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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 164 StGB
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
Allgemeines
    Sinn und Zweck der Vorschrift
 § 164 Abs. 1 StGB
    Verdächtigen
    Anfangsverdacht und fehlende Strafverfolgungsvoraussetzungen
    Tatbestandseinschränkung
Konkurrenzen
    Tateinheit
    Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsgründe site sponsoring
       Darlegung des Verdachtbezugs
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Sinn und Zweck der Vorschrift

3
§ 164 StGB dient nicht nur dem Schutz von Behörden vor Irreführung, sondern will auch den Einzelnen vor Maßnahmen irregeführter Behörden schützen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 4 StR 427/12; BGH, Urt. v. 19.9.1961 – 1 StR 326/61 - GA 1962, 24; LK/Ruß, 12. Aufl., § 164 Rn. 34). 



§ 164 Abs. 1 StGB




Verdächtigen

5
Nach ganz überwiegendem Verständnis ist Verdächtigen das Hervorrufen, Umlenken oder Verstärken eines Verdachts (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1960 - 2 StR 593/59 - BGHSt 14, 240, 246; BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 164 Rn. 5; Zopfs in Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, 2. Aufl., § 164 Rn. 20 jeweils mwN; siehe auch Langer, Gedächtnisschrift für Schlüchter, 2002, S. 361, 366 f.).

Die Tathandlung kann jedenfalls durch das Behaupten von Tatsachen verwirklicht werden, die geeignet sind (§ 152 Abs. 2 StPO), den Verdächtigten einem behördlichen Verfahren auszusetzen (BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 164 Rn. 3; Jeßberger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 6; näher Zopfs in Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, 2. Aufl., § 164 Rn. 23 mwN).
 




Anfangsverdacht und fehlende Strafverfolgungsvoraussetzungen

10
Der Täter muss nach § 164 Abs. 1 StGB einen anderen einer rechtswidrigen Tat verdächtigen. Die verleumderische Behauptung einer Straftat in der Absicht, gegen eine andere Person ein behördliches Verfahren herbeizuführen, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB daher nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, daß diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. RGSt 21, 101, 103 f.; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f.; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 5 zu § 164; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Rdn. 10 zu § 164, jeweils m.w.N.).

Eine fehlerhafte Sachbehandlung - etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Durchführung von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen trotz offensichtlichen Verjährungseintritts - können den Angeklagten insoweit nicht belasten (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 2 StR 417/01; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164).
 




Tatbestandseinschränkung

20
Leitsatz: Falsche Verdächtigung durch den Beschuldigten in einem Strafverfahren bei bewusst wahrheitswidriger Bezichtigung einer bis dahin unverdächtigen Person (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - 1 StR 488/14 - Ls.).

Ob eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa BayObLG NJW 1986, 441, 442; OLG Frankfurt DAR 1999, 225; OLG Düsseldorf MDR 1992, 286 f.) und von Teilen der Strafrechtswissenschaft (siehe nur Ruß aaO § 164 Rn. 6 mwN; Jeßberger aaO § 164 Rn. 10) befürwortete Tatbestandseinschränkung für Fallgestaltungen, in denen der Täter wahrheitswidrig eine allein als alternativer Täter in Frage kommende Person ausdrücklich als solchen bezeichnet (gegen Einschränkungen in solchen Fällen etwa Langer aaO S. 367-369; Schneider, NZV 1992, 471, 472 ff. jeweils mwN; Fischer aaO § 164 Rn. 3a; näher auch Deutscher, Grundfragen der falschen Straftatverdächtigung [§ 164 Abs. 1 StGB], 1995, S. 127 ff.), angenommen werden kann, hat der 1. Strafsenat in BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14 offen gelassen.

