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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 233b StGB
Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 233b Abs. 1 StGB
    Anordnung der Führungsaufsicht
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 233b StGB





§ 233b Abs. 1 StGB




Anordnung der Führungsaufsicht

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§ 233b StGB sieht bei Straftaten nach den §§ 232 bis 233a StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht besonders vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 
68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6).

  siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht
    



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 233b StGB wird verwiesen auf:

§ 
68 StGB   siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht
§ 
73d StGB   siehe auch: § 73d StGB, Erweiterter Verfall
§ 
232 StGB   siehe auch: § 232 StGB, Menschenhandel
§ 
232a StGB
§ 
232b StGB
§ 
233 StGB   siehe auch: § 233 StGB, Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 
233a StGB

Auf § 
233b StGB wird verwiesen in:

§ 395 StPO 
  siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss       




[ Änderungen § 233b StGB ]

Z.8.2
§ 233b StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 233b StGB
Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall

(1) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den Fällen der §§ 232232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

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Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 15.10.2016 durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert. Zuvor hatte § 233b StGB folgenden Wortlaut:


"§ 233b StGB
Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall

(1) In den Fällen der §§ 232 bis 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

 




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