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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 67b StGB
Aussetzung zugleich mit der Anordnung

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 67b Abs. 1 StGB
    Ermessen
    Besondere Umstände
    Weisungen
    Unzulängliche Krankheitseinsicht
    Alternative Unterbringung
    Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
    Hohes Lebensalter
§ 67b Abs. 2 StGB
    Führungsaufsicht
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 67b Abs. 1 StGB




Ermessen

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Bei Entscheidungen nach § 67b StGB steht dem Tatgericht ein ebenso weiter Beurteilungsspielraum zu, wie dies bei § 56 StGB der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2007 - 5 StR 37/07; BGH, Urt. v. 28.5.2008 - 2 StR 140/08; Fischer, StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 25 und § 67b Rdnr. 3).

  siehe auch: Strafaussetzung zur Bewährung, § 56 StGB --> Rdn. 30.1

Die Aussetzungsentscheidung ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung anhand von Erwägungen zu treffen, die dem sich aus § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden inneren Zusammenhang zwischen der Straf- und Maßregelaussetzung gerecht werden (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 Gesamtwürdigung 1; 
BGH, Urt. v. 28.5.2008 - 2 StR 140/08).

Die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB wird grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen - z.B. regelmäßige Medikamenteneinnahme - aufgehoben, sondern solche täterschonende Mittel erlangen Bedeutung nur für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1; BGH, Urt. v. 23.2.2000 - 3 StR 595/99 - NStZ-RR 2000, 300; BGH, Urt. v. 31.5.2012 - 3 StR 99/12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.9.2002 - 5 StR 399/02). So wird durch die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung und durch die Überwachung der Medikamenteneinnahme durch die Angehörigen des Angeklagten seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht beseitigt. Entsprechende Maßnahmen können erst für die Frage, ob eine Entscheidung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, Bedeutung erlangen (BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - 2 StR 96/07; BGH, Urt. v. 19.2.2008 - 5 StR 599/07).


Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Zur Prüfung dieser Frage besteht etwa Anlass, wenn der Angeklagte in der Vergangenheit schon zweimal nach Aussetzungen von Maßregelanordnungen nach § 63 StGB über jeweils vier Jahre unter Bewährungsaufsicht stand und in diesen Zeiträumen die erforderliche neuroleptische Medikation einnahm, sich ambulant behandeln ließ und sich jeweils – auch nach Ablauf der Bewährungszeit – über mehrere Jahre straffrei führte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2014 - 4 StR 459/13).

Durch die Möglichkeit, eine angeordnete, aber zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu widerrufen, wird Druck auf den gefährlichen Täter ausgeübt und eine wirksame Kontrolle darüber ermöglicht, ob die medizinische Behandlung zur Gefahrenbeseitigung tatsächlich ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2000 - 3 StR 595/99 - BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 - NStZ-RR 2000, 300; BGH, Urt. v. 20.2.2008 - 5 StR 575/07 - R&P 2008, 225; BGH, Urt. v. 31.5.2012 - 3 StR 99/12).


Nach § 67b Abs. 2 StGB tritt mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht ein und der Angeklagte erhält einen Bewährungshelfer (§ 68a StGB). Wenn dies auch für sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urt. v. 16.3.1993 - 1 StR 888/92 - insoweit in NStZ 1993, 395 nicht abgedruckt), so kann doch zu prüfen sein, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Angeklagten zu verdeutlichende Konsequenz, daß er bei Nichterfüllung der Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß der Angeklagte sich einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 - StV 1988, 104 m.w.N.; BGHR StGB § 67b Abs. 1 Besondere Umstände 2 - NStZ 1988, 309; BGH, Beschl. v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; vgl. auch Tröndle/Fischer 50. Aufl. StGB § 67b Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder 26. Aufl. StGB § 67b Rdn. 6).       




Besondere Umstände

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Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (vgl. BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 m.N.; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - 4 StR 385/01).

Als besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kommen auch Therapiebereitschaft und Bemühungen zur Aufnahme einer stationären Suchtbehandlung jedenfalls dann in Betracht, wenn die mit der Führungsaufsicht nach § 67b Abs. 2 StGB gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die Aussicht eines im Falle eines Weisungsverstoßes drohenden Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sich der Angeklagte der beabsichtigten, die Gefahr weiterer Taten ausschließenden Entwöhnungsbehandlung unterzieht (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - 4 StR 154/01 - RuP 2002, 192; Beschl. v. 22.3.1988 - 4 StR 97/88 - BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 2; BGH, Beschl. v. 20.7.2010 - 4 StR 291/10).

Als ein für die Anordnung der Maßregel erforderlicher Umstand kann die Gefährlichkeit des Täters nicht zugleich hinreichender Grund für die Versagung der Aussetzung des Vollzuges zur Bewährung sein, da sonst für eine Aussetzung zugleich mit der Anordnung gemäß § 67b StGB kein Anwendungsbereich bliebe (siehe BGH, Urt. v. 12.7.2001 - 4 StR 154/01 - RuP 2002, 192; BGH, Urt. v. 28.5.2008 - 2 StR 140/08).

