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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 223 StGB
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
Allgemeines
    Deliktscharakter
 § 223 Abs. 1 StGB
    Körperliche Misshandlung
    Gesundheitsbeschädigung
    Körperverletzung durch Unterlassen
    Einwilligung
    Vorsatz
 § 223 Abs. 2 StGB
    Versuch
 Konkurrenzen
    Gleichartige Idealkonkurrenz
    Natürliche Handlungseinheit
    Körperverletzung und schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a und b StGB
    Körperverletzung und § 30 WStG
    Körperverletzung und Vergewaltigung site sponsoring
    Körperverletzung und Landfriedensbruch
    Körperverletzung und Totschlag
    Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafmildernde Erwägungen
      Nicht zulässige Erwägungen
          Tatbegehung
          Verteidigungsverhalten
            Wahrheitswidrige Notwehrbehauptung
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Deliktscharakter

3
Bei den Körperverletzungsdelikten der §§ 223 ff. StGB handelt es sich nicht um Dauer-, sondern um sog. Zustandsdelikte, bei denen es nicht auf die Aufrechterhaltung eines widerrechtlichen Zustandes ankommt. Deren Begehung ist vielmehr bereits mit der Herbeiführung des vom jeweiligen Tatbestand umschriebenen Zustandes beendet (vgl. BGH NJW 1983, 1745, 1746; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 561/11; Fischer StGB 59. Aufl. Vor § 52 Rn. 58; v. Heintschel-Heinegg aaO § 52 Rn. 28). Auch durch ein Fortwirken ihres tatbestandlichen Erfolges, etwa anhaltende Schmerzen, wird die Körperverletzung nicht zu einem Dauerdelikt (BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 561/11; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. Vorbem. § 52 ff. Rn. 82 a.E.). 



§ 223 Abs. 1 StGB




Körperliche Misshandlung

5
Eine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB ist eine üble, unangemessene Behandlung, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens oder der körperlichen Unversehrtheit führt (vgl. BGHSt 14, 269, 271; BGH, Urt. v. 23.1.1974 - 3 StR 324/73 - BGHSt 25, 277 f.; BGH, Beschl. v. 5.11.1996 - 4 StR 490/96 - NStZ 1997, 123; BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 174/01 - StV 2001, 680; BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - 3 StR 159/03 - NStZ 2004, 201; BGH, Urt. v. 15.6.2005 - 1 StR 499/04; BGH, Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 536/05 - BGHSt 51, 18 - NJW 2006, 1822; BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 StR 382/06 - NStZ 2007, 218; BGH, Urt. v. 14.3.2007 - 2 StR 606/06 - NStZ 2007, 404; BGH, Urt. v. 15.11.2007 - 4 StR 453/07 - NStZ 2008, 686; BGH, Beschl. v. 11.7.2012 - 2 StR 60/12; BGH, Beschl. v. 22.10.2013 - 3 StR 323/13; BGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 3 StR 289/15; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 223 Rn. 4). 

  siehe auch: Mißhandlung, § 30 WStG

Bei einem Schlag in das Gesicht ist danach als körperliche Wirkung jedenfalls ein - wenn auch nur kurz anhaltendes - Schmerzempfinden zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1991 - 2 StR 225/91 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 22.10.2013 - 3 StR 323/13). Ohrfeigen sind regelmäßig mit der Zufügung von Schmerzen verbunden (BGH, Urt. v. 8.3.1990 - 2 StR 615/89 - NJW 1990, 315; BGH, Urt. v. 22.11.1991 - 2 StR 225/91 - MDR 1992, 320; BGH, Beschl. v. 13.1.2016 - 1 StR 581/15). Insoweit können aber Feststellungen getroffen sein, wonach das Wohlbefinden durch die Ohrfeigen allenfalls in unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2016 - 1 StR 581/15; hierzu Joecks in MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 223 Rn. 12 ff.; Fischer, 63. Aufl. 2016, § 223 Rn. 6).

Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 554/08; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 223 Rdn. 4a m.w.N.).

Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht; nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.2012  - 2 StR 60/12 - NStZ-RR 2012, 340; BGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 3 StR 289/15). Das körperliche Wohlempfinden kann nicht allein durch psychische Reaktionen beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1996 - 4 StR 490/96 -NStZ 1997, 123, 124; BGH, Beschl. v. 11.7.2012 - 2 StR 60/12), so dass das Hervorrufen von Angst nicht als Taterfolg im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ausreicht. Bedrohungs- oder Einschüchterungshandlungen dürfen sich hinsichtlich der Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens nicht nur auf das seelische Gleichgewicht auswirken, sondern sie müssen auch die körperliche Verfassung des Opfers betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1985 - 1 StR 393/85 - NStZ 1986, 166; BGH, Beschl. v. 11.7.2012 - 2 StR 60/12). Angst- und Panikgefühle reichen als rein psychische Empfindungen regelmäßig nicht aus, um eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zu begründen. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn diese psychischen Einwirkungen zu einem pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand geführt haben (BGH, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 292/12; BGH, Urt. v. 9.10.2002 – 5 StR 42/02 - BGHSt 48, 34, 36 f.; BGH, Beschl. v. 19.10.1999 – 4 StR 467/99 - NStZ-RR 2000, 106).

Beispiel: Der Angeklagte titulierte den Kriminalhauptkommissar zunächst unter anderem mit den Worten "Arschloch" und "Wichser" und spuckte sodann zweimal in dessen Richtung, wobei der zweite Auswurf diesen im Gesicht traf. Dies erzeugte beim Beamten starke Ekelgefühle und Brechreiz, die bis in die Abendstunden anhielten. "Bei seinem Handeln wollte der Angeklagte den Zeugen […] in dessen Ehre herabsetzen, ihn erniedrigen und nahm die bei diesem eingetretenen Ekelgefühle billigend in Kauf (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 3 StR 289/15). Danach erfüllt zwar nicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen (aA RG, Urt. v. 30.5.1910 - 3 D 359/10 - GA 58, 184, 185; dagegen schon OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.6.1990 - 1 Ss 238/89 - NJW 1991, 240, 241), jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal (BGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 3 StR 289/15; vgl. zu durch Angst hervorgerufene Magenschmerzen BGH, Urt. v. 15.10.1974 - 1 StR 303/74 - MDR 1975, 22; insgesamt S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 223 Rn. 4). Kann ein auf die Verursachung von Brechreiz bezogenen Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt werden - weshalb die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung keinen Bestand haben kann - kommt jedenfalls eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 3 StR 289/15).

Der Eintritt des als körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu wertenden, behandlungsbedürftigen Schocks (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1996 - 4 StR 490/96 - NStZ 1997, 123 f.) ist dem Angeklagten zu seiner Brandverursachung etwa zuzurechnen, wenn es sich hierbei um eine typische Opferreaktion bei überraschender Konfrontation mit einem Brand handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2014 - 1 StR 628/13).

Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen (vgl. BGH NJW 1963, 1683). Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Lilie in LK 11. Aufl. § 223 Rdn. 8 ff; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 223 Rdn. 4; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 223 Rdn. 3a f jeweils m.w.N.) muss durch die Urteilsfeststellungen jedoch ausreichend belegt sein (vgl. 
BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 StR 382/06 - NStZ 2007, 218). Nicht jeder vorsätzliche Schlag oder Stoß, der das Opfer trifft, stellt eine tatbestandliche Körperverletzungshandlung dar (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1977 - 2 StR 540/77; BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 174/01 - StV 2001, 680).

