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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 239b StGB
Geiselnahme

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 239b Abs. 1 StGB
    Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang
    Entführen
    Sich-Bemächtigen
    Qualifizierte Drohung
    Vollendung
    Qualifizierte Nötigungsabsicht
      Beihilfe
 § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB
    Minder schwere Fälle
 § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB
       Geiselnahme mit Todesfolge
 § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB
    Fakultative Strafmilderungsmöglichkeit, "tätige Reue"
 Konkurrenzen
    Tatbestandliche Handlungseinheit
    Tateinheit
       Verklammerung
    Geiselnahme und Freiheitsberaubung
    Geiselnahme und schwere räuberische Erpressung
    Geiselnahme und Diebstahl mit Waffen
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Zuständigkeit
       Gericht site sponsoring
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
          Ermittlungsrichter
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen





§ 239b Abs. 1 StGB




Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang

5
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 239b StGB - schon wegen der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren - einschränkend auszulegen. Zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (BGH, Beschl. v. 22.11.1994 - GSSt 1/94 - BGHSt 40, 350, 355;  BGH, Urt. v. 18.12.2007 - 1 StR 86/05 - NStZ 2008, 279), die abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung somit während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 1082; StV 1997, 303; BGHR StGB § 239b Entführen 4; BGH, Urt. v. 27.6.2000 - 1 StR 665/99 betr. künftiges Verhalten; BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 86/05 - NStZ 2006, 36 f.; BGH, Urt. v. 18.12.2007 - 1 StR 86/05 - NStZ 2008, 279; BGH, Urt. v. 11.6.2008 - 2 StR 143/08; BGH, Beschl. v. 13.1.2009 - 1 StR 709/08; BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 StR 236/13 - StV 2014, 218; BGH, Urt. v. 12.2.2015 - 1 StR 444/14). Denn der Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36; BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 86/05).

Beispiel: Zwar haben der Angeklagte und sein Mittäter die Zeugin entführt, der Angeklagte hat sie auch mehrfach mit dem Tode bedroht, falls sie die gegen ihn erstattete Anzeige bei der Polizei nicht zurücknehmen würde. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte die Zeugin entführt hat, um sie zu einer Handlung zu nötigen, die sie während der Entführung vornehmen sollte. Soweit der Angeklagte also (lediglich) die Absicht verfolgt hat, die Zeugin durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage ihre Aussage bei der Polizei zu widerrufen, ist der Tatbestand nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 StR 236/13).

Soweit der Geschädigte noch während der Bemächtigungslage seine Bereitschaft erklärt hat, künftig vor der Polizei wie gewünscht auszusagen, reicht diese Absichtserklärung für den tatbestandsmäßigen Erfolg nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2015 - 1 StR 444/14).
 
Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der ein weitergehendes Ziel vorbereitet, eine Nötigung darstellen (BGH, Urt. v. 14.1.1997 - 1 StR 507/96 - NJW 1997, 1082 f.; 
BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 86/05 - NStZ 2006, 36 f.), wenn die Handlung des Opfers eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs ist (BGH, Urt. v. 14.1.1997 - 1 StR 507/96 - NJW 1997, 1082 f.; BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 86/05 - NStZ 2006, 36 f.; BGH, Urt. v. 12.2.2015 - 1 StR 444/14 verneint betr. Zusage der Aussageänderung).

Eine vollendete Nötigung liegt bereits dann vor, wenn der Täter mehrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird (BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f.; 
BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 86/05), wobei allerdings auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, eine Nötigung darstellen kann (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36; BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 86/05). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung (BGH aaO; BGH, Urt. v. 20.6.2007 - 1 StR 157/07 - NStZ-RR 2007, 343). Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nötigungserfolg im Sinne des § 239b StGB darstellen (BGH, Beschl. v. 2.10.1996 - 3 StR 378/96). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung (BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1; BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 86/05).