Für die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, ist es unerheblich, dass die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass ein solches täterschonendes Mittel Bedeutung erst für die Frage erlangt, ob die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1; BGH, Urt. v. 20.2.2008 - 5 StR 575/07).

Eine anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB sein, der es rechtfertigen kann, die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auszusetzen (BGHSt 34, 313, 316; BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 3, 5; BGH, Urt. v. 23.5.2000 - 1 StR 56/00 - NStZ 2000, 470; BGH StV 2000, 613; BGH, Beschl. v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01).

Eine - insbesondere schon erfolgreich laufende - Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) kann einen besonderen Umstand im Sinn des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 290; BGH, Beschl. v. 20.12.2001 - 4 StR 379/01; BGH, Beschl. v. 10.12.2002 - 4 StR 462/02; BGH, Urt. v. 11.9.2008 - 4 StR 284/08). Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, daß sich der Angeklagte trotz seiner Erkrankung bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat straffrei geführt hat und danach ohne weitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß verblieben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2001 - 4 StR 379/01; BGH, Beschl. v. 26.5.2009 - 4 StR 148/09 - StV 2009, 588; BGH, Beschl. v. 16.2.2010 - 4 StR 586/09).


Zu erörtern sein kann die Frage, ob sich die vom Angeklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2000 - 1 StR 56/00 - NStZ 2000, 470, 471; BGH, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 StR 492/10 - StV 2011, 275) und/oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 67b Abs. 2, 68b StGB; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; BGH, Urt. v. 11.6.1987 - 4 StR 227/87; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 1 StR 574/00; BGH, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 StR 492/10 - StV 2011, 275) abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2010 - 4 StR 586/09). Denn die damit verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung solcher Weisungen mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, können geeignet sein, die vom Sachverständigen und der Strafkammer angeführten Voraussetzungen einer erfolgversprechenden ambulanten Therapie herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 1 StR 574/00; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - 1 StR 48/07 - NStZ 2007, 465 jeweils m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16.2.2010 - 4 StR 586/09).

Das sachverständig beratene Tatgericht darf es auch als besonderen Umstand werten, dass sich der Angeklagte in den letzten Jahren außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzuges über längere Phasen, insbesondere in dem Jahr vor seiner einstweiligen Unterbringung, strafrechtlich unauffällig verhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.5.2008 - 2 StR 140/08). Gleiches gilt, wenn sich der Beschuldigte, wenn auch unter dem Druck des Sicherungsverfahrens, zur Vornahme einer ambulanten Therapie bereit erklärt hat und daß ihm nach der Tat aufgrund seines Einverständnisses ein Betreuer zur Seite gestellt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - 4 StR 154/01).      




Weisungen

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Zwar können dem Beschuldigten im Falle der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zugleich mit dem Urteil Weisungen erteilt werden (§ 268a Abs. 2 StPO), etwa sich einer medikamentösen Behandlung zu unterziehen oder sich im Rahmen eines "betreuten Wohnens" oder in einer "Nachsorgeeinrichtung" ambulant behandeln zu lassen. Außerdem tritt nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht ein. Dann wird der Beschuldigte zugleich einem Bewährungshelfer unterstellt (§ 68a StGB). Für sich genommen begründen diese rechtlichen Möglichkeiten noch nicht die Voraussetzungen des § 67b Abs. 1 StGB (vgl. BGH RuP 2002, 192; BGH, Urt. v. 16.3.1993 - 1 StR 888/92 - in NStZ 1993, 395 insoweit nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 1 StR 574/00), sondern nur dann, wenn die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, im konkreten Fall tatsächlich eine hinreichende Gewähr dafür bieten, der Beschuldigte werde sich einer ambulanten medikamentösen Behandlung unterziehen, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, der Zweck der Maßregel werde auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1; BGH NStZ 1988, 309, 310; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 1 StR 574/00; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - 1 StR 48/07 - NStZ 2007, 465; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 67b Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 67b Rdn. 6).

Allein die nicht näher begründete Erwartung, die Beschuldigte werde ohne Vollzug der Unterbringungsanordnung die verordnete Medikamentation nicht weiter einnehmen, ist für eine Versagung der Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung nach § 67b StGB nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2007 - 1 StR 518/07 - wistra 2008, 102).

Zur Möglichkeit der Heimunterbringung eines an einer paranoiden und dissozialen Persönlichkeitsstörung leidenden und körperlich schwer behinderten Angeklagten zur Vermeidung der Vollstreckung bei zwei vorangegangen Heimunterkünften siehe BGH, Beschl. v. 30.8.2007 - 5 StR 335/07.
   




Unzulängliche Krankheitseinsicht
   

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Ob eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht kommt, bedarf insbesondere der Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei dem Beschuldigten Krankheitseinsicht besteht und durch Medikation eine Linderung der Krankheit und damit eine Minderung der Gefährlichkeit des Beschuldigten so weit möglich ist, daß durch entsprechende, vom Beschuldigten akzeptierte Weisungen der Heilungs- und Sicherungszweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreichbar erscheint (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2003 - 3 StR 405/03).

