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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 203 StGB
Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer
Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen
oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
  Allgemeines
    Auslandsbezug
 § 203 Abs. 1 StGB
    Vertraulichkeit im Mandatsverhältnis
 § 203 Abs. 2 StGB
    Anvertrauen
    Einem Geheimnis gleichstehende Einzelangaben
       Offenkundig
       Allgemein zugängliche Quellen
    Ausnahmefälle
    Einzelfälle
 § 203 Abs. 5 StGB
    Bereicherungsabsicht
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse site sponsoring
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag
          Strafantragsberechtigung
    Haftsachen
       Wochenfrist
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines



Auslandsbezug

3
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet, wenn die Taten im Ausland begangen wurden (vgl. § 5 Nr. 7 StGB).

  siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB
 



§ 203 Abs. 1 StGB

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer
Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen
oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ... 




Vertraulichkeit im Mandatsverhältnis

5
Die Vertraulichkeit im Verhältnis des Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten ist nur einseitig abgesichert. Nur der Rechtsanwalt ist seinem Mandanten gegenüber aus §§ 43a Abs. 2 BRAO, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Verteidiger kann sich umgekehrt mangels vergleichbarer rechtlicher Bindungen des Mandanten nicht darauf verlassen, dass dieser die Vertraulichkeit wahrt und seine Äußerungen nicht an Dritte weitergibt (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2009 - 2 StR 302/08 - BGHSt 53, 257 - NStZ 2009, 517; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 185 Rdn. 9b; Feuerich/Weyland/Vossebürger BRAO 7. Aufl. § 43a Rdn. 37).

 
siehe auch: § 185 StGB, Beleidigung --> Rdn. 5.2 



§ 203 Abs. 2 StGB
 
... (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. ...




Anvertrauen

35
Darunter ist alles zu begreifen, was die Vertrauensperson in dieser seiner Eigenschaft wahrnimmt, gleichgültig ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (st. Rspr., vgl. BGHSt 38, 369, 370; BGH, Beschl. v. 6.12.2001 - 1 StR 468/01).




Einem Geheimnis gleichstehende Einzelangaben

40
Schon aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut („Einem Geheimnis stehen gleich ...„) ergibt sich, daß § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB gerade solche Angaben erfaßt, die keine Geheimnisse darstellen, da ansonsten schon Satz 1 erfüllt und Satz 2 überflüssig wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97; Jähnke in LK, 10. Aufl., § 203 Rdn. 45; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 203 Rdn. 48; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 45; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 203 Rdn. 9). Allerdings fallen offenkundige Tatsachen nach allgemeiner Ansicht nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB (so schon die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) BTDrucks. 7/550 S. 243; vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97; auch Schünemann in LK, 11. Aufl., § 203 Rdn. 48). 




[ Offenkundig ]

40.1
Offenkundig im Sinne von § 203 StGB sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (Regierungsentwurf EGStGB BTDrucks. 7/550 S. 242; BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97).




[ Allgemein zugängliche Quellen ]

40.2
Allgemein zugänglich sind Zeitschriften, Bibliotheken, Adreß- und Telefonbücher etc.. Öffentliche Register gehören dann nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen, wenn die Einsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002, § 28 Rdn. 45; Auernhammer, BDSG, 3. Aufl., 1993, § 28 Rdn. 24 m.Nachw. dort Fn. 51; Däubler/Klebe/Wedde, BDSG, 1996, § 29 Rdn. 22; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12 betr. die nach § 33 Abs. 1 StVG im Zentralen Fahrzeugregister ZEVIS gespeicherten Halterdaten, siehe hierzu auch § 353b StGB Rdn. 5.20). Das belegt auch § 10 Abs. 5 Satz 2 BDSG in der Fassung aufgrund der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I 2001, S. 904). Danach sind solche Daten allgemein zugänglich, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts nutzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97; vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1998 – 2 Ss 105/97 - NStZ 1998, 358; BayObLG, Beschl. v. 18.1.1999 – 5 St RR 173/98 - NJW 1999, 1727; zust. Cierniak/Pohlit in MüKoStGB, 2. Aufl., § 203 Rn. 93; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 203 Rn. 10; vgl. zu den Informationssystemen POLIS, ZEVIS und EWOIS § 353b StGB Rdn. 5.10 ff.).