Sollte das abgenötigte Unterlassen ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt werden, ohne dass der beabsichtigten Bemächtigungslage hierfür nach der Vorstellung des Angeklagten eine eigenständige Bedeutung zugekommen, hat bei dieser Sachlage der Angeklagte keinen Tatentschluss zur Begehung einer Geißelnahme gemäß § 
239b Abs. 1 StGB gefasst (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ-RR 2005, 173). Das Verhalten erfüllt indessen - unbeschadet einer ebenfalls verwirklichten Körperverletzung und der Waffendelikte - die Tatbestände der versuchten Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und der versuchten Nötigung (§ 240 StGB). Diese stehen hier im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2005 - 3 StR 406/05; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 240 Rdn. 41 m. w. N.).

Beispiel: Der Angeklagte suchte den für die Zwangsräumung seines gemieteten Wohnhauses zuständigen Gerichtsvollzieher am Morgen des Räumungstages zu Hause auf, um die Absage dieser Amtshandlung zu erreichen. Nachdem dieser sein Ansinnen abgelehnt hatte, zog der Angeklagte seine durchgeladene und entsicherte Pistole, bedrohte ihn damit und forderte ihn - letztlich erfolglos - auf, in dessen Pkw einzusteigen. Der Angeklagte wollte - was er für den Fall der Ablehnung seines Begehrens von vornherein geplant hatte - ihn mit Hilfe der Waffe in seine Gewalt und sodann an einen anderen Ort bringen, um ihn so an der Durchführung der Zwangsräumung zu hindern. Danach wollte der Angeklagte den Gerichtsvollzieher zwar entführen (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 92 f.). Indessen hatte er nicht die Absicht, die durch die Entführung geschaffene Bemächtigungslage zu einer weiteren Nötigung seines Opfers durch qualifizierte Drohung auszunutzen. Vielmehr diente die in dem Vorhalten der Pistole liegende Drohung zugleich dazu, sich seines Opfers zu bemächtigen, es zu entführen und in unmittelbarem Zusammenhang an der Durchführung der Zwangsräumung zu hindern (vgl. 
BGH, Beschl. v. 20.12.2005 - 3 StR 406/05).

§ 
239b StGB ist nicht anwendbar, wenn das Sich-Bemächtigen und das abgenötigte Handeln bzw. Unterlassen in einem unmittelbaren Zusammenhang standen (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH, Beschl. v. 22.11.2005 - 4 StR 459/05; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.5.2014 - 2 StR 606/13). Nicht ausreichend ist, wenn der Angeklagte die Bemächtigungslage nicht, wie dies die im Zwei-Personen-Verhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239b StGB voraussetzt, zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt hat (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH, Beschl. v.  27.9.1996 - 1 StR 576/96; BGH, Beschl. v. 17.2.2005 - 4 StR 10/05BGH, Beschl. v. 22.11.2005 - 4 StR 459/05). Fallen etwa das Sich-Bemächtigen und die  qualifizierte Drohung praktisch zusammen, kommt eine Strafbarkeit - auch nicht in der Alternative des Ausnutzens einer durch Entführen oder Sich-Bemächtigen geschaffenen Lage zu einer Nötigung (§ 239b Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) - nicht in Betracht (vgl. BGHSt 40, 355, 359; BGH, Beschl. v. 11.8.2010 - 2 StR 128/10).

Beispiel: Der Angeklagte hat sich seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau bemächtigt, indem er sie mittels Drohung mit einer von der Geschädigten für echt gehaltenen Bombenattrappe in seine Gewalt brachte, und sie so vom Verlassen ihrer Wohnung abhielt. Er hat diese von ihm geschaffene Lage auch über mehrere Stunden hinweg aufrechterhalten und auf diese Weise sein Ziel, seine Ehefrau an der Wahrnehmung eines für den Tattag anberaumten Scheidungstermins vor dem Familiengericht zu hindern, erreicht (vgl. 
BGH, Beschl. v. 22.11.2005 - 4 StR 459/05 - StV 2006, 693 f.). Eine Geiselnahme scheidet unbeschadet der Strafbarkeit wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus (BGH, a.a.O.).

