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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 251 StGB
Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 251 StGB
    Allgemeines
    Vorsätzliches Handeln
    Leichtfertigkeit
       Leichtfertige Todesverursachung "durch den Raub"
    Mehrere Beteiligte
    Vollendung und Beendigung
       Todesverursachung bei Gewaltanwendung zur Beutesicherung oder zur Fluchtermöglichung
       Gewahrsamserlangung nach Todeseintritt
    Versuch
       Rücktritt vom Versuch
Konkurrenzen
    Klammerwirkung
    Raub mit Todesfolge und Mord
    Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge
    Versuchter Raub mit Todesfolge und besonders schwerer Raub
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung site sponsoring
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen





§ 251 StGB




Allgemeines

5
Für eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge muss der Tod des Opfers durch den Raub herbeigeführt worden sein (vgl. BGH NJW 1998, 3361, 3362; 1999, 1039, 1040; BGH, Urt. v. 16.1.2003 - 4 StR 422/02 - NStZ 2003, 431).

 
siehe auch: Raub, § 249 StGB




Vorsätzliches Handeln

10
Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 251 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus; nur hinsichtlich der schweren Folge genügt Leichtfertigkeit (§ 18 StGB; vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 Rn. 15). Für eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge im Sinne von § 251 StGB kommt nur die Zurechnung der Folgen solcher Handlungen in Betracht, die der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz gewollt hat. Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung kann daher nur erfolgen, wenn das Opfer infolge einer vom Täter gebilligten Gewaltanwendung gestorben ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 Rn. 39; BGH, Beschl. v. 16.4.1993 - 3 StR 14/93 - BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).




Leichtfertigkeit

15
Soweit der Gesetzgeber die leichtfertige Todesverursachung unter Strafe gestellt hat, umschreibt das Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Begriff der Leichtfertigkeit ein Verhalten, das - bezogen auf den Todeseintritt - einen hohen Grad von Fahrlässigkeit aufweist. Leichtfertig handelt hiernach, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 9.11.1984 – 2 StR 257/84 - BGHSt 33, 66, 67; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 4 StR 394/09; BGH, Urt. v. 3.6.2015 - 5 StR 628/14; s. auch BGH, Beschl. v. 20.10.1992 – GSSt 1/92 - BGHSt 39, 100, 104; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 9; Sander in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 12; Sinn in SK-StGB, 8. Aufl., § 251 Rn. 16).

Beispiel: Während die Angeklagten arbeitsteilig das in ihrer Wohnung überfallene Ehepaar in Schach hielten, suchten die Angeklagten nach Geld und Wertgegenständen und wurden mehrfach vom Ehemann eindringlich darauf hingewiesen, seine auf den Boden gesunkene, nach Luft ringende und im Gesicht bereits blau angelaufene Ehefrau benötige dringend einen Notarzt, sonst ersticke sie. Bei dieser Sachlage musste sich den Angeklagten die Gefahr des Todeseintritts aufdrängen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.1.2014 - 5 StR 613/13; BGH, Urt. v. 10.11.1999 – 3 StR 331/99 - BGHR StGB § 251 Leichtfertigkeit 1).

Das Gewicht der Fahrlässigkeit hängt dabei nicht nur vom Umfang der Tatsachenkenntnis, sondern auch vom Grad der Vermeidbarkeit ab, also inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts namentlich wegen der besonderen Gegebenheiten der Opfersituation aufdrängen musste; demgemäß kann unbewusste Fahrlässigkeit genügen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1999 – 3 StR 331/99 - BGHR StGB § 251 Leichtfertigkeit 1; BGH, Urt. v. 3.6.2015 - 5 StR 628/14; Sander, in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 12; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 6).

 
siehe auch: Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, § 15 StGB --> Rdn. 65




[ Leichtfertige Todesverursachung "durch den Raub" ]

15.5
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Hinblick auf die deutlich erhöhte Strafdrohung in § 239a Abs. 3 bzw. § 251 StGB von einer leichtfertigen Todesverursachung „durch die Tat“ nur dann ausgegangen werden, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen (BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 zu § 239a Abs. 3 und § 251 StGB; BGH, Urt. v. 15.5.1992 – 3 StR 535/91 - BGHSt 38, 295, 298 zu § 251 StGB; BGH, Urt. v. 18.9.1985 – 2 StR 378/85 - BGHSt 33, 322 zum Tatbestand der Geiselnahme).
 