Eine Aussetzung der Maßregel nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte bisher nicht krankheitseinsichtig ist und auch die gleichzeitig verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 1 StR 533/05).

Bei unzulänglicher Krankheitseinsicht des Beschuldigten und einer nicht gesichert organisierbaren erfolgversprechenden stationären Behandlungsmöglichkeit außerhalb des Maßregelvollzugs ist es im Einzelfall nicht rechtsfehlerhaft, eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel nach § 67b StGB abzulehnen (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.2005 - 5 StR 540/04). Gleiches gilt angesichts der verfestigten Wahnvorstellungen eines Beschuldigten und seiner damit argumentativ eng verknüpften entschiedenen Weigerung, sich - insbesondere medikamentös - behandeln zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 - 1 StR 48/07 - NStZ 2007, 465) oder bei fehlender Einsicht des Angeklagten, psychisch krank zu sein, und seine damit einhergehende mangelnde Bereitschaft, sich in die notwendige ärztliche Behandlung zu begeben (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - 4 StR 385/01).


Eine Aussetzung der Vollziehung der Maßregel zur Bewährung kommt etwa nicht in Betracht, wenn der Angeklagte ohne die Unterbringung völlig isoliert lebt, keine Krankheitseinsicht zeigt, jede Hilfe ablehnt und ein sozialer Empfangsraum fehlt, der ihn ausreichend zur Einnahme von Medikamenten veranlassen und an rechtswidrigen Taten hindern könnte (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2017 - 2 StR 454/16 Rn. 17).




Alternative Unterbringung

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Die weniger stigmatisierende und schon deshalb regelmäßig für einen Beschuldigten günstigere Unterbringung nach Landesgesetzen ist zwar grundsätzlich eine Alternative zur strafrechtlichen Unterbringung (BGHSt 34, 313, 316 ff.). Gegenstand einer strafprozessualen Anordnung, einer Bewährungsauflage, kann dies jedoch - im Hinblick auf die landesrechtlichen Zuständigkeiten zur Anordnung der Maßnahme - nicht sein. Entsprechendes gilt für eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch den Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1906 Abs. 2 BGB (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 Besondere Umstände 3 [Unterbringung durch den Vormund]), die dann auch das Recht umfasst, den notwendigen ärztlichen Maßnahmen entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (vgl. BGHZ 166, 141, 148 ff.; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - 1 StR 48/07 - NStZ 2007, 465).

Die Vollstreckung einer strafprozessualen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b StGB auszusetzen - oder gar von deren Anordnung abzusehen - kommt in entsprechenden Fällen deshalb nur in Betracht, wenn eine alternative Maßnahme von der hierfür zuständigen Stelle bereits angeordnet ist und ein nahtloser Übergang so gewährleistet ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 - 1 StR 48/07 - NStZ 2007, 465).

Insoweit ist die Annahme rechtlich nicht zu beanstanden, der Angeklagte verfüge mit der betreuten Wohneinrichtung über einen geeigneten sozialen Empfangsraum, der in Verbindung mit der Betreuung und Aufsicht durch die ihm bestellte Berufsbetreuerin und den Bewährungshelfer die gebotene engmaschige Kontrolle ermögliche (vgl. BGH, Urt. v. 28.5.2008 - 2 StR 140/08).
      




Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB

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Angesichts der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist für eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kein Raum (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB) (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2002 - 4 StR 462/02; BGH, Urt. v. 13.3.2007 - 1 StR 601/06). Eine Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugleich mit der Anordnung nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ist ausgeschlossen, wenn die einzubeziehende Einzelfreiheitsstrafe bereits die Grenze des § 56 StGB überschreitet (vgl. BGH, Beschl. v. 7.1.2008 - 5 StR 425/07).

§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ordnet an, dass die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Ob dies der Fall ist, lässt sich aber nach der Aufhebung der Gesamtstrafen zur Zeit nicht absehen, so dass Die Aufhebung der Gesamtstrafen ohne Weiteres zum Wegfall der Entscheidung der Strafkammer führt, die Vollstreckung der Maßregel (etwa nach § 63 StGB) zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2012 - 2 StR 456/11).
 




Hohes Lebensalter

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Bei sich verbesserndem Zustand des Angeklagten sollten nicht zuletzt im Hinblick auf ein fortgeschrittenes Alter des Angeklagten (80 Jahre) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte eine zeitnahe Überprüfung der Möglichkeit einer Bewährung nahe legen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2007 - 1 StR 601/06; BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 1 StR 533/05; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.9.2006 - 1 StR 410/06).   



§ 67b Abs. 2 StGB
 
...(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.




Führungsaufsicht

55
Im Fall der Aussetzung tritt automatisch Führungsaufsicht ein, in deren Rahmen Weisungen (§ 68b StGB) erteilt werden können (BGHR StGB § 67b Abs. 1 Besondere Umstände 2; BGH, Beschl. v. 5.4.2001 - 4 StR 56/01).   



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 67b StGB wird verwiesen in:

§ 68 StGB   siehe auch: Voraussetzungen der Führungsaufsicht, § 68 StGB
§ 68c StGB   siehe auch: Dauer der Führungsaufsicht, § 68c StGB


 



Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
 




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