Unter Beachtung der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359) zur Auslegung des § 
239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis aufgestellten Grundsätze erfüllt das Verhalten etwa nicht den Tatbestand der Geiselnahme, wenn die qualifizierte Drohung – z.B. das Vorhalten des Messers – zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Dann wird die abgenötigte Handlung ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe (etwa im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StGB) durchgesetzt, ohne dass der Bemächtigungssituation die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.5.2013 - 2 StR 58/13; vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.11.2005 – 4 StR 459/05 - StV 2006, 693 f.).

  siehe zum Tatbestandsmerkmal des Sich-Bemächtigen auch: Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB; Menschenhandel, § 232 StGB; siehe zum Zwei-Personen-Verhältnis im Zshg. mit § 
239b Abs. 1 2. Alt. StGB auch: BGH, Urt. v. 24.1.2002 - 3 StR 402/01 - NStZ 2002, 317




Entführen

10
Von einem Entführen, ist auszugehen, wenn der Angeklagte - unter Einsatz eines Nötigungsmittels - das Opfer an einen Ort verbringt, an dem es seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGHR StGB § 239 b Entführen 3; BGH, Urt. v. 21.12.2006 - 3 StR 451/06).

Beispiel: Der Angeklagte hielt der Nebenklägerin einen Kugelschreiber an den Hals, täuschte so ein Messer vor und nötigte sie hierdurch zu einem mehrminütigen Fußweg, der sie aus dem bebauten Bereich einer Kleinstadt an einer Polizeistation vorbei in freies Gelände zu einer abgelegenen Koppel führte. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht verübte der Angeklagte dort die Vergewaltigung, die das Tatgericht zutreffend gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgeurteilt hat (vgl. 
BGH, Urt. v. 21.12.2006 - 3 StR 451/06).

Eine Strafmilderung nach § 
239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB ist zu erörtern, wenn deren Voraussetzungen nach den getroffenen Feststellungen nicht fern liegen, weil der Angeklagte die Nebenklägerin durch ihre Freilassung unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in ihren Lebenskreis hat zurückgelangen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.2008 - 2 StR 529/07).

Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 
239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB ist in Fällen der versuchten Geiselnahme jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn keine gewisse Stabilisierung der Bemächtigungslage eingetreten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 2 StR 278/06). 




Sich-Bemächtigen

12
Beispiel: Durch das Verschließen der Wohnung hat der Angeklagte die andauernde physische Herrschaft über die Geschädigte erlangt und sich bereits insoweit ihrer bemächtigt im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2016 - 2 StR 438/15; Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 239a Rn. 7). Mit dem bis zum Eintritt akuter Lebensgefahr erfolgtem langen und festen Würgen der Geschädigten kann konkludent eine Drohung mit dem Tod einhergehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2016 - 2 StR 438/15; vgl. insoweit auch BGH, Beschl. v. 27.5.2014 - 2 StR 606/13 - NStZ 2014, 515). Dabei kann zu erörtern sein, ob die durch das Verschließen der Wohnung geschaffene Beherrschungslage zum Zeitpunkt dieser qualifizierten Drohung bereits eine „gewisse Stabilisierung“ erfahren und sich daher „eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben“ hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2014 - 4 StR 522/13; BGH, Beschl. v. 9.9.2015 - 4 StR 184/15 - NStZ-RR 2015, 336, 337). Dafür kann etwa sprechen, dass der Angeklagte nicht nur die Wohnung verschlossen hatte, sondern die Geschädigte, die dies bemerkt hatte und sich bedroht fühlte, weiter beschimpfte und ihr entgegnete, sie müsse nun zwei Tage in der Wohnung bleiben und ihm für sexuelle Handlungen zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2016 - 2 StR 438/15).

 siehe zum Tatbestandsmerkmal "Sich-Bemächtigen" auch:  Sich-Bemächtigen, § 232 Abs. 4 StGB; Erpresserischer Menschenraub, § 239a Abs. 1 StGB
 




Qualifizierte Drohung

15
Die gemäß § 239b Abs. 1 StGB qualifizierte Drohung muss nicht ausdrücklich erklärt werden; sie kann vielmehr auch konkludent erfolgen oder sich aus den tatsächlichen Umständen der Tat ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2007 - 3 StR 320/07 - NStZ 2008, 209; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 4). 