Jedenfalls dann, wenn eine Person konkret verdächtigt wird, für deren Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden, kommt im Hinblick auf das durch § 
164 StGB auch gewährleistete Rechtsgut des Schutzes der innerstaatlichen Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme (siehe nur BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 4 StR 427/12 - StraFo 2013, 79) eine Tatbestandseinschränkung nicht in Betracht (vgl. Zopfs aaO § 164 Rn. 25 f.; siehe auch Aselmann, Die Selbstbelastungs- und Verteidigungsfreiheit, 2004, S. 267 f.). Anders als in Fallgestaltungen, in denen außer dem falsch Verdächtigenden überhaupt nur eine weitere Person als Täter der fraglichen rechtswidrigen Tat in Betracht kommt, wird in der hier vorliegenden Konstellation erstmals eine andere Person als vermeintlicher Täter bezichtigt. Erst dadurch werden die Ermittlungsbehörden zu einer auf eine materiell unschuldige und bis zur Falschbezichtigung unverdächtige Person bezogenen Ermittlungstätigkeit veranlasst (BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14).

Eine Einschränkung des Tatbestandes von § 
164 Abs. 1 StGB in Anwendung auf einen sich durch Falschverdächtigung Dritter verteidigenden Beschuldigten oder Angeklagten lässt in der hier vorliegenden Fallgestaltung auch nicht mit Erwägungen aus der Rechtsprechung zu zulässigem Verteidigungsverhalten im Rahmen der Strafzumessung begründen (siehe aber OLG Düsseldorf MDR 1992, 286; krit. Schneider, NZV 1992, 471, 473 f.). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strafzumessungsrechtlich die Grenze zulässigen und damit nicht strafschärfend berücksichtigungsfähigen Verteidigungsverhaltens selbst bei unberechtigten Anschuldigungen gegen Dritte noch nicht überschritten (etwa BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 5 StR 453/12 Rn. 2 bzgl. Alternativtäterschaft); dies sei vielmehr erst dann der Fall, wenn sich dieses Verhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung erweise (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 4 StR 532/12 - NStZ-RR 2013, 170 f. mwN; BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 219/10 - NStZ 2010, 692). Diese für die Strafzumessung im Rahmen von § 46 Abs. 2 StGB geltenden Erwägungen können jedoch nicht die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 164 StGB in einer Weise beeinflussen, die mit den Schutzzwecken dieses Tatbestandes nicht mehr vereinbar wäre (BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14).

 
siehe hierzu auch: § 46 StGB Rdn. 160.5 - Ehrenrühriges Bestreiten

Die Auslegung von § 
164 StGB nach dem Wortlaut, der Systematik - der Gesetzgeber hat für die falsche Verdächtigung anders als in § 258 Abs. 1 und Abs. 5 StGB kein Selbstbegünstigungsprivileg vorgesehen - und dem Schutzzweck spricht gegen eine Einschränkung des Tatbestandes in Konstellationen wie der hier vorliegenden. Mit der durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz (43. StrÄndG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) erfolgten Einführung von § 164 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber möglichen Missbräuchen der in § 46b StGB und § 31 BtMG enthaltenen Strafmilderungsmöglichkeiten bei Aufklärungshilfe durch in einem Strafverfahren Beschuldigte entgegen wirken wollen (BT-Drucks. 16/6268 S. 15 re. Sp.). Dabei hat er zugrunde gelegt, dass vielfach Falschangaben durch einen Beschuldigten in dem gegen ihn gerichteten Verfahren zum Zwecke der Erlangung von Strafmilderung den Tatbeständen aus § 164 StGB und § 145d StGB unterfallen, deren Strafandrohungen gravierende Fälle aber nur unzureichend erfassen (BT-Drucks. aaO). Die Entstehungsgeschichte von § 164 Abs. 3 StGB spricht damit ebenfalls gegen eine Einschränkung des Tatbestandes der falschen Verdächtigung bei Falschbezichtigung Dritter durch Beschuldigte oder Angeklagte in gegen sie geführten Strafverfahren (BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14).

