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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 354 StPO
Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
 
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
 
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
 
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
 
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 354 StPO

 
StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO § 261, § 354 Abs. 1a Satz 1

Zur Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache, die eine "Punktstrafe" zum Gegenstand hatte.

BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06 - LG Stuttgart

wistra 2007, 32
 

StPO § 354 Abs. 1a

Eine Entscheidung eines Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO kann auch durch Beschluss erfolgen.

BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 5 StR 547/05 - LG Potsdam

wistra 2006, 270
 
 
StPO § 354 Abs. 1 a, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

1. Zur Prüfung der Angemessenheit einer Rechtsfolge durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 a StPO.

2. § 354 Abs. 1 a StPO ist auch bei der fehlerhaften Berücksichtigung einer
Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK anwendbar.

BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05 - LG Oldenburg

NStZ 2005, 465
 
 
StPO § 354 Abs. 1a und 1b

 
Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei nicht rechtsfehlerfreiem Strafausspruch.
 
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 - LG Waldshut
 
wistra 2005, 232
 

StPO § 354 Abs. 1 a

Zur Auslegung von § 354 Abs. 1 a StPO.

BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04 - LG Kiel

wistra 2005, 185
 

StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1

§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im Revisionsverfahren eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist.

BGH, Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04 - LG Bonn

NStZ 2005, 223
 

StPO §§ 354 Abs. 1 b Satz 1, 473 Abs. 4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist in Fällen, in denen das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO verfährt, jedoch selbst keine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO vornehmen kann, von dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung zu treffen.

BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04 - LG Essen

wistra 2005, 187
 

StPO § 354 Abs. 1b Satz 1

1. Bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung bedarf es keiner Zurückverweisung.

2. Zur Kostenentscheidung in diesem Fall.

BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04 - LG Berlin

wistra 2005, 111
 

StPO §§ 353, 354

Zur Befugnis, über Teile einer Revision ausnahmsweise vorab zu entscheiden, wenn dies wegen des Beschleunigungsgrundsatzes geboten ist.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - LG Essen

wistra 2004, 397





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