Vollendung

20
Der Tatbestand des § 239b StGB ist bereits mit der Entführung bzw. mit dem Sich-Bemächtigen vollendet, wenn der Täter dabei in der tatbestandlich umschriebenen Nötigungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung fordert lediglich einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang derart, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHSt 40, 350, 359; BGHR StGB § 239b Entführen 4; BGH, Beschl. v. 27.1.2009 - 3 StR 521/08).

In der weiteren Alternative des Ausnutzens einer vom Täter geschaffenen Lage ist der Tatbestand vollendet, wenn der Täter, der sich des Opfers zunächst ohne Nötigungsabsicht bemächtigt hatte, die von ihm geschaffene Lage zu einer derartigen Nötigung ausnützt, d.h. eine solche auch nur versucht (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1976 - 5 StR 72/76 - BGHSt 26, 309; Fischer, StGB 56. Aufl. § 239b Rdnr. 9). Die Tat nach § 
239b Abs. 1 2. Halbs. StGB ist mithin bereits mit dem Beginn der Nötigung vollendet; das Erreichen des Nötigungsziels ist hierfür nicht erforderlich (BGHSt 26, 309, 310; BGH StV 1987, 483; 1997, 302; BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 239 b Rdn. 2, § 239 a Rdn. 6; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 11; aA Fischer aaO § 239 b Rdn. 9; Renzikowski in MünchKomm-StGB § 239 b Rdn. 27). 




Qualifizierte Nötigungsabsicht

30
§ 239b StGB erfordert die qualifizierte Nötigungsabsicht, das Tatopfer oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2010 - 2 StR 128/10).

Beispiel: Dass der Angeklagte, als er das Mädchen von dem Weg weglockte, beabsichtigte, sich an diesem sexuell zu vergehen, besagt nichts darüber, ob er schon zu diesem Zeitpunkt entschlossen war, dieses Ziel auch unter Einsatz von qualifizierten Drohungen zu verfolgen. Dies gilt im Übrigen auch noch für den Zeitpunkt, als der Angeklagte sich dem Mädchen zunächst ohne jede Form von Drohung näherte und dessen Gesäß streichelte. Selbst wenn er in diesem Augenblick für den Fall, dass das Opfer Widerstand leisten würde, den Einsatz qualifizierter Drohungen kalkuliert hätte, hätte er sich nicht nach § 
239b StGB strafbar gemacht. Bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2010 - 2 StR 128/10).

Den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt und dabei beabsichtigt, sein Opfer während der Dauer der Bemächtigungslage (BGH, Urt. v. 10.6.2007 - 1 StR 157/07 - NStZ-RR 2007, 243; BGH, Beschl. v. 14.5.1996 - 4 StR 174/96 - StV 1997, 302; Fischer, aaO § 239b Rn. 6) durch die Drohung mit dem Tode, einer schweren Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (§ 
239b Abs. 1 1. Alt. StGB). Dasselbe gilt, wenn der Täter das Opfer zunächst ohne Nötigungsabsicht in seine Gewalt bringt und anschließend den von ihm geschaffenen Zustand zur Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung ausnutzt (§ 239b Abs. 1 2. Alt. StGB; siehe auch das nachstehende Beispiel). In beiden Fällen genügt es für den Vorsatz, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und es billigt, die beabsichtigte (Alt. 1.) oder geäußerte (Alt. 2.) Drohung könne von der bedrohten Person für ernst gehalten werden und in ihr Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorrufen. Nicht notwendig für die Erfüllung des Tatbestandes ist es dagegen, dass der Täter den Betroffenen von der Ernsthaftigkeit seiner Drohung überzeugen will. Denn schon Zweifel daran, ob die Drohung wahr gemacht wird, können die Willensfreiheit des Geschädigten beeinträchtigen. Unerheblich ist auch, ob das Opfer die geäußerte Drohung (Alt. 2.) tatsächlich als Zwang empfindet und der Täter entschlossen ist, sie in die Tat umzusetzen (BGH, Urt. v. 16.3.1976 - 5 StR 72/76 - BGHSt 26, 309, 310; BGH, Urt. v. 21.5.1985 - 1 StR 175/85 - NStZ 1985, 455; BGH, Urt. v. 5.8.2010 - 3 StR 210/10).
 
