Hier finden Sie gebräuchliche Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen Fundstellennachweisen.

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Darstellung
 Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand Daten  Dauerdelikt  Dazu-Bringen Dientsausübung  Diensthandlung Dienstliche Tätigkeit Dieselbe Rechtssache Dirigierende Zuhälterei  Dringender Tatverdacht Drittbesitzverschaffen  Drittverschaffung Drohung mit einem empfindlichen Übel 

 




Darstellung (§ 268 StGB)

siehe:  § 268 StGB Rdn. 25.5 




Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand
(§ 400 AktG)

Die Bekanntgabe in § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG muss sich auf den Vermögensstand beziehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bericht so umfassend ist, daß er ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglicht und den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (vgl. BGH ZIP 2004, 1593, 1596; BGH, Urt. v. 16.12.2004 - 1 StR 420/03 - BGHSt 49, 381 - wistra 2005, 139; OLG Stuttgart OLGR 1998, 143; Otto in Großkomm. AktG, 4. Aufl. § 400 Rdn. 32 ff.). 




Daten
(§ 268 StGB)

siehe:  § 268 StGB Rdn. 25.10 




Dauerdelikt

Als Dauerdelikt sind nur solche Straftaten anzusehen, bei denen der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrecht erhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (BGHSt 42, 215, 216; BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; Fischer StGB 56. Aufl. Vor § 52 Rdn. 58). 




Dazu-Bringen
(§ 232 StGB)

Das Tatbestandsmerkmal "Dazu-Bringen" setzt voraus, dass der Erfolg der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution auf die Einflussnahme des Täters zurückzuführen ist, er also den bislang nicht vorhandenen Entschluss der Frauen, der Prostitution nachzugehen, erst hervorruft, oder die Geschädigten von dem von ihnen gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringt (BGH NStZ-RR 2004, 233; BGH, Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 132/09; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 3 StR 507/09 - StV 2010, 296: zu § 233 StGB). Die Tatbestandsalternative des „dazu Bringens“ setzt nicht die für ein „Einwirken“ (vgl. § 180b a.F.) erforderliche Hartnäckigkeit voraus; vielmehr reicht ein schlichtes Angebot oder die Vermittlung an einen Prostitutionsbetrieb (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - 2 StR 524/04 - NStZ-RR 2005, 234; zum „Zuführen“ nach § 180 Abs. 4 StGB a.F. BGH StV 1986, 297). 




Dienstausübung
(§ 331 ff. StGB)

siehe zur Begriffsbestimmung:  § 333 StGB Rdn. 20 --> Dienstausübung 




Diensthandlung
(§§ 331 ff. StGB)

Eine Diensthandlung liegt bereits dann vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört (BGHSt 31, 264, 280; BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596 ff.; vgl. auch BGH NStZ 1998, 194). Es muss sich um amtliche, nicht nur um nebenamtliche Tätigkeiten handeln (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.2003 - 5 StR 363/02 - wistra 2003, 303 u. 464).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begeht eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB nicht nur derjenige, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu mißbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Mißbrauch ist keine Privattätigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 - Diensthandlung 1 m.w.N.; BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596 ff.). 




Dienstliche Tätigkeit
(§ 55 WaffG)

Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Eine den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung eines Soldaten liegt namentlich dann vor, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient (BGH, Urt. v. 19.2.2003 - 2 StR 371/02 - Ls. - BGHSt 48, 213 - NJW 2003, 2036 zu § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F.). 




Dieselbe Rechtssache
(§ 356 StGB)

Dieselbe Rechtssache ist nicht nur gegeben, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt; sie liegt vielmehr auch vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist (vgl. RGSt 60, 298, 300; BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; Fischer, StGB 55. Aufl. § 356 Rdn. 5). Den Vergleichsmaßstab hat das dem Rechtsanwalt unterbreitete Lebensverhältnis in seinem gesamten Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt zu bilden (vgl. Rudolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. [Stand: September 2003] § 356 Rdn. 19). In diesem Sinne muss eine Identität des Sachverhalts bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2008 - 5 StR 109/07 - BGHSt 52, 307 ff. - wistra 2008, 467). 




Dirigierende Zuhälterei

Von dirigierender Zuhälterei ist auszugehen, wenn die Geschädigten nicht mehr unbeeinflusst und freiwillig, sondern in ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu den Angeklagten geraten sind, das es ihnen unmöglich machte, Art und Umfang ihrer Tätigkeit als Prostituierte eigenständig zu bestimmen oder sich ohne Schwierigkeiten aus ihr zu lösen (vgl. BGHSt 48, 314, 319 f.; BGH, Beschl. v. 11.1.2007 - 3 StR 412/06). 




Dringender Tatverdacht
(§ 112 StPO)

Ein solcher ist nur gegeben, wenn den ermittelten Tatsachen entnommen werden kann, dass sich der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit der ihm angelasteten Tat schuldig gemacht hat; bloße Vermutungen genügen dagegen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.2007 - StB 34/07 - NStZ 2009, 135; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 112 Rdn. 5 - 7 m. w. N.). Ein dringender Tatverdacht liegt nicht schon dann vor, wenn für die Täterschaft des bestreitenden Beschuldigten eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Vielmehr müssen Beweise vorhanden sein, durch die der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit überführt werden kann (BGH NJW 1992, 1975, 1976; BGH, Beschl. v. 6.8.2002 - StB 14/02; Graf in KK-StPO 6. Aufl. § 112 Rdn. 3). 




Drittbesitzverschaffen (184b Abs. 2 StGB)

siehe:  § 184b StGB Rdn. 65 




Drittverschaffung (§ 259 StGB)

siehe:  § 259 StGB Rdn. 17 




Drohung mit einem empfindlichen Übel
(§§ 232, 240 StGB)

Eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will. Das Übel muss gerade als vom Willen des Drohenden abhängig dargestellt werden (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 240 Rdn. 31, 36). Ein derartiges empfindliches Übel droht der Täter nur dann an, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren und von ihm in seiner konkreten Lage nicht erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (vgl. BGHSt 31, 195, 201; BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 3 StR 56/10). Zwar kann für eine (versuchte) Nötigung auch die Ankündigung der Zufügung eines Übels durch Dritte genügen, dies jedoch nur, wenn der Drohende damit zum Ausdruck bringt, er sei willens und in der Lage, den oder die Dritten zu einem entsprechenden Tätigwerden veranlassen zu können (vgl. BGHSt 7, 197, 198; 16, 386, 387; 31, 195, 201; BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692 betr. Abgrenzung zur straflosen Warnung). 








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