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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 221 StGB
Aussetzung

(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



Überblick zur Darstellung
 § 221 Abs. 1 StGB
    Hilflose Lage
    Vollendung
    Im Stich lassen des Opfers, 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Kausalität
    Vorsatz
 § 221 Abs. 3 StGB
    Vorsatz
 § 221 Abs. 4 StGB
    Minder schwere Fälle
Konkurrenzen
    Aussetzung und versuchtes Tötungsdelikt
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Zuständigkeit site sponsoring
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Hauptverhandlung
       Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 221 Abs. 1 StGB




Hilflose Lage

5
In einer hilflosen Lage im Sinne von § 221 Abs. 1 StGB ist, wer der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07 - NStZ 2008, 395; Hardtung in MünchKomm, § 221 Rdn. 7). Hilflosigkeit im Sinne des Tatbestandes definiert sich danach als das Fehlen hypothetisch rettungsgeeigneter sächlicher Faktoren oder hilfsfähiger (und generell auch hilfsbereiter) Personen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07 - NStZ 2008, 395; Horn/Wolters in SK-StGB 54. Lfg. § 221 Rdn. 3).

In der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes kann das Versetzen in eine hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB) auch in anderer Form geschehen als durch eine Ortsveränderung des Opfers (BGH, Urt. v. 5.3.2008 - 2 StR 626/07 - NJW 2008, 2199; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 221 Rdn. 12 f.; Fischer StGB 55. Aufl. § 221 Rdn. 6; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 221 Rdn. 3; Hardtung in MüKo StGB § 221 Rdn. 11; Küper ZStW 111 [1999] 30, 41 ff.).

Der Umstand, dass ein funktionstüchtiges Handy verfügbar ist, das zumindest zeitweise auch bedient werden konnte, ändert an der Annahme einer objektiv hilflosen Lage im Sinne des § 221 StGB jedenfalls dann nichts, wenn es dem Opfer nicht gelungen ist, jemanden anzurufen und es zudem gar nicht wusste, wo es sich befand (vgl. 
BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07 - NStZ 2008, 395).

Einer Ansicht in der Literatur, wonach die Fälle vom Tatbestand nicht erfasst werden, in denen der Täter allein durch eine gefahrerzeugende Einwirkung auf Leib oder Leben des Opfers dessen Hilfsbedürftigkeit steigert oder dessen Hilfsmöglichkeiten reduziert, etwa durch heftiges Einschlagen auf das Opfer die Gefahr eines Verblutens herbeiführt (Hardtung in MüKo StGB § 221 Rdn. 12 m. w. N.), folgt der Bundesgerichtshof nicht, weil dem Wortlaut der geltenden Gesetzesfassung sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen läßt und auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 34 f.) zu dieser Frage unergiebig sind (vgl. 
BGH, Urt. v. 5.3.2008 - 2 StR 626/07 - NJW 2008, 2199).




Vollendung

10
Der Tatbestand der Aussetzung ist mit dem Verlassen des Opfers vollendet, wenn der Täter dieses in Kenntnis der hierdurch eingetretenen konkreten Gefährdung zurücklässt. Auf die Dauer der hilflosen Lage kommt es hierbei nicht an, wenn die von § 221 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefahr eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2002 - 2 StR 517/01).   




Im Stich lassen des Opfers, 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB

15
(1) Wer einen Menschen ...
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm
sonst beizustehen verpflichtet ist, ...
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Als Tatbestandshandlung reicht es aus, dass der Angeklagte nicht für die notwendige Hilfeleistung sorgte. Auch § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes setzt keine Ortsveränderung - etwa des Täters - mehr voraus (BGH, Urt. v. 5.3.2008 - 2 StR 626/07 - NJW 2008, 2199; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 221 Rdn. 23; Fischer StGB 55. Aufl. § 221 Rdn. 8; Hardtung a.a.O. Rdn. 17).

Leitsatz: Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (§ 221 Abs. 3 StGB) (BGH, Beschl. v. 19.10.2011 - 1 StR 233/11 - Ls.).

