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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen





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Bande
Allgemeines
    Bandenmitgliedschaft
Mindestanzahl von Mitgliedern
    Bandenabrede
    Wesentliche Kriterien
       Täterschaft und Teilnahme bei Bandenmitgliedern
    Jugend-Diebesbande
Auflösung der Bande
    Beweisanforderungen
    Besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB
Urteil
    Urteilsformel





Bande




Allgemeines

5
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Bande sowie die Voraussetzungen der Bandenabrede und einer bandenmäßigen Begehung weder im StGB noch im Nebenstrafrecht definiert, sondern seine Inhaltsbestimmung der Rechtsprechung überlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - 4 StR 284/99).

Die Bandenmitgliedschaft ist keine besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 322 ff. - NJW 2001, 2266; BGH, Beschl. v. 7.5.2008 - 2 StR 185/08).

Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, zum andern in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (
BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 334 - NJW 2001, 2266; BGH GA 1974, 308). Die abstrakte Gefährlichkeit der Bandenabrede folgt aus der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 336 - NJW 2001, 2266; BGHSt 47, 214, 216 f.; vgl. auch RGSt 66, 236, 241 f.).

Allein die Mitgliedschaft in einer Bande ist nicht strafbar; vielmehr führt das Handeln als Bandenmitglied (lediglich) dazu, dass der Täter nicht nur einen strafrechtlichen Grundtatbestand erfüllt, sondern ein Qualifikationsmerkmal (s. etwa § 146 Abs. 2, § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2, § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG) bzw. ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (s. etwa § 
263 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 303b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB) verwirklicht (BGH, Urt. v. 3.12.2009 - 3 StR 277/09 - NJW 2010, 1979). 




Bandenmitgliedschaft

10




[ Mindestanzahl von Mitgliedern ]

10.1
Nach der neueren Rechtsprechung bilden mindestens drei Mitglieder eine Bande (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321 ff. - NJW 2001, 2266; siehe auch den Vorlagebeschluss: BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - 4 StR 284/99 - NStZ 2001, 35; BGH, Beschl. v. 6.2.2007 - 4 StR 612/06 - NJW 2007, 2056; BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35; BGH, Urt. v. 28.3.2012 - 2 StR 398/11). Die Entscheidung des Großen Senat für Strafsachen zum Bandenbegriff beim Bandendiebstahl gilt auch für den Bandenbegriff nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. BGH, Beschl. v. 18.4.2001 - 3 StR 69/01 - StV 2001, 407; BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 67/01) sowie andere Tatbestände, wie etwa den des Bandenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 80/01). 




[ Bandenabrede ]

10.2
Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstypus zu begehen (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321 - NJW 2001, 2266; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216; BGH, Urt. v. 14.2.2002 – 4 StR 281/01 - BGHR BtMG § 30a Bande 10; BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - NJW 2005, 2629 f.; BGH, Urt. v. 23.4.2009 – 3 StR 83/09 - BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9; BGH, Beschl. v. 7.10.2010 - 3 StR 363/10 - NStZ-RR 2011, 58; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 5 StR 445/11; BGH, Urt. v. 29.2.2012 - 2 StR 426/11; BGH, Urt. v. 18.4.2012 - 2 StR 6/12; BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14).

Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede (BGH, Beschl. v. 5.8.2005 - 2 StR 254/05
BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430; BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 4 StR 125/12). Eine solche Bandenabrede kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - 4 StR 284/99 - NStZ 2001, 35, 37; BGH, Beschl. v. 5.8.2005 - 2 StR 254/05BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430; BGH, Urt. v. 11.9.2003 - 1 StR 146/03 - NStZ 2004, 398; BGH, Urt. v. 24.10.2007 - 2 StR 232/07; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12; BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14). Es genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die etwa aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318; BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35; BGH, Urt. v. 6.3.2008 - 3 StR 514/07 - wistra 2008, 302: betr. dreimalige Tatbegehung; BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 83/09; BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - 3 StR 355/11; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12; BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14). Die bloße Schilderung eines wiederholten deliktischen Zusammenwirkens ist für sich aber nicht ausreichend, um das Zustandekommen einer Bandenabrede zu belegen (BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - 3 StR 355/11).

Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden (BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430, BGH, Urt. v. 24.1.2008 - 5 StR 253/07 - NStZ 2008, 575; siehe dazu im Einzelnen unten). Die Feststellung einer Bande setzt nicht voraus, dass die einzelnen Bandenmitglieder einander namentlich oder von Person bekannt sein müssen (BGHSt 50, 160, 164 ff.; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - 5 StR 253/07; BGH, Urt. v. 3.12.2008 - 2 StR 86/08 - BGHSt 53, 89 - StraFo 2009, 121; BGH, Urt. v. 18.4.2012 - 2 StR 6/12). Insbesondere kann die Bandenabrede dadurch zu Stande kommen, dass sich zwei Personen einig sind, künftig im Einzelnen noch ungewisse Straftaten mit zumindest einem dritten Beteiligten zu begehen, und der von der Absprache informierte Dritte sich der Vereinbarung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten anschließt (BGHSt 50, 160, 163 f.; BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 83/09; siehe dazu näher unten). Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede ist nicht erforderlich, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 1996, 495 - BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; BGH, Beschl. v. 12.1.2000 - 1 StR 603/99 - StV 2000, 259; Ruß in LK 11. Aufl. § 260 Rdn. 3).

Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzuschließen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden (BGHSt 50, 160, 164 f.; BGH wistra 2010, 347; BGH, Urt. v. 18.4.2012 - 2 StR 6/12). Eine Bandenabrede kann auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, etwa dergestalt, dass ein Dritter von einem Bandenmitglied informiert wird und sich der deliktischen Vereinbarung anschließt (BGH, Urt. v. 18.4.2012 - 2 StR 6/12).


Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden haben und in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH StV 1996, 99; NStZ 1996, 442; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 3; BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35; BGH, Beschl. v. 26.9.2013 - 2 StR 256/13; BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14). Straftaten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, kann auch eine Bandenabrede zugrunde liegen, wenn nämlich unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen. Auch der Umstand, dass die Tätergruppe außer den gesetzlich umschriebenen Bandentaten weitere Straftaten anderer Art begeht, steht einer Bandenabrede nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35).

War zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tat die für das Vorliegen einer Bande erforderliche Bandenabrede noch nicht getroffen worden, kommt eine Bestrafung wegen bandenmäßiger Tatbegehung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2009 - 4 StR 607/08).

Die Begründung der Mitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig voraus. Beides - Mitgliedschaft in einer Bande einerseits und bandenmäßige Begehung andererseits - ist begrifflich voneinander zu trennen. Entsprechend handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216; BGH, Urt. v. 14.2.2002 – 4 StR 281/01; BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - 3 StR 355/11; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 5 StR 445/11).

Übervorteilen sich Beteiligte nach ihren gemeinsam begangenen Taten bei der Beute- oder Gewinnverteilung, stellt dies eine bandenmäßige Begehungsweise nicht in Frage (BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 4 StR 55/12).

Ob eine Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen hat. Dies gilt insbesondere für die Annahme einer stillschweigenden Übereinkunft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch - obwohl sie regelmäßig den Bandentaten vorausgeht - aus dem konkret feststellbaren deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGHSt 50, 160, 162; st. Rspr.). Bleiben im Rahmen der hiernach erforderlichen Gesamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird für oder gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen fehlerhaft eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur isoliert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, erweist sich die Feststellung einer Bandentat als fehlerhaft (BGH, Beschl. v. 29.9.2013 - 2 StR 256/13; so schon 
BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35, 36; BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12 - StraFo 2013, 128).

In Grenzfällen kann die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft schwierig sein. Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14; BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12 - StV 2013, 508, 509 f.). Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14; BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12 - StV 2013, 508, 510).


Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr. seit BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321). Richtet sich die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten, dem gesondert verfolgten X und dem weiteren unbekannten Mittäter indes nur auf die Begehung einer Tat im materiellrechtlichen Sinne, scheidet sie deshalb als taugliche Bandenabrede aus. Sie ging lediglich dahin, dass eine bestimmte Menge Falschgeld, welche die Beteiligten sich beschafft hatten, nach einem vorgefassten Plan in mehreren Teilakten abgesetzt werden sollte. In einem solchen Fall liegt nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit nur eine Tat der Geldfälschung vor (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14; BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 3 StR 51/11 - NStZ 2011, 516).

 siehe zum Verhältnis von Verbrechensverabredung und Bandenabrede: § 30 StGB Rdn. 69 - Verabredung und Bandenabrede




[ Wesentliche Kriterien ]

