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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 28 StGB
Besondere persönliche Merkmale

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 28 Abs. 1 StGB
    Strafbarkeitsbegründende besondere persönliche Merkmale
       Rechtsfolgen
       Arbeitgebereigenschaft
       Geschäftsführereigenschaft
       Vermögensbetreuungspflicht
       Mordmerkmale
       Eigennützigkeit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
      Amtsträgereigenschaft
          Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
      Steuerhinterziehung
         Lohnsteueranmeldung
      Schuldnereigenschaft
§ 28 Abs. 2 StGB
    Besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB
       Bandenmitgliedschaft
          Bandenmitgliedschaft in Abgrenzung zur Beteiligung an Bandentaten
       Gewerbsmäßigkeit
       Absicht
       Mitführen einer Schusswaffe
       Anvertrautsein
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 28 Abs. 1 StGB




Strafbarkeitsbegründende besondere persönliche Merkmale

5




[ Rechtsfolgen ]

5.2
Wird der Tatbeitrag des Angeklagten an sich nur als Gehilfentätigkeit angesehen und fehlt es zudem bei ihm an dem strafbarkeitsbegründenden Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB, ist doppelt zu mildern (vgl. BGHSt 26, 53; BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; BGH, Beschl. v. 26.11.2008 - 5 StR 440/08 - wistra 2009, 105: betr. § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB und § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09 - NJW 2010, 784). Dies gilt nicht, wenn das Tatgericht schon wegen Fehlens des strafbarkeitsbegründenden Merkmals (etwa des Treueverhältnisses) Beihilfe statt Täterschaft angenommen hat (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04 - wistra 2005, 260).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weitere Milderung neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (BGH, Beschl. v. 6.3.2013 - 5 StR 66/13; BGH, Beschl. v. 22.1.2013 – 1 StR 234/12 mit umfangreichen Nachweisen).




[ Arbeitgebereigenschaft
]

5.4
Die Arbeitgebereigenschaft gemäß § 266a StGB ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Die Strafe hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn beim Angeklagten das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (BGH, Beschl. v. 14.6.2011 - 1 StR 90/11; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 StR 651/10 - ZIP 2011, 972 mwN).

 
 siehe auch: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB Rdn. 15




[ Geschäftsführereigenschaft ]

5.5
Bei den Tatbeständen des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG handelt es sich um echte Sonderdelikte (BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00 - BGHSt 46, 62 - wistra 2000, 307; Scholz/Tiedemann, GmbHG 8. Aufl. § 82 Rdn. 18; Fuhrmann/Schaal in Rowedder u.a., GmbHG § 82 Rdn. 8; Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 134. ErgLfg., GmbHG § 82 Rdn. 4 und 61; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 3. Aufl. § 82 Rdn. 2). Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur der Geschäftsführer, im Falle des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zusätzlich auch ein Gesellschafter sein. Fehlt einem Teilnehmer dieses strafbegründende persönliche Merkmal, ist der Strafrahmen gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern (BGH, Beschl. v. 14.8.1991 - 3 StR 159/91; BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00 - BGHSt 46, 62 - wistra 2000, 307; Scholz/Tiedemann, aaO Rdn. 18; Fuhrmann/Schaal, aaO Rdn. 8; Schaal in Erbs/Kohlhaas, aaO Rdn. 4; Lutter/Hommelhoff, aaO Rdn. 2).

L E I T S A T Z    Geeigneter Täter des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG ist auch der faktische Geschäftsführer (BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00 - Ls. - BGHSt 46, 62 - wistra 2000, 307).

  siehe auch:  Falsche Angaben, § 82 GmbHG --> Rdn. 10; zum faktischen Geschäftsführer:  Verletzung der Verlustanzeigepflicht, § 84 GmbHG --> § 84 GmbHG a.F. --> Rdn. 97 aF
    




[ Vermögensbetreuungspflicht ]

5.6
Die Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB (BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 1; BGH, Beschl. v. 26.11.2008 - 5 StR 440/08 - wistra 2009, 105; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09 - NJW 2010, 784; BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 309/11). Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu der Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1988 - 2 StR 111/88 - BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04 - NStZ-RR 2006, 109; BGH, Beschl. v. 26.11.2008 - 5 StR 440/08 - NStZ-RR 2009, 102; BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 309/11; BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 206/11).

  siehe auch: Untreue, § 266 StGB --> Rdn. 10 u. S.3.2.1 sowie S.1 zu den sich ergebenden Strafrahmen
 




[ Mordmerkmale ]

5.7
  siehe zur Bewertung von Mordmerkmalen Mord, § 211 StGB --> Rdn. 70 ff.  




