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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
       Beibringen
 § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Waffe oder gefährliches Werkzeug
       Waffe
       Gefährliches Werkzeug
      Versuch, Vollendung und Beendigung
         Versuch
      Vorsatz
 § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Hinterlistiger Überfall
 § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Gemeinschaftlich
      Täterschaft und Teilnahme
    Zurechnung bei Mittäterexzess
    Versuch der gemeinschaftlichen Körperverletzung
 § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
    Lebensgefährdende Behandlung
    Würgen des Opfers
    Infektion mit dem Aids-Virus
    Sonstige Einzelfälle
    Vorsatz
    Einwilligung
 § 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB
    Minder schwerer Fall
 Konkurrenzen
    Natürliche Handlungseinheit
    Gefährliche Körperverletzung und versuchter Totschlag
    Gefährliche Körperverletzung und Mißhandlung von Schutzbefohlenen
    Gefährliche Körperverletzung und schwere Körperverletzung
    Gefährliche Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge
    Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB
    Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 zu § 218 StGB
    Gefährliche Körperverletzung und Raub
    Gefährliche Körperverletzung und Misshandlung (§ 30 WStG)
    Gefährliche Körperverletzung und Bildung krimineller Vereinigungen
    Gefährliche Körperverletzung und Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
    Gefährliche Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung
    Gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafrahmenwahl
    Strafzumessungserwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
       Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
    Urteilsgründe
       Mitteilungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen
       Zurechnungszusammenhang
       Verbotsirrtum
      Beweiswürdigung
          Zurechnung von Infektionen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung site sponsoring
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
 
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, ... begeht ... 




Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

5
Leitsatz  § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (BGH, Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 536/05 - Ls. - BGHSt 51, 18 - NJW 2006, 1822).

Die Vorschrift erfasst das Beibringen von Gift und allen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Abweichend von der Vorgängervorschrift § 229 Abs. 1 StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes (StrRG), setzt § 
224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr voraus, dass das Gift oder die ihm gleichgestellten Stoffe die Gesundheit zu zerstören geeignet sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 536/05 - BGHSt 51, 18 - NJW 2006, 1822).

Anders als dies noch in der Entwurfsfassung des 6. StrRG als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der „einfachen„ Körperverletzung vorgesehen war, verlangt die Gesetz gewordene Vorschrift als Folge der Beibringung von Gift auch nicht mehr die dadurch verursachte Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 27/28, 36 und BTDrucks. 13/9064 S. 15). Vielmehr genügt danach für den objektiven Tatbestand bereits die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes, dessen Beibringung das Opfer im Sinne des § 223 StGB an der Gesundheit schädigt. Dafür erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist (
BGH, Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 536/05 - BGHSt 51, 18 - NJW 2006, 1822).

Auch an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs werden erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (vgl. 
BGH, Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 536/05 - BGHSt 51, 18 - NJW 2006, 1822: Zuführen einer versalzenen Speise mit Kochsalzintoxikation; Tröndle/Fischer aaO a.E.; Horn/Wolters in SK StGB 7. Aufl. § 224 Rdn. 8a; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 2d a.E.). Gießen von kochendem Wasser auf Unterleib und Beine der Geschädigten, die hierdurch Verbrühungen erlitt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2004 - 2 StR 207/04).

Bei der durch das Verabfolgen der „K.O.-Tropfen„ verursachten Körperverletzung (vgl. BGHR StGB § 223 Bewusstseinsverlust 1) handelt es sich um die Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei die Körperverletzung regelmäßig mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird (§ 
224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 223 Bewusstseinsverlust 1: zu § 223a StGB; BGH, Beschl. v. 27.1.2009 - 4 StR 473/08 - NStZ 2009, 505 zu § 224 StGB; BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 4 StR 531/08; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.2.2010 - 1 StR 652/09; BGH, Beschl. v. 17.1.2012 - 3 StR 449/11; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 2 c, 10, 11). Ist der vorübergehende pathologische Zustand beim Tatopfer durch Beibringung der K.O.-Tropfen eingetreten, ist die Körperverletzung beendet (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2012 - 3 StR 449/11).

vgl. auch zu durch das verabreichte Potenzmittel hervorgerufenen Nebenwirkungen (Kopfschmerzen, Übelkeit der Nebenklägerin) und damit dem Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 
224 Abs. 1 Nr. 1 StGB: BGH, Urt. v. 9.12.2014 - 5 StR 422/14

   siehe auch für den Fall der anschließenden sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB): § 177 StGB, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung --> Rdn. 71




[ Beibringen ]

5.1
Der Täter bringt das Gift oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe bei, wenn er es derart mit dem Körper eines anderen verbindet, dass es seine schädigende Wirkung entfalten kann, wobei auch ein Auftragen der Stoffe auf den Körper genügt (vgl. BGH, Urt. v. 12.8.1960 - 4 StR 294/60 - BGHSt 15, 113 - NJW 1960, 2254; BGH, Urt. v. 21.10.1983 - 2 StR 289/83 - BGHSt 32, 130 - NStZ 1984, 165). 



§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
 
(1) Wer die Körperverletzung ...
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, ... begeht ...   




Waffe oder gefährliches Werkzeug

10




[ Waffe ]

10.1
Waffen im Sinne dieser Vorschrift sind nur Waffen im technischen Sinne (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2001 - 4 StR 245/01 - NStZ 2002, 86; siehe auch Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 224 Rdn. 2 und § 244 Rdn. 3). 




[ Gefährliches Werkzeug ]

10.2
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 616; BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR 232/01 - NStZ 2002, 30; BGH, Urt. v. 27.9.2001 - 4 StR 245/01 - NStZ 2002, 86; BGH, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 StR 113/02 - NStZ 2002, 594; BGH, Beschl. v. 13.9.2005 - 3 StR 306/05; BGH, Beschl. v. 5.9.2006 - 4 StR 313/06 - NStZ 2007, 95; BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - 4 StR 634/07 - NStZ-RR 2009, 50; BGH, Urt. v. 24.9.2009 - 4 StR 347/09 - NStZ 2010, 151; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 4 StR 589/09; BGH, Beschl. v. 17.2.2010 - 3 StR 10/10; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 3 StR 338/10: betr. ungezieltes Sprühen mit Reizgas; BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - 4 StR 488/10; BGH, Beschl. v. 20.3.2012 - 4 StR 20/12; BGH, Urt. v. 14.5.2014 - 2 StR 275/13; BGH,Urt. v. 24.6.2015 - 2 StR 30/15; Fischer, StGB 58. Aufl. § 224 Rdn. 9; vgl. zu § 223 a StGB a.F. BGHSt 3, 105, 109; 14, 152, 155).

Mit einer erheblichen Verletzung ist eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint (BGH, Urt. v. 14.5.2014 - 2 StR 275/13). Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung eines Werkzeugs als gefährlich maßgeblich auf die Erheblichkeit der Verletzung an, die der Täter durch den Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2016 - 2 StR 253/16 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 16.6.2015 - 2 StR 467/14 - NStZ-RR 2015, 309).


Diese Merkmale müssen vom Vorsatz des Täters umfasst sein (BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 3 StR 338/10; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 224 Rn. 9, 13). Die besondere Gefährlichkeit für das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist dabei ein Merkmal der Verwendung des Werkzeugs. Ob ein Werkzeug im Einzelfall gefährlich ist, muss anhand der Erheblichkeit der Verletzung beurteilt werden, die der Täter durch Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2015 - 2 StR 467/14; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9 mwN).

Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat (BGHSt 30, 375, 377; 
BGH, Urt. v. 24.9.2009 - 4 StR 347/09 - NStZ 2010, 151; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.).

Entgegen einer im Schrifttum im Hinblick auf die Verschärfung der Strafandrohung des § 
224 Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG vertretenen Auffassung sind an die Annahme der "Gefahr einer erheblichen" Verletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als bisher (so aber u.a. Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl., § 14 Rdn. 7 a m.N.: "Gefahr einer ´gravierenden Verletzung´"), denn der Gesetzgeber hat bei der Fassung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB abweichend von dem Gesetzentwurf (vgl. § 223 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F des Entwurfs eines 6. StrRG, BT-Dr. 13/8587, S. 6, 36) bewußt auf die zunächst vorgesehene im Vergleich zu § 223a StGB a.F. einschränkende Bedingung verzichtet, daß durch die Tat die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung der verletzten Person vorliegen muß. Dies hätte entgegen dem Anliegen des Gesetzentwurfes zu einer teilweisen Rücknahme der Strafdrohung geführt (vgl. BT-Dr. 13/8587, S. 60, 82; 13/9064, S. 15; BGH, Urt. v. 27.9.2001 - 4 StR 245/01 - NStZ 2002, 86).

§ 
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn der Täter das Opfer gegen einen unbeweglichen Gegenstand bewegt (vgl. BGH, Urt. v. 6.9.1968 - 4 StR 320/68 - BGHSt 22, 235, 236; BGH, Beschl. v. 4.11.2004 - 4 StR 81/04 - NStZ-RR 2005, 75; BGH, Beschl. v. 11.7.2012 - 2 StR 60/12). Die Rechtsprechung versteht als gefährliches Werkzeug nur Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung bewegt werden können (BGH, Urt. v. 6.9.1968 - 4 StR 320/68 - BGHSt 22, 235; BGH, BGH, Urt. v. 8.3.1988 - 1 StR 18/88 - NStZ 1988, 361, 362; BGH, Beschl. v. 7.12.1993 – 5 StR 644/93; BGH, Beschl. v. 12.12.2012 - 5 StR 574/12 "Industriemüll-Häcksler"; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 7 mwN). Unbewegliche Gegenstände - wie etwa ein Fußboden oder eine Wand - nimmt die Rechtsprechung dagegen vom dem Begriff aus ungeachtet dessen, dass - wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont hat - eine „weite Auslegung„, die auch unbewegliche Gegenstände erfasst, dem gesetzgeberischen Zweck der Strafschärfung vielleicht besser entsprechen würde (BGH, Urt. v. 6.9.1968 - 4 StR 320/68 - BGHSt 22, 235, S. 237; BGH, Beschl. v. 4.11.2004 - 4 StR 81/04 - NStZ-RR 2005, 75; BGH, Urt. v. 15.11.2007 - 4 StR 435/07 - NJW 2008, 386; vgl. weitere Nachw. bei Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 8).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 4 StR 450/10 betr. "Kopfnuss"; Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a).

Ein Messer kann jedenfalls dann, wenn es als schneidendes oder stechendes Instrument verwendet wird, als anderes gefährliches Werkzeug angesehen werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 9). Fügte der Angeklagte dem Tatopfer die Verletzung am Knie durch einen Schnitt mit dem Messer zu, besteht bei einer solchen Benutzung eines Messers die Gefahr erheblicher Schnittverletzungen, insbesondere auch der Sehnen, zumal es zu schmerzbedingten Abwehrbewegungen und damit zu einem unkontrollierten Verlauf des Schnittes kommen kann (vgl. 
BGH, Urt. v. 27.9.2001 - 4 StR 245/01 - NStZ 2002, 86). Die Gefahr einer erheblichen Verletzung ist auch beim Einsatz des Messergriffs durch einen Schlag gegen den Kopf des Geschädigten nicht so fernliegend, dass auf eine Erörterung der Frage verzichtet werden konnte, ob deshalb § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingreift (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2014 - 2 StR 275/13).

Das Umstürzen eines Schrankes auf eine am Boden liegende oder gerade im Aufstehen befindliche Person ist geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen und kann daher den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2006 - 1 StR 576/06 - NStZ 2007, 266).

Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (BGH, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 292/12 - StV 2013, 438 f.; BGH, Beschl. v. 25.4.2012 - 4 StR 30/12; BGH, Beschl. v. 30.6.2011 - 4 StR 266/11, Tz. 5; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 4 StR 589/09 - NStZ-RR 2010, 205, 206; BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - 4 StR 524/06 - NStZ 2007, 405; BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006, 572; BGH, Beschl. v. 16.7.2015 - 4 StR 117/15; BGH, Beschl. v. 1.12.2015 - 4 StR 270/15). § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt, dass die Körperverletzung „mittels„ eines solchen Werkzeugs begangen wird. Das Tatmittel muss hierbei unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken (BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006, 572, 573, BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - 4 StR 524/06 - NStZ 2007, 405; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 4 StR 589/09; BGH, Beschl. v. 30.6.2011 - 4 StR 266/11; Fischer StGB 57. Aufl. § 224 Rdn. 7). Die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB („mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs„) setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006, 572; NZV 2006, 483, 484 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB]; BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - 4 StR 524/06 - NStZ 2007, 405; a.A. KG NZV 2006, 111 mit Anm. Krüger). Hieran fehlt es etwa, wenn das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwecken erheblich beeinträchtigt wurde, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwungen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2010 - 4 StR 264/10). Eine solche unmittelbare Einwirkung des vom Angeklagten abgeschossenen Projektils auf den Körper der beiden Opfer wird nicht belegt, wenn der Geschädigte lediglich durch Splitter der durch den  Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt wurde und beide Geschädigte ein Knalltrauma erlitten. Die Körperverletzungserfolge sind daher erst durch das Zerbersten der Scheibe und damit durch eine Folge des Schusses eingetreten, nicht aber „mittels“ der eingesetzten Waffe (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2015 - 4 StR 117/15: insoweit aber § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Wurden die Schmerzen des Geschädigten  erst durch den infolge des Anstoßes ausgelösten Schleudervorgang und den anschließenden frontalen Aufprall auf einen Mast verursacht, sind sie demnach nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen und können daher die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nicht tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.2015 - 4 StR 270/15).

Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen (BGH, Beschl. v. 14.1.2014 – 4 StR 453/13 - VD 2014, 137; BGH, Beschl. v. 25.4.2012 – 4 StR 30/12 - NStZ 2012, 697; BGH, Beschl. v. 12.2.2015 – 4 StR 551/14; BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 4 StR 594/15). Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (BGH, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 292/12; BGH, Beschl. v. 25.4.2012 - 4 StR 30/12; BGH, Beschl. v. 30.6.2011 - 4 StR 266/11, Tz. 5; BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - 4 StR 524/06 - NStZ 2007, 405). Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist (BGH, Beschl. v. 14.1.2014 - 4 StR 453/13; BGH, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 292/12; BGH, Beschl. v. 25.4.2012 - 4 StR 30/12). Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann (BGH, Beschl. v. 14.1.2014 - 4 StR 453/13; BGH, Beschl. v. 30.7.2013  - 4 StR 275/13; BGH, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 292/12; BGH, Beschl. v. 25.4.2012 - 4 StR 30/12; BGH, Beschl. v. 30.6.2011 - 4 StR 266/11, Tz. 5; BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - 4 StR 524/06 - NStZ 2007, 405). Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Feststellungen müssen insoweit auch ergeben, dass die Verletzungen - etwa des Polizeibeamten, der sich auf der Motorhaube festhielt - durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht worden sind. Soweit er sich diese bei dem Sturz auf den Asphalt zugezogen hat, wäre der Körperverletzungserfolg nicht „mittels“ des Kraftfahrzeugs eingetreten (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.2011 - 4 StR 266/11; BGH, Beschl. v. 16.1.2007 – 4 StR 524/06 - NStZ 2007, 405; BGH, Beschl. v. 10.7.2008 – 4 StR 220/08: betr. Sturz und Verletzung des Tatopfers durch Abrutschen von dem vom Angeklagten geführten Pkw). Fährt der Täter mit einem Pkw auf einen anderen Verkehrsteilnehmer zu, ist der innere Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB daher nur dann erfüllt, wenn er sich dabei wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet (BGH, Beschl. v. 4.11.2014 - 4 StR 200/14 Rn. 6; BGH, Beschl. v. 14.1.2014 – 4 StR 453/13; BGH, Beschl. v. 30.7.2013 – 4 StR 275/13 - NStZ 2014, 36 f.; BGH, Beschl. v. 16.1.2007 – 4 StR 524/06 - NStZ 2007, 405; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 5). Rechnet der Täter dagegen nur mit Verletzungen infolge von Ausweichbewegungen oder einem Sturz, scheidet die Annahme einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB aus (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2013 – 4 StR 551/12 - NStZ-RR 2013, 369 f.; BGH, Beschl. v. 4.11.2014 - 4 StR 200/14 Rn. 6).

Beispiel: Der Geschädigte setzte sich auf die Motorhaube des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des Getränkemarktes unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie vermochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, „so dass sein linker Fuß kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er] nicht unerhebliche Schmerzen am Fuß erlitt.“ Danach ist die Tatmodalität des § 
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahrzeug zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 4 StR 594/15).

War nicht Gegenstand des (bedingten) Tatvorsatzes der Angeklagten, dass die Fahrzeuginsassen durch die mit der Waffe abgefeuerten Projektile körperlich verletzt würden, sondern durch ein infolge der Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen, wäre ein Körperverletzungserfolg danach erst durch den nachfolgenden Unfall und nicht „mittels„ der eingesetzten Waffe eingetreten (vgl. 
BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006, 572).

Das Abschneiden von "Dreadlocks" kann rechtlich zutreffend als Körperverletzung (§ 
223 Abs. 1 StGB) zu werten sein. Hat der Täter zum Abschneiden ein Messer verwendet, besagt dies jedoch noch nicht, dass er auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat. Ein zum Haarabschneiden verwendeter Gegenstand (etwa eine Schere oder auch ein Messer) ist in der Regel kein „gefährliches Werkzeug„ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - 4 StR 634/07 - NStZ-RR 2009, 50; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 4).

Zwar kann ein Kabel, wenn es zum Würgen eingesetzt wird, nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen herbeiführen. Legte der Angeklagte der Nebenklägerin jedoch das Kabel lediglich locker um den Hals, um sie in Angst und Schrecken zu versetzen und wird eine Strangulation nur vorgetäuscht, sind erhebliche Verletzungen regelmäßig nicht zu befürchten. Das Kabel kam zwar mit dem Körper der Nebenklägerin in Berührung. Es entfaltete jedoch als bloße „Requisite„ bei der Inszenierung einer scheinbar lebensbedrohlichen Situation seine Wirkung nicht unmittelbar körperlich, sondern psychisch vermittelt. Dies vermag den Tatbestand des § 
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB aber ebenso wenig zu erfüllen wie der Einsatz einer Maske oder die Vorlage einer gefälschten Todesbescheinigung mit dem Ziel, das Opfer in Schrecken zu versetzen. Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Rechtsprechung zugrunde (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2001 - 1 StR 480/00; BGH, Urt. v. 26.11.1985 - 1 StR 393/85 - NStZ 1986, 166; im Ergebnis ebenso Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 3; a.A. Hardtung in MK StGB § 224 Rdn. 21; differenzierend Eckstein NStZ 2008, 125, 128). An ihr wird festgehalten (BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 4 StR 589/09).

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (vgl. BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3; BGH, Urt. v. 24.9.2009 - 4 StR 347/09 - NStZ 2010, 151; BGH, Urt. v. 15.9.2010 - 2 StR 395/10; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12; BGH, Beschl. v. 16.6.2015 - 2 StR 467/14). Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem 'normalen Straßenschuh' mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird (vgl. BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3; BGH, Urt. v. 24.9.2009 - 4 StR 347/09 - NStZ 2010, 151; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschl. v. 7.12.2006 - 2 StR 470/06; BGH, Urt. v. 15.9.2010 - 2 StR 395/10). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.5.2015 - 2 StR 488/14; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.2.1982 - 4 StR 689/81 - BGHSt 30, 375, 376; BGH, Urt. v. 15.9.2010 - 2 StR 395/10 - NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9c mwN). Bei Turnschuhen bedarf es insbesondere der Ausführungen zur Beschaffenheit des Schuhes (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1989, 920), da auch Turnschuhe der heute üblichen Art durchaus geeignet sein können, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1999, 616 f. m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.3.2003 - 4 StR 527/02 - NStZ 2003, 662; BGH, Urt. v. 15.9.2010 - 2 StR 395/10). Tritt der Angeklagte "mit dem beschuhten Fuß (mit) Wucht in den Magen", so dass dem Geschädigten übel wurde, ist bei einer solchen konkret gefährlichen Verwendung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der "beschuhte Fuß" - genauer: der Schuh am Fuß des Täters - als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 30, 376; BGH NStZ 1984, 329; 1999, 616, 617; BGH, Beschl. v. 4.11.2004 - 4 StR 81/04BGH, Beschl. v. 7.12.2006 - 2 StR 470/06 - NStZ 2007, 720; BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - 4 StR 634/07 - NStZ-RR 2009, 50; Fischer, StGB 55. Aufl. § 224 Rdn. 9 c). Kommt dem Schuh selbst keine besondere Bedeutung dafür zu, dass dem Tatopfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden, fehlt es am Nachweis der Geeignetheit gerade des Werkzeugs zur Verursachung erheblicher Verletzungen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2015 - 2 StR 467/14 - NStZ-RR 2015, 309; BGH, Beschl. v. 26.10.2016 - 2 StR 253/16 Rn. 6; ferner: BGH, Beschl. v. 13.5.2015 – 2 StR 488/14).

Wird dagegen der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt. Der Druck wurde im zugrundeliegenden Fall dadurch erhöht, dass der Angeklagte sich an den Stämmen festhielt. Auf die Tatsache, dass er Halbschuhe trug, kam es insoweit nicht an. Ebenso war es nicht von besonderer Bedeutung, dass sich das Profil des Schuhs am Hals abbildete und deshalb auch dieser Schuh später bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten als Tatwerkzeug identifiziert werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2015 - 2 StR 467/14).

 
siehe hierzu auch: Schwerer Raub, § 250 StGB --> Abs. 1 Nr. 1 a --> Gefährliches Werkzeug

Ebenso das Schlagen mit einem Schlauchstück von einem Hochdruckreiniger (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2006 - 2 StR 463/05), mit einer Flasche (vgl. BGH, Urt. v. 7.9.2016 - 2 StR 101/16), mit einem Staubsaugerrohr (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 400/12), der Einsatz von Tränengas (vgl. BGH NZV 2001, 352; BGH NStZ-RR 2004, 169; BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35), von Pfefferspray (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 439/15) oder das Sprühen von Glasreinigungsspray ins Gesicht des Tatopfers (vgl. 
BGH, Beschl. v. 17.2.2010 - 3 StR 10/10).

Die Größe des geworfenen Steins ist nicht nur für die Frage entscheidend, ob ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, sondern auch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose relevant (vgl. BGH, Beschl. v. 10.6.2015 - 1 StR 190/15). Soweit darauf abstellt wird, der Stein hätte auch das Fahrrad des Zeugen treffen und den Zeugen damit zu Fall bringen können, wären die Voraussetzungen für eine gefährliche Körperverletzung nicht erfüllt, weil diese nicht „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs, sondern durch den Sturz vom Fahrrad verursacht worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 10.6.2015 - 1 StR 190/15; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 224 Rn. 7a mwN).

Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, reicht aber für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr nach der Rechtsprechung ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 88 m.N.; BGH, Beschl. v. 5.9.2006 - 4 StR 313/06 - NStZ 2007, 95). Hat der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schläge mit dem dünnen Ledergürtel lediglich geringfügige Verletzungen ("feinstreifige Hautrötungen") beigebracht und - wovon im Hinblick auf die nach den Feststellungen nur geringe Intensität der Schläge nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen ist - auch keine gravierenderen Verletzungsfolgen herbeiführen wollen, ist die nach den vorgenannten Grundsätzen für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ausreichende potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH NStZ 2002, 88) nicht gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2006 - 4 StR 313/06 - NStZ 2007, 95).

Quarzhandschuhe sind in der Regel gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen auszuführen. Eingenähter Sand in Handschuhen verstärkt deren Schlagwirkung und hat eine solche Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12; BGH, Beschl. v. 25.9.1997 - 4 StR 438/97 und BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5 StR 515/10 - NStZ-RR 2011, 111 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.1.2005 - 4 StR 469/04 zu mit Plastik verstärkten Bikerhandschuhen).

Das Stülpen einer Plastiktüte über den Kopf des Opfers kann zwar durchaus geeignet sein, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; dies gilt aber nicht ohne weiteres, wenn im konkreten Fall die Tüte nur bis etwa in Höhe der Nase heruntergezogen wurde und zum Beispiel nicht festgestellt ist, daß das Opfer in Atemnot geraten ist oder daß die Gefahr sonstiger - auch psychosomatischer - Verletzungen bestand (vgl. 
BGH, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 StR 113/02).

