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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 222 StGB
Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 222 StGB
    Erfolgsdelikt
    Fahrlässiges Handeln
       Pflichtwidrigkeitszusammenhang
      Vorhersehbarkeit
          Unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition
    Fahrlässige Tötung trotz Notwehr bei rechtswidrigem Vorverhalten
    Einwilligung
    Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
       Sorgfaltspflicht
    Fahrlässige Tötung durch Unterlassen
    Einzelfälle
       Zwangsmaßnahmen ausführende Ärzte
 Konkurrenzen
    Tateinheit
    Gesetzeskonkurrenz
       Privilegierende Spezialität
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales site sponsoring
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Hauptverhandlung
       Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 222 StGB




Erfolgsdelikt

3
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB erfordert, dass das tatbestandsrelevante Verhalten des Angeklagten den Erfolg verursacht hat, also der Erfolg auf der Fahrlässigkeit beruht (BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 3 mwN; BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13).

Die fahrlässige Tötung ist ein Erfolgsdelikt. Strafbarkeit liegt bei diesem nur dann vor, wenn das tatbestandsrelevante Verhalten den Erfolg verursacht, wenn der Erfolg auf der Fahrlässigkeit beruht. Folgenlose Fahrlässigkeit ist nur bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten (z.B. § 316 Abs. 2 StGB) strafbar und kann gegebenenfalls als Gefährdungsdelikt erfasst werden (vgl. 
BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087).

„Fahrlässiger Versuch„ ist straflos (vgl. 
BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087; Vogel in LK 12. Aufl. § 15 Rdn. 179). 




Fahrlässiges Handeln

5
Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075 - NStZ 2001, 143; BGH, Urt. v. 26.5.2004 - 2 StR 505/03 - BGHSt 49, 166 - NJW 2004, 2458). Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075 - NStZ 2001, 143; Jähnke in LK, StGB 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m.w.Nachw.).

 
siehe hierzu auch: § 15 StGB - Definition und § 15 StGB - Vorhersehbarkeit

In der fehlerhaften Bewertung von Röntgenaufnahmen (Nichterkennen einer Schädelbasisfraktur) kann ein  Behandlungsfehler des Angeklagten liegen, der verhindert, daß der Patient rechtzeitig einer aller Voraussicht nach lebensrettenden sachgerechten Behandlung zugeführt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - 1 StR 53/02).
   




[ Pflichtwidrigkeitszusammenhang ]

5.5
Auch bei einem pflichtwidrigen Verhalten, das nur im Zusammenhang mit einem weiteren, vom Verantwortlichen - möglicherweise nicht zu vertretenden - Mangel zu einem Unfall führt, entfällt die Vorhersehbarkeit nur, wenn das Auftreten des Mangels im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten nicht ganz außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs des Verantwortlichen liegt (BGHSt 12, 75 ff.; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 340/01). Dies ist etwa dann der Fall, wenn von einem völlig außergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Geschehensablauf ausgegangen werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 340/01). Bei schweren Brandunfällen ist es nicht ungewöhnlich, dass erst das Vorhandensein weiterer ungünstiger Verhältnisse, wie etwa die Verwendung ungeeigneter Ausbaumaterialien, zu den letztlich eingetretenen schweren Folgen geführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 340/01).

§ 222 StGB erfordert hinsichtlich des Fahrlässigkeitsschuldvorwurfs den gleichen Prüfungsmaßstab wie § 227 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 5 StR 435/07 - NStZ 2008, 278).

  siehe dazu: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB; zur Beweiswürdigung vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.6.2003 - 1 StR 269/02 - NStZ 2004, 35  

Angesichts der über viele Jahre hinweg erlebten und von den für die Betriebssicherheit primär verantwortlichen Personen beanstandungslos hingenommenen Üblichkeit des Betretens der Gefahrenzone kann den Angeklagten Fahrlässigkeit nicht angelastet werden, wenn es ihnen nicht vorzuwerfen ist, daß sie eine Pflicht nicht erkannt haben, ein möglicherweise gebotenes Betretungsverbot auszusprechen, das von den hierzu besonders berufenen Personen vor dem Unfall nicht als notwendig erachtet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 1 StR 79/00 - StV 2001, 108 betr. Arbeitsunfall).