Die Rechtsnatur von § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Sinne einer Abgrenzung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt hat der Bundesgerichtshof dahin bewertet, dass es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt. Das Verlassen des Opfers ist - anders als nach der früheren Gesetzeslage (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.9.1991 - 1 StR 339/91 - BGHSt 38, 78 ff.) - nur noch ein faktischer Anwendungsfall, aber kein gesetzlicher Unterfall des Im-Stich-Lassens. Dass der Täter die gebotene Handlung deshalb nicht vornimmt, weil er den Ort, an dem er handeln müsste, verlässt, ändert nichts an dem grundsätzlichen Rechtscharakter der Tat (vgl. Neumannin NK-StGB, 3. Aufl., § 221 Rn. 19). Letztlich ist bei der Bewertung von Verhaltensweisen unter dem Blickwinkel, ob strafbares Tun oder strafbares Unterlassen vorliegt, darauf abzustellen, worin der "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" liegt (st. Rspr., vgl. BGH (GrSSt), Beschl. v. 17.2.1954 - GSSt 3/53 - BGHSt 6, 46, 59; BGH, Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR 422/04 - NStZ 2005, 446, 447; BGH, Urt. v. 12.7.2005 - 1 StR 65/05 - NStZ-RR 2006, 174, 175; w. Nachw., auch für die anderen Auffassungen, bei Wielant, Die Aussetzung nach § 221 StGB, S. 156 Fußn. 379). Dieser liegt darin, dass der Täter die gebotene Hilfeleistung unterlässt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich (zusätzlich) entfernt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2011 - 1 StR 233/11).

Das pflichtwidrige Garantenverhalten führt im Rahmen von § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu einer Verantwortlichkeit für den daraus resultierenden Verletzungserfolg, sondern zur strafrechtlichen Haftung für die nicht abgewendete konkrete Gefahr (Küper, ZStW 111, 30, 58 f.). Ist aber aus diesen Gründen § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB echtes Unterlassungsdelikt, sodass § 13 StGB nicht anwendbar ist (so auch die überwiegende Meinung in der Fachliteratur, vgl. zusammenfassend Wielant, Die Aussetzung nach § 221 StGB, S. 398 mwN in Fußn. 1459, auch für gegenteilige Auffassungen), kann für den hierauf aufbauenden Qualifikationstatbestand des § 221 Abs. 3 StGB nichts anderes gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2011 - 1 StR 233/11).


Der Bundesgerichtshof hat dabei erwogen, dass bei Vorsatz hinsichtlich der Todesfolge Totschlag (§ 212 StGB) vorläge und § 221 StGB dahinter zurücktreten würde (Fischer, StGB 58. Aufl., § 221, Rn. 28; zu § 221 StGB aF ebenso schon BGH, Urt. v. 27.3.1953 - 1 StR 689/52 - BGHSt 4, 114, 116). Bei einer Strafbarkeit gemäß § 212 StGB ist § 13 Abs. 2 StGB jedoch grundsätzlich anwendbar, so dass gegebenenfalls die Mindeststrafe bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge (drei Jahre Freiheitsstrafe gemäß § 221 StGB) höher sein könnte als bei Vorsatz (zwei Jahre Freiheitsstrafe gemäß § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. § 13 Abs. 2 StGB und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Nach Auffassung des 1. Senats würde zur Vermeidung des aufgezeigten Wertungswiderspruchs (vgl. hierzu auch Roxin, aaO, Rn. 250) der Grundsatz, dass die Mindeststrafe eines auf Konkurrenzebene hinter einem anderen Delikt zurücktretenden Delikts eine Sperrwirkung entfaltet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 24.11.2005 - 4 StR 243/05 - NStZ 2006, 288, 290 mwN; vgl. auch zusammenfassend Fischer,StGB 58. Aufl., vor § 52 Rn. 45 mwN) hier entsprechend gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2011 - 1 StR 233/11).

vgl. zu § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch: BGH, Beschl. v. 4.6.2013 - 2 StR 54/13: Aussetzung eines schwer verletzten und bewusstlosen Missbrauchsopfers im Treppenhaus eines menschenleeren Parkhauses
   




Kausalität

20
Eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung kommt nicht in Frage, wenn der Tod nicht durch die „Tat„, nämlich dadurch, dass der Angeklagte das Opfer im Stich gelassen hat (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB), verursacht worden ist, sondern etwa durch ein vorausgegangenes Unfallgeschehen, wobei das Leben des Tatopfers auch bei sofortiger Hilfeleistung durch den Angeklagten nicht hätte gerettet werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 4 StR 490/05). 




Vorsatz

25
Der Vorsatz der Aussetzung setzt das Bewusstsein des Täters voraus, sein Verhalten werde zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfsbedürftigen führen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 501; 2008, 395, 396; BGH, Urt. v. 26.2.2009 - 5 StR 532/08 - NStZ 2009, 385).

Dass die Angeklagten die Durchführung des Verbringungsgewahrsams und dessen Ausgang entgegen der bestehenden Dienstanweisung der Einsatzleitstelle nicht bzw. nicht vollständig gemeldet haben, kann für das Bewusstsein der Angeklagten sprechen, dass ihr Verhalten zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfsbedürftigen führen werde oder zumindest führen könnte (vgl. BGH NStZ 1985, 501; 
BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07 - NStZ 2008, 395; Fischer, StGB 55. Aufl. § 221 Rdn. 12).   



