Hier finden Sie gebräuchliche Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen Fundstellennachweisen.

A


Abgabe  Abhalten von der Prostitutionsaufgabe  Ablehnungszeitpunkt  Absatzhilfe  Absetzen  Absicht und Wissentlichkeit  Abweichen vom vorgestellten Kausalverlauf  Akteneinsicht  Alkoholerkrankung | Alkoholkrankheit  Amtsträger Analogie  Analytische Grenzwerte Anbieten  Anbieten eines Vorteils "Andere Gründe" Andere Personen des öffentlichen Dienstes  Andere Waffe  Angeklagter Angriff  Angriff gegen eine Zivilbevölkerung Ankaufen  Anklagesatz  Anlagen   Anlagevermittlung  Anonymisieren  Anvertrauen  Anvertrautsein  Anvertrautsein II Arbeitgeber  Arzneimittel  "auf andere Weise" Auf behördliche Anordnung verwahrt  "Auf frischer Tat betroffen" Auferlegung von zerstörungsgeeigneten Lebensbedingungen  Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen  Aufgenommen Aufklärungserfolg  Aufklärungspflicht Aufsuchen der räumlichen Nähe Ausbeuten Ausfuhr I Ausfuhr II  Ausgenommene Zubereitungen Auslandsspezifische Hilflosigkeit Ausnutzen Außerordentliche Sitzungen  Aussetzen in hilfloser Lage  Ausüben einer geheimdienstlichen Agententätigkeit  Ausübung der Heilkunde  Ausübung des Berufs  Automatisierte Verarbeitung
 




Abgabe (§ 29 BtMG, § 29a BtMG)

Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15; BGH NStZ-RR 1998, 150; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 StR 570/95; BGH, Beschl. v. 14.3.2002 - 3 StR 469/01BGH, Urt. v. 4.6.2008 - 2 StR 577/07 - BGHSt 52, 271 ff. - NStZ 2008, 574).

Der Tatbestand des Abgebens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BtMG) erfasst nicht nur die unentgeltliche Übertragung der Verfügungsmacht, sondern auch das entgeltliche Abgeben in Form des Handeltreibens (BGH, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 605/06 - NStZ 2007, 339). 




Abhalten von der Prostitutionsaufgabe (§ 181a StGB)

Erfaßt werden hiervon Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2002 - 4 StR 66/02 - StV 2003, 163). 




Ablehnungszeitpunkt (§ 25 StPO)

Nach herrschender Meinung kommt es für den nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt auf die Kenntnis des Angeklagten von den dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegenden Tatsachen an (vgl. BGHSt 37, 264, 265; BGH, Beschl. v. 18.10.2005 - 1 StR 114/05; BGH, Beschl. v. 17.12.2009 - 3 StR 367/09 - wistra 2010, 217; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 25 Rdn. 20; Pfeiffer in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 25 Rdn. 3, Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 25 Rdn. 7). Eine etwaige schuldhafte verspätete Kenntnisnahme dieser Tatsachen durch den Verteidiger wird dem Angeklagten nicht zugerechnet (vgl. BGHSt 37, 264, 265; BGH, Beschl. v. 17.12.2009 - 3 StR 367/09 - wistra 2010, 217; BGH bei Becker NStZ-RR 2007, 129: offen gelassen, ob hieran festzuhalten ist; Fischer in KK 6. Aufl. § 25 Rdn. 7; Siolek in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl. § 25 Rdn. 22).

An die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGHSt 21, 334, 339; BGH NStZ 1993, 141; BGH StV 1995, 396; BGH, Beschl. v. 27.8.2008 - 2 StR 261/08 - wistra 2008, 473). Die Ablehnung muss zwar nicht „sofort“, aber „ohne schuldhaftes Verzögern“, das heißt ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung geltend gemacht werden. Durch die Sachlage begründet ist lediglich die Verzögerung, die dadurch entsteht, dass der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen und Abfassen des Gesuchs benötigt. Welche Zeitspanne dafür einzuräumen ist, ist eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Prozesssituation (st. Rspr.; BGHSt 45, 312, 315; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 5 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 27.8.2008 - 2 StR 261/08 - wistra 2008, 473). 