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der für § 
251 StGB erforderliche qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter durch eine Nötigungshandlung, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 2 StR 130/17 Rn. 11; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 Rn. 27; BGH, Urt. v. 27.5.1998 – 3 StR 66/98 - NJW 1998, 3361 für den Versuch des § 251 StGB). Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 2 StR 130/17 Rn. 11; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 Rn. 27 - NStZ 2016, 211, 214; BGH, Urt. v. 15.5.1992 – 3 StR 535/91 - BGHSt 38, 295, 298; BGH, Urt. v. 25.3.2009 – 5 StR 31/09 - BGHSt 53, 234, 236 zu § 250 StGB; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.4.1965 – 1 StR 73/65 - BGHSt 20, 194, 196; BGH, Urt. v. 15.5.1992 – 3 StR 535/91 - BGHSt 38, 295, 297 f.; BGH, Beschl. v. 1.10.2008 – 5 StR 445/08 - BGHSt 52, 376, 378; ebenso Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 4; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 8, 18 jew. mwN; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 251 Rn. 5; Sander in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 11 mwN; Küpper/Grabow, Festschrift für Achenbach, 2011 S. 265, 280 f.; Habetha, NJW 2010, 3133, 3135).

Beispiel: Nach diesen Maßstäben ist der erforderliche qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang etwa gegeben, wenn zwar die tödlichen Messerstiche nicht mehr vom Willen getragen waren, das Tatopfer zur Herausgabe von Geld zu nötigen, sondern nur noch dazu dienten, dieses zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern. Es gehört jedoch stets zu den sich aufdrängenden deliktstypischen Risiken, dass das Opfer einer unter Verwendung eines Messers begangenen räuberischen Erpressung vor Entsetzen schreit, und der Täter das Messer daraufhin in tödlicher Weise gegen das Opfer einsetzt, um eine Entdeckung der Tat zu verhindern. Zudem war im entschiedenen Fall die Anwendung der tödlichen Gewalt so eng mit der eigentlichen räuberischen Erpressung verknüpft, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht in adäquater Weise erfasst wäre, wollte man den besonderen Kausalzusammenhang der schweren Folge verneinen. Denn der Angeklagte hat die unmittelbar zuvor angedrohte Gewalt mit der Tötungshandlung unter Einsatz des zuvor vorgehaltenen Messers gegen das Opfer der schweren räuberischen Erpressung umgesetzt, wobei die Tathandlungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der Tötungshandlung zeitlich und räumlich fließend ineinander übergingen (vgl.
BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 2 StR 130/17 Rn. 12).




Mehrere Beteiligte

20
Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht hat, so sind die übrigen nach § 251 StGB grundsätzlich nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Beschl. v. 16.4.1993 – 3 StR 14/93 - BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; BGH, Beschl. v. 18.12.2007 – 1 StR 301/07 - NStZ 2008, 280; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 Rn. 15). Ein Beteiligter haftet somit gemäß § 251 StGB als Mittäter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2007 – 1 StR 301/07 - wistra 2008, 154; BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 259/09 - NStZ 2010, 33; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 Rn. 15). Der danach für § 251 StGB erforderliche Vorsatz hinsichtlich der todesursächlichen Gewalthandlungen muss für die Angeklagten in den Urteilsgründen festgestellt sein (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 Rn. 16).

Zwar ist es für eine gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der zum Tode führenden Verletzungshandlung teilnimmt. Auch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Mittäters die Annahme eines Exzesses. Die dem Opfer zugefügten Körperverletzungen dürfen jedoch nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter es wollte und sich vorstellte (vgl. 
BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 259/09 - NStZ 2010, 81 f. betr. Tötung des Opfers durch Tatbeteiligten nach Entschließung zur Flucht; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 betr. Auslösung von Panik durch Entdeckungsangst).