10.3
Wesentliches Element einer Bande ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (st. Rspr. BGHSt - GS - 46, 321, 329; BGHR BtMG § 30 a Bande 10; BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 67/01; BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 4 StR 186/02; BGH, Urt. v. 9.12.2004 - 4 StR 164/04BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216 - NStZ 2002, 318; BGH NStZ 2004, 398, 399; BGH, Beschl. v. 23.6.2006 - 2 StR 217/06BGH, Beschl. v. 5.8.2005 - 2 StR 254/05BGH, Urt. v. 9.12.2004 - 4 StR 164/04; BGH, Urt. v. 27.5.2004 - 4 StR 41/04BGH, Urt. v. 11.9.2003 - 1 StR 146/03 - NStZ 2004, 398; BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35; BGH, Urt. v. 29.2.2012 - 2 StR 426/11; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 244 Rdn. 18 f. m.w.N.).

Abweichend von der früheren Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des Großen Senats (BGHSt - GS - 46, 321, 329) ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten  Bandeninteresse“ nicht mehr erforderlich (BGHSt - GS - 46, 321; BGH, Beschl. v. 17.7.2001 - 4 StR 284/99; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; 
BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35; BGH, Urt. v. 11.2.2009 - 2 StR 528/08BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 83/09; vgl. zur früheren Rspr. etwa BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; BGH, Beschl. v. 25.7.2000 - 4 StR 255/00; BGH, Beschl. v. 10.10.2000 - 5 StR 336/00 - NStZ 2001, 104; BGH, Beschl. v. 19.10.2000 - 4 StR 346/00; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 313/00; BGH, Beschl. v. 28.11.2000 - 4 StR 474/00).
 
Eine Bande ist danach gekennzeichnet durch den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen; ein gefestigter Bandenwille und ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse sind demgegenüber nicht mehr erforderlich (BGHSt 46, 321, 325 ff.: BGH, Urt. v. 3.12.2009 - 3 StR 277/09 - NJW 2010, 1979).

Die Mitglieder der Bande können vielmehr in der Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen (vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande 10; 
BGH, Urt. v. 9.12.2004 - 4 StR 164/04BGH, Urt. v. 11.9.2003 - 1 StR 146/03 - NStZ 2004, 398; BGH, Urt. v. 11.2.2009 - 2 StR 528/08). Diese neue Rechtsprechung gilt auch für Altfälle, unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt (vgl. BVerfG NStZ 1990, 537 [zu § 316 StGB]; BGH, Beschl. v. 18.4.2001 - 3 StR 69/01 - StV 2001, 407; BGH, Urt. v. 11.9.2003 - 1 StR 146/03 - NStZ 2004, 398).

Der Annahme bandenmäßiger Tatbegehung steht es insbesondere nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollten und dass nicht alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt waren (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 36a m.w.N.). Im Hinblick auf die grundsätzliche Übereinkunft, zukünftig bei günstiger Gelegenheit Bandentaten zu begehen, wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die einzelnen Straftaten spontan in wechselnder Beteiligung mit den anderen Tätern durchführte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.12.2007 – 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35, 36; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).

Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH, Beschl. v. 15.1.2002 – 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214; 
BGH, Urt. v. 23.4.2009 – 3 StR 83/09 - BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 5 StR 445/11; BGH, Urt. v. 29.2.2012 - 2 StR 426/11).

An einer Verbindung zur gemeinsamen Tatbegehung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäfts - sei es auch in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem - lediglich jeweils auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüber stehen (gefestige Rspr. vgl. BGHSt 42, 255, 259; BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - 1 StR 203/07BGH, Beschl. v. 6.2.2007 - 4 StR 612/06 - NJW 2007, 2056; BGH, Urt. v. 9.12.2004 - 4 StR 164/04; BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375; BGH, Beschl. v. 5.10.2007 - 2 StR 436/07; BGH, Beschl. v. 18.8.2010 - 2 StR 333/10; BGH, Urt. v. 29.2.2012 - 2 StR 426/11; BGH, Urt. v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16 Rn. 73). Die für die Annahme bandenmäßiger Begehung gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit (BGHSt 42, 256, 259) kann beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht schon darin gesehen werden, dass der Verkäufer mit einem Erwerber zusammenwirkt. Ein solches Zusammenwirken ist nämlich durch die Art der Deliktshandlung notwendig vorgegeben und stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft der Beteiligten dar (BGHSt aaO; BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 204/06 - wistra 2007, 135; siehe auch BGH, Beschl. v. 5.10.2007 - 2 StR 436/07). Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH, Beschl. v. 6.2.2007 – 4 StR 612/06 - NStZ 2007, 533, BGH, Beschl. v. 5.10.2007 – 2 StR 436/07 - NStZ-RR 2008, 55; BGH, Beschl. v. 5.7.2011 – 3 StR 129/11 - StraFo 2011, 413; BGH, Beschl. v. 31.7.2012 – 5 StR 315/12 - NStZ 2013, 49; BGH, Urt. v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16 Rn. 73: „antagonistische Verkäufer-Käufer-Beziehung“).

