www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 263 StGB
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
 
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
 
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
 
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
 
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
StGB § 263 Abs. 1
  
1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern.

2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.

BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 4 StR 362/15 – LG Detmold

 
 
StGB § 263
StPO § 261
ProstG § 1 Satz 1

1. Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.).

2. Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen.

BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 – LG Mannheim
 
 
StGB § 13 Abs. 1
StGB § 263
RVG § 4a Abs. 2 Nr. 1 

 
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.
 
BGH, Urteil vom 25. September 2014 – 4 StR 586/13 – LG Arnsberg
 
 
StGB § 263 Abs. 1
 
Zum Abrechnungsbetrug der Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes, deren Mitarbeiter nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen.
 
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 – LG Hagen
 
 
StGB § 263 Abs. 1;
StPO § 267 Abs. 1, § 261
 
Zu den Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim Betrug im Zusammenhang mit routinemäßigen Massengeschäften (hier: Missbrauch des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens).
 
BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13 - LG Bielefeld

 
 
StGB § 263
GVG § 74c Abs. 1
 
1. Die Aufteilung der Wirtschaftsstrafsachen eines Landgerichts auf zwei Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c Abs. 1 GVG) erfordert nicht zwingend, dass der Geschäftsanfall an Wirtschaftsstrafsachen für jede der beiden Wirtschaftsstrafkammern mehr als 50 Prozent beträgt.
 
2. Mit der Einreichung eines Subventionsantrags gibt der Antragsteller zugleich die Erklärung ab, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten Zahlungsrückflüsse oder sonstige nicht näher angegebene Provisionen enthalten.
 
BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13 - LG Potsdam

 
 
StGB § 263 Abs. 1
 
Zur Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe.
 
BGH, Urteil vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13 - LG Osnabrück

 
 
StGB § 263 Abs. 1 und 2; StPO §§ 261, 244 Abs. 2 und 3
 
Zur tatgerichtlichen Klärung, ob bei Betrug die einzelnen Vermögensverfügungen jeweils durch den Irrtum der Geschädigten veranlasst waren, wenn den Angeklagten die Täuschung einer sehr großen Zahl von Personen (hier: mehr als 50.000) mit Kleinschäden (hier: jeweils unter 50 Euro) zur Last liegt.
 
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12 - LG Stuttgart

 
 
StGB § 263 Abs. 1
 
Täuscht der Empfänger einer Sachleistung bei einem Eingehungsbetrug über seine Zahlungsbereitschaft, bedarf es für die Bemessung des Schadens regelmäßig keiner von dem ohne Wissens- und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung.
 
BGH, Urteil vom 20. März 2013 – 5 StR 344/12 - LG Berlin
 
 
StGB § 263

 
Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165).
 
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12 - LG Bochum

 
 
AMG § 96 Nr. 5, § 96 Nr. 13;
StGB § 263
 
Ein in Deutschland nicht zugelassenes Fertigarzneimittel wird durch Hinzugabe von Kochsalzlösung, um eine Injektion vornehmen zu können, nicht zu einem zulassungsfreien Rezepturarzneimittel.
 
BGH, Urteil vom 4. September 2012 - 1 StR 534/11 - LG München II

 
 
StGB §§ 246 Abs. 1 und 2, 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

 
Veruntreuende Unterschlagung tritt aufgrund formeller Subsidiarität hinter gewerbsmäßig begangener Untreue zurück.
 
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 StR 137/12 - LG Meiningen
 
 
StGB § 263
 
Schadensberechnung bei täuschungsbedingt gewährtem Darlehen.
 
BGH, Beschluss vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11 - LG Berlin
 
 
StGB § 263 Abs. 1 und 3
 
Zum Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte Leistungen.
 
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 - LG München I
 
 
StGB § 263 Abs. 1

Zur Schadensfeststellung bei betrügerischer Kapitalerhöhung.

BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 - LG Köln

 

StGB § 263

Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist der Eingehungsbetrug vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er den Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend machen zu lassen.

BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 - OLG Düsseldorf

BGHSt 54, 69 - NJW 2009, 3448



StGB §§ 352, 353; § 263

1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB.

2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.

BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08 - LG Berlin

NJW 2009, 2900



§ 263 Abs. 1 StGB

1. Beim betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr - ist zur Feststellung des Schadens auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des Geschädigten eingetretenen Vermögensnachteil abzustellen. Allein hierauf muss sich das voluntative Element des Vorsatzes beim Täter beziehen. Auf die Billigung eines eventuellen Endschadens kommt es insoweit nicht an.