[ Eigennützigkeit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ]

5.8
Die Eigennützigkeit als Bestandteil der Definition des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist kein die Strafbarkeit begründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, so daß fehlende Eigennützigkeit beim Teilnehmer insoweit keine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen werden muss. Das Merkmal der Eigennützigkeit ist in den Tatbeständen der §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a Abs. 1, 2 BtMG nicht erwähnt. Die Eigennützigkeit ist lediglich - neben weiteren objektiven Komponenten - Bestandteil des die Tat beschreibenden Tatbestandsmerkmals des Handeltreibens. Sie ist somit lediglich eine von der Rechtsprechung entwickelte Umschreibung für eine Tätigkeit, die auf das Ankaufen und Verkaufen mit Gewinn oder zu einem sonstigen objektiv meßbaren Vorteil gerichtet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 41/00 - NStZ 2000, 432).

  siehe zur Eigennützigkeit:  § 29 BtMG, Straftaten -->
Rdn. 40 ff.   




[ Amtsträgereigenschaft ]

5.9

- Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

5.9.1
Für § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB wirkt die Tatbestandsverwirklichung durch einen Amtsträger strafbegründend. Weist der Anstifter oder Gehilfe diese Eigenschaft nicht auf, ist § 28 Abs. 1 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2005 - 3 StR 183/05 - wistra 2006, 226).

  siehe auch:  § 353b StGB, Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht --> 
Rdn. 25




[ Steuerhinterziehung
]

5.10




- Lohnsteueranmeldung

5.10.1
Die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht, die für die Haupttäter als Arbeitgeber aus § 41a EStG folgt, ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urt. v. 25.1.1995 - 5 StR 491/94 - BGHSt 41, 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 StR 651/10). 




[ Schuldnereigenschaft
]

5.11
L E I T S A T Z: Bei der Vorschrift des § 283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet; dies gilt sowohl für die Begehungsweise des Abs. 1 als auch für die des Abs. 2 der Norm. Bei der Pflichtenstellung handelt es sich um eine solche höchstpersönlicher Art und mithin um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12 - Ls.).

Bei der Vorschrift des § 283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet (BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08, vgl. auch BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00); dies gilt sowohl für die Begehungsweise des Abs. 1 als auch für die des Abs. 2 der Norm. Bei dieser Pflichtenstellung handelt es sich - anders als bei der nach § 370 AO (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.1.1995 - 5 StR 491/94 - BGHSt 41, 1, 4) - um eine solche höchstpersönlicher Art und mithin um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12; vgl. hierzu Radtke in Münchener Kommentar, StGB, 2006, § 283 Rn. 80).

Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen worden (BGH, Beschl. v. 8.1.1975 - 2 StR 567/74 - BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04 - NStZ-RR 2006, 106; zu weitgehend hierzu Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 228), ist der Strafrahmen für die Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12 u. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 233/12; BGH, Beschl. v. 8.9.1994 - 1 StR 169/94; offen gelassen in BGHSt 41, 1, 2; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 283 Rn. 75; für Abs. 1 auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 25).

  siehe auch: zur Zurechnung der Schuldnereigenschaft über § 14 StGB insb. § 283 StGB, Bankrott, Rdn. 50.5.5
 



§ 28 Abs. 2 StGB




Besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB

15




[ Bandenmitgliedschaft ]