Dass die Mitgliedschaft in der Bande nicht in jedem Falle ein mittäterschaftliches Handeln bei den Bandentaten zur Folge hat und der Täter in einigen Fällen nur "ad hoc" beigezogen wurde, steht der Bandenmitgliedschaft nicht entgegen (vgl. 
BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216 - NStZ 2002, 318; BGH StV 2005, 666, 668; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 74). Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der - stillschweigend  möglichen - Bandenabrede, nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321 - NJW 2001, 2266; BGHSt 47, 214, 218 f.; BGH, Beschl. v. 3.9.2002 - 5 StR 372/02BGH, Urt. v. 9.12.2004 - 4 StR 164/04BGH, Urt. v. 24.1.2008 - 5 StR 253/07 - NStZ 2008, 575; BGH, Urt. v. 11.2.2009 - 2 StR 528/08BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 83/09). Einem Tätigwerden für die Bande steht weder die festgelegte fixe Provision noch die verlangte Übergabe des Kurierlohns vor Herausgabe des Rauschgiftes entgegen (BGH, Urt. v. 11.9.2003 - 1 StR 146/03 - NStZ 2004, 398). Auch auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort kommt es nicht an (vgl. BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ 1995, 85; BGH, Urt. v. 28.1.2003 - 1 StR 393/02 - wistra 2003, 260).

Eine Bande liegt auch vor, falls sich ein Haupttäter und zwei Gehilfen bei ersichtlicher Organisationsgefahr zusammengeschlossen haben (vgl. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 7; BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 5 StR 219/08 - NStZ 2008, 570; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 3 StR 359/10 - StV 2011, 78).

Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung (vgl. 
BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375; BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 83/09).

Die Mitgliedschaft in einer Bande begründet aber für sich allein noch nicht die Mittäterschaft. Vielmehr beurteilt sich die Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 377; BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04; BGH, Beschl. v. 1.2.2005 - 4 StR 519/04; BGH, Beschl. v. 28.11.2003 - 2 StR 403/03
BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375; BGH, Beschl. v. 19.1.2012 - 2 StR 590/11; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 5 StR 445/11).

Für die Annahme der Bandenmitgliedschaft kommt es nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse der Betreffende innerhalb des Zusammenschlusses hat. Die gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen etwa beherrschenden "Bandenchef" andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn die in Aussicht genommenen Tatbeiträge des einzelnen gänzlich untergeordneter Natur sind (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 217 - NStZ 2002, 318; BGHR BtMG § 30a Bande 10). Schließlich kann die Bandenmitgliedschaft auch durch einen späteren Beitritt zu einer bereits bestehenden Bande begründet werden (BGHR BtMG § 30a Bande 10; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105).

Die gleichartige Begehung von Taten schließt jedenfalls nicht von vornherein und in jedem Fall aus, dass einzelne Taten auf einem autonomen Entschluss beruhen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9.6.2011 - 2 StR 153/11 betr. weiter zeitlicher Abstand einzelner Taten vor einer Tatserie).

 
Zwar folgt nicht aus jeglicher Unterstützung einer Gruppierung, etwa durch Strecken von Betäubungsmitteln (vgl. Körner, BtMG 7. Aufl. 2012, § 30, Rn. 43) oder Kurierfahrten, auch ohne Weiteres Zugehörigkeit zu einer Bande; auch Dienstleistungen eines Dritten, die einem Täterzusammenschluss zugutekommen, können "selbständig" erbracht werden, ohne dass darin eine Verbindung zu gemeinsamer künftiger Deliktsbegehung zu sehen ist. Es ist aber auch in diesen Fällen - wie bei Handelsketten im Betäubungsmittelhandel - sorgfältig zu prüfen, ob darin eine Verbindung zu gemeinsamer künftiger Deliktsbegehung oder lediglich eine durch Eigeninteresse gekennzeichnete Geschäftsbeziehung zu Mitgliedern einer Absatzorganisation zu sehen ist. Eine solche Prüfung hat nicht allein darauf abzustellen, ob diese Dienstleistung mit einem festen Preis entlohnt worden ist, sondern muss auch die sonstigen Umstände der Geschäftsbeziehung (wie Art und Häufigkeit der Leistung, ihre äußere Gestaltung oder auch den Einfluss, den die Beteiligten darauf im Einzelnen nehmen) in den Blick nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.2.2012 - 2 StR 426/11).