Ärztliche Heileingriffe stellen vorsätzliche Körperverletzungshandlungen dar und bedürfen deshalb grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bzw. bei minderjährigen Patienten von deren Eltern, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist (vgl. BGHSt 16, 309; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5.7.2007 - 4 StR 549/06 - NStZ-RR 2007, 340; BGH, Urt. v. 23.10.2007 - 1 StR 238/07 - NStZ 2008, 150; BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - 1 StR 576/07 - NStZ 2008, 278: "Wiederverwendung angebrochener Propofolflaschen mit Narkosemittel"; BGH, Urt. v. 22.12.2010 - 3 StR 239/10 - NJW 2011, 1088; Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht 2. Aufl. Rdn. 769).

 
siehe hierzu im Einzelnen: Einwilligung, § 228 StGB

Einzelfälle:
- Reißen an den Haaren (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.2004 - 2 StR 149/04);
- Haare abschneiden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - 4 StR 634/07 - NStZ-RR 2009, 50: auch betr. § 224 Abs. 1 Nr. 2  StGB); 
- Dass der Angeklagte die Hände der Nebenklägerin mit ihrer Schlafanzughose "fesselte", genügt für eine tatbestandsmäßige Körperverletzung für sich genommen noch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.4.2005 - 4 StR 76/05).
- zur körperlichen Misshandlung durch Zwangshaltungen oder kräftezehrende Übungen (Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) vgl.
BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289 und BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09
- Übergießen des Opfers mit einer erheblichen Menge Brennspiritus, wodurch Haare und Oberbekleidung bis auf die Haut durchnässt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2007 - 3 StR 234/07 - NStZ 2007, 701).
- Festhalten der Geschädigten im "Schwitzkasten", wobei diese Nackenschmerzen davon trug (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2010 - 2 StR 400/10)
-  Angeklagter packte den Geschädigten mit mindestens einem Arm an der Stirn und zog dessen Kopf nach hinten (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2017 - 4 StR 592/16 Rn. 14).
- Verabreichen einer Ohrfeige und Hinausdrängen aus der Wohnung durch Ergreifen am Hals (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12)
 




Gesundheitsbeschädigung

10
Als Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen, gleichgültig, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt; mit einer Schmerzempfindung braucht sie nicht verbunden zu sein (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34).

 
siehe auch: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Rein psychische Empfindungen (z.B. Angst- und Panikgefühle durch Verfolgung) reichen nicht, um eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zu begründen. Dafür spricht neben dem Wortlaut dieser Vorschrift auch § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB, der zwischen der Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen und der seelischen Entwicklung ausdrücklich unterscheidet. Vielmehr liegt in diesen Fällen eine Körperverletzung nur dann vor, wenn die psychischen Einwirkungen den Geschädigten in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt haben (vgl. nur BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, insoweit in BGHSt 41, 285 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1997, 123; 1986, 166; NStZ-RR 2000, 106; BGH, Beschl. v. 17.1.2001 - 1 StR 480/00 - StV 2001, 214; BGH, Urt. v. 9.10.2002 - 5 StR 42/02 - BGHSt 48, 34 - StV 2003, 74).

Beispiel: Während des gesamten Überfalls wurde der Zeugin ein Messer unmittelbar an den Hals gehalten. Sie erlitt dadurch einen Schock, der in der Folgezeit bei ihr zu Angstzuständen, Magenbeschwerden und Schlafstörungen führte. Daraus ergibt sich, daß ihre durch die Tat bedingten psychischen Beeinträchtigungen sie in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzten. Damit ist der objektive Tatbestand der Körperverletzung erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2001 - 1 StR 480/00 - StV 2001, 214; BGH NJW 1996, 1068, 1069 m.w.Nachw.).

Ein von § 223 Abs. 1 StGB erfasster Erfolg in Gestalt der Gesundheitsschädigung kann auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.1995 – 4 StR 129/95 - NStZ 1995, 589 mwN; BGH, Urt. v. 22.11.2016 – 1 StR 354/16 Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.1989 – 2 Ss 302/88 - NStZ 1989, 269 f.; BeckOKStGB/Eschelbach, 32. Edition, § 223 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Urt. v. 23.10.2007 – 1 StR 238/07 [insoweit in NStZ 2008, 150 f. nicht abgedruckt]).

Ist eine Gesundheitsschädigung des durch die Tat nachhaltig traumatisierten Opfers eingetreten, welches unter erheblichen Angstzuständen litt, in bestimmten Situationen am ganzen Körper zu zittern begann und unter Albträumen litt, in denen sie um sich schlug und nass geschwitzt aufwachte, muss insoweit festgestellt sein, dass der Angeklagte diese Beeinträchtigungen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. 
BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 StR 382/06 - NStZ 2007, 218).

