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§
282 StGB
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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5 |
Leitsatz
Der erweiterte Verfall kann nicht für solche
Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten
der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen
Verweisungsvorschriften des § 282
Abs. 1 StGB und des § 263
Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind
(BGH,
Beschl. v. 27.4.2001 - 3 StR 132/01 - Ls. wistra 2001, 297;
Anschluß an BGH, Urt. v. 20.9.1995 - 3 StR 267/95 - BGHSt 41, 278
- NJW 1996, 136). Das folgt aus dem Rückwirkungsverbot. Denn der
Grundsatz, daß die Strafe und ihre Nebenfolgen sich nach dem
Gesetz bestimmen, das zum Zeitpunkt der Tat gilt, ist nach § 2
Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auch auf den Verfall anzuwenden (BGH,
Beschl. v. 27.4.2001 - 3 StR 132/01 -
wistra 2001, 297).![]() |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
In
§ 282
StGB wird verwiesen auf: § 267 StGB ![]() § 268 StGB ![]() § 271 StGB ![]() § 273 StGB § 275 StGB ![]() § 276 StGB ![]() § 276a StGB § 279 StGB |
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Z.8.2 |
§ 282 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 282 StGB Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung (1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen." |
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![]() Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung) |
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