vgl. zum Rückschluss von der Zahl der Taten auf die Bandenabrede: 
BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - NStZ 2006, 174; zum Schweigen der Urteilsfeststellungen zur Bandenabrede vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 3 StR 105/14




[ Täterschaft und Teilnahme bei Bandenmitgliedern ]

10.4
Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, so hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied begangene Tat einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann (BGH, Beschl. v. 19.1.2012 - 2 StR 590/11).

Beim Bandendelikt gelten die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; 47, 214). Ein Bandenmitglied kann je nach den Umständen des Einzelfalls als Mittäter oder als Gehilfe handeln (BGH, Beschl. v. 17.1.2002 - 3 StR 450/01
BGH, Beschl. v. 28.11.2003 - 2 StR 403/03). Nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat ist hierdurch schon Bandenmitglied; Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten sind unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2014 - 2 StR 186/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244, Rn. 39).

Wesentliche Anhaltspunkte
für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1999, 451, 452; 2000, 482; BGH, Urt. v. 21.11.2000 - 1 StR 433/00 - NStZ-RR 2001, 148; 
BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375; BGH, Beschl. v. 19.1.2012 - 2 StR 590/11; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 5 StR 445/11). Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Mittäterschaft - ebenso wie die Beteiligung an einer Bande - durchaus Abstufungen nach dem Grad des Tatinteresses und des Tateinflusses zuläßt (BGHSt 42, 255, 258; BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375). Es ist der jeweils konkrete Tatbeitrag insgesamt im Hinblick auf seine Bedeutung für das Gesamtgeschäft zu betrachten (BGH, Beschl. v. 7.8.2007 – 3 StR 326/07 - NStZ 2008, 40; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 5 StR 445/11).

Beispiel: Nach der Beendigung eines Diebstahls können tatunterstützende "Beteiligungshandlungen" Dritter aber nur noch den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) oder der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllen (BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 = NStZ-RR 1999, 208). Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine vor der Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung zusagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifter oder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler sein kann (BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200, 201 m.w.N.). Dies gilt auch für Bandentaten; denn ein Tätigwerden im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine Strafbarkeit als Bandentat zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459). Es gelten vielmehr - auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (vgl. BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschl. v. 17.1.2002 - 3 StR 450/01 - und BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375; BGH, Beschl. v. 13.8.2002 - 4 StR 208/02 - NStZ 2003, 32).

Die Mitgliedschaft in der Bande einerseits und die mittäterschaftliche Begehung andererseits sind daher begrifflich und tatsächlich voneinander zu trennen (vgl. 
BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216 - NStZ 2002, 318; BGH, Beschl. v. 1.2.2005 - 4 StR 519/04). Hierzu bedarf es zumindest der Feststellung, daß der Angeklagte in die Tatplanung eingeweiht war und die Tatausführung in irgendeiner Weise unterstützt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2005 - 4 StR 519/04).

Beispiel Beihilfe: Der Angeklagte war vor den Taten nicht mit Betäubungsmittelgeschäften befaßt, er mußte erst angelernt werden, innerhalb der Gruppe nahme er eine eher untergeordnete Position ein und hatte weder über die Person des Lieferanten noch die der Abnehmer noch über die umgesetzten Rauschgiftmengen Verfügungsgewalt oder Einwirkungsmöglichkeiten hatte. Diese Feststellungen drängen zu der Erörterung, ob sich der Angeklagte nicht lediglich der Beihilfe zum Bandenhandel schuldig gemacht hatte (vgl. 
BGH, Beschl. v. 28.11.2003 - 2 StR 403/03).

