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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 67d StGB
Dauer der Unterbringung

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
§ 67d Abs. 1 StGB
    Höchstdauer
§ 67d Abs. 2 StGB
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    Anwendbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Art. 316e Abs. 3 EGStGB
§ 67d Abs. 3 StGB
    Sicherungsverwahrung nach 10-jähriger Unterbringung in Altfällen
§ 67d Abs. 6 StGB
    Erledigungserklärung
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei erledigt erklärter Maßregel
       Abweichende Senatsauffassungen site sponsoring
       Entscheidung des Großen Senats
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 67d StGB





§ 67d Abs. 1 StGB




Höchstdauer

5
L E I T S A T Z    Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 2 StGB) besteht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreitet (BGH, Beschl. v. 17.4.2012 - 3 StR 65/12 - Ls.).

Gemäß § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB darf die Unterbringung nach § 64 StGB nicht länger als zwei Jahre dauern. Der insoweit eindeutige Wortlaut gründet auf der Überzeugung des Gesetzgebers, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nur innerhalb einer bestimmten Frist, konkret innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren, sinnvoll und erfolgversprechend (BGH, Beschl. v. 17.4.2012 - 3 StR 65/12; BGH, Beschl. v. 3.12.2015 - 1 StR 576/15; vgl. Protokolle des Sonderausschusses "Strafrecht", 4. Wahlperiode, S. 803 ff., 819, 936 f., und 5. Wahlperiode, S. 427; außerdem BT-Drucks. 5/4095, S. 33; bekräftigt BT-Drucks. 16/1110, S. 14; vgl. auch LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 167; SK-Sinn, StGB, Stand: Juli 2009, § 67d Rn. 2; Münch-KommStGB/Veh, § 67d Rn. 5; Satzger/Schmitt/Widmaier/Jehle, StGB, § 67d Rn. 9; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl., S. 283 Rn. 486). Aus der Systematik der Bestimmungen zu den freiheitsentziehenden Maßregeln ergibt sich nichts anderes. Insbesondere lässt sich § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB nicht entnehmen, der Gesetzgeber halte Unterbringungen über zwei Jahre hinaus in Einzelfällen für therapeutisch sinnvoll. § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB knüpft die Höchstfristverlängerung nicht an die tatrichterliche Prognose, eine die Zweijahresfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreitende Therapie werde ausnahmsweise erfolgreich sein, sondern will ausschließlich Systembrüche korrigieren, die sich aus der Vollstreckungsreihenfolge ergeben können (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2012 - 3 StR 65/12; BGH, Urt. v. 11.3.2010 - 3 StR 538/09 - BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10 mwN; BGH, Beschl. v. 3.12.2015 - 1 StR 576/15; zu § 89 Abs. 5 StGB E 1962 vgl. BT-Drucks. 4/650, S. 219; zur Vorbildfunktion des § 89 Abs. 5 StGB E 1962 für den späteren § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB vgl. BT-Drucks. 5/4095, S. 34).

Die Auffassung des Gesetzgebers, eine auf länger als zwei Jahre prognostizierte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt biete keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg und habe deshalb von vornherein zu unterbleiben, findet ihre Bekräftigung in § 67 Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327). Nach dessen Satz 2 soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden, auf die Strafe angerechneten Unterbringung die Vollstreckung der verbleibenden Hälfte der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, erfolgversprechende Behandlungen dauerten "nach den Erfahrungen der Praxis gegenwärtig im Durchschnitt" ein Jahr, eine "sinnvolle Entziehungstherapie" sei "spätestens nach zwei Jahren beendet" (BGH, Beschl. v. 17.4.2012 - 3 StR 65/12; BT-Drucks. 16/1110, S. 14; zur durchschnittlichen Behandlungsdauer bereits die Gesetzentwürfe des Bundesrates zur Verbesserung der Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, BT-Drucks. 14/8200, S. 10, und zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt, BT-Drucks. 15/3652, S. 13 f.).

Bereits in vorangegangener Entscheidung hatte der 3. Strafsenat seine Auffassung zur Zweijahresfrist zum Ausdruck gebracht:

Nach § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre nicht übersteigen. Dieser Begrenzung liegt die Überzeugung des Gesetzgebers zugrunde, dass eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr äußerst selten und eine Behandlung über den Zweijahres-Zeitraum hinaus nicht erforderlich, vielmehr eher schädlich sei (vgl. 
BGH, Urt. v. 11.3.2010 - 3 StR 538/09 - BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10; Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 d Rdn. 4 unter Hinweis auf die Beratungen des Sonderausschusses; Schöch in LK 12. Aufl. § 64 Rdn. 167; Sinn in SK-StGB § 67 d Rdn. 2; Veh in MünchKomm-StGB § 67 d Rdn. 5; SSW-StGB/Schöch § 67 d Rdn. 9). Auch die Änderung der Vorschriften über die teilweise Vorwegvollstreckung der Strafe in § 67 Abs. 2 StGB durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zeigt, dass der Gesetzgeber eher von kürzeren Unterbringungszeiten ausgeht (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14: " … sinnvolle Entziehungstherapie [ist] spätestens nach zwei Jahren beendet"; … voraussichtliche Dauer der Therapie bis zur Erzielung eines Behandlungserfolgs zu orientieren, die nach den Erfahrungen der Praxis gegenwärtig im Durchschnitt bei etwa einem Jahr liegt"), da er bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe nicht für angezeigt hält. Suchttherapien von mehr als zweijähriger Dauer werden durchweg nicht für sinnvoll gehalten (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2010 - 3 StR 538/09 - BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug 6. Aufl. S. 254).

Die Verlängerung der Höchstfrist in den Fällen, in denen vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird (§ 67d Abs. 1 Satz 3 StGB), spricht nicht dagegen, Therapien als aussichtslos anzusehen, sofern sie länger als zwei Jahre andauern müssten. Der gegenteiligen Ansicht des 5. Strafsenats, dass die Vorschrift gerade für Fälle längerer Therapienotwendigkeit geschaffen worden sei (Beschl. v. 6.2.1996 - 5 StR 16/96), könnte sich der 3. Strafsenat nicht anschließen. Die Verlängerungsvorschrift steht nicht in einem Zusammenhang mit der für eine Suchtbehandlung für notwendig erachteten Zeit, sondern mit den sich aus der Länge der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe ergebenden Problemen. Sie soll die sich durch die Anrechnung der Maßregel auf die Freiheitsstrafe ergebende Besserstellung gegenüber dem Untergebrachten, bei dem die Strafe vor der Maßregel vollstreckt wird, ausgleichen. Sie ermöglicht zugleich, dass die neben einer Strafe angeordnete Unterbringung nach § 
64 StGB nicht nach Ablauf von zwei Jahren erledigt ist, sondern zur Bewährung ausgesetzt oder zur Vermeidung einer Rückverlegung in den Strafvollzug weitervollstreckt werden kann (BGH, Urt. v. 11.3.2010 - 3 StR 538/09 - BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10; SSW-StGB/Jehle § 67 d Rdn. 12; Sinn in SK-StGB § 67 d Rdn. 4; Veh in MünchKomm-StGB § 67 d Rdn. 8).

Die Auffassung, bei der Zwei-Jahres-Frist des § 67d Abs. 1 S. 1 StGB handele es sich um eine ‚Grundfrist, die sich in den Grenzen des § 67 Abs. 4 S. 1 StGB um den durch Unterbringung abzugeltenden Teil der Strafe verlängert‘, geht fehl. Die hiermit angesprochene Verlängerung der Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe (soweit auf sie die Zeit des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 StPO anzurechnen ist) greift nach dem eindeutigen Wortlaut des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB nur bei einem Vorwegvollzug der Maßregel vor der Strafe ein (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2014 - 4 StR 358/14). Auch im Übrigen lässt sich § 67d Abs. 1 S. 3 StGB nicht entnehmen, der Gesetzgeber halte Unterbringungen über zwei Jahre hinaus in Einzelfällen für therapeutisch sinnvoll. § 67d Abs. 1 S. 3 StGB knüpft die Höchstfristverlängerung nicht an die tatrichterliche Prognose,  eine die Zweijahresfrist des § 67d Abs. 1 S. 1 StGB überschreitende Therapie werde ausnahmsweise erfolgreich sein, sondern will ausschließlich Systembrüche korrigieren, die sich aus der Vollstreckungsreihenfolge ergeben können (BGH, Beschl. v. 5.11.2014 - 4 StR 358/14; BGH, Beschl. v. 17.4.2012 - 3 StR 65/12 Rn. 5 m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.3.2010 - 3 StR 538/09 - BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.7.2012  - 4 StR 223/12 Rn. 6).

 
siehe auch: § 64 StGB, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt --> Rdn. 35



§ 67d Abs. 2 StGB


... (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein. ...




Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

15
Bei nicht besonders erheblichen Gewicht der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - 4 StR 146/07; BGH, Beschl. v. 9.1.2007 - 5 StR 550/06).