Zur Zurechnung der schweren und dauerhaften gesundheitlichen Folgen für das Tatopfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB unabhängig vom Vorliegen - sukzessiver Mittäterschaft - vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - 4 StR 492/09

 
siehe auch: Strafzumessung, § 46 StGB --> Rdn. 125
   
Erwähnung findet die Fallgestaltung einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB durch Ansteckung der Zeugin mit einer Geschlechtskrankheit infolge Geschlechtsverkehrs (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.2013 - 5 StR 466/12).
 




Körperverletzung durch Unterlassen

30
Vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB kann durch einen Garanten verwirklicht werden, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges trotz vorhandener Möglichkeit dazu pflichtwidrig nicht abwendet. Ein von § 223 Abs. 1 StGB erfasster Erfolg in Gestalt der Gesundheitsschädigung kann auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.1995 – 4 StR 129/95 - NStZ 1995, 589 mwN; BGH, Urt. v. 22.11.2016 – 1 StR 354/16 Rn. 13: GBL-Trunk; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.1989 – 2 Ss 302/88 - NStZ 1989, 269 f.; BeckOKStGB/Eschelbach, 32. Edition, § 223 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Urt. v. 23.10.2007 – 1 StR 238/07 [insoweit in NStZ 2008, 150 f. nicht abgedruckt]). 




Einwilligung

100
  siehe hierzu: § 228 StGB  




Vorsatz

125
Der subjektive Tatbestand verlangt ein Handeln mit zumindest bedingtem Vorsatz (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 17.1.2001 - 1 StR 480/00 - StV 2001, 214; BGH, Beschl. v. 28.7.1998 - 4 StR 240/98). Der Körperverletzungserfolg muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.1998 - 4 StR 240/98; BGH, Beschl. v. 11.7.2012 - 2 StR 60/12).

Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Dass der Angeklagte mit einer Verletzung habe rechnen müssen, reicht für die Annahme des Wissenselements des Vorsatzes nicht aus. Erforderlich ist die positive Feststellung, dass er mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung gerechnet hat (BGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 2 StR 430/15 Rn. 6).

Ausführungen zum voluntativen Vorsatzelement sind nicht entbehrlich, wenn sich ein billigendes Inkaufnehmen einer Verletzung bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 2 StR 430/15).

Beispiel: Der Angeklagte, dem es darum ging, die Geschädigte an der Flucht zu hindern, riss sie zwar mit erheblicher Kraft zurück, dies besagt freilich noch nichts darüber, ob er ihre durch den nachfolgenden Sturz eingetretene Verletzung damit innerlich gebilligt oder sich jedenfalls damit abgefunden hat. In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit muss sich der Tatrichter hier in einer objektiven Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte womöglich mit der Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden war und ernsthaft darauf vertraut hat, dass der Erfolg nicht eintreten werde (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 2 StR 430/15; BGH, StV 2015, 300).
 



§ 223 Abs. 2 StGB
 
... (2) Der Versuch ist strafbar. 




Versuch

155
Der Versuch ist seit dem 6. StrRG vom 26.1.1998 (BGBl. I, 164 ff.) strafbar. 



Konkurrenzen




Gleichartige Idealkonkurrenz

K.1
Verursacht der Angeklagte durch seine Handlung - versuchte Brandstiftung - bei mehreren Mitbewohnern Rauchvergiftungen und nahm er dies im Zeitpunkt seiner Brandlegung gleichfalls billigend in Kauf, stehen wegen des hierin liegenden gleichzeitigen Angriffs auf höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Rechtsgüterträger die mehrfach verwirklichten Körperverletzungshandlungen untereinander im Verhältnis gleichartiger Idealkonkurrenz (§ 52 StGB; vgl. BGH, Urt. v. 16.8.2005 - 4 StR 168/05 - NStZ 2006, 167; BGH, Beschl. v. 19.1.2007 - 2 StR 498/06; Joecks in MünchKom, StGB, § 223, Rnr. 106). 




