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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 283c StGB
Gläubigerbegünstigung

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 283c Abs. 1 StGB
    Sonderdelikt
    Zeitpunkt der Gläubigerstellung
    Inkongruente Deckungen
Konkurrenzen
    Gläubigerbegünstigung und Bankrott
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung site sponsoring
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen





§ 283c Abs. 1 StGB




Sonderdelikt

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§ 283c StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter lediglich sein kann, wer zahlungsunfähig geworden und in Bezug auf den die objektive Bedingung der Strafbarkeit aus § 283c Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist  (BGH, Beschl. v. 13.2.2014 - 1 StR 336/13 betr. Geschäftsführer einer GmbH als gemäß § 14  Abs. 1 Nr. 1 StGB tauglicher Täter der Begünstigung von Gläubigern der Gesellschaft; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 283c Rn. 1).




Zeitpunkt der Gläubigerstellung

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Leitsatz   Läßt sich der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit der Wahrnehmung betrieblicher Interessen beauftragte Rechtsanwalt zur Besicherung seines Anspruchs auf Vorschußzahlung (§ 17 BRAGO) vom Schuldner Vermögensgegenstände gewähren, so liegt darin keine Schuldnerbegünstigung (§ 283d Abs. 1 StGB), es kommt nur Teilnahme an einer vom Schuldner begangenen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) in Betracht (BGH, Urt. v. 29.9.1988 - 1 StR 332/88 - Ls. - BGHSt 35, 357 - NJW 1989, 1167).

Die Frage, ob die Gläubigerstellung bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits bestanden haben muß, hat der Bundesgerichtshof jedenfalls für die obige Fallkonstellation verneint und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass auch der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Schuldner grds. einen Anspruch darauf hat, den Anwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen (vgl. BGHZ 77, 250 (253/254) = NJW 1980, 1962 = LM § 3 BRAGebO Nr. 9). Manipulationsmöglichkeiten von Gewicht ergeben sich aus der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens für den Schuldner nicht (BGH, Urt. v. 29.9.1988 - 1 StR 332/88 - BGHSt 35, 357 - NJW 1989, 1167).




Inkongruente Deckungen

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Inkongruente Deckungen liegen etwa bei Leistungen an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber, namentlich bei Abtretung einer Forderung (BGH, Urt. v. 2.11.1995 – 1 StR 449/95 - StV 1996, 315, 316) vor (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283c Rn. 16 mwN). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn mit den Gläubigern (zuvor) Abreden über derartige Möglichkeiten der Erfüllung getroffen worden sind (MünchKomm StGB/Radtke/Petermann, aaO sowie im Kontext der Konkurs- bzw. Insolvenzanfechtung BGH, Urt. v. 8.10.1998 – IX ZR 337/97 - ZIP 1998, 2008, 2011). In der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat – bei der Annahme inkongruenter Deckungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung anerkannt, dass es sich bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten Anweisung, an einen Gläubiger zahlen, um eine solche Deckung handelt, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspruchen hatte (BGH, aaO). Die hinter dieser Rechtsprechung stehende Wertung ist vor dem Hintergrund der gebotenen insolvenzrechtsorientierten Auslegung der Insolvenzstraftatbestände bei der Inhaltsbestimmung der „nicht in der Art“ zu beanspruchenden Befriedigung fruchtbar zu machen (BGH, Beschl. v. 13.2.2014 - 1 StR 336/13).



Konkurrenzen




Gläubigerbegünstigung und Bankrott

K.1
Im Fall der Bestellung einer Grundschuld mit höherem Wert als die zu sichernde Forderung geht die Regelung des § 283c StGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1995 – 1 StR 449/95 - BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen 2; BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 520/15 Rn. 57; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 283c Rn. 11). Im Verhältnis zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 stellt § 283c StGB eine Privilegierung dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 520/15 Rn. 5; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283c Rn. 39).



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 283c StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen




Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]
   

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Gläubigerbegünstigung beträgt fünf Jahre  (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). § 283c Abs. 2 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB). 




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht
]

Z.6.1




- Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

Z.6.1.1
Für Straftaten der Gläubigerbegünstigung ist gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 5 GVG, soweit nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. § 120 GVG bleibt unberührt. 




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.6.1.2
Seine Zuständigkeit prüft die Wirtschaftsstrafkammer als besondere Strafkammer nach § 74c GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf sie ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen (§ 
6a Satz 2 und 3 StPO).

  siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO
 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]
   

Z.8.1
In § 283c StGB wird verwiesen auf:

§ 
283 StGB   siehe auch: § 283 StGB, Bankrott

 



Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 24. Abschnitt (Insolvenzstraftaten)
 
 




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