Der 5. Strafsenat hat offen gelassen ob – wofür viel spricht – nicht schon allein die Entscheidung der erstgebärenden und hinsichtlich des Geburtsverlaufs völlig unerfahrenen Angeklagten, ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt zu bringen, angesichts der damit offensichtlich verbundenen Gefahren für das Kind eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2016 - 5 StR 68/16; vgl. aber – nicht tragend – BGH, Urt. v. 12.11.2009 – 4 StR 227/09 - NStZ 2010, 214, 215). Denn vorliegend kam hinzu, dass die Angeklagte an einer Blutgerinnungsstörung leidet und bereits einmal während einer Regelblutung ohnmächtig geworden war (vgl. auch 
BGH, Urt. v. 12.11.2009 – 4 StR 227/09 - NStZ 2010, 214, 215). Mit Recht ging das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte im Blick auf diese und weitere gefahrerhöhenden Umstände ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern hätte herbeirufen müssen. Dass hierdurch der während der Bewusstlosigkeit der Angeklagten eingetretene Erstickungstod des Säuglings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, hatte die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2016 - 5 StR 68/16).




[ Vorhersehbarkeit
]

5.10
Die Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Nicht-Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH, Urt. v. 8.9.1993 - 3 StR 341/93 - BGHSt 39, 322, 324; BGH, Urt. v. 26.5.2004 - 2 StR 505/03 - BGHSt 49, 166, 174; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 45/01; BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55, 59; BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13). Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle - jedoch ebenfalls nicht in allen Einzelheiten - erkennbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07 - BGHR StGB § 222 Vorhersehbarkeit 1 mwN; BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13 betr. Brand in Gewahrsamszelle).

 
siehe hierzu: § 15 StGB - Vorhersehbarkeit
 
Eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines Getöteten kann die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1952 - 3 StR 389/52 - BGHSt 3, 218, 220; BGH, Urt. v. 23.4.1953  - 3 StR 894/52 - BGHSt 4, 182, 187; BGH, v. 10.7.1958 - 4 StR 180/58 - BGHSt 12, 75, 78). In solchen Fällen entfällt die Vorhersehbarkeit nur, wenn der Getötete zu einer freien Entscheidung fähig war, er mithin insbesondere nicht stark betrunken war (vgl. 
BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07; BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13).

Eine die Vorhersehbarkeit möglicherweise beseitigende eigenverantwortliche Selbsttötung liegt nicht vor, wenn es an einer ernst gemeinten und freiverantwortlichen Entscheidung des Opfers, sich zu töten, gefehlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13; BGH, Urt. v. 21.12.2011 - 2 StR 295/11 - NStZ 2012, 319, 320).




- Unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition

5.10.5
Die Annahme, der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulänglichen Sicherung von Waffen und Munition auf Menschen schießen wird, muss nicht notwendig davon abhängig sein, wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war. Schon die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2012 - 1 StR 359/11). 




Fahrlässige Tötung trotz Notwehr bei rechtswidrigem Vorverhalten

10
Leitsatz Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt (BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - Ls. - NJW 2001, 1075). 




Einwilligung

15
Eigenverantwortlich gewollte, mithin zumindest in Kauf genommene Selbsttötungen, -verletzungen und -gefährdungen unterfallen nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts. Wer sich daran beteiligt, nimmt an einem Vorgang teil, der - soweit es um die Strafbarkeit wegen eines solchen Delikts geht - keine Tat im Sinne der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 StGB darstellt. Der sich vorsätzlich Beteiligende kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs infolgedessen nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden. Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (BGH, Urt. v. 29.4.2009 - 1 StR 518/08 - BGHSt 53, 288 - NStZ 2009, 504; grundlegend BGH, Urt. v. 14.2.1984  - 1 StR 808/83 - BGHSt 32, 262, 263 ff. - NJW 1984, 1469; s. auch BGH, Urt. v. 11.4.2000 - 1 StR 638/99 - NJW 2000, 2286; BGH, Beschl. v. 5.8.2015 - 1 StR 328/15). Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55, 60; BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13).

 
siehe zum Rechtsgedanken der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung: § 30 BtMG Rdn. 100.1; § 216 StGB Rdn. 5.1; § 228 StGB Rdn. 30

Die Straflosigkeit eines Beteiligten setzt voraus, dass der andere sich „frei und eigenverantwortlich gewollt„ selbst gefährdet (vgl. BGH NStZ 1985, 25, 26; NStZ 1985, 319). Die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses begrenzt die Strafbarkeit (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 21). An dieser fehlt es aber nicht nur, wenn ein autonomes Handeln beispielsweise infolge einer Intoxikationspsychose ausgeschlossen ist (BGH NStZ 1983, 72), sondern auch bei einem die Selbstverantwortlichkeit betreffenden Irrtum (vgl. BGH NStZ 1986, 266, 267; 
BGH, Urt. v. 29.4.2009 - 1 StR 518/08 - BGHSt 53, 288 - NStZ 2009, 504: betr. Prüfungspflicht: Heroin statt Kokain).