Beispiel: Der Angeklagte, der der Geschädigten unter Zufügung von Schnittverletzungen durch den Einsatz eines Teppichmessers mit dem Tode drohte, bemächtigte sich der Geschädigten zwar zunächst nicht, um sie - wie später geschehen - zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Soweit er aber während des andauernden psychischen Herrschaftsverhältnisses über das Tatopfer später den Entschluss fasste, mit diesem auch gegen dessen Willen den Geschlechtsverkehrs auszuüben, könnte er objektiv und subjektiv die von ihm geschaffene Lage zu einer (qualifizierten) Nötigung mittels konkludenter Todesdrohung genutzt haben (§ 
239b Abs. 1 2. Halbs. StGB; vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2010 - 2 StR 453/10 - NStZ-RR 2011, 142). 




[ Beihilfe
]

30.20
Wird nicht festgestellt, dass der erst nach Abschluss der durch den Mitangeklagten M verübten Gewalthandlungen und Bedrohungen des Nebenklägers mit dem Tod hinzugekommene und in den Tatplan nicht eingeweihte, vielmehr von der Situation überraschte Angeklagte A bei seinem erst im zweiten Handlungsabschnitt geleisteten Gehilfenbeitrag die qualifizierte Nötigungsabsicht des Haupttäters im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB (Drohung mit dem Tod des Opfers) in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, ist ihm diese demgemäß ebenso wenig nach § 27 Abs. 1 StGB zurechenbar wie die durch den Haupttäter im ersten Handlungsabschnitt verübten Körperverletzungshandlungen. Waren indessen vom Vorsatz des Angeklagten sämtliche Tatbestandsmerkmale der § 239 Abs. 1, § 240 Abs. 1 StGB umfasst, hat er sich wegen Beihilfe zu diesen Delikten strafbar gemacht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1957 – 5 StR 505/57 - BGHSt 11, 66; BGH, Beschl. v. 25.6.2013 - 5 StR 260/13). 



§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB
 
§ 239b - Geiselnahme:
... (2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 239a Abs. 2 StGB - Erpresserischer Menschenraub
... (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. ...   




Minder schwere Fälle

35
Nach den gesamten Umständen, insbesondere wegen des Geständnisses des Angeklagten, seiner verminderten Schuldfähigkeit, der Kürze der Entführung und der objektiven Ungefährlichkeit eines als Drohmittel verwendeten Kugelschreibers, kann sich die Tat trotz des erheblichen Gewichts der erzwungenen Handlung und der vorhandenen Vorstrafen bezogen auf das Delikt der Geiselnahme - anders als für die Vergewaltigung, deren Bewertung als minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) unter den gegebenen Umständen offensichtlich ausgeschlossen ist - als ein minder schwerer Fall (§ 239b Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 2 StGB) darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2006 - 3 StR 451/06).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 
239a Abs. 4 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB kann Einfluß auf die Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren Falles (§ 239a Abs. 2 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB) haben (vgl. BGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 StR 152/03).

  siehe auch: Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB; zur doppelten Strafrahmenverschiebung siehe auch BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - 5 StR 590/04; zu minder schweren Fällen: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB
 



§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB
   
§ 239b - Geiselnahme:
... (2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 239a Abs. 3 StGB - Erpresserischer Menschenraub
... (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. ...  




Geiselnahme mit Todesfolge

55
„Geiselnahme mit Todesfolge„, erfordert zur Tatbestandserfüllung einen normspezifischen Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todesfolge (vgl. BGHSt 33, 322, 323 f.; BGHR StGB § 239b Sichbemächtigen 3; BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - 4 StR 105/06).

 
siehe auch: Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB 



§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB
   
§ 239b - Geiselnahme:
... (2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 239a Abs. 4 StGB - Erpresserischer Menschenraub
... (4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen   




Fakultative Strafmilderungsmöglichkeit, "tätige Reue"

