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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 72 StGB
Verbindung von Maßregeln

(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.

(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 72 Abs. 1 StGB
    Zielrichtung der freiheitsentziehenden Maßregeln
    Nebeneinander der freiheitsentziehenden Maßregeln
§ 72 Abs. 3 StGB
    Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 72 Abs. 1 StGB




Zielrichtung der freiheitsentziehenden Maßregeln

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Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung66 StGB) sichert durch Einsperren des Verurteilten unabhängig von der verhängten Strafe. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus63 StGB) stellt außerdem auf Heilung ab, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt64 StGB) zielt allein auf Befreiung von der Sucht (§ 64 Abs. 2 StGB) (BGH, Urt. v. 19.2.2002 - 1 StR 546/01 - NStZ 2002, 533).

Liegen die Voraussetzungen sowohl für eine Unterbringung nach § 
64 StGB als auch nach § 66 Abs. 1 StGB vor, ist zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in beiden Maßregelformen oder nur in einer von ihnen anzuordnen ist. Dies beurteilt sich nach der Regelung des § 72 Abs. 1 StGB. Ist der Zweck der Maßregel bereits durch eine von mehreren geeigneten Maßregeln zu erreichen, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert, hier der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Allerdings setzt nach ständiger Rechtsprechung ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung nach § 64 StGB ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit voraus, dass die vom Angeklagten ausgehende Gefahr auf diese Weise beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2000 - 1 StR 263/00 - BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - 4 StR 152/08 - NStZ-RR 2008, 326 f.; BGH, Urt. v. 8.7.2010 - 4 StR 210/10; vgl. auch Fischer aaO § 72 Rdn. 7 m.w.N.).

Beruht bei dem Angeklagten der Hang i.S.v. § 
66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 501, 502) allein auf Umständen, die als "Störung" Grundlage der Maßregel gemäß § 63 StGB sind, wird nach deren Beseitigung durch erfolgreiche Behandlung in der Psychiatrie kein - weitergehender - Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehen. Stünde danach zu erwarten, daß die Gefährlichkeit des Täters durch die Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) behoben werden kann, dürfte wegen des Vorrangs der Besserung und des Ultima-ratio-Charakters der Sicherungsverwahrung schon deshalb lediglich die Unterbringung im Krankenhaus angeordnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2002 - 1 StR 546/01 - NStZ 2002, 533; LK-Hanack StGB 11. Aufl. § 72 Rdn. 24).

Dies gilt selbst bei zweifelhaften Heilungsaussichten. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 
63 StGB setzt den Erfolg einer Therapie nicht zwingend voraus (Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 20 m.w.N.). Nach der gesetzlichen Regelung sind von einer Maßnahme nach § 63 StGB solche Täter nicht von vorneherein ausgenommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28). Wenn sich während des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus herausstellen sollte, daß entgegen der ursprünglichen Prognose eine erfolgreiche Behandlung nicht möglich ist, hat sich damit die Maßregel nicht zwangsläufig erledigt. Denn mit der Unterbringung nach § 63 StGB wird - im Gegensatz zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 64 Abs. 2 StGB - BGH NStZ 2000, 25, 26; Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl. § 64 Rdn. 64) - ergänzend über die Behandlung hinaus ein bloßer Sicherungszweck verfolgt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert daher fort, solange vom Angeklagten die in § 63 StGB genannte Gefahr ausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2002 - 1 StR 546/01 - NStZ 2002, 533) .

Nach § 136 StVollzG sollen die in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zwar in erster Linie behandelt werden, damit sie für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sind. Ist die erstrebte Heilung und Besserung des Zustands nicht möglich, beschränkt sich nach § 136 Satz 2 StVollzG ("soweit möglich" soll er geheilt oder sein Zustand gebessert werden) und § 136 Satz 3 StVollzG die Verpflichtung der Anstalt darauf, die erforderliche Aufsicht, Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Der Sicherungszweck erfordert deshalb bei einer Maßnahme nach § 
63 StGB auch bei zweifelhaften Heilungsaussichten nicht regelmäßig die kumulative Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, während im Gegensatz dazu bei einer Maßnahme nach § 64 StGB im Hinblick auf den Behandlungserfolg in der Entziehungsanstalt ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit gegeben sein muß, um von - zusätzlicher - Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wenn deren Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, absehen zu können (BGH NJW 2000, 3015, 3016; BGH, Urt. v. 19.2.2002 - 1 StR 546/01 - NStZ 2002, 533; BGH NStZ 2007, 328; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - 4 StR 152/08 - NStZ-RR 2008, 336; Fischer StGB 55. Aufl. § 72 Rdn. 2a m.w.N.). Liegt es nicht fern zu folgern, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht allein ausreichen wird, die Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßregel zur kumulativen Anordnung der Maßregeln führen muss (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2000 - 1 StR 263/00 - NStZ 2000, 587, 589; StV 2007, 633, 634; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - 4 StR 152/08 - NStZ-RR 2008, 336).

Solange vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, sind jedoch - wie im Strafvollzug - die für den Maßregelvollzug Verantwortlichen berechtigt und verpflichtet, im Einzelfall Maßnahmen zu ergreifen, die das Verbleiben des Untergebrachten auch gegen dessen Willen in der Anstalt gewährleisten. Die Erwägung, der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser überwacht werden, wäre deshalb eine außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende Zweckmäßigkeitsüberlegung (BGH NStZ-RR 1999, 44; BGH, Urt. v. 19.2.2002 - 1 StR 546/01 - NStZ 2002, 533).