Auch durch die Art und Weise der Fesselung kann dem zum Fesseln verwendeten Material die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs zukommen, etwa, wenn infolge der eintretenden Strangulationswirkung sich eine Paketschnur in die Haut einschneidet (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2004 - 1 StR 364/03). Haben hingegen die zur Fesselung der Fußgelenke verwendeten Schnürsenkel zwar zu einer leichten Verletzung des Opfers geführt, waren sie aber nach der Art ihrer Benutzung (anders als in BGH, Urt. v. 21.9.1993 - 5 StR 411/93 = NStE Nr. 17 zu § 223 a StGB) nicht potentiell geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen, kommt ihnen nicht die Eigenschaft eines anderen gefährlichen Werkzeugs zu (vgl. 
BGH, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 StR 113/02). In diesem Sinne ist auch ein zum Fesseln benutzter Büstenhalter kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 393/12; vgl. auch BGH NStZ 2002, 594)

 
siehe hierzu auch unter § 250 Abs. 2 StGB zu den "Fesselungsfällen", bei denen dem Fesselungsmaterial durch die konkrete Verwendung die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs zukommt Schwerer Raub, § 250 StGB 

Die Einwirkung mit einer brennenden Zigarette auf die Haut, die zu einer Brandwunde führt, ist im Allgemeinen als Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2017 - 2 StR 79/17 Rn. 30 betr. „geschnipste“  Zigarette
BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR 232/01 - BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 2; BGH, Urt. v. 27.9.2001 – 4 StR 245/01 - NStZ 2002, 86; BGH, Urt. v. 27.1.2016 – 2 StR 438/15; differenzierend MünchKomm-StGB/Hardtung, StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 25). Das Zufügen von Brandwunden durch glimmende Zigaretten und das Ausdrücken einer Zigarette auf der Stirn unmittelbar über der Nase ebenso wie das Zufügen von Verletzungen mittels eines brennenden Feuerzeuges hat der Bundesgerichtshof jeweils ohne weiteres als gefährliche Körperverletzung gewertet (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR 232/01 - BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 2 - NStZ 2002, 30; BGHR StGB § 170 d Fürsorgepflichtiger 1).

Maßgebend ist nicht (allein) die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 224 StGB Rn. 9) der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. 
BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR 232/01 - NStZ 2002, 30). Diese potentielle Gefährlichkeit ist, wenn eine Zigarette auf der Haut des Tatopfers ausgedrückt wird, schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2001 - 4 StR 245/01 - NStZ 2002, 86) .

Beispiel: Der Angeklagte nahm die Pumpsprühflasche mit dem Haushaltsreiniger und sprühte aus kurzer Distanz einen Sprühstoß in Richtung des Gesichts des Tatopfers, das an der rechten Gesichtshälfte getroffen wurde. Der Sprühstoß aus der Flasche konnte "gegebenenfalls eine Reizreaktion" aufgrund der enthaltenen Chemikalien, nicht aber Defekte der Hornhaut des Auges oder der Haut zur Folge haben. Tatsächlich trug das Opfer eine vorübergehende Reizung des rechten Auges davon. Damit ist die für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nach § 
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2006 - 4 StR 313/06 - NStZ 2007, 95) nicht belegt. Die bloße Eignung, nicht näher konkretisierte Reizreaktionen auszulösen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2012 - 4 StR 20/12).

Gesetzesmaterialien: vgl.  BT-Dr. 13/8587, S. 6, 36 - Entwurf; BT-Dr. 13/8587, S. 60, 82; 13/9064, S. 15
   
 
Zur (gefährlichen) Körperverletzung durch ärztliche Heileingriffe / Behandlungsmaßnahmen siehe: § 228 StGB Rdn. 10.2 - Ärztliche Heileingriffe




Versuch, Vollendung und Beendigung

13




[ Versuch ]

13.5
Beispiel: Der mit einer Sturmhaube maskierte Angeklagte betrat durch eine offen stehende Terrassentür die Wohnung der Geschädigten. In der einen Hosentasche trug er griffbereit ein Pfefferspray, in der anderen einen Elektroschocker bei sich. Diese Gegenstände wollte er erforderlichenfalls einsetzen, um etwaigen Widerstand gegen die geplante Wegnahme von Geld aus der Wohnung zu brechen. Als die Geschädigte den Angeklagten bemerkte, drückte er ihr mit dem Elektroschocker mehrmals auf den Arm und versuchte, einen Stromschlag auszulösen. Dies scheiterte jedoch, weil der Sicherungsstift nicht eingeführt war, den der Angeklagte möglicherweise gar nicht bei sich hatte. Die Geschädigte fürchtete dennoch weitere körperliche Übergriffe und wies den Angeklagten deshalb auf Geld in ihrer Handtasche hin, in der er einen Umschlag mit 1.000 € und ein Portemonnaie mit 285 € fand, die er an sich nahm. Zudem öffnete die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten den Tresor, dem er weitere 900 € entnahm (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR 134/14).

Dem Angeklagten war es aus technischen Gründen nicht gelungen, einen Stromstoß auszulösen. Damit hatte er ersichtlich noch nicht alles getan, um den Körperverletzungserfolg herbeizuführen. Den Urteilsgründen lassen sich keine Umstände entnehmen, die ihn daran gehindert haben konnten, mit dem griffbereit zur Verfügung stehenden und von ihm von vornherein zum Einsatz vorgesehenen Pfefferspray weitere körperliche Angriffe gegen die Geschädigte zu führen; ein Fehlschlag des Körperverletzungsversuchs ist daher nicht belegt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 228; BGH, Urt. v. 25.10.2012 - 4 StR 346/12 - NStZ 2013, 156, 157 f.). Ebenso wenig verhält sich das Urteil zu der Frage, ob der Angeklagte nur unfreiwillig davon absah, die Geschädigte doch noch körperlich zu verletzen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich aufgrund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen nicht mehr in der Lage gesehen hätte, die Geschädigte nunmehr unter Einsatz des Pfeffersprays anzugreifen. Dass der Angeklagte möglicherweise deshalb von weiteren Einwirkungen auf die Geschädigte absah, weil diese bereits aufgrund des folgenlosen Einsatzes des Elektroschockers um Leib und Leben fürchtete und sich zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlasst sah, schließt einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus; denn dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sein mit der Verwendung des Elektroschockers verfolgtes außertatbestandliches Ziel, an das Geld der Geschädigten zu gelangen, erreicht hatte (BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221; BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 367/12 - NStZ-RR 2013, 105).

Vgl. zur Abgrenzung unbeendeter und fehlgeschlagener Versuch auch:
BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 4 StR 82/14 Messerwurffall - fehlende Feststellungen zum subjektiven Vostellungsbild des Angeklagten nach dem fehlgegangenen Wurf bei einem vorhandenen weiteren Brotmesser
 




Vorsatz

14
Einen auf die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichteten Vorsatz hat, wer eine andere Person durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB misshandeln oder an der Gesundheit beschädigen will oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.2014 - 4 StR 200/14 Rn. 6; BGH, Urt. v. 25.4.2013 – 4 StR 551/12 - Rn. 24; BGH, Beschl. v. 25.4.2012 – 4 StR 30/12 - NStZ 2012, 697, 698; BGH, Beschl. v. 30.6.2011 – 4 StR 266/11 Rn. 5). 



§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
 
(1) Wer die Körperverletzung ...
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, ... begeht, ...




Hinterlistiger Überfall

15
Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, beispielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit, freundlicher Gruß, Erkundigung nach dem Weg oder indem er sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht (st. Rspr.; vgl. RGSt 65, 65 [66]; BGH NStZ 2005, 97; BGHR StGB § 223 a StGB Hinterlist 1; BGH, Urt. v. 28.3.2001 - 3 StR 532/00 - NStZ 2001, 478; BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 1 StR 249/03; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - 4 StR 377/03 - BGHSt 49, 128 - NJW 2004, 1965; BGH, Beschl. v. 17.6.2004 - 1 StR 62/04; BGH NStZ 2004, 93; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - 4 StR 199/04; BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - 4 StR 173/07 - NJW 2008, 452; BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 334/08 - NStZ-RR 2009, 77; BGH, Urt. v. 15.9.2010 - 2 StR 395/10; BGH, Beschl. v. 19.10.2010 - 4 StR 465/10: "Auflauern" - der Angeklagte verbarg sich zur Ausführung der Tat im Schutz der Dunkelheit hinter einer Mauer an einer unbelebten Stelle; BGH, Beschl. v. 2.5.2012 – 3 StR 146/12 - NStZ 2012, 698; BGH, Beschl. v. 12.2.2013 - 2 StR 524/12; SSW-StGB/Momsen § 224 Rn. 22; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 224 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.2011 - 2 StR 605/10; zum hinterlistigen Überfall wegen Versteckens, vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1968 - 2 StR 54/68 - GA 1969, 61, 62; BGH, Beschl. v. 24.7.2012 - 1 StR 57/12). Der Überfall ist nur dann hinterlistig, wenn sich die Absicht des Täters, die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt (vgl. BGH NStZ 2005, 40; BGH, Beschl. v. 21.10.2008 - 3 StR 401/08 - NStZ-RR 2009, 42; BGH, Beschl. v. 2.5.2012 - 3 StR 146/12; Fischer, StGB 59. Auf. § 224 Rdn. 10 m. w. N.).

Ein plötzlicher Angriff von hinten und das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments reichen nach ständiger Rechtsprechung allein nicht aus (vgl. 
BGH, Beschl. v. 21.10.2008 - 3 StR 401/08 - NStZ-RR 2009, 42; BGH, Beschl. v. 11.8.2009 - 3 StR 175/09 - StV 2011, 136; BGH, Urt. v. 15.9.2010 - 2 StR 395/10;  BGH, Beschl. v. 2.5.2012 - 3 StR 146/12; Fischer, StGB 59. Aufl. § 224 Rdn. 10). Hat der Angeklagte für den Angriff lediglich das Überraschungsmoment ausgenutzt, genügt das für die Annahme von Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 1 StR 249/03: plötzliches Angreifen von hinten; BGH, Beschl. v. 17.6.2004 - 1 StR 62/04; BGH NStZ 2005, 97; BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - 4 StR 173/07 - NJW 2008, 452; BGH, Urt. v. 22.10.2009 - 3 StR 372/09 - NStZ-RR 2010, 46: Ausnutzen des Überraschungsmoments beim Öffnen der Haustür auf das Klingeln des Angeklagten; BGH, Beschl. v. 26.6.2011 - 3 StR 167/11).

Beispiel: Griff der Angeklagte die Nebenklägerin in dem gut besuchten Lokal offen an und nutzte für seine Tat lediglich den Umstand aus, dass die Nebenklägerin ihm den Rücken zuwandte und sich unterhielt und deshalb seine Annäherung nicht bemerkte, reicht dies für die Annahme der Hinterlist nicht aus (vgl. 
BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 334/08 - NStZ-RR 2009, 77).

Bei der durch das Verabfolgen der „K.O.-Tropfen„ verursachten Körperverletzung (vgl. BGHR StGB § 223 Bewusstseinsverlust 1) handelt es sich um die Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei die Körperverletzung regelmäßig mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird (§ 
224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 223 Bewusstseinsverlust 1: zu § 223 a StGB; BGH, Beschl. v. 27.1.2009 - 4 StR 473/08 - NStZ 2009,  505 zu § 224 StGB; BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 4 StR 531/08; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.2.2010 - 1 StR 652/09; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 2 c, 10, 11).

 
siehe auch für den Fall der anschließenden sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB): § 177 StGB, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung --> Rdn. 71



§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
 
 (1) Wer die Körperverletzung ...
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich ... begeht ... 





Gemeinschaftlich

20
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass mindestens zwei Beteiligte (Täter oder Teilnehmer, § 28 Abs. 2 StGB) am Tatort bewusst zusammenwirken; es genügt, wenn eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv physisch oder psychisch unterstützt (BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006, 572, 573; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 174/16 Rn. 14). Eine rein passive Anwesenheit am Tatort reicht dagegen nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anwesende die Körperverletzungstat des anderen innerlich billigt oder befürwortet (BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 174/16 Rn. 14; KG, Beschl. v. 12.3.2013 - (4) 121 Ss 30/13 (49/13) - StV 2014, 349).

Der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383, 386; BGH, Beschl. v. 8.3.2016 - 3 StR 524/15 - NStZ-RR 2016, 139; BGH, Beschl. v. 21.4.2016 - 2 StR 394/15 Rn. 4). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, wonach durch ein solches Zusammenwirken - nicht anders als durch mittäterschaftliche Begehung - eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383, 386; BGH, Beschl. v. 21.4.2016 - 2 StR 394/15 Rn. 4).

Zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist erforderlich, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters - physisch oder psychisch (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006, 572, 573) - bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch die Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch das Zusammenwirken mehrerer in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – 5 StR 367/15 - NStZ 2015, 698; BGH, Beschl. v. 17.7.2012 – 3 StR 158/12 - BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4; BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383, 387; BGH, Beschl. v. 18.2.2016 - 4 StR 550/15; BGH, Beschl. v. 21.4.2016 - 2 StR 394/15 Rn. 5).

§ 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383, 386/387; BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – 4 StR 312/99 - NStZ 2000, 194, 195; BGH, Urt. v. 21.8.2002 - 2 StR 111/02BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 gemeinschaftlich 3 - NStZ 2006, 572, 573; BGH, Urt. v. 12.1.2012 - 4 StR 290/11; BGH, Beschl. v. 25.7.2017 - 3 StR 113/17 Rn. 6). Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann somit auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch auf Grund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (BGH, Urt. v. 19.1.1984 - 4 StR 742/83 - StV 1984, 190; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09). Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes ist zwar die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich. Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschl. v. 17.7.2012 - 3 StR 158/12 - BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4; BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 261/15). Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urt. v. 20.3.2012 - 1 StR 447/11 Rn. 12; BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 261/15; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN).

Beispiel: Der Mitangeklagte befand sich im näheren Tatortbereich. Er hat weiterhin mit dem Angeklagten bei der (versuchten) Körperverletzung täterschaftlich zusammengewirkt, indem er das Herannahen der Tatopfer mit einem Anruf seines Mobiltelefons ankündigte und ihm damit ermöglichte, hierauf rechtzeitig zu reagieren und Schüsse auf das fahrende Auto abzugeben (vgl. 
BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006, 572).

Auch ohne Feststellung eigener Körperverletzungshandlungen ist nicht ausgeschlossen, die Angeklagten als Mittäter der Körperverletzung anzusehen, wenn sie die von einem weiteren Angeklagten ausgeübte Zwangswirkung bewußt verstärkten (vgl. BGH GA 1986, 229; NStZ 1984, 328, 329; 
BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383 - NJW 2002, 3788).

Leitsatz  Das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem Gehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangenen Körperverletzung (§ 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - Ls. - BGHSt 47, 383 - NJW 2002, 3788).

Dies wird bei dieser Form der Beteiligung regelmäßig vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (
BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383 - NJW 2002, 3788; BGH, Beschl. v. 30.9.2015 -5 StR 367/15). Dies besagt jedoch nicht, dass durch die in diesem Sinn verstandene gemeinschaftliche Tatbegehung schon deshalb als mittäterschaftlicher Tatbeitrag zu werten ist. Vielmehr sind auch bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Tatbeiträge nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur Unterstützungshandlungen für einen anderen ausführt, macht sich lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 2 StR 286/08 - NStZ-RR 2009, 10).

Zwar ist gemeinschaftliches Handeln, wie es § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB voraussetzt, auch ein Kennzeichen der Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, aber weder deren einzige Voraussetzung noch auf diese Beteiligungsform beschränkt (BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; LK/Lilie StGB 11. Aufl. § 224 Rdn. 34). Dass das Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen kann (vgl. dazu BGHSt 47, 383, 386), führt nicht dazu, dass der Gehilfe schon deshalb als Mittäter zu bestrafen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 2 StR 286/08 - NStZ-RR 2009, 10; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09). Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der neben einem weiteren (Mit-)Täter auch den Teilnehmer ausdrücklich einschließt (BGH, Urt. v. 3.9.2002 – 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 384, 386), setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken, wobei die eigenhändige Ausführung von Verletzungshandlungen durch jeden der Anwesenden nicht erforderlich ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09 - NStZ-RR 2010, 236 m.w.N.; BGH, Urt. v. 24.3.2011 - 4 StR 670/10).

Nach der Neufassung bezieht der Qualifikationstatbestand - trotz des an die Regelung für die Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB anknüpfenden, daher etwas mißverständlichen Wortlauts "gemeinschaftlich begeht" - durch den eindeutigen Zusatz "mit einem anderen Beteiligten", wie aus der Definition in § 28 Abs. 2 StGB zu entnehmen ist, neben einem weiteren (Mit-)Täter den Teilnehmer und damit (§ 28 Abs. 1 StGB) auch den Gehilfen ausdrücklich ein. Der Gesetzeswortlaut steht daher einer Auslegung nicht entgegen, wonach das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Körperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreicht (h.M.; vgl. - jeweils m. w. N. - BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383, 386 - NJW 2002, 3788; BGH, Beschl. v. 4.4.2017 - 3 StR 451/16 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 3 StR 95/00 (offen gelassen); Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 224 Rdn. 11; S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 11a; Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 33 bis 35; Rengier ZStW 111 [1999], 1, 9 f.; C. Jäger JuS 2000, 31, 35 f.; vgl. bereits Küper GA 1997, 301; a.A. Horn in SK-StGB, 7. Aufl. [Stand: Mai 1998] § 224 Rdn. 25; Schroth NJW 1998, 2861; Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; noch offengelassen von BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 3 StR 95/00; vgl. auch zum Gefährlichkeitspotenzial einer Bande durch das Mitwirken eines Gehilfen: BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5).

Der Annahme gemeinschaftlicher Begehungsweise steht nicht entgegen, dass die Tatopfer von der Beteiligung einer zweiten Person keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu MünchKommStGB/Hardtung § 224 Rdn. 26; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 11 a; Lackner/Kühl 25. Aufl. § 224 Rdn. 7 sowie zu § 223 a StGB a.F. BGHR § 223 a Abs. 1 gemeinschaftlich 2). Durch den Qualifikationstatbestand des § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sollen Begehungsweisen erfasst werden, bei denen durch das Zusammenwirken mehrerer eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer begründet wird (BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383, 386 - NJW 2002, 3788). Der Grad der Gefährlichkeit der Körperverletzung hängt jedoch von der konkreten Tatsituation, nicht aber von der Kenntnis des Tatopfers ab. Bei einem offen geführten Angriff werden die Täter dem Verletzten in aller Regel unmittelbar gegenüberstehen und das Tatopfer damit von der Beteiligung mehrerer Personen wissen. Wird der Angriff etwa bei Dunkelheit verdeckt aus einem Hinterhalt geführt, so ist das Tatopfer vielfach gar nicht in der Lage, den oder die Angreifer wahrzunehmen. Die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung ist in einem solchen Fall jedoch nicht geringer, sondern im Allgemeinen eher höher anzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006, 572).

Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, reicht für die Annahme einer gemeinschaftlichen Begehung im Sinne von § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht aus. Denn gemeinschaftliches Handeln bedeutet ein einverständliches Zusammenwirken, bei dem sich die abstrakte Gefährlichkeit des Tuns dadurch erhöht, dass zwei Angreifer mehr bewerkstelligen können als nur einer (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 - 1 StR 447/11; Hardtung in MüKo-StGB, 1. Aufl., § 224 Rn. 25 f. mwN). Andererseits kann auch derjenige diesen Qualifikationstatbestand verwirklichen, der weder eigenhändig Verletzungshandlungen vornimmt, noch überhaupt Mittäter ist. Ausreichend ist bereits das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 384, 386; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 11 mwN;  siehe auch vorstehend). Ein solches liegt schon dann vor, wenn die zweite Person - auch vom Opfer wahrgenommen - unterstützungsbereit am Tatort anwesend ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 - 1 StR 447/11; Hardtung in MüKo-StGB, 1. Aufl., § 224 Rn. 26). Zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB genügt es, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383; BGH, Beschl. v. 17.7.2012 - 3 StR 158/12). Die Feststellung, dass der Angeklagte auf die Hilfe seiner Freunde bei der erwarteten folgenden Schlägerei vertraute, nicht aber, dass diese ihn zum Zeitpunkt seiner anfänglichen Körperverletzungshandlung in irgendeiner Form unterstützt hätten, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2012 - 3 StR 158/12).

Ob ein Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft der Anstiftung oder Beihilfe (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2012 - 3 StR 68/12; MünchKommStGB/Hardtung, 1. Aufl., § 224 Rn. 27 mwN; SK-StGB/Horn/Wolters, 57. Lfg., § 224 Rn. 27). Seine Mittäterschaft setzt somit zumindest voraus, dass er und seine Tatgenossen die Tat als gemeinschaftliche wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1999 - 4 StR 312/99 - NStZ 2000, 194, 195; BGH, Beschl. v. 10.5.2012 - 3 StR 68/12).


Der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein Mittäter (orts-)abwesend sein, vorausgesetzt, dass mindestens zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH, Beschl. v. 14.10.1999 - 4 StR 312/99 - NStZ 2000, 194, 195; BGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 3 StR 165/16 Rn. 4). Ob ein in diesem Sinne Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe (BGH, Beschl. v. 10.5.2012 - 3 StR 68/12 - NStZ-RR 2012, 270; BGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 3 StR 165/16 Rn. 4). Somit ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253, 254; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25, 26; BGH, Beschl. v. 29.9.2015 - 3 StR 336/15 - NStZ-RR 2016, 6, 7; BGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 3 StR 165/16 Rn. 4).

Die Voraussetzung der gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne der Vorschrift ist nur erfüllt, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken. Daran fehlt es indes, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 3 StR 171/15; LK/Lilie, StGB, 11. Aufl., § 224 Rn. 35; S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 11b; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34; Gerhold, Jura 2010, 379, 380). Denn in diesem Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüber stehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 3 StR 171/15; LK/Lilie aaO; OLG Schleswig,  Beschl. v. 17.11.2009 - 2 Ss 201/09, juris Rn. 14; Gerhold aaO).

L E I T S A T Z: StGB § 
224 Abs. 1 Nr. 4, § 228
1. Bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen ist bei der für die Anwendung von § 228 StGB vorzunehmenden Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen die mit derartigen Tätlichkeiten typischerweise verbundene Eskalationsgefahr zu berücksichtigen.
2. Fehlen bei solchen Auseinandersetzungen das Gefährlichkeitspotential begrenzende Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, verstoßen die in deren Verlauf begangenen Körperverletzungen trotz Einwilligung selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH, Beschl. v. 20.2.2013 - 1 StR 585/12 - Ls.).
   




[ Täterschaft und Teilnahme ]

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Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme richtet sich auch im Bereich des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB - sowohl hinsichtlich der an den Körperverletzungshandlungen unmittelbar Beteiligten, als auch der Außenstehenden und Abwesenden - nach den allgemeinen Regeln (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09 - NStZ-RR 2010, 236; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 68/12 - NStZ-RR 2012, 270; BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 233/14 - insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 60, 166; BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 439/15 Rn. 9). Insbesondere macht Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus einer Beihilfe keine Täterschaft (BGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 2 StR 286/08 - NStZ-RR 2009, 10). Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Urt. v. 15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 291). 




Zurechnung bei Mittäterexzess

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Beim Exzess des Mittäters durch den Messereinsatz, der deswegen wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde, können die dadurch verursachten dauerhaften Narben dem anderen Mittäter nicht zur Last gelegt werden, gleichwohl ist eine Zurechnung der Körperverletzung  möglich. Denn körperliche Misshandlungen des Geschädigten und Verletzungen jedenfalls in der Schwere, wie sie durch Schläge verursacht werden, entsprachen dem gemeinsamen, vom Mittäter mitgetragenen Tatplan. Eine wesentliche Abweichung von dem Tatplan liegt deshalb nicht vor, soweit der Geschädigte überhaupt misshandelt und verletzt wurde, sondern nur, soweit die Ausführungsart nicht der Vereinbarung entsprach und zu der schweren Tatfolge im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB führte. Dies steht jedoch einer Zurechnung der Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter Nr. 31; BGH, Urt. v. 5.10.2005 - 2 StR 94/05; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8 a; so auch schon RGSt 44, 321 f.).

Zur Zurechnung der schweren und dauerhaften gesundheitlichen Folgen für das Tatopfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB unabhängig vom Vorliegen - sukzessiver - Mittäterschaft vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - 4 StR 492/09;

 
siehe auch: Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB --> Rdn. 125 




Versuch der gemeinschaftlichen Körperverletzung

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Beispiel: Einzelne Gruppenmitglieder warfen benzingefüllte Brandflaschen ("Molotow-Cocktails") vor das "Alternative Literaturcafé", um die dort aufhältlichen ausersehenen Tatopfer zum Verlassen des Hauses zu veranlassen, damit man sie unmittelbar danach auf der Straße gemeinschaftlich körperlich mißhandeln könne. Dies begründete für alle an der Verabredung der gemeinschaftlichen Körperverletzung Beteiligten,  die sich mit einer Teilgruppe in der Nähe zum unterstützenden Einsatz bereit hielten, nach dem Tatplan das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, also den Versuch der gefährlichen Körperverletzung (vgl. BGH, Beschl. v. 18.4.2000 - 5 StR 603/99 - NStZ 2000, 422).  