Insbesondere wird zu prüfen sein, ob durch Maßnahmen im Rahmen einer bereits angeordneten Betreuung der Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend begegnet werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.2006 - 4 StR 416/06; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 67 d Rdn. 6 a und c). Zu prüfen sein kann ferner, ob der Zustand der Beschuldigten soweit behandelt werden kann, daß eine ambulante Therapie mit den Mitteln der Führungsaufsicht (§ 67d Abs, 2 Satz 2 StGB), auch durch Weisungen (§ 68b Abs. 2 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB) hinreichend abgesichert werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2000 - 1 StR 96/00).

Eine Prüfung der Aussetzung des Maßregelvollzugs gemäß § 67d Abs. 2 StGB kommt auch in Betracht, wenn aufgrund altersbedingten Kräfteabbaus die Gefährlichkeit des Beschuldigten nachläßt oder sich die Möglichkeit seiner Verlegung in eine betreute Einrichtung mit dem für seine Behandlung erforderlichen strukturierten Rahmen ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.2006 - 5 StR 160/06).

Die Erwägungen, die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten sei einerseits sehr hoch, jedoch andererseits allein wegen des Eintritts von Führungsaufsicht sehr gering, sind ohne nähere Darlegungen unvereinbar (vgl. BGH, Urt. v. 28.8.2007 - 1 StR 268/07 - BGHSt 52, 31 - NJW 2008, 240).
   




Anwendbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Art. 316e Abs. 3 EGStGB

20
  siehe: § 67c StGB Rdn. 55 



§ 67d Abs. 3 StGB
 
... (3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. ...




Sicherungsverwahrung nach 10-jähriger Unterbringung in Altfällen

55
L E I T S A T Z   In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.).
BGH, Beschl. v. 23.5.2011 - 5 StR 394/10 - 5 StR 440/10 - 5 StR 474/10 - Ls.; BGH, Beschl. v. 24.5.2011 - 5 StR 369/10

   siehe auch: BGH, Beschl. v. 15.12.2010 - 1 ARs 22/10; BGH, Beschl. v. 22.12.2010 - 2 ARs 456/10 (Beschlüsse zur Anfrage des 5. Senats)
 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht – neben der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz erklärt; in solchen Altfällen hat es die Anordnung fortdauernder Unterbringung nur bei einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Untergebrachten, die aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) für zulässig befunden; andernfalls sei spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 die Freilassung anzuordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die eindeutig entgegenstehende Gesetzeslage eine Auslegung verworfen, nach der die Art. 5 und Art. 
7 MRK als andere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB die Rückwirkung ausschließen (BVerfG aaO Rn. 164 f.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.2011 - 5 StR 394/10).
 
Eine derartige psychische Störung, die – klar abweichend von den Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – muss nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB geführt haben (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173; BGH, Beschl. v. 23.5.2011 - 5 StR 394/10). 



§ 67d Abs. 6 StGB
    
... (6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.  




Erledigungserklärung

95
Für die von § 66b Abs. 3 StGB vorausgesetzte Erledigterklärung gemäß § 67d Abs. 6 StGB ist nach der Konzeption des Gesetzgebers der Zustand bei der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend (BTDrucks. 15/2887 S. 14; BGH, Urt. v. 28.8.2007 - 1 StR 268/07 - BGHSt 52, 31 - NJW 2008, 240). Die unterschiedlich beurteilte Frage, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen in Fällen zu machen sind, in denen eine - von Anfang an vorliegende - "Fehleinweisung" auf bloßer rechtsfehlerhafter Wertung der zutreffend festgestellten Tatsachen durch das erkennende Gericht beruhte (vgl. einerseits OLG Frankfurt StV 2007, 430; hierzu auch BVerfG <Kammer> NStZ-RR 2007, 29; andererseits KG StV 2007, 432; Berg/Wiedner aaO 433) hat der Bundesgerichtshof mangels Fallrelevanz offen gelassen.

Bei einer Erledigterklärung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB tritt regelmäßig Führungsaufsicht ein, § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB. Gleichwohl ist bei entsprechend gefährlichen Verurteilten nach einer solchen Erledigterklärung die Möglichkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung vorgesehen. Die Annahme, allein der Umstand, dass Führungsaufsicht eingetreten sei, spreche schon im Ansatz gegen die Notwendigkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung, entfernt sich von der gesetzlichen Wertung (vgl. 
BGH, Urt. v. 28.8.2007 - 1 StR 268/07 - BGHSt 52, 31 - NJW 2008, 240).

Nach § 463 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. § 462a Abs. 1, § 462 StPO ist für die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 5 StGB die Strafvollstreckungskammer bei dem Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist (BGH, Beschl. v. 2.7.2015 - 2 ARs 205/15).