§ 221 Abs. 3 StGB
 
... (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. ...   




Vorsatz

55
Der Vorsatz der Aussetzung setzt das Bewusstsein des Täters voraus, sein Verhalten werde zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfsbedürftigen führen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 501; 2008, 395, 396). War der Täter aber zu einer solchen Bewusstseinsbildung fähig, erschließt sich nicht, dass für ihn der mögliche Tod des ohnehin deutlich geschwächten Kindes, welches nicht mehr ohne fremde Hilfe Flüssigkeit zu sich nehmen konnte, nicht erkennbar war (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2009 - 5 StR 532/08 - NStZ 2009, 385).   



§ 221 Abs. 4 StGB
   
... (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. ...




Minder schwere Fälle

75
  siehe hierzu: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB   



Konkurrenzen




Aussetzung und versuchtes Tötungsdelikt

K.5
Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 221 StGB aF entschieden, dass, wer den äußeren Tatbestand der Aussetzung mit wenn auch nur bedingtem Tötungsvorsatz verwirklicht, nur wegen vollendeter oder versuchter Tötung bestraft werden kann, nicht aber wegen Aussetzung (BGH, Urt. v. 27.3.1953 – 1 StR 689/52 - BGHSt 4, 113, 116). Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass dem Aussetzungsvorsatz des Gefährdungsdelikts neben dem zugleich gegebenen Tötungsvorsatz des Erfolgsdelikts strafrechtlich keine eigenständige Bedeutung zukomme (BGH, Urt. v. 27.3.1953 – 1 StR 689/52 - BGHSt 4, 113, 116; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.10.1995 – 1 StR 465/95 - BGHR StGB § 221 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – 1 StR 233/11 - BGHSt 57, 28, 31; ebenso SSW-StGB/ Momsen, 2. Aufl., § 221 Rn. 17; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 221 Rn. 28; aA Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 221 Rn. 18; insbes. zu § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB differenzierend MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 221 Rn. 50).

Der 4. Senat brauchte aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden, ob der Auffassung, zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und dem Tatbestand der Aussetzung bestehe Gesetzeskonkurrenz, in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Jedenfalls in Fällen, in denen – die – mit direktem Vorsatz ausgeführte – versuchte Tötungshandlung gerade im Verbringen des Opfers in eine hilflose Lage im Sinne des § 221 StGB besteht, ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten (BGH, Beschl. v. 27.9.2016 - 4 StR 391/16 Rn. 8).
 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 221 Abs. 1 StGB: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


Strafrahmen § 221 Abs. 2 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


Strafrahmen § 221 Abs. 3 StGB:  Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


Strafrahmen § 221 Abs. 4 StGB:
minder schwere Fälle des Absatzes 2   6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

minder schwere Fälle des Absatzes 3
1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
   



Urteil




Urteilsformel

U.1




[ Minder schwere Fälle ]

U.1.1
Die Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung. Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08).

 
siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Aussetzung § 221 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Für die Qualifikation des § 221 Abs. 2 StGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), für die des § 221 Abs. 3 StGB zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Der Strafrahmen des § 221 Abs. 4 StGB betrifft minder schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt  (§ 78 Abs. 4 StGB).    




Nebenklage

Z.5




[ Anschlußberechtigung ]

Z.5.1
Der durch eine rechtswidrige - versuchte - Tat nach § 221 StGB Verletzte kann sich der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren mit der Nebenklage anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die gleiche Befugnis steht Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

 
siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss         




[ Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand ]

Z.5.2
Dem Nebenkläger ist nach § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch eine rechtswidrige Tat nach § 221 StGB verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

 
siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand     




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht ]

Z.6.1
Für Verbrechen der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB) ist (erstinstanzlich) das Schwurgericht zuständig (§ 74 Abs. 2 Nr. 7 GVG).  




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.6.1.2
Seine Zuständigkeit prüft das Schwurgericht als besondere Strafkammer nach § 74 Abs. 2 GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf es
seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den
Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen (§ 
6a Satz 2 und 3 StPO).

 
siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO     




Hauptverhandlung

Z.7




[ Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ]

Z.7.2
Nach § 255a Abs. 2 StPO kann in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j StGB) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a StGB die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.

 
siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 221 StGB wird verwiesen in:

§ 
255a StPO   siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
§ 
395 StPO   siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss
§ 
397a StPO   siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand

§ 
74 GVG   siehe auch: Zuständigkeiten, § 74 GVG    




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)


 




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