§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
 
(1) Wer die Körperverletzung ...
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht ...




Lebensgefährdende Behandlung

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§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung„ begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 4.9.1996 – 2 StR 320/96 - BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 8 - NStZ-RR 1997, 67; BGH, Urt. v. 29.4.2004 - 4 StR 43/04 - NStZ 2004, 618; BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - 2 StR 101/04 - NStZ 2005, 156, 157; BGH, Urt. v. 13.1.2006 - 2 StR 463/05; BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - 4 StR 123/06; BGH, Beschl. v. 5.1.2010 - 4 StR 478/09 - NStZ 2010, 276; BGH, Urt. v. 25.2.2010 - 4 StR 575/09 - NStZ-RR 2010, 176; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - 4 StR 455/11; BGH, Beschl. v. 16.1.2013 - 2 StR 520/12; BGH, Beschl. v. 10.4.2013 - 1 StR 112/13; BGH, Urt. v. 31.7.2013 - 2 StR 38/13 - NStZ-RR 2013, 342; BGH, Beschl. v. 24.11.2015 - 3 StR 444/15; BGH, Beschl. v. 5.9.2001 - 3 StR 175/01 zu § 223a Abs. 1 StGB a.F.; Fischer StGB 60. Aufl. § 224 Rdn. 12; siehe auch Hardtung, in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 38). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen (BGHR StGB, § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1; BGH, Beschl. v. 16.1.2013 - 2 StR 520/12). Trotz der generell hohen Gefährlichkeit eines Messereinsatzes versteht sich dies nicht von selbst (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2015 - 3 StR 444/15).

Daher ist etwa der Umstand, dass es infolge der durch einen Stoß verursachten Lage des Tatopfers auf der Fahrbahn zu einem nachfolgenden, sein Leben bedrohendem Unfallgeschehen hätte kommen können, für die rechtliche Bewertung gemäß § 
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohne Relevanz. In diesem Fall würde der Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden Unfall, nicht aber „mittels„ der Art der Behandlung durch den Täter eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006, 572 zu § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB; BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - 4 StR 123/06 - NZV 2006, 483 f.; BGH, Beschl. v. 5.1.2010 - 4 StR 478/09 - NStZ 2010, 276).

Für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands ist eine konkrete Lebensgefährdung nicht erforderlich (vgl. 
BGH, Urt. v. 29.4.2004 - 4 StR 43/04 - NStZ 2004, 618; BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - 2 StR 101/04; BGH NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; BGH NStZ-RR 2005, 44; BGH, Urt. v. 12.7.2006 - 2 StR 180/06 - NStZ 2007, 339; BGH, Beschl. v. 9.3.2007 - 2 StR 63/07; BGH, Urt. v. 25.2.2010 - 4 StR 575/09 - NStZ-RR 2010, 176; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - 4 StR 455/11; Fischer StGB 57. Aufl. § 224 Rdn. 12). Der Verurteilung wegen qualifizierter Körperverletzung steht daher der Umstand nicht entgegen, dass eine konkrete Lebensgefahr letztlich nicht eingetreten ist (vgl. BGH NJW 2002, 3264; NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; BGH, Urt. v. 6.6.2007 - 2 StR 105/07; BGH, Urt. v. 25.2.2010 - 4 StR 575/09; Fischer StGB 57. Aufl. § 224 Rdn. 12). Es genügt, daß die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles dazu generell geeignet ist (vgl. BGHSt 2, 160, 163; BGHR § 223a I (a.F.) Lebensgefahr 1; BGH NStZ-RR 1997, 67; BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - 3 StR 64/10 betr. Stoßen des abgebrochenen Flaschenhalses in die rechte Halsseite des Opfers).

Tritte (etwa mit dem beschuhten Fuß) und Schläge (etwa mit Knüppeln, Faustschläge) gegen den Kopf und den Oberkörper stellen eine das Leben gefährdende Behandlung dar, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. BGHSt 2, 160, 162 f.; 19, 352; 
BGH, Urt. v. 29.4.2004 - 4 StR 43/04 - NStZ 2004, 618; BGH, Beschl. v. 11.7.2012 - 2 StR 60/12 - NStZ-RR 2012, 340 f.; BGH, Beschl. v. 20.2.2013 - 1 StR 585/12; BGH, Urt. v. 31.7.2013 - 2 StR 38/13 - NStZ-RR 2013; BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 301/14; siehe auch BGH, Urt. v. 22.3.2002 – 2 StR 517/01 - NStZ 2002, 432 f. sowie BGH, Urt. v. 21.12.2011 – 1 StR 400/11 - NStZ-RR 2012, 105 f.). Dabei ist aber die konkrete Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des jeweiligen Verletzten im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Größenunterschiede zwischen Täter und Opfer, die Wucht des aus Wut ausgeführten Schlags und des Tritts, sowie die Zielrichtung können im Einzelfall die Bewertung als lebensgefährliche Handlungen begründen, etwa wenn mit dem Faustschlag gegen den Kopf und mit dem Tritt, der mittelbar durch Sturz und Aufprall des Geschädigten mit dem Kopf auf den Boden jeweils gegen eine vitale Körperregion gewirkt haben, eine zumindest potenzielle Lebensgefährdung verursacht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2013 - 2 StR 38/13). Ist etwa der Geschädigte so heftig in das Gesicht geschlagen worden, dass er drei Zähne vollständig verloren hat, die durch Implantate ersetzt werden mussten, tragen derart massive Faustschläge bereits per se einen erheblichen Gefährlichkeitsgrad in sich. Richten sich solche Schläge gegen besonders empfindliche Bereiche des Kopfes, wie vor allem die Schläfenregion, wird regelmäßig sogar von einer konkreten Todesgefahr auszugehen sein (BGH, Beschl. v. 20.7.2010 – 5 StR 255/10; BGH, Beschl. v. 20.2.2013 - 1 StR 585/12).

Das langsame Zufahren auf den Geschädigten kann nicht generell als lebensbedrohlich angesehen werden, zumal wenn es für die Gefahr, ihn zu überrollen oder zu überfahren und dadurch lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen an konkreten Anhaltspunkten fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.2011 - 4 StR 266/11).

Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer "einfachen" Körperverletzung (§ 
223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (BGH, Urt. v. 6.6.2007 - 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274) (BGH, Beschl. v. 16.1.2013 - 2 StR 520/12). Die Erwägung, es sei in einem möblierten Zimmer "damit zu rechnen, dass die Geschädigte aufgrund des wuchtigen Schlages das Gleichgewicht verliert und hierbei mit dem Kopf gegen einen Einrichtungsgegenstand prallt, ist die individuelle, auf die Person der Geschädigten bezogene besondere Schädlichkeit der Einwirkung durch den Angeklagten nicht ausreichend dargetan (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.2013 - 2 StR 520/12). Dass der geführte Faustschlag eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit der Geschädigten zur Folge hatte, reicht für sich allein ebenfalls nicht aus, um die Eignung zur Lebensgefährdung zu belegen, zumal die Geschädigte unmittelbar anschließend nach einem weiteren Wortwechsel mit dem Angeklagten in die Schule ging (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.2013 - 2 StR 520/12).

Wird die Tat von mehreren begangen, kann neben der Erfüllung des § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine Strafbarkeit durch mittäterschaftliche Zurechnung zusätzlich auch nach dem Qualifikationstatbestand der Vornahme einer das Leben des Opfers der Körperverletzung gefährdenden Behandlung verwirklicht sein (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - 5 StR 195/09).

Der Umstand z.B., dass der Geschädigte schon kurz nach der Tat das Wohnheim aus eigener Kraft verlassen konnte, steht einer abstrakt lebensgefährdenden Behandlung ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass sie sich nicht sogleich in ärztliche Behandlung begeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 - 4 StR 185/05).

Dass die Gummigeschosse „von ihrer Laborierung her darauf angelegt waren, keine tödliche Wirkung zu entfalten“, ändert nichts an der insoweit ausreichenden mit dem Verschießen dieser Munition verbundenen abstrakten Lebensgefahr; sie ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Geschosse geeignet waren, in den Körper einzudringen, was etwa bei Einschüssen in der Nähe der Halsschlagader zweifellos lebensgefährliche Verletzungen verursachen könnte. Die generelle Eignung des in Frage stehenden Schusswaffeneinsatzes zur Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen folgt zudem schon aus der Feststellung des Landgerichts, dass nur die vom intensiv Kraftsport treibenden Nebenkläger zusätzlich aufgebaute Muskelmasse schwerere Verletzungen verhinderte und ärztlicherseits eine Bauchspiegelung durchgeführt wurde, um eine Verletzung der Milz auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2014 - 5 StR 65/14).




Würgen des Opfers

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Besteht die Tathandlung im Würgen des Tatopfers oder in anderen Formen der Einwirkung auf dessen Fähigkeit zu atmen, kommt es für das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals auf die Dauer und Stärke der Einwirkung an (BGH, Beschl. v. 10.4.2013 - 1 StR 112/13: der über 100 kg schwere Angeklagte hat sich rittlings im Rippen- und Bauchbereich seiner Frau auf diese gesetzt und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese keine Luft mehr bekam; etwa BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02 - StV 2002, 649, 650).
 
§ 
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, daß das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02 - NJW 2002, 3264, 3265; BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 5 StR 20/14). Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl. BGH GA 1961, 241; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 (a.F.) Lebensgefährdung 7). Nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens, der zu würgemalähnlichen Druckmalen oder Hautunterblutungen führt, ist eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muss, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden; einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 StR 113/02 betr. Abdrücken der Halsschlagader; BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02 - NJW 2002, 3264, 3265 - StV 2002, 649, 650: Zusammenwirken von Würgen und gleichzeitigem Drehen des Kopfes zum Boden, das zu einer weiteren Beeinträchtigung der Atemluftzufuhr führt; BGH, Beschl. v. 14.10.2004 - 4 StR 403/04 - NStZ 2004, 618, BGH, Urt. v. 25.10.2005 - 4 StR 185/05 - NStZ-RR 2006, 11, 12; BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 341/07BGH, Urt. v. 25.2.2010 - 4 StR 575/09 - NStZ-RR 2010, 176; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 4 StR 442/10 - NStZ 2011, 90; BGH, Urt. v. 20.3.2012 - 1 StR 648/11; BGH, Urt. v. 8.12.2016 - 1 StR 344/16 Rn. 12; Fischer StGB 57. Aufl. § 224 Rn. 12, 12c; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.6.2011 - 2 StR 90/11: zweimaliges Würgen des Opfers - § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 223 StGB, § 53 StGB), wie etwa das Abschnüren der Halsschlagader, der Bruch des Kehlkopfknorpels oder massive Würgemerkmale (BGHR StGB § 223 a Abs. 1 a.F. Lebensgefährdung 7, 8; BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 341/07). Würgen bis zur Bewußtlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstörungen beim Opfer kann dessen Leben gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - 3 StR 324/95; BGH JZ 1986, 963). Nicht ausreichend hingegen ist die bloße Atemnot, auch wenn das Opfer subjektiv Todesängste empfand, weil es keine Luft mehr bekam (vgl. BGH StV 1993, 26; BGH, Urt. v. 11.4.2000 - 1 StR 55/00BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02 - NJW 2002, 3264, 3265; BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 341/07).  Eine solche Eignung besteht etwa bei kurzzeitigem Drücken mit zwei Fingern im Halsbereich nicht, wenn danach die Einwirkung zu schwach war, um eine Unterbrechung der Blutzirkulation oder der Luftzufuhr zu bewirken, und diese zu kurz war, um wichtige Nervenbahnen so zu schädigen, dass dadurch ein Herzstillstand eintreten konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 4 StR 442/10 - NStZ 2011, 90: insoweit vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB). Auch ein kurzfristiges Würgen, das der Geschädigte durch einfaches Zurückstoßen beenden konnte und das keine Würgemale, sondern allenfalls eine leichte Rötung hinterließ, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 5 StR 20/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 12c).

vgl. zum Würgen bis zur Bewußtlosigkeit auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz 1 [a.E.]; BGH, Urt. v. 10.3.1998 - 1 StR 731/97 und BGH, Beschl. v. 11.7.2000 - 4 StR 238/00

In subjektiver Hinsicht muss der Täter die Umstände erkannt haben, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit seines Tuns ergab (vgl. BGH NJW 1990, 3156; 
BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02).