65
Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebte Leistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Verständnis: Der Täter muß von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten (vgl. Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239b Rdn. 14). Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung der Geiselnahme eingreifen. Der kriminalpolitische Sinn der Bestimmung liegt gerade darin, durch die Zulassung der Strafmilderung trotz vollendeter Tat die Möglichkeiten zu verbessern, das Opfer zu retten und die Geiselnahme ohne eine in vielfacher Hinsicht risikobehaftete polizeiliche Befreiungsaktion zu beenden (Dies. aaO § 239a Rdn. 34). Die Vorschrift soll "dem Täter den Entschluß, das Opfer lebendig freizulassen, in jedem Fall erleichtern" (vgl. Sonderausschußbericht BTDrucks. VI/2722 S. 3). In der Praxis wird diese Gesetzeslage oft auch ein wichtiger Gesichtspunkt bei den "Verhandlungen" zwischen Geiselnehmer und Polizei sein, die letztlich mit dem Ziel der Aufgabe des Täters geführt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 StR 152/03).

Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 
239b Abs. 2, 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB ist nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Täter die Geisel zwar freigelassen, aber dabei nicht freiwillig gehandelt hat (BGH NJW 2001, 2895, 2896 m. w. N.). Es kann (unbeschadet der auf jeden Fall möglichen Strafrahmenmilderung) im Rahmen der konkreten Strafzumessung bedeutsam sein, ob der Täter letztlich freiwillig gehandelt hat oder nicht. Ergeben die Gesamtumstände, dass das Tatgericht den Begriff der "Panik" im Sinne einer alles überwältigenden Angst verstanden hat, ist ein hierauf zurückzuführendes Verhalten ebensowenig als freiwillig zu werten (vgl. BGH StV 1992, 10, 11) wie ein durch das Erscheinen der Polizei ausgelöstes Verhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 1 StR 62/02).

Leitsatz  Hat der Täter einer Geiselnahme sich des Opfers in dessen Lebensbereich bemächtigt, kommt die Anwendung des § 
239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB bereits dann in Betracht, wenn der Täter sein Opfer am Tatort frei gibt und dieses die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen (BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - 1 StR 182/01 - Ls. - NStZ 2001, 532).

  siehe auch: Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB 



Konkurrenzen




Tatbestandliche Handlungseinheit

K.1
Dauert die Entführungslage noch an und verwirklicht der Angeklagte mit seinem Verhalten eine weitere Tatbestandsalternative des § 239b StGB, nämlich das Ausnutzen einer durch die Bemächtigung geschaffenen Zwangslage, besteht tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. Rissing-van Saan, Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl. vor § 52 Rdnrn. 23, 31), die nicht gesondert zu tenorieren ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.2007 - 3 StR 174/07). Der hierdurch mit verwirklichte § 240 StGB wird von § 239b StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.2007 - 3 StR 174/07; Träger/Schluckebier in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 239b Rdnr. 16; Tröndle-Fischer StGB 54. Aufl. § 239b Rdnr. 10 m.w.N.), so dass er nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist.




Tateinheit

K.2
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen Geiselnahme und versuchter Nötigung kann keinen Bestand haben, wenn der Angeklagte neben der Drohung der Begehung verschiedener Straftaten gegenüber der Zeugin  zugleich auch deren durch die Bemächtigungslage hervorgerufene Sorge um ihren Ehemann ausnutzte, um sie zur Preisgabe ihres Wissens vom Verbleib der Drogen zu bringen. Die Zeugin war mithin sowohl Nötigungsadressat der fortdauernden Geiselnahme als auch Opfer der versuchten Nötigung durch Bedrohung mit gegen sie selbst gerichteten Straftaten; beide Nötigungsmittel überschnitten sich mit demselben Ziel der Preisgabe des Wissens vom Verbleib der Drogen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2005 - 2 StR 544/04).