Nebeneinander der freiheitsentziehenden Maßregeln

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§ 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB gestatten, mehrere Maßregeln nebeneinander anzuordnen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch für die Maßregeln gemäß § 63 StGB und § 64 StGB (BGH, Beschl. v. 25.6.1997 – 2 StR 283/97 - StV 1998, 72; BGH, Beschl. v. 29.6.2016 - 1 StR 254/16 Rn. 13; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 72 Rn. 3 und 5; Hanack in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 72 Rn. 21). Allerdings darf die parallele Anordnung lediglich dann erfolgen, wenn von mehreren zur Erreichung des Maßregelzwecks gleich geeigneten Maßregeln nicht bereits die Anordnung einer von ihnen zur Zweckerreichung genügt (§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB). In diesem Fall verlangt § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allein die Maßregel anzuordnen, die mit dem geringeren Eingriff in die Rechte des Betroffenen verbunden ist. Im Verhältnis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und der in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist dies bereits wegen der gesetzlichen Begrenzung der zulässigen Vollzugsdauer Letztgenannte (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.1997 – 2 StR 283/97 - StV 1998, 72; BGH, Beschl. v. 29.6.2016 - 1 StR 254/16 Rn. 13; Fischer aaO § 72 Rn. 5; Hanack in Leipziger Kommentar zum StGB, aaO § 72 Rn. 21; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 72 Rn. 4c).

Zusätzliche Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 72 Abs. 2 StGB) kommt neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Betracht, wenn auch nach Wegfall des von § 
63 StGB vorausgesetzten Zustandes die Gefährlichkeit aufgrund eines aus anderen Gründen gegebenen Hangs zu erheblichen Straftaten fortbestehen wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2002 - 1 StR 546/01 - NStZ 2002, 533).

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann neben der Anordnung von Sicherungsverwahrung (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 72 Rdn. 2 a) oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1998, 72) in Betracht kommen. Liegen die Voraussetzungen sowohl des § 
63 StGB als auch des § 66 StGB vor, kann - nach der Regelung des § 72 StGB - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2008 - 3 StR 84/08 - NStZ 2009, 258; Fischer StGB 55. Aufl § 72 Rdn. 2 a m. w. N.).

Da dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass er nicht wegen der Rauschtat, sondern (weil seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1993, 81, 82; StV 1997, 18), müssen in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechtsfolgenausspruch) - die Voraussetzungen des § 63 StGB geprüft (zur Anwendung des § 63 StGB beim Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit vgl. BGHSt 44, 338 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 2 f. m.w.N.) und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug gegeben werden, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; s. hierzu auch BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1, 4, 6; BGH, Beschl. v. 8.1.2004 - 4 StR 147/03 - NStZ 2004, 198).

Leitsatz  Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaften Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte (
BGH, Beschl. v. 8.1.2004 - 4 StR 147/03 - Ls. - NStZ 2004, 198).

Ein Fall der Maßregelkonkurrenz, der zur Festlegung des nach § 72 Abs. 1 StGB erforderlichen und gebotenen Maßregelausspruchs durch den Gesamtstrafenrichter führt, liegt nach Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1996 - 3 StR 317/96 - BGHSt 42, 306, 310; BGH, Beschl. v. 21.8.2002 - 5 StR 326/02; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 18).


Wegen der Regelung in § 72 Abs. 1 StGB bei alleiniger Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wird der Angeklagte durch die unterbliebene zusätzliche Maßregel gemäß § 64 StGB zwar nicht beschwert; vielmehr bedeutete eine kumulative Anordnung des § 64 StGB eine zusätzliche Beschwer (BGH, Beschl. v. 25.2.2016 – 3 StR 6/16 - NStZ-RR 2016, 169 f.; BGH, Beschl. v. 29.6.2016 - 1 StR 254/16 Rn. 17). Kann das Revisionsgericht aber wiederum nicht völlig sicher ausschließen, dass das Tatgericht in Anwendung von § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB den Angeklagten allein gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht hätte, wenn es die Voraussetzung dieser Maßregel erörtert und zudem die Regelungen in § 72 Abs. 1 StGB bedacht hätte und dies zum Wegfall der den Angeklagten im Verhältnis zu § 64 StGB stärker beschwerenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH, Beschl. v. 25.6.1997 – 2 StR 283/97 - StV 1998, 72; Fischer aaO § 72 Rn. 5; Hanack in Leipziger Kommentar zum StGB, aaO § 72 Rn. 21; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder aaO § 72 Rn. 4c) hätte führen können, ist der Angeklagte aber insoweit durch die unterbliebene Erörterung von § 64 StGB beschwert (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2016 - 1 StR 254/16 Rn. 17).   



§ 72 Abs. 3 StGB
 
... (3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden. 




Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln

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Werden mehrere freiheitsentziehende Maßnamen angeordnet, ist § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachten und die Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.1994 – 3 StR 347/94 - NStZ 1995, 284). Dabei ist die Unterbringung in der Entziehungsanstalt im Zweifel grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstigere Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann (BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 5 StR 473/14). 



Urteil




Urteilsgründe

U.2
Werden zwei Maßregeln nebeneinander angeordnet, bedarf es der Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 72 Abs. 1 StGB, wonach zu prüfen ist, ob eine von mehreren konkurrierenden Maßregeln vorgeht oder ob die Maßregeln unter Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nebeneinander anzuordnen sind (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 2; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 353/00 - NStZ-RR 2001, 103; Hanack in LK, 11. Aufl. § 72 Rdn. 22).  



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 72 StGB wird verwiesen auf:

§ 
67c StGB  siehe auch: Späterer Beginn der Unterbringung, § 67c StGB

Auf § 72 StGB wird verwiesen in:

§ 463 StPO 
siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

   



Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) - Gemeinsame Vorschriften
 




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