Beispiel Mittäterschaft: Waren aber z.B. beide Angeklagten von Anfang an unverzichtbar in die bandenmäßige Struktur eingebunden und hatten dort - wie sie wußten - wichtige, mit einem hohen Maß an Tatherrschaft verbundene Funktionen inne. Der Angeklagte hat seine logistischen Kenntnisse und Fähigkeiten in die Bande eingebracht und war für den - jeweils längere Zeit dauernden - Transport zu der "Verteilerstelle Ho. " allein zuständig. Er war dafür verantwortlich, die Betäubungsmittelsendungen aus der übrigen Kurierpost herauszufiltern und hatte über längere Zeit erhebliche Mengen Rauschgift in Besitz. Ho. nahm das Haschisch entgegen, lagerte es, verteilte es kiloweise an die Zwischenhändler und nahm große Geldbeträge entgegen. Beide Angeklagten taten dies, um regelmäßige monatliche Einkünfte aus den Rauschgiftgeschäften der Bande zu erzielen. Sie hatten ein erhebliches Risiko, das sie bereit waren, für die Entlohnung auf sich zu nehmen. Daß die Angeklagten H. und Ho. nicht "gleichberechtigte Partner" waren, sie keinen bestimmenden Einfluß auf die Beschaffung des Rauschgifts und dessen Verkauf hatten und ihre Entlohnung unabhängig vom Gewinn und vergleichsweise gering war, hindert unter den hier gegebenen Umständen - nämlich der arbeitsteiligen Übernahme eines maßgeblichen Organisationsbereichs der Bande - nicht ihre Verurteilung als Mittäter (vgl. 
BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375).

Es reicht nicht aus, dass lediglich zwei Personen durch eine solche Verabredung verbunden sind und für die Begehung der Einzeltaten jeweils unterschiedliche, in die Bandenabrede nicht einbezogene Dritte gewinnen (
BGH, Beschl. v. 23.6.2006 - 2 StR 217/06; a.A. der 3. Strafsenat: BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430, s. unten). Zwar setzt das Bestehen einer Bande keine Mittäterschaft zwischen den (mindestens) drei Tatbeteiligten voraus; die Bande ist keine besondere oder "gesteigerte" Form der (Mit-)Täterschaft (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 18). Bandenmitgliedschaft setzt aber stets voraus, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer in die Bandenabrede einbezogen ist; das gilt auch dann, wenn er an einzelnen der Bandentaten nicht beteiligt ist (BGH, Beschl. v. 23.6.2006 - 2 StR 217/06). Mitglied einer Bande kann zwar auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214 - NStZ 2002, 318; BGH, Beschl. v. 8.3.2006 - 2 StR 609/05BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375). Hat sich der Tatbeteiligte aber der Bande nicht angeschlossen, sondern ist nur bei den anderen "von der Möglichkeit eines bandenmäßigen Zusammenschlusses ausgegangen und nahm dabei zumindest billigend in Kauf durch seine Tätigkeiten einen solchen zu unterstützen" ist insoweit nicht von einer Bandenmitgliedschaft auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2006 - 2 StR 609/05).

Nach der Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430) kommt es demgegenüber in Betracht, daß zwischen einigen Bandenmitgliedern eine ausdrückliche Absprache getroffen wird, der Beitritt anderer zur Bande aber aus dem Verhalten der Beteiligten folgt.
Die Argumentation:
Eine Bandenabrede setzt nicht voraus, daß sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Sie kann etwa durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zustande kommen, daß sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung - sei es im Wege einer gemeinsamen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteiligung - anschließt. Dabei kann es sich um den Anschluß an eine bereits bestehende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine Bandentat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden ( 
BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430). Nach dem (BGH, Urt. v. 16.12.2003 - 1 StR 297/03 - wistra 2004, 265) steht einer Bande nicht entgegen, wenn der Angeklagte nur die Namen von zwei Bandenmitgliedern kennt, aber möglicherweise keine weitergehende Kenntnis über ihre Identität hat. Als die Rechtsprechung noch davon ausging, daß bereits zwei Personen eine Bande bilden können (BGHSt 23, 239; 38, 26), war bereits anerkannt, daß die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede nicht erforderlich war, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hatte (vgl. BGH StV 2000, 259; BGH NStZ 1996, 495); ebenso, daß die Einbeziehung eines Dritten in die zwischen zwei Tätern bestehende Bande möglich war, indem nur einer dieser beiden Täter mit dem Dritten eine Bandenabrede traf (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2000 - 1 StR 568/99 - NJW 2000, 2034). Schließlich wurde in der Entscheidung BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158 - NJW 1997, 3323 in einem nicht entscheidungstragenden Teil darauf hingewiesen, daß es der Annahme einer Bande nicht entgegenstehe, wenn ein Bandenmitglied keine konkrete Kenntnis von den Aktivitäten anderer oder gar aller Beteiligter habe sowie möglicherweise nur einen Vordermann in der Organisation kenne (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158, 164 - NJW 1997, 3323). Die Organisationsgefahr besteht aber nicht nur dann, wenn eine untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vorliegt, sondern auch, wenn jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit (mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen. Denn auch dadurch, daß sich der Bindungswille jedes einzelnen auf zwei oder mehr Personen bezieht, entsteht zwischen den Beteiligten ein enges Band. Insbesondere bewirkt ein Zusammenschluß auch in dieser Konstellation eine gewisse Selbstbindung der Beteiligten an das Zugesagte, so daß eine spätere Willensänderung erschwert wird; er läßt auch die Möglichkeit der Einflußnahme auf das einzelne Mitglied, wenn es etwa die Bandenabrede nicht einhält oder aufkündigen will, bestehen. Ferner entfaltet die Abrede auch in der hier in Rede stehenden Form aus gruppenspezifischen Gründen eine vom Willen jedes einzelnen unabhängige Eigendynamik, die das Ausscheiden einzelner gegen den Willen der übrigen Beteiligten erschwert (Hoyer in SK-StGB 47. Lfg. § 244 Rdn. 31). All dies gilt auch dann, wenn sich nicht alle Mitglieder der Bande gegenseitig kennen oder nur eine - untereinander verbundene - Mehrheit von Zweierbeziehungen vorliegt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 50, 80; Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 29).