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung scheidet auch dann nicht aus, wenn sich der Angeklagte über das Maß der Gefährlichkeit seines Tuns geirrt haben sollte. Selbst wenn dies als Tatbestandsirrtum im Rahmen von § 16 Abs. 1 StGB angesehen werden sollte, bleibt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB unberührt (vgl. 
BGH, Urt. v. 26.5.2004 - 2 StR 505/03 - BGHSt 49, 166 - NJW 2004, 2458).

StGB § 222 BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, § 13 Abs. 1 BtMVV § 5
Leitsätze: 1. Zur "begründeten Anwendung" im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG bei der ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie opiatabhängiger Patienten.
2. Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten als solche begründet keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten. Ein Arzt kann in solchen Konstellationen lediglich als Täter eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar sein, wenn die selbstschädigende oder selbstgefährdende Handlung des Patienten nicht eigenverantwortlich erfolgte.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13




Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen

20
Eine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit kann etwa darin gesehen werden, dass bei der Übernahme eines Schießstandes dessen baulicher Zustand nicht auf die Übereinstimmung mit der erteilten Genehmigung überprüft und die Auflage, den Bereich vor dem Schützenstand von Pulverrückständen zu reinigen, nicht ausreichend erfüllt wurde und die pflichtwidrige Unterlassung nach den Feststellungen für die Ausbreitung des Brandes und die eingetretenen tötlichen Folgen ursächlich war (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 340/01). 




[ Sorgfaltspflicht ]

20.1
Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Sicherungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31). Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 4 StR 252/08 - BGHSt 53, 38 - NStZ 2009, 146; zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau, Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49).

Diese Pflicht besteht grundsätzlich nicht nur gegenüber Außenstehenden, etwa befugten Besuchern einer Baustelle, sondern auch gegenüber den an dem Bau tätigen Arbeitnehmern, die durch den Einsturz zu Schaden gekommen sind (vgl. 
BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 4 StR 252/08 - BGHSt 53, 38 - NStZ 2009, 146; BGH (Z) NJW 1971, 752, 753; OLG Naumburg (Str) NStZ-RR 1996, 229; Palandt-Sprau BGB 67. Aufl. § 823 Rdn. 191 m.N.).

Für die Begründung von Sorgfaltspflichten genügt regelmäßig bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229; Kühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; 
BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 4 StR 252/08 - BGHSt 53, 38 - NStZ 2009, 146; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn. 12).

Leitsatz   Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei arbeitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke (
BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 4 StR 252/08 - Ls. - BGHSt 53, 38 - NStZ 2009, 146).




Fahrlässige Tötung durch Unterlassen

25
Eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen kann begehen, wer die Gefahr der Tatbegehung erkennt und trotz Garantenstellung eine vorsätzliche Tötung nicht verhindert (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2000 - 5 StR 616/99 (alt: 5 StR 602/95) betr. Nichtverhinderung der Tötung durch "Familienoberhaupt").

Kommt es bei der Explosion eines mit Sondermüll gefüllten Fasses zur Tötung des mit der Entsorgung befassten Mitarbeiters, kann eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen dadurch in Betracht kommen, dass der zuständige technische Leiter vorschriftswidrig gepackte Fässer anliefern und durch Arbeitnehmer der Entsorgungsfirma entgegennehmen ließ, ohne auf die Einhaltung der Beförderungs- und Verpackungsvorschriften der Entsorgunsfirma zu dringen. Indem er die Arbeitnehmer auf diese Weise in Gefahr brachte, verletzte er die ihm obliegende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 618 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dabei handelt es sich um eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2009 - 4 StR 610/08 betr. gemeinsame Spraydosen- und Feuerzeugentsorgung ohne Zugabe von sicherndem Füllstoff; vgl. auch OLG Naumburg NStZ-RR 1996, 229, 230 ff.).

 
siehe auch: § 13 StGB, Begehen durch Unterlassen 




Einzelfälle

45




[ Zwangsmaßnahmen ausführende Ärzte ]

45.1
Leitsatz  Zur Verantwortlichkeit eines im Beweissicherungsdienst tätigen Arztes für tödlich verlaufenen Brechmitteleinsatz gegen Drogen-Kleindealer (BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 5 StR 18/10).

Der die Zwangsmaßnahme ausführende Arzt ist zu einer verantwortlichen Prüfung der rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen jenseits der Beurteilung der medizinischen Risiken allenfalls in dem Maße verpflichtet, als er an einer erkennbar willkürlich angeordneten Zwangsmaßnahme nicht teilnehmen darf (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 5 StR 18/10; Birkholz/Kropp/Bleich/Klatt/Ritter Kriminalistik 1997, 277, 278).