Bei der Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Var. 2 StGB wegen Unverhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzugs einer angeordneten Maßregel kommt es als Abwägungsfaktor zwar auch auf Grad und Art der zukünftigen Gefährlichkeit des Untergebrachten an. Maßgebend ist im Rahmen der Erledigungserklärung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Var. 2 StGB jedoch vor allem, dass bei langandauernden Unterbringungen der Freiheitsanspruch des Untergebrachten zunehmendes Gewicht erhält (siehe etwa BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 19. November 2012  – 2 BvR 193/12, StV 2014, 148, 150 sowie Veh in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 67d Rn. 21 mwN). Gerade dieser Aspekt ist für die Verhältnismäßigkeit der erneuten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen neuer Anlasstaten dagegen nicht von Bedeutung (BGH, Beschl. v. 3.9.2015 - 1 StR 255/15).


Kann das Tatgericht nicht feststellen, dass das Jugendschöffengericht bei einer Schuldfeststellung allgemeines Strafrecht – was den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eröffnen würde –, sondern Jugendstrafrecht angewendet hat, kann die von ihm mit Urteil  angeordnete Maßregel nach § 63 StGB ausschließlich im Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt werden. In diesem Verfahren kann im Falle des Fehlens der Anordnungsvoraussetzungen die Maßregel nach § 63 StGB gemäß § 67d Abs. 6 StGB auch dann für erledigt erklärt werden, wenn sich erst nach dem Beginn der Vollstreckung herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden, weil aufgrund einer Simulation oder einer fehlerhaften Begutachtung eine Fehleinweisung im Ausgangsverfahren erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2016 - 2 StR 378/15; Rissing-van Saan/Peglau in LK, aaO, § 67d, Rn. 49). Auch die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel kann gemäß § 67a StGB allein im Vollstreckungsverfahren erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2016 - 2 StR 378/15).     




Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei erledigt erklärter Maßregel

100




[ Abweichende Senatsauffassungen ]

100.1
Die Frage, ob es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entgegensteht, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist, war zwischen dem 1. und dem 4. Strafsenat streitig.

Der 4. Strafsenat hatte dem Großen Senat für Strafsachen diese Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2008 - 4 StR 314/07 4 StR 391/07).
 
     




[ Entscheidung des Großen Senats ]

100.2
Hat der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist, so steht dies der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entgegen (Bestätigung von BGHSt 52, 31). In diesen Fällen kommt indes die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz1 oder Abs. 2 StGB in Betracht. Insoweit genügt für die Annahme neuer Tatsachen, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt wird. Nur die Vollstreckung des Restes derjenigen Strafe, die in der Anlassverurteilung ausgesprochen worden war, steht der Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB entgegen (BGH, Beschl. v. 7.10.2008 - GSSt 1/08 - Leitsätze - BGHSt 52, 379 - NStZ 2009, 141; siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 11.3.2010 - 4 StR 473/09).

 
siehe hierzu: Nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 67d StGB wird verwiesen auf:

§ 64 StGB  siehe auch: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB
§ 66c StGB


Auf § 67d StGB wird verwiesen in:

§ 
64 StGB siehe auch: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB
§ 66b StGB   siehe auch: Nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB
§ 68 StGB 
  siehe auch: Voraussetzungen der Führungsaufsicht, § 68 StGB
§ 68c StGB 
  siehe auch: Dauer der Führungsaufsicht, § 68c StGB
§ 68e StGB

§ 275a StPO 
  siehe auch: § 275a StPO, Entscheidung über vorbehaltene oder nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 463 StPO 
  siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 7 JGG 
  siehe auch: § 7 JGG, Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 106 JGG 
  siehe auch: § 106 JGG, Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
   




[ Änderungen § 67d StGB
]

Z.8.2
§ 67d StGB wurde mit Wirkung vom 1.8.2016 geändert durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 67d StGB
Dauer der Unterbringung

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
 
(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
 
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so
erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird."

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§ 67d StGB wurde zuvor mit Wirkung vom 1.6.2013 geändert durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2425.

Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 67d StGB
Dauer der Unterbringung

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen.
Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine
daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die
Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel
auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so
setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus,
wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden,
so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der
Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der
Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel
ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt
Führungsaufsicht ein.
(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen
worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen
ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht
erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt
Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr
vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so
erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt
Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an,
wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen
wird."


Davor wurde die Vorschrift durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (SiVerwNOG) vom 22.12.2010 mit Wirkung vom 01.01.2011 geändert, BGBl. I S. 2300

Geändert wurde § 67d Abs. 3 StGB, der in seiner früheren Fassung folgenden Wortlaut hatte:
" (3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so
erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der
Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem
Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein." StGB, Stand 2.10.2009


 

Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)

 




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