15.5
Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das in der Person eines jeden Teilnehmers an der Bandenstraftat gegeben sein muss (BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 339/99 - BGHSt 46, 120, 128 für die Mitgliedschaft an einer Diebesbande; BGH, Urt. v. 19.7.2006 - 2 StR 162/06 - NStZ 2007, 101; BGH, Beschl. v. 20.2.2013 - 3 StR 24/13; BGH, Urt. v. 6.8.2014 - 2 StR 60/14). Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, können nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal und damit ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 339/99 - BGHSt 46, 120, 128 - NJW 2000, 3364; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216 - NStZ 2002, 318 jeweils zu § 244 (a) StGB; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 5 StR 592/04 - wistra 2005, 227 zu § 373 AO; BGH, Beschl. v. 8.3.2006 - 2 StR 609/05 zu § 30 BtMG; BGH, Urt. v. 19.7.2006 - 2 StR 162/06 zu § 30 BtMG; BGH, Beschl. v. 8.3.2006 - 2 StR 609/05 zu § 30 BtMG; BGH, Beschl. v. 6.11.2007 - 5 StR 449/07 zu § 30 BtMG; BGH, Urt. v. 4.12.2007 - 5 StR 404/07 - NStZ 2008, 354 zu § 30 BtMG; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - 5 StR 253/07 zu § 30a BtMG; BGH, Urt. v. 24.1.2008 - 5 StR 253/07 - NStZ 2008, 575 zu § 30a BtMG; BGH, Beschl. v. 21.1.2009 - 1 StR 727/08 - NStZ 2009, 405 zu § 146 StGB; BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - 3 StR 355/11; BGH, Beschl. v. 20.2.2013 - 3 StR 24/13; BGH, Urt. v. 6.8.2014 - 2 StR 60/14 zu § 244a StGB; BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 223/15; Weber, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 84; Fischer, StGB 56. Aufl. § 28 Rdn. 9).

Das Merkmal "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist als tatbezogenes, die Tatausführung näher kennzeichnendes Tatbestandsmerkmal anzusehen, das akzessorisch zu behandeln ist und nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen, insbesondere nach § 25 Abs. 2 StGB, dem nicht am Tatort agierenden Bandenmitglied zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 2 StR 186/00 - BGHSt 46, 138 - NJW 2001, 83).

Die bandenmäßige Tatbegehung ist in mehreren Normen besonders unter Strafe gestellt.
  siehe hierzu: 
Bandentaten    




- Bandenmitgliedschaft in Abgrenzung zur Beteiligung an Bandentaten

15.5.5
Leistet ein Bandenmitglied keinen eigenen für das Gelingen einer Bandentat wesentlichen oder für deren Begehung förderlichen Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder Teilnehmer, dass er mittels der Bandenabrede mit den Handelnden verbunden ist, denn die Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB und die Beteiligung an Bandentaten sind begrifflich voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.2013 - 3 StR 499/12; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216; BGH, Beschl. v. 13.6.2007 - 3 StR 162/07 - NStZ-RR 2007, 307, 308; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 244 Rn. 39).

siehe hierzu auch: 
§ 244 Abs. 1 StGB 




[ Gewerbsmäßigkeit ]

15.6
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt. Ob die Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt haben, beurteilt sich nach ihren ursprünglichen Planungen sowie ihrem tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten über den gesamten ihnen jeweils anzulastenden Tatzeitraum (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urt. v. 17.6.2004 – 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177, 181; BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 1 StR 458/16 Rn. 20). Die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.2.2014 - 1 StR 15/14; Beschl. v. 2.2.2011 – 2 StR 511/10 - NStZ 2011, 515, 516).