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, lässt sich aus der einfachgesetzlichen Gewährleistung des Schweigerechts des Angeklagten in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als Ausprägung der Selbstbelastungsfreiheit zwar keine Wahrheitspflicht aber auch kein „Recht zur Lüge" ableiten (BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - 5 StR 328/04 - NStZ 2005, 517, 518 Rn. 10; siehe auch OLG Koblenz, Beschl. v. 6.12.2012 - 2 Ws 480/10 Rn. 13 - NStZ-RR 2011, 178 [nur Leitsätze]; zum Meinungsstand bzgl. des „Rechts auf Lüge“ Kölbel aaO S. 25 f.). Für eine einschränkende Anwendung des § 
164 StGB jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der bewusst wahrheitswidrigen Verdächtigung besteht daher kein tragfähiger Grund (vgl. insoweit auch Kölbel aaO S. 404, siehe aber auch ders. aaO S. 493)(BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14). 



Konkurrenzen




Tateinheit

K.1
Hat der Angeklagte bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung die zuvor begangene falsche Verdächtigung lediglich wiederholt, wobei er auf dasselbe Verfahren abzielte, dessen Herbeiführung er bereits bei seiner ersten Vernehmung angestrebt hatte, liegt in einem solchen Fall nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 4 StR 427/12; BGH, Beschl. v. 29.1.1992 – 3 StR 518/91 - BGHR StGB § 164 Konkurrenzen 1; OLG Koblenz, Beschl. v. 6.12.2010 – 2 Ws 480/10). Der Umstand, dass die zweite Aussage bei einer anderen Polizeidienststelle erfolgte, ändert daran nichts, wenn beide Stellen demselben Entscheidungsträger (Staatsanwaltschaft X) zuarbeiteten und kein neues Verfahren in Gang gesetzt wurde (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 4 StR 427/12; Ruß in LK-StGB, 12. Aufl., § 164 Rn. 34; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 164 Rn. 37). Da die falschen Angaben des Angeklagten aber darauf gerichtet waren, sowohl A. als auch B. mit einem Ermittlungsverfahren zu überziehen, ist von einer falschen Verdächtigung in zwei tateinheitlichen Fällen auszugehen. § 164 StGB dient nicht nur dem Schutz von Behörden vor Irreführung, sondern will auch den Einzelnen vor Maßnahmen irregeführter Behörden schützen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 4 StR 427/12; BGH, Urt. v. 19.9.1961 – 1 StR 326/61 - GA 1962, 24; LK/Ruß, 12. Aufl., § 164 Rn. 34).

Hat der Angeklagte die bereits während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn erfolgte Falschbezichtigung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wiederholt, handelt es sich bei den beiden wahrheitswidrigen Verdächtigungen lediglich um eine Tat im Rechtssinne (BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 4 StR 427/12 - BGHR StGB § 164 Konkurrenzen 2; siehe auch OLG Koblenz, Beschl. v. 6.12.2010 - 2 Ws 480/10 Rn. 20).
 




Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat

K.5
§ 164 StGB verdrängt § 145d StGB (§ 145d Abs. 1 StGB, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 25.9.2015 - 2 StR 56/13). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 164 Abs. 1 u. 2 StGB:   1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen   

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
   



Urteil




Urteilsgründe

U.2




[ Darlegung des Verdachtbezugs ]

U.2.1
Die Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 StGB darf nicht offen lassen, auf welche begangenen rechtswidrigen Tat sich der geäußerte Verdacht bezieht. Dies gilt umso mehr, wenn dem vom Angeklagten verfassten Schreiben jegliche Eignung gefehlt haben könnte, eine Strafverfolgung oder sonstige Maßnahmen gegen einen Dritten zu veranlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2003 - 2 StR 7/03; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 164 Rdn. 5 m.w.N.). 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für falsche Verdächtigung § 164 Abs. 1 und 2 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), diejenige für Vergehen nach § 164 Abs. 3 StGB beträgt zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 164 StGB wird verwiesen auf:

§ 
46b StGB   siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

§ 
31 BtMG   siehe auch: § 31 BtMG, Strafmilderung oder Absehen von Strafe 
 





Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 10. Abschnitt (Falsche Verdächtigung)


 




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