Hat bei einer Tat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg herbeigeführt, so können die übrigen Tatbeteiligten - also auch der Gehilfe - nur dann wegen des erfolgsqualifizierten Delikts verurteilt werden, wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 251 Todesfolge 4; BGH, Urt. v. 11.2.2000 - 3 StR 377/99 - StV 2000, 649).

Nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan beziehungsweise von den Vorstellungen des Mittäters begründet die Annahme eines Exzesses. Vielmehr liegt sukzessive Mittäterschaft vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen - auch wenn dieses in wesentlichen Punkten von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht - in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. "Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis ... die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen" (BGHSt 2, 344, 346; 
BGH, Beschl. v. 18.12.2007 – 1 StR 301/07 - wistra 2008, 154; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15). Der die Mittäterschaft begründende Eintritt ist demnach noch möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat, selbst wenn sie strafrechtlich schon vorher vollendet war (BGH JZ 1981, 596; BGH, Beschl. v. 18.12.2007 – 1 StR 301/07 - wistra 2008, 154: Ausnutzen der Tötung des Opfers um sich in den Besitz von Vermögenswerten zu bringen oder jedenfalls danach weiter zu suchen).

Dass alle Angeklagten bei der Ausführung der schweren Misshandlungen anwesend waren und diese mitbekamen, reicht für die Begründung sukzessiver Mittäterschaft nicht aus (BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 – 3 StR 446/11 - NStZ 2012, 379, 380).

Differenzen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfasst, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511, 512 f. m.w.N.; 
BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 259/09 - NStZ 2010, 33).

 
siehe auch: Täterschaft, § 25 StGB --> Exzeß eines Mittäters --> Rdn. 2.3 und --> sukzessive Mittäterschaft --> Rdn. 2.4




Vollendung und Beendigung

25




[ Todesverursachung bei Gewaltanwendung zur Beutesicherung oder zur Fluchtermöglichung ]

25.1
Auch in der Beendigungsphase kann der Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht werden, und zwar indem der Täter die Gewalt zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGHSt 38, 295 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262).

Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 
251 StGB entnommen werden könnte, dass die Anwendung von § 251 StGB nach Raubvollendung auch dann nicht ausgeschlossen sein soll, wenn der Einsatz nicht mehr der Beutesicherung, sondern (nur noch) der "bloßen Fluchtsicherung" dient (vgl. BGHSt 38, 295, 299; die Entscheidung spricht an anderer Stelle allerdings von "Flucht- und Beutesicherung"), so hat der 2. Strafsenat Bedenken geäußert, ob hieran unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu den Qualifikationsfällen des § 250 StGB (sowie auch zu § 176a Abs. 5 und § 177 Abs. 4 StGB) festzuhalten wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 8.4.2010 - 2 StR 17/10 - NJW 2010, 1892).

 
siehe hierzu: § 250 StGB, Schwerer Raub --> Rdn. 30.2 und 83




[ Gewahrsamserlangung nach Todeseintritt ]

25.2
Dass das Opfer zum Zeitpunkt der Gewahrsamserlangung an den Folgen der Raubhandlung schon verstorben war, steht dem Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht entgegen. Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in den hier relevanten Fällen demnach die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung (BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 227/09 - NStZ 2010, 33; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11).




Versuch

30
§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur in der Form begangen werden kann, daß der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt - sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, daß der Einsatz der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht bewirkt - sog. versuchte Erfolgsqualifizierung (vgl. BGH, Beschl. v. 29.3.2001 - 3 StR 46/01 - NStZ 2001, 371; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 99/01 - NStZ 2001, 534; Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 15; Fischer, StGB 55. Aufl. § 251 Rdn. 8a).