Absatzhilfe (§ 259 StGB)

Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich der Hehler an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt (BGH wistra 2008, 105 m.w.N.). Der Sache nach ist die Absatzhilfe eine Beihilfe, die wegen der Straflosigkeit der Absatztat des Vortäters zur selbständigen Tat aufgewertet ist (BGHSt 26, 358, 362). Der Helfer muss dabei „im Lager“ des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 36) und diesen unmittelbar beim Absetzen der Sache unterstützen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - 5 StR 145/08 - wistra 2008, 386; Fischer StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19; Kohlmann, Steuerstrafrecht 29. Lfg. September 2001 § 374 AO Rdn. 53).




Absetzen (§ 259 StGB)

Unter Absetzen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechtsgeschäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1976 – 2 StR 634/75 - NJW 1976, 1698; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 1 StR 150/14; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 28; Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 15 f.).




Absicht und Wissentlichkeit (§ 258 StGB)

Hinsichtlich Tathandlung und Vereitelungserfolg verlangt das Gesetz Absicht oder Wissentlichkeit, während für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz genügt (BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vorsatz 1). Absicht setzt zielgerichtetes Handeln voraus (BGH NStZ 1997, 236; vgl. auch BGHR StGB § 257 Abs. 1 Absicht 1), wobei allerdings die Vorstellung von der Strafvereitelung nicht der einzige Beweggrund des Täters sein muß (BGHSt 4, 107). Erforderlich ist aber ein zielgerichtetes Wollen; es muß dem Täter darauf ankommen, die Verhängung einer Strafe mindestens zum Teil zu vereiteln (Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 21). Wissentlichkeit besagt, daß der Täter die Tatbestandsverwirklichung als sichere Folge seines Tuns erkennt oder voraussieht. Dies bedeutet, daß der direkte Vorsatz sowohl die Tathandlung als auch den sich aus ihr ergebenden Erfolg zum Inhalt haben muß. Die billigende Inkaufnahme des tatbestandlichen Erfolgs reicht nicht aus (BGH NJW 1984, 135; BGH, Beschl. v. 9.5.2000 - 1 StR 106/00 - BGHSt 46, 53 - NJW 2000, 2433; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 21). 




Abweichen vom vorgestellten Kausalverlauf

In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, dass eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf unter Gesichtspunkten des Vorsatzes regelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleichwertig sind (BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135; BGH GA 1955, 123, 125; BGH NJW 1960, 1261; BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 613/01 - NStZ 2002, 475; ebenso schon RGSt 67, 258; RG DStR 1939, 177, 178). 




Akteneinsicht

siehe: Umfang des Akteneinsichtsrechts




Alkoholerkrankung | Alkoholkrankheit

Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 2.8.2012 - 3 StR 216/12 - NStZ 2012, 687; BGH, Beschl. v. 23.4.2013 - 1 StR 105/13; BGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 5 StR 341/15).

siehe: § 21 StGB Rdn. 65 




Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB)

Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und zwar unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform. Sonstige Stellen sind - ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform - behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 43, 370, 375 ff.; BGH, Urt. v. 16.7.2004 - 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214, 219 - wistra 2005, 22; BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96; BGH, Urt. v. 18.4.2007 - 5 StR 506/06 - wistra 2007, 302; BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - 5 StR 70/06 - wistra 2007, 17).

siehe: § 11 StGB Rdn. 15




Analogie

Analogie ist die rechtsfolgenmäßige Gleichsetzung zweier unterschiedlicher Tatbestände, wenn auf Grund einer dem Gesetzgeber nicht deutlich gewordenen unbeabsichtigten (planwidrigen) Lücke im Gesetz nur eine der beiden Fallgestaltungen geregelt ist, sich beide Tatbestände aber so ähneln, dass ihre Gleichbehandlung trotz der vorhandenen Unterschiede erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 23.8.2005 - 1 StR 350/05 - wistra 2006, 32; Wahl, NStZ 1988, 317 m.w.N.).

siehe: § 1 StGB Rdn. 20.1




Analytische Grenzwerte (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 316 StGB)

Die Empfehlungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (hier zu Benzoylecgonin im Beschluss vom 22. Mai 2007, BA 2007, 311) bezeichnen lediglich Messwerte, die mindestens erreicht sein müssen, damit eine Blutwirkstoffkonzentration bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie als qualitativ sicher nachgewiesen und quantitativ richtig bestimmt gelten kann (sog. Analytische Grenzwerte). Sie beruhen auf einer Übereinkunft der in der Kommission versammelten Experten und versuchen Richtlinien für den Nachweis berauschender Mittel und Substanzen im Blut im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG vorzugeben (Ergebnisbericht der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle, BA 1998, 372, 374; BA 2007, 311; Geppert, DAR 2008, 125, 127; Eisenmenger, NZV 2006, 24, 26; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl., StVG § 24a Rn. 21a und 21b mwN.). Da diese Grenzwerte keine Aussage über eine Dosis-Blutkonzentrations-Wirkungs-Beziehung enthalten, lässt ihre Überschreitung für sich genommen noch keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine im konkreten Fall gegebene, eine Strafbarkeit nach § 316 StGB begründende rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - 4 StR 477/11; Möller, BA 2004, Suppl. I. 16, 17).