Infektion mit dem Aids-Virus

45
L E I T S A T Z    Ein HIV-Infizierter, der in Kenntnis seiner Ansteckung mit einem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt, kann wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar sein. Ist eine Übertragung des AIDS-Erregers nicht feststellbar, kommt Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (BGH, Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - Ls. - BGHSt 36, 1, 6 f. - NStZ 1989, 114).

Die Tat ist schon mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs beendet, bei dem das Virus übertragen wurde. Weiterer Handlungen des Angeklagten, durch die der tatbestandsmäßige Erfolg vertieft oder - wie dies etwa beim Diebstahl der Fall sein mag - gesichert werden konnte, bedarf es nicht. Mit der Infizierung des Opfers, d. h. mit der Übertragung des Virus, ist auch der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten. Daran ändert nichts, dass der Verlauf der Aids-Erkrankung große individuelle Unterschiede aufweist und die beschwerdefreie Zeit des Opfers bis zum offenen Ausbruch des klinisch-manifesten Immundefekts nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft bis zu zehn Jahre andauern kann. Denn bereits durch die Ansteckung mit dem HI-Virus hat der Angeklagte die Gesundheit des Tatopfers beschädigt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34).

 
siehe auch: § 78a StGB, Beginn --> Rdn. 5.4.3

In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass auch die Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit - auch und insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit - eine Verschlechterung der Gesundheit darstellt. In Anbetracht dessen, dass ein HIV-Infizierter mit dem Eintritt des Virus in den Organismus seinerseits infektiös wird und dies für die gesamte Dauer seines weiteren Lebens bleibt, muss dies in gleicher Weise und erst recht für die Ansteckung mit der - bislang nicht heilbaren und bei Ausbruch regelmäßig tödlich verlaufenden - Immunschwächekrankheit Aids gelten. Dabei tritt - wie auch bei anderen gefährlichen Infektionen - die Schädigung der Gesundheit und damit die Körperverletzung bereits mit der bloßen Infizierung als solcher ein, da diese - objektiv - den körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert (BGH, Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88  - BGHSt 36, 1, 6 f. - NStZ 1989, 114; 
BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34).

Verändert aber bereits die Ansteckung - objektiv - den körperlichen Zustand des Opfers tiefgreifend, ist, auch solange die Krankheit noch nicht offen ausgebrochen ist, für zu diesem Krankheitsbild gehörende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes keine andere rechtliche Bewertung in dem Sinne möglich, dass erst der jeweils mit einer gravierenden Veränderung verbundene Krankheitszustand eine vollständige Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolges nach § 223a StGB aF bewirkt (vgl. 
BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34; zu dieser Frage Schmitz, Unrecht und Zeit, 2001 S. 227 f.; LG Frankfurt NStZ 1990, 592, 593; Mitsch in MünchKomm § 78 Rdn. 2 bis 4; § 78 a Rdn. 9).

Ist bei dem Tatopfer inzwischen der Immundefekt offen ausgebrochen und sind bereits schwere Folgen im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verfallen in Siechtum, Lähmung oder Behinderung) eingetreten, so kommt eine Bestrafung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 StGB in Betracht (vgl. 
BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34: insb. auch zu Verjährungsfragen in diesem Zusammenhang).

 
siehe auch: Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Hat der Angeklagte in weiteren Fällen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem von ihm bereits infizierten Tatopfer, kann er dadurch jeweils den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt haben (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34).

Eine Genomanalyse, mit der nachgewiesen werden soll, dass der Angeklagte nicht Verursacher einer HIV-Infektion bei einem Dritten ist, ist jedenfalls dann nicht geeignet, den Angeklagten als Überträger auszuschließen, wenn wegen der im übrigen erdrückenden Beweislage selbst eine nur geringe Wahrscheinlichkeit nach einer Genomananalyse keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Angeklagten die HIV-Infektion verursacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2000 - 1 StR 500/00 - NStZ 2001, 333).
 
vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.3.2012 - 2 StR 355/11 betr. nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zusammenhang mit Aids-Infizierung und Übertragung der Viruserkrankung durch ungeschützten Geschlechtsverkehr
 




Sonstige Einzelfälle

50
Tatbestandsverwirklichung angesichts des Würgegriffs, des festen rückwärtigen Hochziehens des Kopfes und des Knebelungsversuchs gegen das bäuchlings am Boden liegende, dort mit Kniedruck in den Rücken fixierte Opfer (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2007 - 5 StR 37/07). Würgen der Geschädigten derart heftig am Hals, dass ihr jedenfalls schwarz vor Augen wurde und sie später den Eindruck hatte, kurzzeitig bewusstlos geworden zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2006 - 2 StR 180/06 - NStZ 2007, 339). So festes Würgen, dass dem Opfer kurzzeitig die Luft weggeblieben ist. Sie trug am Vorderhals eine etwa 8x2 cm große, quer gestellte, bandförmige Hautrötung bzw. Druck-/Schürfwunde mit unscharfen Rändern davon (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 - 4 StR 185/05). Verdrehen des Kopfes der an Osteoporose leidenden Zeugin, bis es knackte (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2007 - 2 StR 63/07). Wuchtige Faustschläge gegen den Kopf des neun Wochen alten Kindes (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2007 - 2 StR 105/07). Der 1,90 m große, massige Angeklagte kniete so lange auf dem Brustkorb des am Boden liegenden Kindes, bis dieses keine Luft mehr bekam und erst rot dann blau - deutliche Zeichen für Sauerstoffmangel - angelaufen war (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2006 - 2 StR 463/05).

Die Wertung, dass der Einsatz der Plastiktüte das Leben der Nebenklägerin in konkrete Gefahr brachte, wird durch die Feststellungen nicht getragen, dass es dem Angeklagten gelang, die Tüte bis etwa in Höhe der Nase des Opfers herabzuziehen. Hieraus kann noch nicht geschlossen werden, daß die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles abstrakt geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden. Eine Lebensgefahr wird in derartigen Fällen in erster Linie in der Erstickungsgefahr zu sehen sein. Diese besteht, wenn die Atmungsorgane beeinträchtigt sind (vgl. 
BGH, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 StR 113/02).

Für die Beurteilung, ob die Tat des Angeklagten subjektiv auf eine Lebensgefährdung angelegt war (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 6), kommt es nicht darauf an, dass das Pressen des Gesichts des Opfers auf das Kissen möglicherweise nur kurze Zeit dauerte. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass der Angeklagte das Opfer so lange in das Kissen drücken wollte, bis es ruhig war, und dies auch tat (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2008 - 3 StR 159/08).
 




Vorsatz

60
Subjektiv muss der Täter einer Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB die Umstände der Tat erkennen, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2001 – 3 StR 175/01; BGH, Urt. v. 31.7.2013 - 2 StR 38/13). Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Alternative einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt voraus, dass der Täter mit Verletzungsvorsatz handelt und dabei die Umstände erkennt, aus denen sich in der konkreten Situation die Lebensgefährlichkeit ergibt, also die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung "angelegt" ist (vgl. BGHR StGB Lebensgefährdung 5 und 6; BGH, Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 190/08 - NStZ 2009, 92; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.9.2001 - 3 StR 175/01 - StV 2002, 183; Fischer StGB 55. Aufl. § 224 Rdn. 13). Erforderlich ist ein Vorsatz des Täters zur Herbeiführung einer derartigen potenziellen Lebensgefahr (vgl. BGHSt 19, 352 f.; BGH, Beschl. v. 11.7.2012 - 2 StR 60/12). Zum Vorsatz des Angeklagten muss insoweit ausreichend dargetan sein, dass er bei Ausführung der von ihm konkret gewollten und umgesetzten Tathandlungen die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers erkannte (vgl. BGH NJW 1990, 3156; BGH, Beschl. v. 16.1.2013 - 2 StR 520/12; Fischer, StGB 60. Aufl., § 224, Rn. 13 mwN).

Dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung erkannt, sich dennoch aber nicht bewußt mit dem Tod des Geschädigten abgefunden hat, entspricht der Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötungshandlung und vorsätzlicher Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10, 41) und läßt deshalb in bezug auf einen möglichen Tötungserfolg nur den Vorwurf der (bewußten) Fahrlässigkeit zu (st. Rspr.; BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 477/00 - StV 2001, 572). 




Einwilligung

70
  siehe hierzu: § 228 StGB 



§ 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB
 
.. wird ... in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 




Minder schwerer Fall

75
Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist – wie etwa nach den §§ 21, 49 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl zunächst vorrangig geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Vermögen sie die Annahme eines minder schweren Falls allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind auch die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 430/12; BGH, Beschl. v. 8.8.2012 – 2 StR 279/12 - NStZ-RR 2013, 7, 8; BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – 2 StR 218/11 - NStZ 2012, 271, 272; BGH, Beschl. v. 21.11.2007 – 2 StR 449/07 - NStZ-RR 2008, 105; BGH, Urt. v. 8.9.1999 – 3 StR 327/99 - NStZ 1999, 610; BGH, Beschl. v. 8.7.2014 - 3 StR 276/14; BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - 5 StR 422/15).

- Provokationstatbestand der ersten Alternative des § 213 StGB

Sind vom Opfer unmittelbar vor der Tat beträchtliche Provokationen ausgegangen, kann rechtlich die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt sein, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 
224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - 5 StR 397/15; BGH, Beschl. v. 20.3.2014 - 2 StR 27/14; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 5 StR 44/11; BGH, Urt. v. 17.3.2011 - 5 StR 4/11; zu § 226 Abs. 2 StGB aF: BGH, Beschl. v. 5.2.1991 – 5 StR 6/91 - BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; BGH, Beschl. v. 19.1.1994 – 2 StR 560/93 - BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschl. v. 9.8.1988 – 4 StR 221/88 - BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vgl. auch BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 StR 197/17 Rn. 12; ferner jeweils mwN: Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 15; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 15), wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (BGH, StraFo 2012, 24; NStZ-RR 2012, 277; 308). Sofern der Erregungszustand über den in § 213 StGB umschriebenen hinausgeht und zu einer von dieser Vorschrift nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Verstoß gegen § 50 StGB eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 24.8.1976 – 1 StR 482/76; BGH, Beschl. v. 19.1.1994 – 2 StR 560/93 - BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; BGH, Beschl. v. 6.11.1985 – 2 StR 590/85 - NStZ 1986, 115; BGH, Beschl. v. 30.7.2008 – 2 StR 270/08 - NStZ 2009, 91, 92; BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – 3 StR 454/10; BGH, Urt. v. 17.3.2011 - 5 StR 4/11- betr. nachhaltiges Nachstellungsverhalten des Geschädigten; siehe auch unten Rdn. S.1.1).

Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 
224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2011 – 5 StR 4/11 - StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch – etwa wenn gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung gegeben sind – nicht dazu (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 5 StR 103/12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.6.2012 - 3 StR 206/12; Fischer StGB 59. Aufl. § 224 Rdnr. 15). In diesem Fall ist die Strafe – nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 5 StR 103/12). Liegt allerdings eine Tatprovokation vor, wird die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fernliegen, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde (vgl. BGH Beschl. v. 10.8.2004 - 3 StR 263/04 - StV 2004, 654; BGH, Beschl. v. 19.6.2012 - 3 StR 206/12).

Wurde ohne Prüfung des Provokationstatbestandes des § 
213 Alt. 1 StGB unter Verbrauch des § 21 StGB ein minder schwerer Fall angenommen und gehen die beiden Milderungsgründe nach §§ 213 und 21 StGB mit der durch die Provokation verursachten affektiven Erregung des Angeklagten auf dieselbe Wurzel zurück, kann dies einer nochmaligen Strafrahmenmilderung entgegenstehen. Dies obliegt aber der Prüfung des Tatgerichts (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2011 - 5 StR 4/11; BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – 3 StR 454/10; Schneider in MK, § 213 Rn. 28 mwN; noch weiter einschränkend Jähnke in LK, 11. Aufl., § 213 Rn. 14).