Natürliche Handlungseinheit

K.2
Körperverletzungshandlungen, mit denen der Angeklagte die Nebenklägerin zwang, ihn gegen ihren Willen in die gemeinsame Wohnung zu begleiten, und unmittelbar im Anschluss daran in der Wohnung begangene weiteren Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin können eine natürliche Handlungseinheit bilden (vgl. BGHSt 41, 368; BGH NStZ 2005, 263 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 28.8.2007 - 4 StR 323/07). 




Körperverletzung und schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a und b StGB

K.3
Die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung wird durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 170/04). Dies gilt allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB aufgeht (insoweit missverständlich BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 170/04). Die (als Nötigungsmittel dienende) vorsätzliche Körperverletzung steht in Tateinheit zum schweren Raub (vgl. BGH, Beschl. v. 12.8.2005 - 2 StR 317/05; BGH, Urt. v. 15.9.2010 - 2 StR 400/10 betr. besonders schwere räuberische Erpressung und versuchte Freiheitsberaubung).




Körperverletzung und § 30 WStG

K.4
§ 30 WStG kann mit § 224 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. § 30 WStG geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungsdelikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das allgemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmisshandlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970, 1332 [zu § 226 StGB aF]; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 30 Rdn. 28; a.A. Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 18; Arndt, Grundriß des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218).

 
siehe auch: Mißhandlung, § 30 WStG 




Körperverletzung und Vergewaltigung

K.5
  siehe § 177 StGB Rdn. K.12 




Körperverletzung und Landfriedensbruch

K.6
   siehe hierzu: § 125 StGB Rdn. 20 




Körperverletzung und Totschlag

K.7
  siehe hierzu: § 212 StGB Rdn. K.2 




Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen

K.8
Der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird hier durch die Misshandlungs-Variante des § 225 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 StR 606/11; BGH, Urt. v. 6.6.2007 - 2 StR 105/07 Rn. 5; Fischer, StGB 59. Aufl. § 225 Rn. 21; LK-Hirsch, StGB 11. Aufl. § 225 Rn. 29; SSW-StGB/Momsen § 225 Rn. 31; S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 28. Aufl. § 225 Rn. 17; zu § 225 Abs. 3 StGB auch BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 583/07). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 223 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen   
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen




Strafzumessungserwägungen

S.3




[ Strafmildernde Erwägungen ]

S.3.2
Der Tat vorausgehende Provokationen durch den Geschädigten sowie der Umstand, dass die Tat schon von der Justizvollzugsanstalt mit einem Arrest von zwei Wochen geahndet wurde sind schuldmindernde Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2003 - 2 StR 7/03).

Bei der Strafzumessung für den Tatbestand der Körperverletzung können "Tätlichkeiten" des Opfers nur dann strafmildernd herangezogen werden, wenn diese rechtswidrig erfolgt waren. Ein Dieb, der auf frischer Tat betroffen wird und sich seines Verfolgers durch den Einsatz eines Messers entledigt, kann sich nicht darauf berufen, dieser habe im Rahmen der Sicherstellung der Beute und Festnahme des Täters nach § 127 StPO unmittelbare Gewalt ausgeübt, die nach der Rechtsordnung gerechtfertigt war (vgl. BGH, Urt. v. 23.8.2000 - 3 StR 224/00 - NStZ 2001, 82).
 




[ Nicht zulässige Erwägungen
]

S.3.4
Wird ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass die Geschädigte „in allen Fällen Verletzungen davon trug bzw. Schmerzen erlitt“, verstößt dies gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn nicht dargelegt wird, worin das an sich denkbare gesteigerte Unrecht gesehen wird, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2015 - 2 StR 540/14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.11.2001 - 3 StR 378/01).




- Tatbegehung

S.3.4.1
Wird zu Lasten des Angeklagten eingestellt, dass die Geschädigte dem Angeklagten zuvor keine nachvollziehbare Veranlassung zur Tat geboten habe, erweist sich diese Erwägung als rechtsfehlerhaft. Damit wird dem Angeklagten die Begehung der Straftat als solche vorgeworfen, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das "Unrecht der Tat" straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 76, 76 b). Hätte das Opfer Anlass zur Tat gegeben, wäre dies ein Umstand, der den körperlichen Übergriff in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Mit der Erwägung des Tatgerichts wird damit zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Milderungsgrundes in die Strafzumessung eingestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 2 StR 21/15; BGH, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 StR 233/14). 