Voraussetzung für allgemeine Zugänglichkeit eines öffentlichen Registers ist das Fehlen von Einschränkungen der Benutzbarkeit desselben (vgl. Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Dezember 2001, BDSG, § 10 Rdn. 5). Mit dem Sprachgebrauch wäre es nicht vereinbar, solche öffentlichen Register als „allgemein zugänglich„ einzuordnen, auf die der Informationsbedürftige - von Öffnungszeiten, Gebühren, Anmeldung usw. abgesehen - nicht uneingeschränkt zugreifen kann (vgl. 
BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97). Dem steht auch die Erwägung nicht entgegen, daß unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen Registeranfrage praktisch jedermann Auskunft über die dort gespeicherten Daten erhält und die Gefahr des Mißbrauches besteht, wenn ein berechtigtes Interesse, das im Gegensatz zu § 39 Abs. 2 StVG nicht glaubhaft gemacht werden muß, nur vorgetäuscht wird (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97). 




Ausnahmefälle

45
Mit der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO liegt einer der wenigen von der Strafprozeßordnung vorgesehenen Ausnahmefälle vor (vgl. §§ 81 ff. StPO), in denen die sonst erforderliche Zustimmung zur Preisgabe der Geheimnisse aufgrund einer gesetzlichen Duldungspflicht ersetzt wird, weil hier das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts vorgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2001 - 1 StR 468/01; BGH, Beschl. v. 21.10.2008 - 1 StR 536/08 - NStZ-RR 2009, 15; Senge in KK 4. Aufl. § 53 Rdn. 19; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 53 Rdn. 19).

 
siehe auch: Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger, § 53 StPO; Einstweilige Unterbringung, § 126a StPO




Einzelfälle

50
Leitsatz Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - Ls. - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97).



§ 203 Abs. 5 StGB
 
...  (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.  




Bereicherungsabsicht

115
Der Qualifikationstatbestand des § 203 Abs. 5 StGB kann erfüllt sein, wenn der Täter in Drittbereicherungsabsicht handelte, indem er etwa ansonsten anfallende Gebühren einem Dritten erspart (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 203 Abs. 1 u. 2 StGB: 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 6 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen   
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
 
 
Strafrahmen § 
203 Abs. 5 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen   

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
    



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 und 2 StGB) beträgt drei Jahre  (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Für § 203 Abs. 5 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).




[ Fehlender Strafantrag ]

Z.1.2
Gemäß § 205 Abs. 1 StGB werden Straftaten nach § 203 StGB nur auf Antrag verfolgt.

 
siehe hierzu: Strafantrag, § 205 StGB; Antragsberechtigte, § 77 StGB      




- Strafantragsberechtigung

Z.1.2.5
Die Antragsberechtigung als Verletzter im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des verletzten Rechtsguts. Danach ist bei § 203 StGB Verletzter nur diejenige Person, über deren personenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12). Antragsberechtigt sind bei unbefugter Weitergabe von Registerdaten aus dem beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Register daher nur die einzelnen Kraftfahrzeughalter, deren Daten der Angeklagte unbefugt weitergab (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12; BGH, Urt. v. 8.10.2002 – 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28, 33).
 
Ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wann der insoweit ermittelte Halter von einer gegen ihn gerichteten Straftat Kenntnis erlangt hat (vgl. § 77b Abs. 2 StGB) und kann das insoweit derzeit bestehende Verfahrenshindernis nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen noch entfallen, führt dies nicht zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO, sondern zur Zurückverweisung der Sache vom Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12).
 




Haftsachen

Z.5




[ Wochenfrist ]

Z.5.1
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist nach § 130 StPO der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 StPO ist anzuwenden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10).  




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 203 StGB wird verwiesen in:

§ 68a StGB 
  siehe auch: Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz, § 68a StGB
§ 205 StGB 
  siehe auch: § 205 StGB, Strafantrag
    
   




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)


 




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