Der Rechtsgedanke des § 
213 1. Alt. StGB in Verbindung mit § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB kann in Fällen einer gefährlichen Körperverletzung schon bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht nur mittelbar Bedeutung erlangen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2012 – 3 StR 206/12 - NStZ-RR 2012, 308). Ein eigener gesetzlicher Strafrahmen wird dadurch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht nicht eröffnet (BGH, Urt. v. 31.7.2013 - 2 StR 38/13).

vgl. zum minder schweren Fall auch BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 4 StR 545/05; BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 5 StR 641/12
vgl. zur Einbeziehung einer dem Tatbestand des § 
213, 1. Alt. StGB mindestens ähnliche Situation in die Zumessungserwägungen auch BGH, Beschl. v. 9.8.1988 – 4 StR 221/88 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 4; BGH, Beschl. v. 11.4.2013 - 5 StR 113/13

 
siehe auch: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB



Konkurrenzen




Natürliche Handlungseinheit

K.1
Auch soweit bei natürlicher Handlungseinheit zwei der Tatmodalitäten des § 224 StGB verwirklicht sind, liegt nur eine Gesetzesverletzung und nicht (gleichartige) Tateinheit vor (vgl. BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 4; BGH, Beschl. v. 11.7.2000 - 4 StR 238/00; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 28 m.N.).

Bei wiederholter (iterativer) Verwirklichung des gleichen Tatbestandes und damit einhergehender Steigerung der Intensität der Rechtsgutsverletzung liegt eine natürliche Handlungseinheit auch dann vor, wenn die verschiedenen Handlungen im natürlichen Sinne auf die Verwirklichung desselben Tatbestandstypus, also unter Einschluss von Qualifikationen, gerichtet sind (BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 128/16 Rn. 12; v. Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 56 mwN). Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals aus § 
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erst durch die Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Nebenklägers steht der Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB damit nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 128/16 Rn. 12). 




Gefährliche Körperverletzung und versuchter Totschlag

K.2
Leitsatz   Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (BGH, Urt. v. 24.9.1998 - 4 StR 272/98 - Ls. - BGHSt 44, 196; Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248; BGH, Beschl. v. 9.2.2000 - 2 StR 639/99; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 3 StR 535/00).

 
siehe auch: Totschlag, § 212 StGB --> Konkurrenzen m.w.N. 




Gefährliche Körperverletzung und Mißhandlung von Schutzbefohlenen

K.3
Anders als der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht durch die Misshandlungs-Variante des § 225 Abs. 1 StGB verdrängt (BGH NJW 1999, 72; BGH, Urt. v. 6.6.2007 - 2 StR 105/07; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 16; § 225 Rdn. 21). Die Qualifikation des § 224 StGB steht mit § 225 in Tateinheit (BGH NJW 1999, 72; BGH, Beschl. v. 7.12.2006 - 2 StR 470/06 - NStZ 2007, 720; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 16).

Der Tatbestand des § 
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.2009 - 4 StR 624/08; BGH NStZ 2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 583/07 betr. § 223 StGB). Die Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird durch den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 22/16 Rn. 2; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 225 Rn. 21).

Der Bundesgerichtshof hat bereits zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zu § 
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB entschieden, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung, die zu den Strafschärfungen nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB und § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB führt, verdrängt wird (BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 170/04 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 12.8.2005 - 2 StR 317/05 - BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1, jeweils zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB; BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - 2 StR 211/07 - BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1 zum Verhältnis zur schweren Brandstiftung). Dies hat seinen materiellen Grund darin, dass abstrakte Gefährdungsdelikte gegenüber den die selben Rechtsgüter schützenden konkreten Gefährdungsdelikten subsidiär sind (BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 22/16 Rn. 4; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 52 ff. Rn. 130 mwN). Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB, denn Grund der Strafschärfung ist auch hier, dass die schutzbefohlene Person durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die konkrete (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 22/16 Rn. 4; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 225 Rn. 36 mwN) Gefahr - unter anderem - des Todes gebracht wird. Daneben ist für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgrund der bloß abstrakten Lebensgefährdung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kein Raum (BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 22/16 Rn. 4).

 
siehe auch: Mißhandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB 




Gefährliche Körperverletzung und schwere Körperverletzung

K.4
Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung tritt hinter dem Verbrechen der schweren Körperverletzung jedenfalls in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs - zurück (BGHSt 21, 194; BGH NJW 1967, 297).

Leitsatz - StGB § 
224 Abs. 1 Nr. 4, § 226 Abs. 1, § 52 
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung
BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 301/13

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten nach § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB. Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz mit der Folge, dass die gefährliche Körperverletzung zurückträte, würde das gesonderte Tatunrecht des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht angemessen berücksichtigen. Dieses besteht – über die schweren Folgen der Körperverletzung hinausgehend – in der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung mit der Folge eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 301/13; BGH, Urt. v. 3.9.2002 – 5 StR 210/02 - BGHSt 47, 383, 387; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 31; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 28. Aufl., § 224 Rn. 2, 11; zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 226 StGB vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2008 – 3 StR 408/08 - BGHSt 53, 23).

Ob dies auch für die Tatvariante des § 
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - gilt, hatte der Bundesgerichtshof noch in BGH, Beschl. v. 25.7.2007 - 2 StR 252/07 offen gelassen und nunmehr entschieden, dass  Leitsatz  die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2008 – 3 StR 408/08 - Ls. - BGHSt 53, 23 - NJW 2009, 863; BGH, Beschl. v. 17.6.2009 - 1 StR 241/09; BGH, Urt. v. 10.2.2010 - 2 StR 391/09). Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz (so Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 Rdn. 39; Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 226 Rdn. 20) würde das gesonderte Unrecht, das - über die schwere Folge der Körperverletzung hinausgehend - in der lebensgefährlichen Handlung liegt, nicht zum Ausdruck bringen (Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 41; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 16; Horn/Wolters in SK-StGB § 226 Rdn. 27; so jetzt auch Fischer, StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 20 für die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; denn diese Folge wird, insbesondere auch in der Qualifikationsform der erheblichen dauerhaften Entstellung, weder regelmäßig noch gar notwendig durch eine das Leben (abstrakt) gefährdende Handlung bewirkt (BGH, Beschl. v. 21.10.2008 – 3 StR 408/08 - BGHSt 53, 23 - NJW 2009, 863).

 
siehe auch: Schwere Körperverletzung, § 226 StGB 




Gefährliche Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge

K.5
Der Tatbestand des § 224 StGB wird hier von demjenigen der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB konsumiert (vgl. BGHR StGB § 227 Todesfolge 4; Tröndle/Fischer § 227 Rdn. 12), wenn die Gefahr für das Leben des Opfers gerade durch das gemeinschaftliche Zusammenwirken der Angeklagten verursacht wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 30.8.2006 - 2 StR 198/06). Der in dem gemeinschaftlichen Angriff zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt wird daher von dem Unrechtsgehalt des § 227 Abs. 1 StGB mit umfasst (BGH, Beschl. v. 30.8.2006 - 2 StR 198/06).

 
siehe auch: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB 




Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB

K.6
Die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung wird durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 170/04). Dies gilt allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs.1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB aufgeht (insoweit missverständlich BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 170/04). Die vorsätzliche Körperverletzung steht in Tateinheit zum schweren Raub (vgl. BGH, Beschl. v. 12.8.2005 - 2 StR 317/05).

 
siehe auch: § 250 StGB Rdn. K.5 - Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung , dort auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB 




Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 zu § 218 StGB

K.7
Leitsatz  Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen beide Delikte in Tateinheit zueinander (BGH, Beschl. v. 22.6.2007 - 2 StR 203/07 - Ls. - NStZ 2008, 32).

 
siehe auch: Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB 




Gefährliche Körperverletzung und Raub

K.8
Die von den jeweiligen Tätern begangenen (gefährlichen) Körperverletzungen (Schläge, Tritte, sonstige Mißhandlungen) z. N. der Opfer der Überfälle werden nicht zwingend von den Verurteilungen wegen (schweren) Raubes konsumiert, auch wenn die Körperverletzungen Mittel der Gewaltanwendungen bei den Raubüberfällen waren. Eine Gewaltanwendung i.S.d. §§ 249 ff. StGB muß nicht so intensiv sein, daß zugleich der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2002 - 1 StR 47/02 m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, wenn die körperlichen Mißhandlungen der Geschädigten weit über das für die Verurteilung wegen Raubs erforderliche Maß der Gewalt hinausgehen, zusätzliches Unrecht enthalten und daher von der Verurteilung wegen (schweren) Raubs nicht umfaßt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 6.11.2002 - 1 StR 363/02).

 
siehe auch: Raub, § 249 StGB 




Gefährliche Körperverletzung und Misshandlung (§ 30 WStG)

K.9
§ 30 WStG kann mit § 224 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. § 30 WStG geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungsdelikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das allgemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmisshandlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970, 1332 [zu § 226 StGB aF]; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 30 Rdn. 28; a.A. Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 18; Arndt, Grundriß des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218).

 
siehe auch: Mißhandlung, § 30 WStG; Körperverletzung, § 223 StGB 




Gefährliche Körperverletzung und Bildung krimineller Vereinigungen

K.10
Da die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB schwerer wiegt als das Vergehen nach § 129 StGB, wird dieses Gewaltdelikte nicht nach den Grundsätzen der Klammerwirkung durch die Organisationsstraftat zu einer materiellrechtlich insgesamt einheitlichen Tat verbunden (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 28 ff.); sie stehen vielmehr zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB; vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2009 - 3 StR 277/09 - NJW 2010, 1979).

 
siehe auch: § 129 StGB, Bildung krimineller Vereinigungen 




Gefährliche Körperverletzung und Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

K.11
  siehe hierzu: § 125 StGB Rdn. 20 - Subsidiaritätsklausel




Gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen und unterlassene Hilfeleistung

K.12
Hinsichtlich der tateinheitlich begangenen unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB gilt, dass diese regelmäßig als subsidiär hinter einer durch Unterlassen begangenen gefährlichen Körperverletzung und/oder der Misshandlung eines Schutzbefohlenen zurücktritt bzw. von diesen verdrängt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2015 - 3 StR 633/14; MüKoStGB/Freund, 2. Aufl., § 13 Rn. 289, 291, § 323c Rn. 125 ff.). 




Gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung

K.15
Waren die der Vergewaltigung vorausgehenden Handlungen (etwa Herunterziehen der Jeanshose der Geschädigten und das Waschen ihres Genitalbereichs) sexuell geprägt und erfolgten im unmittelbaren Zusammenhang mit den Körperverletzungshandlungen und beruhten auf einem einheitlichen Handlungsentschluss, kann insoweit von Tateinheit auszugehen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 1.9.2011 - 5 StR 309/11 betr. Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).

Zwischen einer besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB und einer gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann Tateinheit bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2014 - 1 StR 503/14; Hörnle, in: LKStGB, 12. Aufl. 2009, § 177 Rn. 323). Der Unrechtsgehalt des potentiellen Gefährdungsdelikts in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht nicht in dem Unrechtsgehalt von § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB auf, so dass die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 52 Rn. 2) für die Annahme von Tateinheit spricht (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2014 - 1 StR 503/14; vgl. auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB; BGH, Beschl. v. 9.7.2004 – 2 StR 170/04 - StraFo 2004, 396; BGH, Beschl. v. 12.8.2005 – 2 StR 317/05 - NStZ 2006, 449). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 224 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


in minder schweren Fällen: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
 




Strafrahmenwahl

S.1.1
In Ausnahmefällen kann bei der Strafrahmenwahl zu erörtern sein, ob bei dem Vorgeschehen nicht dessen Berücksichtigung analog § 213 Alt. 1 oder Alt. 2 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - 1 StR 476/09; BGH, Beschl. v. 11.8.2010 - 1 StR 351/10 - StRR 2010, 469 betr. Putativnotwehrsituation; BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - 5 StR 397/15; siehe hierzu auch oben Rdn. 75).




Strafzumessungserwägungen

S.3
Bei einem Tatbild im Grenzbereich zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster oder gröbster Fahrlässigkeit in Bezug auf eine mögliche Todesfolge ist ein erheblicher Unterschied im konkreten Strafmaß zwischen Verurteilungen wegen versuchten Totschlags und wegen bloßer gefährlicher Körperverletzung – wie im Fall des Todeserfolgs zwischen Verurteilungen wegen Totschlags und wegen Körperverletzung mit Todesfolge – regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1999 – 5 StR 712/98 - BGHSt 45, 219, 227; BGH, Urt. v. 26.1.2005 – 5 StR 290/04 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGH, Urt. v. 9.1.2013 - 5 StR 395/12: unvertretbar milde Strafe von zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe von zwei Jahren).  




[ Strafschärfende Erwägungen ]

S.3.3
Strafschärfend kann die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen gewertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2007 - 3 StR 185/07 - NStZ 2008, 32; BGH, Beschl. v. 11.8.2009 - 3 StR 175/09 betr. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5, wobei die Annahme der Alternative des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft war; BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - 3 StR 64/10 betr. § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 5).