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverletzung in Betracht kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich begeht und dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handelt und diese schwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der schweren Körperverletzung steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tateinheit (BGHSt 21, 194). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des versuchten Raubes mit Todesfolge. Auch hier ist der Versuch in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung möglich (vgl. 
BGH, Beschl. v. 29.3.2001 - 3 StR 46/01 - NStZ 2001, 371 im Anschluß an BGHSt 21, 194; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 99/01 - NStZ 2001, 534).

 
siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB; Schwere Körperverletzung, § 226 StGB




[ Rücktritt vom Versuch ]

30.1
Leitsatz Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch des Raubes ist auch noch möglich, nachdem die ihn gemäß § 251 StGB qualifizierende schwere Folge leichtfertig verursacht wurde (BGH, Urt. v. 14.5.1996 - 1 StR 51/96 - Ls. - BGHSt 42, 158 - StV 1996, 546).

 
siehe auch: Rücktritt, § 24 StGB



Konkurrenzen




Klammerwirkung

K.1
Gegenüber den Morden mit der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB ist die versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge nicht annähernd wertgleich, so dass eine tateinheitliche Begehung infolge Klammerwirkung ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262). Die versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge ist daher gegenüber den beiden Morden eine minder schwere Straftat. Als solche hat sie nicht die Kraft, mehrere schwere Straftaten zur Tateinheit zusammenzufassen (vgl. BGHSt 23, 141, 149, 31, 29, 31). Es würde der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen, wenn eine schwere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit nur dadurch verlieren sollte, weil sie mit einem Teil einer weniger schweren Tat tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere Straftat herangeführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262).

 
siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB




Raub mit Todesfolge und Mord

K.2
Mord und Raub mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander (BGHSt 39, 100; BGH, Urt. v. 23.3.2000 - 4 StR 650/99 - BGHSt 46, 24 - NJW 2000, 1878; vgl. zur tateinheitlichen Verurteilung auch: BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 2 StR 130/17). Dabei ist es gleichgültig, ob die Wegnahme vor oder nach dem Tod des Opfers vollzogen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 249/02; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 249 Rdn. 11).

Beispiel: Der Angeklagte entschloss sich zur Tötung auch, um seinen ursprünglichen Plan, Stehlenswertes wegzunehmen, ungestört fortsetzen zu können. Damit stellt sich die Wegnahme nach vollendeter Tötung als Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend seiner Vorstellung Mittel zur Wegnahme war (BGH NStZ 1993, 79). Durch die tatbestandliche Gewalt des Raubes wurde der Tod unmittelbar verursacht, so daß Raub mit Todesfolge im Sinne von § 
251 StGB gegeben ist, dessen Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird (BGHSt 39, 100; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 249/02).

 
siehe auch: Mord, § 211 StGB --> Verdeckungsabsicht




Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge

K.3
Die Körperverletzung mit Todesfolge steht nicht in Tateinheit zu dem Raub mit Todesfolge, vielmehr besteht zwischen beiden Straftatbeständen Gesetzeseinheit (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.2000 - 4 StR 650/99 -  BGHSt 46, 24, 26 - NJW 2000, 1878; 41, 113, 115), wenn die vom Angeklagten gegen sein Opfer beim Raub ausgeführten Gewalthandlungen zugleich die Körperverletzungen waren, die schließlich zum Tode des Opfers führten (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.2004 - 3 StR 92/04).

Leitsatz Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz (
BGH, Urt. v. 23.3.2000 - 4 StR 650/99 - Ls. - BGHSt 46, 24 - NJW 2000, 1878).




Versuchter Raub mit Todesfolge und besonders schwerer Raub

K.15
Möglich ist die tateinheitliche Verurteilung (auch) wegen besonders schweren Raubes (vgl. BGH, Beschl. v. 29.3.2001 - 3 StR 46/01 - NJW 2001, 2187: ohne weitere Begründung; BGH, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 StR 347/04 - StV 2005, 88: zur Tateinheit bei schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge; vgl. auch LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 113), weil bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) und besonders schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) nicht zum Ausdruck käme, dass der besonders schwere Raub vollendet war (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 StR 324/11).



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 251 StGB: Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren

1) Lebenslange Freiheitsstrafe
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis lebenslange Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

2) Freiheisstrafe nicht unter 10 Jahren: 10 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
6 Monate bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe




Strafzumessungserwägungen

S.3
Beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord aus Habgier ist das Unrecht, das in der Herbeiführung des Todes liegt, bereits Gegenstand des Schuldspruchs nach § 211 StGB (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10; insoweit nicht in BGHSt 39, 208 f. abgedruckt; BGH, Urt. v. 9.10.2008 - 4 StR 354/08 - StraFo 2009, 79).

 
siehe auch: Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, § 57a StGB



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) beträgt dreißig Jahre  (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB).