Anbieten (§ 176 Abs. 5 StGB)

Der Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB in der Alternative des „Anbietens“ ist erfüllt, wenn der Täter gegenüber einer oder mehreren Personen ausdrücklich oder konkludent erklärt, dass er willens und in der Lage ist, ein Kind für sexuelle Handlungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 4 StR 381/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 176 Rn. 22; LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 176 Rn. 102; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 176 Rn. 6; MK-StGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 176 Rn. 50; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, § 6 Rn. 30). Dabei ist es nicht erforderlich, dass er sein Versprechen auch erfüllen will. Es reicht aus, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen (bedingten) Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BT-Drucks. 15/350, S. 18; BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 4 StR 381/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 176 Rn. 22; HK-GS/Laue, 2. Aufl., § 176 StGB Rn. 10; von Heintschel-Heinegg, StGB, § 176 Rn. 32; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 176 Rn. 6; NK-StGB/Frommel, 3. Aufl., § 176 Rn. 24; Amelung/ Funcke-Auffermann, StraFo 2004, 265, 267; Frühsorger, Der Straftatbestand des sexuellen Kindesmissbrauchs gemäß § 176 StGB, S. 238 ff.; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, § 6 Rn. 31; Thalheimer, Die Vorfeldstrafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB, S. 220 ff.). 




Anbieten eines Vorteils (§ 333 StGB)

Das Anbieten eines Vorteils ist das Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung. Der Anbietende muss daher nicht nur wollen, dass der Amtsträger sein Angebot zur Kenntnis nimmt; sein Vorsatz muss auch darauf gerichtet sein, dass der Amtsträger versteht, dass der angebotene Vorteil für die Dienstausübung  gedacht ist, dieser also den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Diensthandlung erkennt (vgl. BGHSt 15, 88, 102; BGH, Urt. v. 28.8.2007 - 3 StR 212/07 - wistra 2007, 467).

Bei der Vorteilsgewährung in der Variante des Anbietens eines Vorteils ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber eine Unrechtsvereinbarung abgeschlossen wird, so dass eine Strafbarkeit nicht schon wegen der Unkenntnis des Amtsträgers von den Hintergründen des Angebotes ausscheiden würde (vgl. BGH, Urt. v. 28.8.2007 - 3 StR 212/07 - wistra 2007, 467). § 333 Abs. 1 StGB setzt in der Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer "Unrechtsvereinbarung" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine solche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2000 - 1 StR 637/99 - NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34; BGH, Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 - wistra 2009, 26; entsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathandlungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629). 

"


Andere Gründe" (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO)

Mit „anderen Gründen“ i.S.d. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO sind nur solche Tatsachen gemeint, auf die sich der Täter nicht bereits im Besteuerungsverfahren berufen hat (BGH, Urt. v. 28.1.1987 - 3 StR 373/86 - NJW 1987, 1273; BGH, Beschl. v. 2.11.2010 - 1 StR 544/09 - NStZ 2011, 294; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rn. 130). Steuervorteile, die dem Täter schon aufgrund seiner Angaben zustanden, dürfen ihm im Steuerstrafverfahren nicht vorenthalten werden (BGH, Urt. v. 31.1.1978 - 5 StR 458/77; BGH, Beschl. v. 2.11.2010 - 1 StR 544/09 - NStZ 2011, 294; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 177. Aufl., EL 153 § 370 AO Rn. 46). 




Andere Personen des öffentlichen Dienstes (§ 54 StPO)

Als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter kommt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB nur in Betracht, wer - ohne Amtsträger zu sein - bei einer Behörde oder sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder b StGB genannten Stelle beschäftigt oder für sie tätig ist und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten förmlich verpflichtet wurde. Daraus folgt, dass allein die förmliche Verpflichtung nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllen kann. Sie muss vielmehr stets zu der Beschäftigung bei oder der Tätigkeit für eine der genannten Stellen hinzutreten (BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 3 StR 281/04 - NStZ-RR 2006, 308). 