2. Der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden ist durch das Verlustrisiko zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt. Dies stellt hinsichtlich des Straftatbestands einen endgültigen Schaden dar und nicht nur eine (schadensgleiche) Vermögensgefährdung. Die Höhe des Vermögensnachteils zum Zeitpunkt der Verfügung ist nach wirtschaftlichen Maßstäben zu bewerten. Ist eine genaue Feststellung zur Schadenshöhe nicht möglich, sind hierzu Mindestfeststellungen zu treffen. Dies kann durch Schätzung geschehen. Dem Tatrichter steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu.

BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 - LG München I

StV 2009, 242



StGB §§ 263, 263 a

Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, indem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt - wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echtheit überprüft werden - den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr aufklären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07 - LG Rostock

wistra 2008, 263



AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266

1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36 Abs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO), nicht aber wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) strafbar.

2. Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu BGHSt 43, 381).

3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden erlangten Eigenheimzulage im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734) handelt es sich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO, sondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07 - LG Würzburg

BGHSt 51, 356 - wistra 2007, 388



StGB § 263

1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).

2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06 - LG Berlin

BGHSt 51, 165 - wistra 2007, 102


 
StGB § 263

Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen.

BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05
- LG Würzburg

BGHSt 51, 10 - wistra 2006, 259

 

StGB § 263 Abs. 1, § 266a Abs. 1

1. Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn - wie vom Täter gewollt - das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen Anspruchs aufgibt.

2. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).

BGH, Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 67/05 - LG Neuruppin

wistra 2006, 17


 
StGB § 263 Abs. 1
 
Zur tatbestandlichen Vermögensverfügung bei einem durch Täuschung erreichten Abschluß eines "0190er-Nummernvertrages".

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 4 StR 559/04 - LG Frankenthal

BGHSt 50, 174 - wistra 2005, 427

 
 
StGB § 263
 
Bei "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung wird die erste Inkassostelle (Gläubigerbank) konkludent getäuscht, wenn den Lastschriften kurzfristige Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs zugrunde liegen und der Gläubiger seiner Bank dies nicht offen legt.
 
BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 - LG Hanau
 
BGHSt 50, 147 - wistra 2005, 423

 

StGB §§ 263, 331, 333

1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt.

2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusammenhang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 - LG Wuppertal

BGHSt 49, 275 - NJW 2004, 3569



StGB §§ 52 Abs. 1, 263 Abs. 5

Der Verurteilung eines Bandenmitglieds wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs steht nicht entgegen, daß die Einzeldelikte der Betrugsserie der Tätergruppierung in seiner Person aus Rechtsgründen in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen und daher gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegen ihn nur auf eine Strafe zu erkennen ist.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 - LG Hildesheim

BGHSt 49, 177 - wistra 2004, 418



StGB § 263

Erschleicht sich der Käufer einer Ware einen Rabatt, liegt ein Betrug nur dann vor, wenn festgestellt werden kann, daß die Ware zu einem höheren Preis anderweitig ohne einen gleichzeitig höheren Kostenaufwand hätte verkauft werden können (im Anschluß an BGH NStZ 1991, 488).

BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04 - LG Stuttgart

wistra 2004, 384


 
StGB §§ 263, 266
SGB V § 12

Zur Abgrenzung von Untreue und Betrug gegenüber Krankenkasse und Apotheker beim Bezug kassenärztlich verordneter, aber nicht notwendiger Medikamente.

BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 StR 239/03 – LG Kaiserslautern

BGHSt 49, 17 - NJW 2004, 454

 
 
StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1

Ein Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall eines Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) ist jedenfalls dann nicht von "großem Ausmaß", wenn er den Wert von 50.000 Euro nicht erreicht.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03 - LG Augsburg

BGHSt 48, 360 - NJW 2004, 169

 

StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, § 266 Abs. 2

Wird bereits durch den Abschluß eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein "Vermögensverlust großen Ausmaßes" im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall einer Untreue wie auch eines Betruges erst dann herbeigeführt (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB), wenn der Geschädigte seine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03 - LG Augsburg

BGHSt 48, 354 - NJW 2003, 3717


 
StPO § 153 Abs. 2
StGB § 263

1. Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO.

2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Einwerbung von Kapitaleinlagen.

BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03 - LG Berlin

BGHSt 48, 331 - NJW 2004, 375

 

StGB § 263, § 266a Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1

a) Zu den Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zum Werkvertrag.

b) Macht der Arbeitgeber gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle falsche Angaben über die Verhältnisse seiner Arbeitnehmer, so begeht er einen Betrug nach § 263 StGB; eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB tritt dahinter zurück.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02 - LG Kleve

wistra 2003, 262



StGB i.d.F. des 6. StrRG §§ 73 d, 282 Abs. 1, 263 Abs. 7

Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278).

BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 - LG Itzehoe

wistra 2001, 297


 
StGB § 263 Abs. 1
 
Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00 – LG Bochum

BGHSt 47, 1 - NJW 2001, 2187

 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de