Ermittlungsmaßnahmen

Z.2



[ Überwachung der Telekommunikation ]

Z.2.1
Das Verbrechen des Raubes mit Todesfolge stellt eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 k StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf.

 
siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO




[ Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation ]

Z.2.2
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 
100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 
100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO),
so dürfen nach § 
100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig.

 
siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation




[ Einsatz technischer Mittel ]

Z.2.3
Nach § 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Dabei darf sich gemäß § 
100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf nach § 
100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Für das Verfahren gelten nach § 
100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO  entsprechend.

 
siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel




- Einsatz weiterer technischer Mittel

Z.2.3.1
Den Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

 
siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel




[ Ermittlung von Mobilfunkendgeräten ]

Z.2.4
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin
verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO).

 
siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten




[ Akustische Wohnraumüberwachung ]

Z.2.5
Verbrechen nach § 251 StGB gehören zu den in § 100c Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf.

 
siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO




Haftsachen

Z.3




[ Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr ]

Z.3.1
Ist der Beschuldigte dringend verdächtig, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 251 StGB begangen zu haben und begründen bestimmte Tatsachen die Gefahr, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird und ist Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich, besteht der - gemäß § 112a Abs. 2 StPO subsidiäre - weitere Haftgrund nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. 

Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO vor und sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 StPO nicht gegeben, wird der Haftbefehl auch dann nach § 112 StPO erlassen, wenn Wiederholungsgefahr besteht (vgl. § 112a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 112a Rdnr. 17).




Führungsaufsicht

Z.4
§ 256 StGB sieht bei Straftaten nach § 251 StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder 
§ 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6).

  siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht




Nebenklage

Z.5




[ Anschlußberechtigung ]

Z.5.1
Wer durch eine rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 251 StGB, verletzt ist, kann sich gemäß § 395 Abs. 3 StPO der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

Die Befugnis zum Anschluß mit der Nebenklage steht ferner gemäß § 
395 Abs. 2 Nr. 1 StPO Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat nach § 251 StGB getötet wurden. Für die Nebenklagebefugnis eines nahen Angehörigen aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 395 Abs. 4 Satz 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt auch ein durch den Todeserfolg qualifiziertes Delikt (vgl. BGH NStZ 1998, 476; BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07 - NStZ 2008, 395; BGH, Urt. v. 5.3.2008 - 2 StR 626/07 - NJW 2008, 2199; Hilger in LR StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 6).
 
 
siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht ]

Z.6.1
Für Verbrechen des Raubes mit Todesfolge ist (erstinstanzlich) das Schwurgericht zuständig (§ 74 Abs. 2 Nr. 13 GVG).




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.6.1.2
Seine Zuständigkeit prüft das Schwurgericht als besondere Strafkammer nach § 74 Abs. 2 GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf es
seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den
Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO).

 
siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 251 StGB wird verwiesen auf:

§ 249 StGB 
  siehe auch: Raub, § 249 StGB
§ 
250 StGB   siehe auch: Schwerer Raub, § 250 StGB

Auf § 
251 StGB wird verwiesen in:

§ 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO)   siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
§ 66b StGB   siehe auch: Nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB
§ 126 StGB   siehe auch: § 126 StGB, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten 
§ 138 StGB   siehe auch: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB 

§ 100a StPO   siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation 
§ 100c StPO 
  siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO
§ 112a StPO   siehe auch: Weitere Haftgründe, § 112a StPO 
§ 395 StPO   siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss 

§ 7 JGG 
  siehe auch: § 7 JGG, Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 80 JGG 
  siehe auch: § 80 JGG, Privatklage und Nebenklage

§ 74 GVG 
  siehe auch: Zuständigkeiten, § 74 GVG
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 20. Abschnitt (Raub und Erpressung)
 
 




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