Andere Waffe (§ 121 StGB)

Nach bisher ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. § 121 Rdn. 15 i.V.m. § 113 Rdn. 38) wird angenommen, dass - der benannte besonders schwere Fall der Geiselnahme nach § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB als "andere Waffe" auch die Waffe im nicht-technischen Sinn erfasst (so BTDrucks. 7/550 S. 220 a.E.) und deshalb dieses Regelbeispiel etwa dadurch erfüllt ist, dass der Angeklagte einem der Vollzugsbediensteten bei der Tat eine 17 cm lange Schere an den Hals hielt. Ob diese Rechtsprechung weiterhin Bestand hat, könnte mit Blick auf die Gründe der zu § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ergangenen Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2008 (NJW 2008, 3627 ff.) zweifelhaft sein, der zufolge eine Waffe im nicht-technischen Sinne lediglich dem vom Gesetz in anderen Strafvorschriften verwendeten Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 177 Abs. 3 Nr. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) unterfällt, nicht aber auch dem im Gesetz verwendeten Begriff der (anderen) Waffe (BGH, Beschl. v. 22.9.2009 - 4 StR 382/09 dort offen gelassen; so unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für § 113 StGB Rosenau in LK-StGB 12. Aufl. § 113 Rdn. 77, 78; anders ders. zu § 121, dort Rdn. 60).

siehe: § 121 StGB Rdn. 75.5




Angeklagter (§ 200 StPO)

Wer Angeklagter ist, bestimmt sich allein danach, wer nach der zugelassenen Anklage eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird und nicht danach, gegen wen sich der Tatverdacht richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 31.1.1990 - 2 ARs 51/90 - NStZ 1990, 290). 



Angriff (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB)

Der Begriff des Angriffs ist, angelehnt an Art. 9 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, weit auszulegen und erfasst jede Art der Gewaltanwendung unabhängig von der Art der dabei verwendeten Waffen; zu den typischen Angriffsformen gehören Nötigungen, Einschüchterungen, bewaffneter Raub, Entführungen, Geiselnahmen, Drangsalierungen, widerrechtliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie Akte der Zerstörung und Plünderung des Eigentums humanitärer Missionen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2016 - AK 43/16 Rn. 26; Werle Völkerstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 1404; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 10 VStGB, Rn. 17 f.; BT-Drucks. 14/8524, S. 32).




Angriff gegen eine Zivilbevölkerung (§ 7 VStGB; § 7 Abs. 2 (a) IStGH-Statut)

Nach dem Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 VStGB macht sich strafbar, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung und damit einer Gesamttat zumindest eine der in den Nummern 1 bis 10 näher aufgeführten Tatbestandsalternativen verwirklicht (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10; Zimmermann NJW 2002, 3068, 3069; Werle/Jeßberger JZ 2002, 725, 727 f.).

Ein Angriff gegen eine Zivilbevölkerung ist nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 (a) IStGH-Statut eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Hinter dem Angriff muss also ein Kollektiv stehen, bei dem es sich allerdings nicht notwendigerweise um einen Staat im Völkerrechtssinne zu handeln braucht. Somit ist ein militärischer Angriff im Sinne des humanitären Völkerrechts zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich (BTDrucks. 14/8524 S. 20; BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10).

Ein Angriff ist dann ausgedehnt, wenn er in einem großen Umfang durchgeführt wird und mit einer erheblichen Anzahl von Opfern in der Zivilbevölkerung verbunden ist. Dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er sich gegen eine Vielzahl von Personen richtet oder sich über ein großes geografisches Gebiet erstreckt. Er kann auch in einer einzigen Handlung bestehen, wenn dieser zahlreiche Zivilpersonen zum Opfer fallen. Ein Angriff ist systematisch, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10; Werle/Burchards in MünchKomm § 7 VStGB Rdn. 25 ff.). 
 
 
 





Ankaufen (§ 259 StGB)

Der Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des Ankaufens stellt lediglich einen Unterfall des Sichverschaffens dar (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 4 StR 64/05 Lauer in MünchKomm-StGB § 259 Rdn. 78 m.N.), und setzt nur voraus, daß der Hehler die Sache zu eigener tatsächlicher Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, daß dieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (BGHSt 27, 160, 163, vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.9.2003 - 4 StR 314/03 - wistra 2004, 19). 