- Verteidigungsverhalten

S.3.4.5




- - Wahrheitswidrige Notwehrbehauptung

S.3.4.5.5
Grundsätzlich ist es einem Angeklagten nicht verwehrt, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch nicht überschritten (BGH, Beschl. v. 6.7.2010 – 3 StR 219/10 - NStZ 2010, 692; BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 4 StR 532/12; MükoStGB/Miebach, 2. Aufl., § 46 Rn. 129). Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2007 – 4 StR 60/07 - NStZ 2007, 463; BGH, Beschl. v. 27.4.1989 – 1 StR 10/89 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; SSW-StGB/Eschelbach, § 46 Rn. 124). Dies ist etwa nicht der Fall, wenn der Angeklagte sich auf die wahrheitswidrige Behauptung eines drohenden bzw. eines bereits eingeleiteten Angriffs der Zeugen beschränkt hat, darüber hinausgehende Verleumdungen oder Herabwürdigungen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.1990 – 3 StR 85/90 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; BGH, Beschl. v. 11.5.1989 – 1 StR 184/89 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 5), die eine straferschwerende Bewertung rechtfertigen könnten, in seinem Vorbringen nicht enthalten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 4 StR 532/12) und der Angeklagte die Zeugen auch nicht einer besonders verwerflichen Handlung bezichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1990 – 3 StR 160/90 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10), sodass nicht angenommen werden kann, dass es ihm darum ging, ihr Ansehen über das verfolgte Verteidigungsziel hinaus zu beschädigen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.3.1994 – 1 StR 71/94 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 13). 



Urteil




Urteilsformel

U.1
Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel bei §§ 315c, 316, 323a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 29.7.1992 - 3 StR 61/92; BGH, Beschl. v. 3.5.2002 - 2 StR 133/02).   




Urteilsgründe

U.2
Die Begründung kann durchgreifenden Bedenken begegnen, wenn sich aus den Feststellungen nicht ergibt, wie oft und wie heftig der Angeklagte zugeschlagen hat, ob die Nebenklägerin durch die Schläge über die körperliche Misshandlung hinaus an der Gesundheit geschädigt worden ist und in welchem Ausmaß sie gegebenenfalls solche Beeinträchtigungen erlitten hat und insbesondere nicht erkennbar ist, ob die Tathandlungen in allen Fällen gleich schwer wogen, zumal lediglich in einem Fall mitgeteilt ist, wohin der Angeklagte die Nebenklägerin geschlagen hat, so dass insgesamt nicht nachvollziehbar ist, dass Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für den nicht vorbestraften Angeklagten tat- und schuldangemessen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2010 - 4 StR 473/10). 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]
 
  

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für die vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; BGH, Beschl. v. 26.4.2016 - 2 StR 568/15). § 223 Abs. 2 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB). 




[ Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ]

Z.1.2
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Ein besonderes öffentliches Interresse an der Strafverfolgung kann auch konkludent bejaht werden, so etwa, wenn im Revisionsverfahren durch den Generalbundesanwalt eine Schuldspruchänderung im Hinblick auf die Körperverletzung beantragt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2007 - 2 StR 576/06).

Der fehlende Strafantrag des Geschädigten steht nur einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 - 1 StR 648/11).
 




Nebenklage

Z.5




[ Anschlußberechtigung ]

Z.5.1
Der durch eine rechtswidrige Tat nach § 223 StGB Verletzte kann sich der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren mit der Nebenklage anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

 
siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 223 StGB wird verwiesen in:

§ 227 StGB 
  siehe auch: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
§ 230 StGB 
  siehe auch: Strafantrag, § 230 StGB

§ 380 StPO 
  siehe auch: Sühneversuch, § 380 StPO
§ 395 StPO 
  siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)


 




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