Ist die Gewerbsmäßigkeit kein strafbegründendes, sondern - weil etwa in der Vorschrift das Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht - ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, dann ist der die Gewerbsmäßigkeit voraussetzende Tatbestand auf den Täter oder Teilnehmer nur anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Nicht gewerbsmäßig handelnde Beteiligte an einer gewerbsmäßig begangenen Tat unterfallen danach dem Strafrahmen des Grundtatbestands (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 28 Rdn. 9; BGH, Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 132/09 zu § 181 StGB aF; BGH, Urt. v. 15.12.2006 - 5 StR 182/06 - wistra 2007, 183: betr. § 263 Abs. 3 StGB; BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 2 und BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - 3 StR 193/08 - wistra 2008, 379 zu § 260 StGB; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 5 StR 592/04 - wistra 2005, 227 zu § 373 AO; BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 65/07 - wistra 2007, 461 u. BGH, Beschl. v. 18.6.2008 - 2 StR 179/08 zu § 29 Abs. 3 BtMG; BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - 4 StR 584/13 zu §§ 243 u. 244a StGB).

  siehe auch: Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei, § 260 StGB§ 263 StGB, Betrug§ 232 StGB, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 373 AO, Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
 




[ Absicht
]

20
L E I T S A T Z Die im Völkermordtatbestand des § 6 Abs. 1 VStGB (§ 220 a Abs. 1 StGB a.F.) vorausgesetzte Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein tatbezogenes Merkmal und fällt deshalb nicht unter § 28 StGB (BGH, Urt. v. 21.2.2001 - 3 StR 372/00 - Ls. - BGHSt 46, 292 - NJW 2001, 2728).

Die vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 VStGB (§ 220 a Abs. 1 StGB a.F.) vorausgesetzte Absicht ist ein subjektives Unrechtsmerkmal, ähnlich den Absichtsmerkmalen der §§ 242, 243, 267 StGB (vgl. BGHSt 22, 375, 380 f.) oder der verfassungsfeindlichen Absicht i.S.d. § 94 StGB a.F. (vgl. BGHSt 17, 215; Roxin in LK 11. Aufl. § 28 Rdn. 23 und 70), die anerkanntermaßen nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen i.S.d. § 28 StGB zählen, weil sie nur ins Subjektive verlegte Merkmale des objektiven Tatbestands darstellen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 28 Rdn. 20; Jescheck/Weigend, AT 5. Aufl. § 61 VII 4 a, S. 658; vgl. zu § 220 a StGB Jähnke in LK 11. Aufl. § 220 a Rdn. 12; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220 a Rdn. 6; Ambos NStZ 1998, 138, 139).

  siehe auch:  Völkermord, § 6 VStGB

Die in § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Absicht ist ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, das für jeden Beteiligten vorliegen muß, gegen den die Strafschärfungsvorschrift angewandt werden soll (BGH NStZ 2000, 197, 198; BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 139/00 - StV 2001, 15).

  siehe auch:  Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB




[ Mitführen einer Schusswaffe ]

25
Beim Mitführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich um ein tatbezogenes (vgl. BGHSt 42, 368, 370), qualifizierendes Unrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat selbst näher umschreibt (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 1). § 28 Abs. 2 StGB, der nur für täterbezogene Merkmale gilt (vgl. BGHSt 23, 103, 105), ist auf den tatbezogenen Umstand des bewaffneten Handeltreibens nicht anwendbar. Es verbleibt somit beim Prinzip der strengen Akzessorität der Teilnahme von der Haupttat (BGH, Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 50/00 - NStZ 2000, 431).

  siehe auch:  § 30a BtMG, Straftaten --> Abs. 2 Nr. 2 m.w.N.
 




[ Anvertrautsein
]

30
Anvertraut im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben. Hierfür genügt es, dass er Besitz oder Gewahrsam an einer Sache kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zurückzugeben oder zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (BGH, Beschl. v. 4.6.2013 - 2 StR 59/13; vgl. schon BGH, Urt. v. 17.10.1961 - 1 StR 382/61 - BGHSt 16, 280, 282 mwN). Hierbei handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, das nur bei demjenigen Täter oder Teilnehmer zur Strafschärfung führt, bei dem es vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.1994 - 1 StR 526/94 - StV 1995, 84; BGH, Beschl. v. 4.6.2013 - 2 StR 59/13).
 
  siehe auch: 
§ 246 StGB Rdn. 35
 


Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 28 StGB wird verwiesen auf:

§ 14 StGB  Handeln für einen anderen, § 14 StGB
§ 49 StGB  Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB

 
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 3. Titel (Täterschaft und Teilnahme)
 
 




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