Anklagesatz (§ 243 StPO)

Der nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesende Anklagesatz muss nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen (BGH, Beschl. v. 19.2.2008 - 1 StR 596/07 - wistra 2008, 221). 




Anlagen (§ 315b StGB)

Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen, aber auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2002 - 4 StR 174/02 - DAR 2002, 519). 




Anlagevermittlung (KWG)

Der Gesetzgeber versteht unter einer Anlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG) die Entgegennahme und Übermittlung der Aufträge von Anlegern (BT-Drucks. 13/7142, S. 65; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 447/11).




Anonymisieren (§ 3 BDSG)

Anonymisieren ist nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 6 BDSG das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. 




Anvertrauen (§ 203 StGB)

Darunter ist alles zu begreifen, was die Vertrauensperson in dieser seiner Eigenschaft wahrnimmt, gleichgültig ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (st. Rspr., vgl. BGHSt 38, 369, 370; BGH, Beschl. v. 6.12.2001 - 1 StR 468/01).




Anvertrautsein (§ 174c StGB)

siehe zur Definition des Merkmals:  § 174c StGB Rdn. 35 




Anvertrautsein (§ 246 StGB)

   siehe zur Definition des Merkmals:  § 246 StGB Rdn. 35 




Arbeitgeber (§ 266a StGB)

Die Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs in § 266a StGB richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das wiederum auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt (BGH, Beschl. v. 5.6.2013 - 1 StR 626/12; Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, § 266a Rn. 8 f. mwN). Arbeitgeber ist dementsprechend der nach §§ 611 ff. BGB Dienstberechtigte, also derjenige, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht, das sich vornehmlich in seiner regelmäßig mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers äußert (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.2013 - 1 StR 626/12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 266a Rn. 4 und 4a mwN; Matt in Matt/Renzikowski, StGB, § 266a StGB Rn. 16 mwN). Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.2013 - 1 StR 626/12; BGH, Beschl. v. 7.10.2009 - 1 StR 478/09 - NStZ 2010, 337; BGH, Urt. v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - NJW 2009, 528). 




Arzneimittel (AMG)

Arzneimittel sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 AMG Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind
oder
2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen
oder
b) eine medizinische Diagnose zu erstellen. 




"auf andere Weise" (§ 239 StGB)

Diese Tatbestandsalternative kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung. Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, sei es auch nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1975 - 4 StR 147/75; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - 4 StR 366/04 - NStZ 2005, 507; Wieck-Noodt in MünchKomm StGB § 239 Rdn. 21 und 22). 




Auf behördliche Anordnung verwahrt (§ 174a StGB)

siehe zur Definition:  § 174a StGB Rdn. 17 




"Auf frischer Tat betroffen" (§ 252 StGB)

siehe zur Definition:  § 252 StGB Rdn. 10 




Auferlegung von zerstörungsgeeigneten Lebensbedingungen (§ 6 VStGB)

Bei der Voraussetzung dieser Tatbestandsalternative - Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen - ist auf die Gesamtheit der gegen diese Gruppe gerichteten Terror- und Vernichtungsmaßnahmen abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1999 - 3 StR 215/98 - BGHSt 45, 64, 81 f. - NStZ 1999, 396; BGH, Beschl. v. 21.2.2001 - 3 StR 244/00 - NJW 2001, 2732 jeweils zu § 220a StGB a.F.).

Die unter § 6 Abs. 1 VStGB (§ 220 a Abs. 1 StGB a.F.) fallenden objektiven Tathandlungen erhalten ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von § 6 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Absicht, eine von dieser Vorschrift geschützte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (BGHSt 45, 64, 86), wobei das erstrebte Ziel, die völlige oder wenigstens teilweise Zerstörung der Gruppe, nicht erreicht zu werden braucht. Dieses Ziel muß aber durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfaßt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2001 - 3 StR 372/00 - BGHSt 46, 292 - NJW 2001, 2728). Diese den Tatbestand des Völkermordes erst begründende Absicht setzt voraus, daß es dem Täter im Sinne eines zielgerichteten Wollens auf die Zerstörung der von § 6 VStGB geschützten Gruppe ankommt. Ein lediglich direkter Vorsatz - bei dem es dem Täter nicht auf einen bestimmten Erfolg ankommen muß - reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2001 - 3 StR 244/00 - NJW 2001, 2732 zu § 220a StGB a.F.). 




Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen (§ 130 StGB)

Dies setzt ein über das bloße Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). 




Aufgenommen (§ 462a StPO, § 463 StPO)

„Aufgenommen“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschl. v. 28.7.2004 - 2 ARs 247/04; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 2 ARs 159/12; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296; KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch Meyer-Goßner StPO § 462a Rn. 6; aM SK-StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen). 




Aufklärungserfolg (BtMG)

Ein solcher Erfolg ist dann gegeben, wenn der Aufklärungsgehilfe durch die Mitteilung seines Wissens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den von ihm Belasteten voraussichtlich mit Erfolg ein Strafverfahren geführt werden kann (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - 3 StR 413/08 - NStZ-RR 2009, 58; BGH, Urt. v. 18.6.2009 - 3 StR 171/09 - NStZ-RR 2009, 320). 




Aufklärungspflicht (§ 244 StPO)

Gemäß § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Pflicht, zur Ermittlung des wahren Sachverhalts von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und zulässigen Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung über den Tatvorwurf von Bedeutung sind und zur Sachaufklärung beitragen können. Deshalb muss es im Rahmen der angeklagten Tat die beweisbedürftigen Tatsachen mit allen zulässigen Beweismitteln feststellen, die für die Schuldfrage oder die in Betracht kommenden Rechtsfolgen erheblich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2008 - 3 StR 6/08 - wistra 2008, 349; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 40; Schlüchter in SK-StPO 54. Lfg. § 244 Rdn. 31, 35).

Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage durch den abwägenden Richter die Verwendung einer Aufklärungsmöglichkeit den Schuldvorwurf möglicherweise in Frage gestellt hätte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Umfang 1; BGH, Beschl. v. 24.11.2004 - 5 StR 480/04 - StV 2005, 253; BGH, Beschl. v. 9.10.2007 - 5 StR 344/07 - NStZ 2008, 232). 




Aufsuchen der räumlichen Nähe (§ 238 StGB)

§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll physische Annäherungen an das Opfer wie das Auflauern, Verfolgen, Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige häufige Präsenz in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstelle des Opfers erfassen. Erforderlich ist ein gezieltes Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer (BTDrucks. 16/575 S. 7; BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 238 Rdn. 4; Wolters in SK-StGB § 238 Rdn. 10; Mitsch NJW 2007, 1237, 1238; Valerius JuS 2007, 319, 321). 




Ausbeuten (§ 181a StGB)

Ausbeuten verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 180 a Abs. 2 Nr. 2 Ausbeuten 1 und StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 3; BGH NStZ 1989, 67; BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 608/98 - NStZ 1999, 349, 350; BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - 4 StR 408/01BGH, Beschl. v. 9.4.2002 - 4 StR 66/02 - StV 2003, 163; BGH, Beschl. v. 20.4.2004 - 4 StR 67/04). Ausbeutung liegt vor, wenn dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, dem Opfer die Lösung aus der Prostitution zu erschweren (BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05). 




Ausfuhr (AWG)

Der Begriff der Ausfuhr ist im Außenwirtschaftsgesetz legal definiert. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG (Nr. 3 a.F.) ist Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes das Verbringen von Sachen, Gütern und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten, soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. In der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung, der Außenwirtschaftsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes - AWV), ist in § 4c Nr. 1 (Nr. 3 a.F.) AWV der Ausführer als diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tatsächlich bestimmt. Als Ausführer gilt auch jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet. An dieser Definition des Ausführers knüpft die Genehmigungspflicht an, die nach § 5 Abs. 1 AWV für die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) aufgeführten Waren gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2007 - 5 StR 225/06 - BGHSt 51, 262 - wistra 2007, 267). 




Ausfuhr (BtMG)

Ausfuhr setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2006 - 4 StR 129/06; Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 660; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 565). 