[ Verklammerung ]

K.2.1
Zur Eignung des Dauerdelikts der Geiselnahme zur Verbindung mehrerer Straftaten zu Tateinheit infolge Verklammerung siehe Tateinheit, § 52 StGB --> Verklammerung; siehe auch BGH, Urt. v. 27.1.2016 - 2 StR 438/15




Geiselnahme und Freiheitsberaubung

K.3
Das Verbrechen der Geiselnahme verdrängt auf der Konkurrenzebene die Freiheitsberaubung und steht zu der zum Nachteil der Geschädigten verwirklichten Vergewaltigung in Tateinheit, mit versuchter Vergewaltigung seinerseits in Idealkonkurrenz (BGHR StGB § 239b Entführen 3; BGH, Beschl. v. 1.12.2000 - 2 StR 379/00 - NStZ 2001, 247). 




Geiselnahme und schwere räuberische Erpressung

K.4
Es besteht Tateinheit, wenn die Geiselnahme auch der endgültigen Sicherung der Beute aus der schweren räuberischen Erpressung diente (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH, Urt. v. 7.11.2000 - 1 StR 377/00). 




Geiselnahme und Diebstahl mit Waffen

K.5
Eine Geiselnahme steht mit dem Diebstahl mit Waffen nur dann in Tateinheit, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Sofern der Diebstahl mit Waffen nur bei Gelegenheit der Bemächtigungslage ohne inneren Zusammenhang mit ihr erfolgt, ist von Tatmehrheit auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.8.2010 - 3 StR 210/10). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 239b Abs. 1 StGB: 5 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB:
2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung:
6 Monate bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung:
1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB:
1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


Strafrahmen § 
239b Abs. 2 StGB i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB - minder schwere Fälle:

1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB:
3 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB:
1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


Strafrahmen § 
239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB:
Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren

1) Lebenslange Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis lebenslange Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

2) Freiheisstrafe nicht unter 10 Jahren: 10 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
6 Monate bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
 




Strafzumessungserwägungen

S.3
Regelmäßig ist für die Strafzumessung bei einer Geiselnahme auch das mit dem Verbrechen verfolgte Nötigungsziel von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2003 - 5 StR 459/03). 



Urteil




Urteilsformel

U.1




[ Minder schwer
e Fälle ]

U.1.1
Die Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung. Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08).

  siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO
   



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist beträgt für § 239b Abs. 1 StGB zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB), für § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB dreißig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB).

Der sich aus § 
239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB ergebende Strafrahmen betrifft minder schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB). Auch die sich aus § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB ergebende Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB berührt die Verjährungsfrist nicht, da sie einer Bestimmung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches entstammt (§ 78 Abs. 4 StGB).   




Ermittlungsmaßnahmen

Z.2




[ Überwachung der Telekommunikation ]

Z.2.1
Das Verbrechen der Geiselnahme stellt eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 i StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf.

 
siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO   




[ Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation ]

Z.2.2
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 
100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 
100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO),
so dürfen nach § 
100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig.

 
siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation   




[ Einsatz technischer Mittel ]

Z.2.3
Nach § 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Dabei darf sich gemäß § 
100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf nach § 
100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Für das Verfahren gelten nach § 
100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO  entsprechend.

 
siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel  




- Einsatz weiterer technischer Mittel

Z.2.3.1
Den Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

 
siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel




[ Ermittlung von Mobilfunkendgeräten ]

Z.2.4
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin
verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO).

 
siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten 




[ Akustische Wohnraumüberwachung ]

Z.2.5
Verbrechen nach § 239b StGB gehören zu den in § 100c Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf.

 
siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO  




[ Durchsuchung bei anderen Personen ]

Z.2.6
Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

Da § 
239b StGB eine in § 129a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichnete Katalogtat darstellt, gilt § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO somit auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, ein Verbrechen des erpresserischen Menschenraubes begangen zu haben.

 
siehe auch: Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO; Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB 




[ Kontrollstellen ]

Z.2.7
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 239b StGB begangen worden ist, so können gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 StPO auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 StPO jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

 
siehe auch: Kontrollstellen, § 111 StPO 




Führungsaufsicht

Z.4
§ 239c StGB sieht bei Straftaten nach § 239b StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6).

 
siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht




Nebenklage

Z.5




[ Anschlußberechtigung ]

Z.5.1
Der durch eine rechtswidrige Tat nach § 239b StGB Verletzte kann sich der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren mit der Nebenklage anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
 
 
  siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss 




[ Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand ]