Beispiel: A, B und C treffen eine Bandenabrede. Während A sich im Wesentlichen um die Einfädelung der Drogengeschäfte kümmert, sorgen B und C für die anstehenden Rauschgifttransporte. Zwischen A und C kommt es zum Streit, weil A den C verdächtigt, ihn verraten zu haben. A lässt den C von angeheuerten Schlägern zusammenschlagen und weist B an, die weiteren Transporte zu übernehmen, die jedoch weiterhin durch mindestens zwei Personen ausgeführt werden müssen. Die Auswahl der ausser ihm beteiligten Personen bleibt dem B überlassen. Ohne das A dies weiss, führt B weiterhin die Transporte mit C aus.


Die Bewertung des Tatrichters, ein Angeklagter sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, unterliegt nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle (BGH, Urt. v. 21.11.2000 - 1 StR 433/00 - NStZ-RR 2001, 148, 149; BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375). § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung von Beihilfe zur Täterschaft nicht entgegen, wenn bereits die Anklage von bandenmäßiger Begehungsweise und einem täterschaftlichen Handeln der Angeklagten ausgegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375). Als Folge der auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagte erfolgten Änderung der Schuldsprüche müssen sämtliche Strafaussprüche aufgehoben werden, wenn das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, daß sich die rechtlich fehlerhafte Beurteilung durch das Tatgericht bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 281/01 - NStZ 2002, 375).

Das strafschärfende besondere persönliche Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB) des Handelns als Mitglied einer Bande setzt keine mittäterschaftliche Beteiligung an der Bandentat voraus. Mitglied einer Bande kann auch eine Person sein, der nach dem Inhalt der Abrede zwischen den Beteiligten bei den in Aussicht genommenen Taten lediglich eine Rolle zufallen soll, die sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme als Beihilfe (§ 27 StGB) darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht Beihilfe zur bandenmäßig begangenen Tat, wer bei deren Ausführung der getroffenen Abrede entsprechend nicht gänzlich untergeordnete, aber gleichwohl nur als Gehilfentätigkeit anzusehende Aufgaben übernimmt, denn auch die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit ist - nicht anders als die Zusage täterschaftlicher Tatbeiträge - in erheblicher Weise geeignet, die erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzurufen (vgl. 
BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214; BGH, Beschl. v. 19.4.2006 - 4 StR 395/05 - NStZ 2007, 33; BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 5 StR 219/08 - NStZ 2008, 570, 571; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12). Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Beitrag des an der Bandenabrede Beteiligten als Anstiftung zu den konkreten Taten darstellen soll (BGH, Beschl. v. 13.6.2007 - 3 StR 162/07 - NStZ-RR 2007, 307, 308; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12; vgl. auch Gaede StV 2003, 78, 80), denn mit Blick auf das im Vergleich zur Beihilfe regelmäßig sogar höhere Gewicht der Anstiftung wird durch eine solche Zusage erst recht ein deutlich erhöhtes Gefahrenpotential geschaffen (BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12). 