Ausgenommene Zubereitungen (§ 2 BtMG)

siehe:  § 2 BtMG Rdn. 35 




Auslandsspezifische Hilflosigkeit (§ 232 StGB)

Auslandsspezifische Hilflosigkeit setzt voraus, daß die betroffene Person aufgrund der spezifischen Schwierigkeiten des Auslandsaufenthalts nach ihren persönlichen Fähigkeiten nicht oder nur wesentlich eingeschränkt in der Lage ist, sich dem Verlangen nach sexueller Betätigung zu widersetzen. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind u.a. mangelhafte bzw. nicht vorhandene Deutschkenntnisse, die Verfügungsmöglichkeit über Barmittel, das Maß der Überwachung durch den und das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit von dem Täter sowie die Möglichkeit, die Bundesrepublik wieder zu verlassen, die dann eingeschränkt sein kann, wenn der Täter die Ausweispapiere der eingereisten Frauen an sich genommen hat (BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 608/98 - NStZ 1999, 349, 350; NStZ-RR 2004, 233; BGH, Urt. v. 17.3.2004 - 2 StR 474/03BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05 jeweils zu § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB aF). 




Ausnutzen (§ 179 StGB)

Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens ist gegeben, wenn der Täter erkennt, daß der Zustand des Opfers die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung ermöglicht oder erleichtert, und dies bewußt einkalkuliert (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2002 - 4 StR 438/02). 




Außerordentliche Sitzungen (§ 47 GVG)

"Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - 2 StR 421/04 - wistra 2005, 232; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg). 




Aussetzen in hilfloser Lage (§ 234 StGB)

Menschenraub (§ 234 StGB) setzt voraus, dass sich der Täter des Opfers bemächtigt, um es in hilfloser Lage auszusetzen, oder um es dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen. Beim Aussetzen in hilfloser Lage muss es dem Täter darauf ankommen, das Opfer in eine Lage zu bringen, in der es, zur Selbsthilfe unfähig, auf fremde Hilfe angewiesen und konkret an Leib oder Leben gefährdet ist (BGH, Beschl. v. 1.12.2000 - 2 StR 379/00 - NStZ 2001, 247; BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 1 StR 153/10; Sonnen in NK-StGB 3. Aufl. § 234 Rdn. 24 jew. m.w.N.). 




Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 99 StGB)

Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Ausübens einer geheimdienstlichen Tätigkeit", dem eine den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingrenzende Bedeutung zukommt (BVerfGE 57, 250, 265 ff.; BGHSt 24, 369, 370 f.; Träger in LK 11. Aufl. § 99 Rdn. 4; Lampe/Hegmann in MünchKomm § 99 Rdn. 9), muss sich, da die Vorschrift - abgesehen von der Zielrichtung des inkriminierten Verhaltens - auf eine nähere Beschreibung des strafbaren Tuns verzichtet, ausgehend von der Wortbedeutung der zusammengesetzten Begriffselemente namentlich am Sinn und tatbestandsbegrenzenden Zweck dieses Merkmals orientieren. Abgesehen von den Fällen klassischer Agententätigkeit ist hierbei allerdings, da die Tatbeschreibung als "Ausüben geheimdienstlicher Tätigkeit" ihrerseits einen sehr weiten Bedeutungsgehalt umfassen kann und für sich keine scharfe Grenzziehung zu straflosem Tun ermöglicht, eine abstrakte Bestimmung in Betracht kommender Tathandlungen kaum möglich. Daher sind in den Fällen, die nicht diesem Kernbereich der Norm unterfallen, alle maßgeblichen Umstände der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung in eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen; auf dieser Grundlage muss in wertender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung entschieden werden, ob das Geschehen dem Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGHSt 24, 369, 373; 30, 394, 397; BGH NJW 1977, 1300 f., insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt; BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - StB 4/06 - wistra 2006, 341; BGH, Beschl. v. 18.7.2006 - StB 14/06). 




Ausübung der Heilkunde (§ 1 HeilprG)

Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heipraktikergesetzes ist nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

siehe näher: Unerlaubte Ausübung der Heilkunde 




Ausübung des Berufs
(§ 145c StGB)

Als Ausübung des Berufs im Sinne des § 145c StGB kommt grundsätzlich jede Tätigkeit in Betracht, auf die sich das Berufsverbot erstreckt; bereits die einmalige, ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene und nicht zwingend entgeltliche Betätigung in dem untersagten Bereich reicht aus, wenn schon diese ein Tätigwerden im verbotenen Beruf darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692; OLG Düsseldorf NJW 1966, 410; Zopfs in MünchKomm-StGB § 145 c Rdn. 11; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 145 c Rdn. 4; aA Kretschmer NStZ 2002, 576, 577; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. § 145 c Rdn. 5). 




Automatisierte Verarbeitung
(§ 3 BDSG)

Automatisierte Verarbeitung ist nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 BDSG die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
 









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