs. 1 StGB setzt mehr voraus, als die bloße Einwilligung des Opfers. Es muß dadurch im Täter der Entschluß zur Tat hervorgerufen werden. Die außerordentliche Strafmilderung des § 216 StGB ist nur dann zu rechtfertigen, wenn das "Bestimmen" auch tatsächlich handlungsleitend war (Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 8), ebenso wie sich umgekehrt die Strafschärfung etwa des Mordes aus Habgier gegenüber dem Totschlag nur rechtfertigen läßt, wenn das entsprechende, zum Mordmerkmal führende Motiv handlungsleitend war (vgl. BGH NJW 1981, 932, 933; BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876). 




Irrtum

50
Geht der Täter irrtümlich davon aus, dass der Getötete seine Tötung ernstlich verlangt habe, dann greift § 16 Abs. 2 StGB ein, so dass die Privilegierung gemäß § 216 StGB im Ergebnis ebenfalls zu seinen Gunsten zur Anwendung kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.9.2011 - 2 StR 145/11; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 216 Rn. 14; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 216 Rn. 11).



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 216 Abs. 1 StGB: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
    




Strafzumessungserwägungen

S.3




[ Strafschärfende Erwägungen ]

S.3.3
Die strafschärfende Erwägung, dass die Tötung nicht zur Beendigung eines unerträglichen Leidenszustandes vorgenommen wurde, sondern das Tatopfer "lediglich familiäre Probleme vorgegeben hat" und damit ein nachvollziehbarer Grund, warum der Angeklagte dem Verlangen des Tatopfers nachkam, nicht vorgelegen habe, ist nicht zu beanstanden, weil hiermit allein darauf abgestellt wurde, dass dieses Motiv für die Herbeiführung einer Tötung auf Verlangen kein nachvollziehbarer Grund ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2003 - 1 StR 457/02). 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 216 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
§ 216 Abs. 2 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 
49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB).   




Hauptverhandlung

Z.6




[ Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ]

Z.6.1
Nach § 255a Abs. 2 StPO kann in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j StGB) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a StGB die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.

 
siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung     




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 216 StGB wird verwiesen in:

§ 
255a StPO   siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)


 




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