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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 3 StGB
Geltung für Inlandstaten

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



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Territorialitätsprinzip
Vorbereitungshandlungen




Territorialitätsprinzip

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Der Anwendungsbereich des nationalen Strafrechts bestimmt sich nach den §§ 3 ff. StGB, denen zunächst das Territorialitätsprinzip zu Grunde liegt, wonach das deutsche Strafrecht nur für solche Taten gilt, die im Inland sowie auf bestimmten Schiffen oder Luftfahrzeugen begangen werden (§§ 3, 4 StGB). Anknüpfungspunkt ist insoweit der Begehungsort der Tat, so dass die nationale Strafgewalt ihre Legitimation in dem Bezug des geahndeten Verhaltens zum Staatsgebiet findet. Die Feststellung des Tatorts entscheidet von daher, ob über § 3 StGB ohne weiteres deutsches Strafrecht anwendbar ist (BGH, Urt. v. 10.2.2016 - 2 StR 413/15). Wo wiederum der Begehungsort einer Tat liegt, richtet sich für den Täter nach § 9 Abs. 1 StGB. Begangen ist danach eine Handlung an jedem Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort) oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (Erfolgsort). § 9 Abs. 1 StGB bestimmt demgemäß, dass der Ort des Handelns (§ 9 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB) und der Ort des Erfolgseintritts (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB) gleichermaßen Tatorte und damit Anknüpfungspunkte für die Anwendung des Territorialgrundsatzes darstellen (BGH, Urt. v. 10.2.2016 - 2 StR 413/15).

Sowohl das in § 3 StGB kodifizierte allgemeine Territorialitätsprinzip (Gebietsgrundsatz) als auch dessen konkrete Ausgestaltung in § 9 Abs. 1 StGB in Form des Ubiquitätsprinzips, das für die Begehung der Tat, außer auf den Ort der Handlung, auch auf den des Erfolgseintritts abstellt, stellen völkerrechtlich allgemein anerkannte Anknüpfungspunkte für den Geltungsanspruch nationalen Strafrechts dar (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - 5 StR 494/97 - BGHSt 44, 52 - NJW 1998, 2610).

Bei Fällen mit Auslandsbezug sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zu prüfen (§§ 3 ff. StGB; vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2003 - 3 StR 386/02 - wistra 2003, 351).

   siehe auch: 
Ort der Tat, § 9 StGB Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB; zum im Urheberrecht bislang allgemein anerkannten Territorialitätsprinzip siehe insb. § 106 UrhG - Rdn. 10 - Territorialitätsprinzip    
   




Vorbereitungshandlungen

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Die Annahme einer Inlandstat nach § 3 StGB begegnet rechtlichen Bedenken, wenn es sich insoweit um reine Vorbereitungshandlungen handelt, die eine Einordnung als Inlandstat nach § 3 StGB nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 402/00 - NStZ-RR 2001, 328). Insoweit können die Voraussetzungen des § 7 StGB zu prüfen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 402/00 - NStZ-RR 2001, 328).

   siehe auch: 
§ 7 StGB, Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
 


Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 1. Titel (Geltungsbereich)
  
 




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