Ein Verstoß gegen berufliche Sorgfaltspflichten liegt noch nicht darin, dass er es unterläßt, die Zulässigkeit der von den Polizeibeamten unter Inanspruchnahme der Eilkompetenz gemäß § 81a Abs. 1 StPO angeordneten Exkorporation unter Anwendung von Zwang entsprechend zahlreichen Veröffentlichungen im rechtswissenschaftlichen Schrifttum in Zweifel zu ziehen (vgl. 
BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 5 StR 18/10; Kühne, Strafprozessrecht 6. Aufl. [2003] Rdn. 475; Krause in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. [2003] § 81a Rdn. 52; Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. [2001] § 81a Rdn. 22; 46. Aufl. [2003] § 81a Rdn. 22; 47. Aufl. [2004] § 81a Rdn. 22; Hackethal JR 2001, 164, 165; Zaczyk StV 2002, 125 ff.; Binder/Seemann NStZ 2002, 234, 236).

Die für die ärztliche Berufsausübung wesentliche Aufklärungspflicht (etwa § 8 BO für Ärztinnen und Ärzte des Landes Bremen vom 30. Juni 1997, ABl. S. 479) ist auch von dem Arzt zu erfüllen, der eine Zwangsmaßnahme gemäß § 
81a StPO vorzunehmen hat (Kohlhaas NJW 1968, 2277, 2278), falls der Betroffene hierdurch in die Lage versetzt wird, den hinzunehmenden Eingriff schonender zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 5 StR 18/10 betr. Auftreten medizinischer Risiken einer Exkorporation unter Zwang).

Das Landgericht hat es insbesondere unterlassen, die Umstände des Eingriffs des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines Übernahmeverschuldens zu würdigen. Fahrlässig schuldhaftes Handeln unter dem Gesichtspunkt eines Übernahmeverschuldens kommt bei demjenigen Arzt in Betracht, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß (bewusste Fahrlässigkeit) oder erkennen kann (unbewusste Fahrlässigkeit), dass ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen (BGHSt 43, 306, 311; BGH JR 1986, 248, 250; NJW 1979, 1258, 1259; 
BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 5 StR 18/10). 



Konkurrenzen




Tateinheit

K.1
Bestand zwischen den zwei Fahrlässigkeitstaten nach § 229 und § 222 StGB der Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der durch aktives Tun herbeigeführten Verletzung und dem Tod des Opfers fort; ist regelmäßig von Tateinheit auszugehen. Für eine tatmehrheitliche Unterlassungstat fehlt es dann an einer Grundlage. Anders wäre das Konkurrenzverhältnis etwa dann zu beurteilen, wenn der Täter nach zunächst fahrlässiger Körperverletzung einen (neuen) Tatentschluss fasste (vgl. BGH, Urt. v. 12.8.2009 - 2 StR 165/09 - NStZ-RR 2009, 349 betr. Unterlassen wahrheitsgemäßer Information der Rettungskräfte).  




Gesetzeskonkurrenz

K.2




[ Privilegierende Spezialität ]

K.2.1
Privilegierende Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfasst, und der Täter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll. In diesem Fall ist ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegierung beseitigt würde. Ob die speziellere Vorschrift den Täter begünstigen soll, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inneren Zusammenhangs der miteinander konkurrierenden Bestimmungen und des Willens des Gesetzgebers zu prüfen (BGHSt 49, 34, 37; BGH, Urt. v. 29.4.2009 - 1 StR 518/08 - BGHSt 53, 288 - NStZ 2009, 504).

 
siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB --> Gesetzeseinheit --> Spezialität m.w.N.

Die anhand dieser Kriterien vorgenommene Prüfung ergibt zwar, dass § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG hinsichtlich des herbeigeführten Todes leichtfertiges Verhalten verlangt und dieses zudem gegenüber der offenen Tathandlung beim § 222 StGB konkretisiert, diesem gegenüber also lex specialis ist (ebenso Rahlf in MüKo-StGB § 30 BtMG Rdn. 173). Da aber im Hinblick darauf sein Strafrahmen deutlich erhöht ist, sperrt er die Anwendung des § 222 StGB nicht, wenn dieser, jedoch § 
30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht erfüllt ist (BGH, Urt. v. 29.4.2009 - 1 StR 518/08 - BGHSt 53, 288 - NStZ 2009, 504; s. auch BGHSt 19, 188, 190; 30, 235, 236; 49, 34, 38).

 
siehe auch: Straftaten, § 30 BtMG; Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, § 15 StGB --> Leichtfertigkeit



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 222 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) beträgt fünf Jahre  (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).   




Hauptverhandlung

Z.6




[ Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ]

Z.6.1
Nach § 255a Abs. 2 StPO kann in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j StGB) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a StGB die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.

 
siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 222 StGB wird verwiesen in:

§ 255a StPO   siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
   




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)


 




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