Jugend-Diebesbande

15
   siehe dazu: Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB Rdn. 15 - Jugendbande
 
 




Auflösung der Bande

20
Die Auflösung der Bande setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Die Aufkündigung der Bandenabrede kann in gleicher Weise geschehen, wie ihre Eingehung. Diese bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der Literatur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn. 35, 39; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren Bandenbegriff BGH NStZ 1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91; BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430).




Beweisanforderungen

25
Die Beweisanforderungen hinsichtlich der Bandenabrede sind um so geringer, je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt (BGH, Beschl. v. 12.1.2000 - 1 StR 603/99  - StV 2000, 259; BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430). 




Besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB

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Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, können nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden, da die Bandenmitgliedschaft ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 339/99 - BGHSt 46, 120, 128 - NJW 2000, 3364; BGHSt 47, 214, 216; BGH, Beschl. v. 8.3.2006 - 2 StR 609/05; BGH, Urt. v. 19.7.2006 - 2 StR 162/06BGH, Beschl. v. 8.3.2006 - 2 StR 609/05; BGH, Beschl. v. 6.11.2007 - 5 StR 449/07; BGH, Urt. v. 4.12.2007 - 5 StR 404/07 - NStZ 2008, 354; BGH, Urt. v. 3.12.2009 - 3 StR 277/09 - NJW 2010, 1979; BGH, Beschl. v. 5.11.2014 - 2 StR 186/14; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 75; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 28 Rdn. 9).

 
siehe auch: § 28 StGB, Besondere persönliche Merkmale - Rdn. 15.5 - Bandenmitgliedschaft

Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH NStZ 2002, 375, 377; 
BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288).

Die bandenmäßige Tatbegehung ist in mehreren Normen besonders unter Strafe gestellt:


§ 146 Abs. 2 StGB   siehe: Geldfälschung, § 146 StGB
§ 152a Abs. 3 StGB 
  siehe: Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln, § 152a StGB
§ 152b Abs. 2 StGB 
  siehe: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB
§ 184b Abs. 3 StGB 
  siehe: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, § 184b StGB
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 
  siehe: Menschenhandel, § 232 StGB
§ 233a Abs. 2 Nr. 3 StGB Förderung des Menschenhandels
§ 236 Abs. 4 Nr. 1 StGB Kinderhandel
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB 
  siehe: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB
§ 244a Abs. 1 StGB 
  siehe: Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 
  siehe: Schwerer Raub, § 250 StGB
§ 253 Abs. 4 StGB 
  siehe: Erpressung, § 253 StGB
§ 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB 
  siehe: Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei, § 260 StGB
§ 260a Abs. 1 StGB 
  siehe: Gewerbsmäßige Bandenhehlere, § 260a StGB
§ 261 Abs. 4 StGB 
  siehe: Geldwäsche, § 261 StGB
§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB 
  siehe: Betrug, § 263 StGB
§ 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB 
  siehe: Urkundenfälschung, § 267 StGB
§ 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 
267 Abs. 3 Nr. 1 StGB    siehe: Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
§ 275 Abs. 2 StGB 
   siehe: Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, § 275 StGB
§ 276 Abs. 2 StGB
   siehe: Verschaffen von amtlichen falschen Ausweisen, § 276 StGB
§ 284 Abs. 3 Nr. 2 StGB 
  siehe: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels § 284 StGB  
§ 300 Nr. 2 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 303b Abs. 4 Nr. 2 StGB Computersabotage
§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

§ 370a Nr. 2 AO 
  siehe: Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung, § 370a AO
§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO 
  siehe: Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO

§ 96 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 
  siehe: Illegales Einschleusen von Ausländern
§ 97 Abs. 2 AufenthG Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 
  siehe: Straftaten, § 30 BtMG
§ 30a Abs. 1 BtMG 
  siehe: Straftaten, § 30a BtMG

§ 29 Abs. 3 Nr. 2 GÜG 
  siehe: Strafvorschriften, § 29 GÜG

§ 19 Abs. 2 Nr. 1 KWKG Strafvorschriften gegen Atomwaffen
§ 22a Abs. 2 KWKG 
  siehe: Sonstige Strafvorschriften, § 22a KWKG



Urteil




Urteilsformel
                                                                                     

U.1
Zur Urteilsformel bei Bandentaten  siehe: § 260 StPO, Urteil --> Rdn. 95.3.13
 




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