Zu Lasten des Täters kann gereichen, dass die Taten aus Spaß und Langeweile begangen wurden und das hieraus sowie aus Art, Intensität und Dauer der Mißhandlungen eine rohe, gefühllose und menschenverachtende Gesinnung sprach (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2001 - 2 StR 277/01 - NStZ-RR 2002, 105). 

Im Einzelfall kann sich ergeben, dass der Unrechtsgehalt einer gefährlichen Körperverletzung nicht beträchtlich geringer sein muß, als der eines gemeinschaftlichen versuchten Totschlags (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - 5 StR 290/04 - NStZ 2005, 384; BGH, Urt. v. 2.2.2005 - 5 StR 393/04).

Dass der Angeklagte auf das schlafende Tatopfer eingestochen hat, darf, wenn dies den Unrechts- und Schuldgehalt auch des vollendeten Körperverletzungsdelikts mitprägt, strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 42, 43, 45 f.; BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - 3 StR 41/02).

Strafschärfend kann sich neben den erheblichen Verletzungen des Tatopfers auswirken, dass es sich um eine über längere Zeit geplante Tat mit drei Anläufen gehandelt hat; zudem das Motiv für die Tatbegehung Gewinnstreben war (vgl. 
BGH, Beschl. v. 11.8.2009 - 3 StR 175/09).

Auch wenn die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nach § 
224 Abs. 1 Nr. 3 StGB tragen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10), beschwert dies den Angeklagten nicht, wenn neben der rechtsfehlerfrei angenommenen Begehungsform der lebensgefährlichen Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) die weitere der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorliegt und mithin die Verwirklichung von zwei Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt werden durfte und es eines entsprechenden rechtlichen Hinweises an den Angeklagten nicht bedurfte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 265 Rn. 13), zumal auch der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2012 - 5 StR 469/12). Hat das Tatgericht bei seiner Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass er drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe, kann der Strafausspruch aufzuheben sein, wenn das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2013 - 2 StR 525/12). 




[ Nicht zulässige Erwägungen ]

S.3.4
Die strafschärfende Berücksichtigung der "durch die Tat der Zeugin zugefügten Schmerzen und Verletzungen" läßt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, wenn nicht konkret dargelegt ist, worin das an sich denkbare gesteigerte Unrecht bewertet wird, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist, die die Voraussetzungen der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.11.2001 - 3 StR 378/01).

Bei der Strafzumessung für den Tatbestand der Körperverletzung können "Tätlichkeiten" des Opfers nur dann strafmildernd herangezogen werden, wenn diese rechtswidrig erfolgt waren. Ein Dieb, der auf frischer Tat betroffen wird und sich seines Verfolgers durch den Einsatz eines Messers entledigt, kann sich nicht darauf berufen, dieser habe im Rahmen der Sicherstellung der Beute und Festnahme des Täters nach § 127 StPO unmittelbare Gewalt ausgeübt, die nach der Rechtsordnung gerechtfertigt war (vgl. BGH, Urt. v. 23.8.2000 - 3 StR 224/00 - NStZ 2001, 82).

Die Strafvorschrift der gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsweise des hinterlistigen Überfalls (§ 
224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt einen für das Tatopfer unvorhergesehenen Angriff voraus, der von einem planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absichten berechneten Vorgehen – etwa durch Auflauern – gekennzeichnet ist (BGH, Beschl. v. 17.6.2004 – 1 StR 62/04 - NStZ 2005, 40; SSW-StGB/Momsen § 224 Rn. 22; siehe hierzu oben Rdn. 15). Wurde zu Lasten des Angeklagten seine hohe kriminelle Energie berücksichtigt, die darin zum Ausdruck komme, dass er bei der Tatplanung und -ausführung die Dunkelheit sowie die Vereinzelung der Geschädigten ausgenutzt habe, wird damit entgegen § 46 Abs. 3 StGB ein Merkmal des Tatbestandes bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten herangezogen, das der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich angesehen hat. Dass sich der Angeklagte zur Ausführung der Tat im Schutz der Dunkelheit hinter einer Mauer an einer unbelebten Stelle verbarg, also hinterlistig handelte, durfte daher für sich genommen nicht straferschwerend berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2010 - 4 StR 465/10).

Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Ist der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend nach § 24 Abs, 1 Satz 1 1. Alt. StGB zurückgetreten, darf im Rahmen der Strafzumessung zur gefährlichen Körperverletzung nicht strafschärfend ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 43; BGH, Beschl. v. 7.4.2010 - 2 StR 51/10).

 
siehe auch: § 24 StGB, Rücktritt --> Rdn. 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen

Wird bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Körperverletzung "gemeinschaftlich mit Anderen begangen wurde", wobei dies aber bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestands des § 
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist, den das Tatgericht zu Recht als erfüllt angesehen hat, liegt damit ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 400/12). Gleiches gilt, wenn straferschwerend berücksichtigt wird, dass es zum Einsatz eines Messers kam, wenn die Verwendung des Messers bereits zur Begründung der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB herangezogen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 4 StR 532/12).

Ob bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Einzelfall auch generalpräventive Überlegungen hätten einfließen müssen (zur generellen Zulässigkeit vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2005 – 4 StR 95/05 - StV 2005, 387, 388 mwN), brauchte der 5. Senat in BGH, Urt. v. 9.1.2013 - 5 StR 395/12 nicht zu entscheiden, weil eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Taten  vom Landgericht nicht festgestellt worden war; sie ist auch nicht offenkundig (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2013 - 5 StR 395/12; dagegen Pfeiffer, Die Macht der gefühlten Kriminalität, Forschung/Gesellschaft, Centaur 2/2011, S. 14 ff.; Kriminalitätsfurcht, Strafbedürfnisse und wahrgenommene Kriminalitätsentwicklung, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Forschungsbericht 117, S. 145 ff.).
 
Wird bei der Verneinung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 
224 Abs. 1 a.E. StGB) u.a. strafschärfend gewertet, dass der Tathandlung "eine hohe Gefährlichkeit" innewohnte, lässt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, weil die vom Tatgericht rechtsfehlerfrei angenommene Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) eine hohe Gefährlichkeit der Tathandlung beinhaltet. Eine konkrete Gefährdung konnte das Tatgericht nicht gemeint haben, weil diese (im vorliegenden Fall) nicht eingetreten war. Es kam daher als Überlegung des Tatgerichts nur eine abstrakte Gefährdung in Betracht. Diese wird aber gerade von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2013 - 1 StR 667/12). 

Die strafschärfende Erwägung, das Opfer habe zu dem Angriff nicht den geringsten Anlass gegeben oder der Angeklagte sei zu der Tat durch das Opfer nicht provoziert worden, ist rechtlich bedenklich. Sie lässt besorgen, dass das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten gewertet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1987 – GSSt 1/86 - BGHSt 34, 345, 350; BGH, Beschl. v. 6.11.2013 – 1 StR 525/13; BGH, Beschl. v. 10.11.2015 - 5 StR 421/15; BGH, Beschl. v. 8.1.2014 - 2 StR 514/13).

Wird strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte habe "einen nichtigen Anlass gesucht, um sein Gewaltpotential auszuleben", ist dies rechtlich bedenklich, wenn nach den Urteilsfeststellungen die Tat ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat und dem Angeklagten daher der Umstand besonderer krimineller Energie auch nur eingeschränkt anzulasten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2014 - 2 StR 514/13; BGH, Urt. v. 17.8.2004 – 5 StR 94/04 - NStZ-RR 2004, 332, 333;  Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rn. 32 mwN).

Wird die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt, dass der Angeklagte ausreichend Zeit gehabt habe, „die für ihn absehbare und gewollt(e) eskalierende Bedrohungs- und Gewaltsituation zu stoppen“, in deren Verlauf sein Mittäter dem Geschädigten mit einem Holzschläger kräftig auf die Hand schlug, wird damit bei der Strafrahmenwahl unter Verstoß gegen § 
46 Abs. 3 StGB der Umstand gewertet, dass der Angeklagte sich überhaupt als Mittäter einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2014 - 5 StR 596/13).

Wird zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die Zeugen aus "nichtigem Anlass bestraft" worden seien, kann diese Erwägung unklar sein und besorgen lassen, dass das Tatgericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten gewertet haben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.2016 - 2 StR 202/15; BGH, Beschl. v. 6.11.2013 - 1 StR 525/13 mwN; BGH, Beschl. v. 10.11.2015 - 5 StR 421/15). So etwa, wenn sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, worin der Grund für die "Bestrafungsaktion" des Zeugen gelegen haben soll (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.2016 - 2 StR 202/15).
 



Urteil




Urteilsformel

U.1




[ Minder schwere Fälle ]

U.1.1
Die Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung. Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08).

 
siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO




Urteilsgründe

U.2




[ Mitteilungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen ]

U.2.1
Auch bei Schlägen mit einer 40 cm langen, hölzernen Kleiderschrankstange muss das Urteil mitteilen, mit welcher Wucht die Schläge geführt wurden und ob die Geschädigte hierdurch Verletzungen erlitten hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2005 - 3 StR 306/05).




[ Zurechnungszusammenhang ]

U.2.2
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und der Todesfolge (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 2 ff.) bedarf sorgfältiger Prüfung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 190/08 - NStZ 2009, 92). 




[ Verbotsirrtum ]

U.2.3
Ein Rechtsfehler kann sich daraus ergeben, dass zwar davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte „einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB„ unterlag, „indem er sich vorstellte, er sei ‚zu seiner Verteidigung’ zum Einsatz des Messers berechtigt„; jedoch weder erörtert wird, inwieweit dieser Irrtum - insbesondere angesichts seiner affektiven Erregung - für den Angeklagten vermeidbar war; noch Darlegungen zu der Frage enthält - falls das Urteil inzident von einer Vermeidbarkeit ausgehen sollte -, ob bei den gegebenen Umständen zumindest eine Milderung nach § 17 Satz 2 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - 1 StR 476/09).

 
siehe auch: § 17 StGB, Verbotsirrtum 




[ Beweiswürdigung
]

U.2.25




- Zurechnung von Infektionen

U.2.25.5
Beispiel: Die Beweiswürdigung weist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit das Landgericht dem Sachverständigen darin gefolgt ist, dass die Infektionen beider Geschädigter dem Angeklagten zuzurechnen sind, begegnet dies keinen Bedenken. Schon aufgrund der Identität der Virenstämme ist danach mit einer "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" von einer Verursachung durch den Angeklagten auszugehen. Diese Wahrscheinlichkeit wurde hier noch durch den häufigen bzw. mehrmaligen Vollzug des Analverkehrs gesteigert, der ein besonders hohes Infektionsrisiko birgt. Andere Geschlechtspartner der Geschädigten wiesen nach den Feststellungen des Landgerichts keine HI-Infektion auf. Die Annahme der Ursächlichkeit des Angeklagten ist daher rechtsfehlerfrei. Eine zur Verurteilung hinreichende Überzeugung des Tatrichters setzt nicht den Ausschluss jeder theoretischen Möglichkeit eines abweichenden Verlaufs voraus (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2013 - 2 StR 384/12). 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 224 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
§ 
224 Abs. 2 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB).

 
siehe auch: § 78 StGB, Verjährungsfrist; § 78a StGB, Beginn
vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.8.2012 - 5 StR 343/12 zu § 2 Abs. 1 und 3 StGB, § 
78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 223a Abs. 1 StGB a.F. betr. eine verjährte tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung 




Haftsachen

Z.3




[ Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr ]

Z.3.1
Ist der Beschuldigte dringend verdächtig, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 224 StGB begangen zu haben und begründen bestimmte Tatsachen die Gefahr, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird und ist Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich, besteht der - gemäß § 112a Abs. 2 StPO subsidiäre - weitere Haftgrund nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. 

Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO vor und sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 StPO nicht gegeben, wird der Haftbefehl auch dann nach § 
112 StPO erlassen, wenn Wiederholungsgefahr besteht (vgl. § 112a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 112a Rdnr. 17). 




Nebenklage

Z.5




[ Anschlußberechtigung ]

Z.5.1
Der durch eine rechtswidrige Tat nach § 224 StGB Verletzte kann sich der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren mit der Nebenklage anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

 
siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 224 StGB wird verwiesen in:

§ 66 StGB 
  siehe auch: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, § 66 StGB
§ 78b StGB 
  siehe auch: Ruhen, § 78b StGB
§ 227 StGB 
  siehe auch: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
§ 340 StGB 
  siehe auch: Körperverletzung im Amt, § 340 StGB

§ 
112a StPO   siehe auch: Weitere Haftgründe, § 112a StPO
§ 
395 StPO   siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)


 




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