Z.5.2
Dem Nebenkläger ist nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch ein Verbrechen nach § 239b StGB verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, oder nach § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO, wenn er durch eine rechtswidrige Tat nach den § 239b StGB verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

 
siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht ]

Z.6.1
Für Verbrechen der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 StGB i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB) ist (erstinstanzlich) grundsätzlich das Schwurgericht zuständig (§ 74 Abs. 2 Nr. 12 GVG). Soweit in § 74 Abs. 2 Nr. 12 GVG auf § 239a Abs. 2 StGB (minder schwere Fälle) statt auf Abs. 3 (Todesfolge) verwiesen wird, ist von einem Redationsversehen auszugehen.




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.6.1.1
Seine Zuständigkeit prüft das Schwurgericht als besondere Strafkammer nach § 74 Abs. 2 GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf es
seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den
Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen (§ 
6a Satz 2 und 3 StPO).

 
siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO

Besteht ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat und übernimmt der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung, ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug (§ 
120 Abs. 2 Nr. 2 GVG, §§ 129a Abs. 1 Nr. 2, 239b StGB).

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist ferner gegeben, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist,
a) den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben
oder
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des
Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung
übernimmt (§ 
120 Abs. 2 Nr. 3 GVG).)

 
siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG   




- Ermittlungsrichter

Z.6.1.2
Nach § 169 Abs. 1 StPO können in Sachen, die nach § 120 GVG zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann gemäß § 169 Abs. 2 StPO Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts
vorzunehmen sind.

 
siehe auch: § 169 StPO, Ermittlungsrichter des OLG und des BGH   



[ Staatsanwaltschaft ]
Z.6.2
Der Generalbundesanwalt übt gemäß § 142a Abs.1 GVG in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Ihm obliegt die Entscheidungskompetenz für den Fall, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat (§ 142a Abs. 1 Satz 2 GVG).

Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren gemäß § 142a Abs. 2 GVG vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 StPO) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 StGB,
b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 StGB, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach § 138 StGB in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 PatG, nach § 9 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 PatG oder nach § 4 Abs. 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebrMG und § 52 Abs. 2 PatG;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.

Nach § 142a Abs. 3 GVG unterbleibt eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die
Tat verfolgt.

Gemäß § 142a Abs, 4 GVG gibt der Generalbundesanwalt eine Sache, die er nach § 
120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GVG oder § 74a Abs. 2 GVG übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

RiStBV Nr. 202 - Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören:

(1) Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im
ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 
120 GVG, Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)
ergibt, übersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverzüglich dem Generalbundesanwalt.
(2) Das Begleitschreiben soll eine gedrängte Darstellung und eine kurze rechtliche Würdigung
des Sachverhalts enthalten sowie die Umstände angeben, die sonst für das Verfahren von Bedeutung sein können. Erscheinen richterliche Maßnahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten.
(3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach Möglichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 
169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit möglich, mit dem Generalbundesanwalt Fühlung zu nehmen; Nr. 5 findet Anwendung.
(4) Die Pflicht der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 142a Abs. 1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht berührt.
   




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 239b StGB wird verwiesen auf:

§ 89a StGB   siehe auch: § 89a StGB, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat 
§ 226 StGB 
  siehe auch: Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
§ 239a StGB 
  siehe auch: Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB

Auf § 
239b StGB wird verwiesen in:

§ 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO)   siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten 
§ 126 StGB   siehe auch: § 126 StGB, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten 
§ 129a StGB   siehe auch: Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB 
§ 138 StGB   siehe auch: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB 

§ 100a StPO   siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
§ 100c StPO 
  siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO
§ 111 StPO (über § 
129a StGB)   siehe auch: § 111 StPO, Kontrollstellen 
§ 395 StPO   siehe auch: Befugnis zum Anschluss, § 395 StPO
§ 397a StPO 
  siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand  

§ 80 JGG   siehe auch: § 80 JGG, Privatklage und Nebenklage 


§ 74 GVG   siehe auch: Zuständigkeiten, § 74 GVG
§ 120 GVG   siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
 

 




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